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| Nur für Vollzeitbeschäftigte? | ![]() |
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| Das Sozialgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 16. Oktober 2009 entschieden (Az.: S 6 R 407/08),
dass Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden und aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, auch dann einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben, wenn sie zuvor nur als Teilzeitkraft beschäftigt waren und als solche noch arbeiten könnten. Jahrzehntelang war die Klägerin als Vollzeitkraft tätig und nach diversen Umstrukturierungs-Maßnahmen im Betrieb ihres Arbeitgebers zuletzt als Teilzeitkraft mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden beschäftigt. Nachdem ihr betriebsbedingt gekündigt worden war, beantragte die zu diesem Zeitpunkt 56 Jahre alte Frau die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente. Ein Gutachter hatte nämlich festgestellt, dass sie aus medizinischen Gründen allenfalls noch dazu in der Lage war, drei bis maximal sechs Stunden täglich arbeiten zu können. Die Klägerin begründete ihren Rentenanspruch damit, dass sie gemäß § 240 Absatz 2 SGB VI berufsunfähig ist. Dort heißt es: "Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist." Anderer Meinung war der Rentenversicherungs-Träger und wies in seinem Ablehnungsbescheid darauf hin, dass die Klägerin aus medizinischen Gründen weiterhin dazu in der Lage war, ihrer bisherigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit nachzugehen. Die im Gesetz genannte Sechs-Stunden-Regelung sei im Übrigen nur auf Vollzeitbeschäftigte anzuwenden. Dem wollte das Sozialgericht Frankfurt nicht folgen und gab der Klage der Frau in vollem Umfang statt. Nach Meinung des Gerichts kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die Versicherte einen Rentenanspruch hat, ausschließlich darauf an, ob sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Dagegen kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin vor Eintritt ihrer zumindest teilweisen Erwerbsfähigkeit lediglich als Teilzeitkraft tätig war und diese Tätigkeit theoretisch auch weiter ausüben könnte. Denn dazu, dass ein Rentenanspruch von einer zuvor ausgeübten Vollzeittätigkeit abhängig ist, ist weder in § 240 SGB VI noch in der einschlägigen Rechtsprechung etwas zu finden, so das Gericht. Mögliche Einschränkungen beziehen sich nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich auf Personen, die nach dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Bei der Klägerin war das jedoch nicht der Fall. |
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| BFH erleichtert Verlustausgleich | ![]() |
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| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil (Az.: IX R 60/07) den Spielraum für Anleger erweitert. Demnach dürfen sie aus steuerlichen Gründen Wertpapiere mit Verlust verkaufen und noch am selben Tag in gleicher Stückzahl wieder erwerben. In diesem Fall liege kein Gestaltungsmissbrauch vor. Privatanleger könnten nämlich frei entscheiden, ob, wann und mit welchem Risiko sie gehaltene Depotwerte abstoßen und anschließend wieder ordern.
Die höchsten Finanzrichter schaffen damit Rechtssicherheit in einem strittigen Punkt. Bisher konnte der Verkauf und sofortige Kauf von Wertpapieren von den Finanzämtern als Missbrauch des Steuerrechts ausgelegt werden. Deshalb mussten Anleger zumindest ein paar Tage abwarten, ehe sie verkaufte Aktien oder Anleihen wieder erwerben konnten. Für nach 2008 gekaufte Papiere wurde zwar die einjährige Spekulationsfrist abgeschafft. Dennoch eröffnet das Urteil auch künftig Gestaltungsspielräume. Denn Verluste, z.B. durch Verkauf von Aktienfonds, führen zu negativen Kapitaleinnahmen, die die Banken sofort mit Zinsen, Dividenden oder anderen Kurserträgen verrechnen. Für Verluste bei Einzeltiteln gilt jedoch, dass sie nur mit entsprechenden Gewinnen saldiert werden dürfen. Die Bank muss aber nicht mehr prüfen, ob ihre Kunden die gerade verkauften Werte mit der nächsten Order wieder anschaffen. |
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| BGH-Urteil zum Haftungsprivileg für gewerbliche Tierhalter | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30. Juni 2009 entschieden (Az.: VI ZR 266/08), dass das für gewerbliche Tierhalter geltende Haftungsprivileg nicht gegen das Grundgesetz verstößt. An den Entlastungsbeweis, den der Tierhalter im Schadenfall führen muss, sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen.
§ 833 BGB regelt: "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde." In dem vom BGH entschiedenen Fall waren von der Hausweide eines Landwirts fünf Jungrinder ausgebrochen. Dem Bauern gelang es, vier der Tiere alsbald einzufangen. Eines der Rinder lief jedoch in eine andere Richtung auf eine Kreisstraße. Dort kollidierte es mit dem Pkw des Klägers. Den dabei entstandenen Schaden von weit über 5.000 Euro machte der Halter des Autos bei dem Landwirt beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung geltend. Doch unter Hinweis auf das Haftungsprivileg des Versicherten gemäß § 833 BGB weigerte sich der Versicherer zu zahlen. Ein landwirtschaftlicher Sachverständiger stellte fest, dass die Rinder die Umzäunung der Hauskoppel aller Wahrscheinlichkeit nach selbst auch dann durchbrochen hätten, wenn der Zaun völlig in Ordnung gewesen wäre. Der Versicherer vertrat die Ansicht, dass den Landwirt folglich kein Verschulden an dem Unfall treffe. In der Vorinstanz wies das Oberlandesgericht Schleswig die Klage des Autofahrers ebenfalls als unbegründet zurück. Wegen der Aussage des Gutachters hielt es das Gericht für überflüssig, die Frage zu prüfen, ob die Zaunpfähle noch in Ordnung waren und ob der Landwirt den Zaun in ausreichender Weise kontrolliert hatte. Denn weil das Rind auch einen völlig intakten Zaun überwunden hätte, könne dem Bauern unter keinen Umständen ein Fehlverhalten vorgehalten werden. Die Richter ließen trotz allem eine Revision gegen ihre Entscheidung beim Bundesgerichtshof zu. Sie wollten nämlich nicht völlig ausschließen, dass das Haftungsprivileg gewerblicher Tierhalter gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG (Grundgesetz)es verstößt. Der Autofahrer legte Revision beim BGH ein und errang er einen Etappensieg. Zwar stellte der Bundesgerichtshof in Abrede, dass der seit Mai 1908 geltende Paragraf 833 BGB grundgesetzwidrig sei. Denn auch wenn man angesichts einer von den meisten Landwirten abgeschlossenen Tierhalter-Haftpflichtversicherung darüber diskutieren kann, ob das Haftungsprivileg gewerblicher Tierhalter noch zeitgemäß ist, erweist sich die Regelung weder als evident unsachlich, noch als willkürlich - so das Gericht. Die BGH-Richter hielten die Entscheidung der Vorinstanz jedoch aus einem anderen Grund für falsch. Denn trotz der Aussage des Sachverständigen, dass die Rinder auch einen völlig intakten Zaun überwunden hätten, hätte das Gericht die Frage prüfen müssen, ob den Landwirt nicht aus anderen Gründen ein Verschulden an dem Unfall trifft. Über die Hütesicherheit entscheidet nach Ansicht des Gerichts nicht allein die Zaunkonstruktion. Das Schleswiger Oberlandesgericht hätte daher der Frage nachgehen müssen, ob der Bauer nicht in anderer Weise seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Selbst wenn die Rinder in Panik geraten sein sollten, so wären sie aus einer ausreichend großen Weide aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausgebrochen, sondern lediglich auf der Koppel herumgelaufen, um sich alsbald wieder zu beruhigen, meinten die Richter. Der beklagte Landwirt hatte jedoch eingeräumt, dass es sich bei der Hausweide, von welcher die Rinder ausgebrochen waren, nur um einen Auslauf handelt, der lediglich in Übergangszeiten genutzt wird. Daher hat die Vorinstanz in einem erneuten Prozess zu prüfen, ob dem Beklagten nicht wegen der Wahl einer falschen Weide eine Sorgfaltspflicht-Verletzung anzulasten ist. Das Oberlandesgericht muss außerdem klären, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der Kläger sofort nach dem Ausbruch der Rinder die Polizei verständigt hätte. Denn schließlich hätte diese die Kreisstraße sichern können. Im März 2009 hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Haftung eines Landwirts befasst, dessen Kühe von einer Weide ausgebrochen waren. Die seinerzeitige Entscheidung ging weitgehend zugunsten des geschädigten Autofahrers aus. |
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| Gegenseitige Rücksichtnahme | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 19. August 2009 entschieden (16 U 80/08), dass dem eigentlich Wartepflichtigen kein alleiniges Verschulden angelastet werden kann, wenn es zwischen zwei sich begegnenden Fahrzeugen an einer Engstelle zu einer Kollision kommt, obwohl genügend Raum für ein gleichzeitiges Durchfahren vorhanden ist.
Der Kläger wollte mit seinem Pkw auf einer innerstädtischen Straße an einem parkenden Fahrzeug vorbeifahren, als ihm der Beklagte mit seinem Kleintransporter entgegenkam. Obwohl den Fahrzeugen noch ein Restfahrbahnbereich von 4,50 Metern verblieb, kam es zu einer Kollision. In § 6 StVO heißt es: "Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen". Der Fahrer des Kleintransporters bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer machte den gegnerischen Pkw-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich, da der Kläger hinter dem geparkten Fahrzeug hätte warten müssen und nicht auf die Gegenfahrbahn ausscheren durfte. Die Richter des Kölner Oberlandesgerichts wollten dem nicht folgen und gaben der Klage des Pkw-Fahrers zumindest teilweise statt. Hätten beide Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit auf unter 30 km/h reduziert und wären jeweils äußerst rechts gefahren, so wäre es nach Überzeugung des Gerichts nicht zu dem Unfall gekommen. Nach Aussage eines Sachverständigen wären sie in einem solchen Fall nämlich problemlos aneinander vorbeigekommen. Daher konnte sich der Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht auf sein Vorrecht gemäß § 6 StVO berufen. Wegen der verbliebenen Restbreite durfte der Kläger die Gegenfahrbahn grundsätzlich mitbenutzen. Für beide Fahrzeugführer galten die Vorschriften von § 1 Absatz 2 StVO, nach denen sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung oder Schädigung Anderer ausgeschlossen ist. Letztlich konnte nicht geklärt werden, welcher der beiden Unfallbeteiligten gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hatte und ob einer von ihnen zu schnell gefahren war. Daher wurde der Versicherer des Kleintransporters dazu verurteilt, sich mit einer Quote von 50 % an den Aufwendungen des Klägers zu beteiligen. |
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| Haftung bei Schaden nach Katzenrettung | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 14. Oktober 2009 entschieden (Az.: 18 U 136/09), dass eine Gemeinde dem Gebäudebesitzer zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn bei einer Befreiungsaktion einer Katze durch die Feuerwehr ein Gebäude beschädigt wird.
Der Entscheidung lag ein ungewöhnlicher Sachverhalt zu Grunde. Eine Katze war in den Zwischenraum zweier Garagen geraten und konnte sich nicht mehr selber befreien. Die durch das Miauen des Tieres aufmerksam gewordenen Anwohner wussten keinen Rat und riefen daher die Feuerwehr zu Hilfe. Diese musste mit schwerem Gerät anrücken, um die Katze befreien zu können. Als der Garagenbesitzer abends nach Hause kam, klemmte das Garagentor. Außerdem entdeckte er große Risse im Mauerwerk. Die Nachbarn klärten ihn darüber auf, dass die Feuerwehr die Garage hydraulisch angehoben hatte, um die eingeklemmte Katze zu befreien. Danach sei die Garage "krachend" auf den Boden aufgeschlagen. Der Garagenbesitzer forderte die Gemeinde zum Schadenersatz auf, die die Schadenersatzforderung für unbegründet hielt, da die Feuerwehr das Gebäude nicht leichtfertig beschädigt habe. Sie sei lediglich ihrer Verpflichtung nachgekommen, tierisches Leben zu retten. Das OLG hatte keine Zweifel an der Berechtigung des Feuerwehreinsatzes. Es signalisierte den Prozessbeteiligten allerdings, der Klage des Garagenbesitzers stattzugeben, sollten sich die Parteien nicht gütlich einigen. Zu einer solchen Einigung erklärten sich die Anwälte der Prozessgegner letztlich bereit. Vorausgegangen war ein Hinweis des Gerichts, dass Immobilienbesitzer zwar grundsätzlich Feuerwehrmaßnahmen auf ihrem Grund und Boden zu dulden haben. Sollte dabei allerdings etwas beschädigt werden, hat der Grundstücksbesitzer einen Anspruch auf Schadenersatz. Dem wollte letztlich auch der Rechtsvertreter der beklagten Gemeinde nicht widersprechen. |
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| Der Teufel steckt im Detail | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 (Az.: 5 U 87/09) entschieden, dass eine Klausel in einem Versicherungsvertrag, nach welcher der Versicherer im Fall einer Krebserkrankung nur bei bestimmten Krebsarten Leistungen zu erbringen hat, weder überraschend noch unklar ist. Daher ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn ein Versicherter an einer der ausgeschlossenen Krebsarten erkrankt.
Im Dezember 2003 hatte die Klägerin bei dem beklagten Versicherer einen Vertrag über eine Versicherung bei schweren Krankheiten abgeschlossen. Weil es sich bei Krebs um eine schwere Erkrankung handelt, ging sie davon aus, dass sämtliche Krebserkrankungen Gegenstand des Vertrages waren. Offenkundig hatte sich die Frau die Versicherungs-Bedingungen nicht durchgelesen oder sie nicht richtig verstanden. Denn als sie im März 2007 an einer weniger gefährlichen Form des Brustkrebs erkrankte und ihren Versicherer um Leistungen bat, stieß sie auf taube Ohren. In seinem Ablehnungsschreiben verwies der Versicherer die Klägerin auf eine Klausel in den AVB, in der es unter anderem hieß: "Ausgeschlossen sind weiterhin Carcinoma in situ und Tumore bei gleichzeitig bestehender HIV-Infektion." Der Versicherer wollte nicht zahlen, da der Krebs, an welcher die Klägerin erkrankt war, zum Glück nicht streute. Das sah die Frau nicht ein und trug in ihrer gegen den Versicherer gerichteten Klage vor, dass sie beim Abschluss einer Versicherung für den Fall schwerer Krankheiten damit rechnen durfte, dass sämtliche Formen einer Krebserkrankung versichert seien. Der in den Versicherungs-Bedingungen formulierte Ausschluss sei daher im Sinne von § 305c BGB überraschend und somit nichtig. Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Auffassung der Richter sind Allgemeine Versicherungs-Bedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Bei der Auslegung von Versicherungs-Bedingungen gilt grundsätzlich der allgemeine Sprachgebrauch. Werden Fachbegriffe, zum Beispiel aus der Medizin, außerhalb des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet, so ist auf deren fachwissenschaftliche Bedeutung abzustellen. Hätte sich die Klägerin aber darüber informiert, was unter dem Begriff "Carcinoma in situ" zu verstehen ist, so wäre sie nach Meinung der Richter selbst bei oberflächlicher Recherche schnell zu der Erkenntnis gekommen, dass es sich dabei um das Frühstadium eines Tumors ohne eine Tendenz zur Metastasenbildung handelt. Sie kann dem Versicherer folglich nicht mit Erfolg vorwerfen, sie bei Abschluss des Vertrages durch Verwendung einer angeblich unklaren Klausel getäuscht zu haben. Die Urteilsbegründung lautet dazu: "Wie bereits das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, können Verträge der streitgegenständlichen Art über den Ein- oder Ausschluss bestimmter Krankheiten ohne die genaue Definition der jeweiligen Krankheiten nicht sinnvoll ausgestaltet werden. Insbesondere kann für die Bestimmung des konkreten Versicherungsumfangs nicht etwa auf den allgemeinen Sprachgebrauch abgestellt werden. Zur sachgerechten Beurteilung ist es vielmehr erforderlich, auf die jeweils maßgebliche Definition im medizinischen Sinn zurückzugreifen. Dies muss umso mehr gelten, als der medizinische Laie regelmäßig nur recht vage Vorstellungen über die jeweilig betroffenen Krankheitsbilder haben dürfte. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher von vornherein damit rechnen, dass sich in den AVB zunächst als primäre Leistungsbegrenzung die Definitionen der Krankheiten finden, für die das Leistungsversprechen des Versicherers grundsätzlich gelten soll. Ebenso wird er damit rechnen, dass sich als sekundäre Risikobegrenzung Ausschlüsse für bestimmte Konstellationen finden, wie es auch hier der Fall ist." Bei Vertragsabschluss und im Versicherungsschein wurde ausdrücklich auf die Versicherungs-Bedingungen verwiesen, so dass die Klage als unbegründet zurückgewiesen wurde. |
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| Unzumutbare Entfernung bei Restwertangebot | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 28. August 2009 entschieden (Az.: 12 U 90/09), dass bei einem Vollkaskoschaden ein Versicherungsnehmer sich nicht auf Restwertangebote von Anbietern einlassen muss, die sich in erheblicher Entfernung von seinem Wohnort befinden.
Für sein Fahrzeug hatte der Kläger bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Das Auto wurde innerhalb kurzer Zeit in drei Unfälle verwickelt, war aber zumindest nach den ersten beiden Unfällen weiterhin verkehrssicher und fahrbereit. Nach den ersten beiden Unfällen hatte der Versicherer zeitnah reagiert und einen Sachverständigen mit der Besichtigung des Fahrzeuges beauftragt. Dieser hatte nach dem zweiten Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden festgestellt und dem Kläger einen Händler benannt, der bereit war, das Auto zu kaufen. Dieser befand sich jedoch mehr als 400 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt. Die Versicherung ließ sich nach dem dritten Unfall zwei Monate zur Besichtigung des Autos Zeit. Erst einen Tag, nachdem der Kläger die Geduld verloren hatte und einen Vertrag mit einem regionalen Händler über den Verkauf des schwer beschädigten und nicht mehr fahrbereiten Autos geschlossen hatte, meldete sich erneut der Sachverständige des Versicherers. Laut Gutachten war der mehr als 400 Kilometer entfernt befindliche Händler bereit, das Auto zu einem Preis von 4.200 Euro zu erwerben. Da der Kläger vor Ort nur 1.000 Euro erzielt hatte, wollte ihn sein Vollkaskoversicherer auf der Differenz sitzen lassen. Die Versicherung trug im Rechtsstreit vor, dass der Versicherte dazu verpflichtet gewesen sei, vor einem Verkauf seines Fahrzeuges die Weisungen des Versicherers einzuholen. Das OLG wollte dem zwar grundsätzlich nicht widersprechen, gab der Klage des Versicherten auf Zahlung des Differenzbetrages gleichwohl aus gleich zwei Gründen statt. Erstens hatte der Versicherer dem Kläger nach dem zweiten Unfall innerhalb einer angemessenen Frist ein Restwertangebot übersandt, so dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass der Versicherer auch die Meldung des dritten Unfalls von sich aus zum Anlass nehmen würde, ihm relativ kurzfristig ein erneutes Restwertangebot zu überlassen. Aufgrund des Versäumnisses war der Kläger nicht länger dazu verpflichtet, auf ein entsprechendes Angebot zu warten. Schwerwiegender wog jedoch die Tatsache, dass sich der von dem Sachverständigen des Versicherers benannte Fahrzeugverwerter in erheblicher Entfernung vom Wohnort des Klägers befand. Nach Meinung des Gerichts kann es einem Versicherungsnehmer nämlich nicht zugemutet werden, möglicherweise auf eigene Kosten den Transport eines unstreitig nicht fahrtüchtigen Fahrzeugs über eine weite Strecke zu übernehmen, zumal dazu in dem zu entscheidenden Fall ein spezieller Abschleppwagen erforderlich gewesen wäre. Der Versicherer ist den Beweis dafür, dass der potenzielle Käufer das Fahrzeug auf eigene Kosten abgeholt hätte oder der Kläger auf dem regionalen Markt einen günstigeren als den vom ihm ausgehandelten Preis hätte erzielen können, schuldig geblieben. Daher wurde der Klage in vollem Umfang stattgegeben. |
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| Besser schwarz auf weiß | ![]() |
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| Das Landgerichts Coburg hat am 30. Juni 2009 entschieden (Az.: 23 O 369/09), dass man sich mündliche Zusagen eines Versicherers zu wichtigen Vertragsinhalten unbedingt schriftlich bestätigen lassen sollte. Andernfalls läuft man im Fall eines Schadens Gefahr, leer auszugehen.
Der Kläger war bei der beklagten Versicherung hausratversichert. Einige Zeit nach Abschluss des Vertrages hatte er eine Einstellbox in einer Sammel-Tiefgarage gemietet, in welcher er zwei 9.000 Euro teure Go-Karts abstellte. Die Garage befand sich knapp fünf Kilometer von der Wohnung des Klägers entfernt. Nachdem die Go-Karts gestohlen worden waren, verlangte der Kläger Ersatz von seiner Hausratversicherung. Doch wegen der fehlenden räumlichen Nähe zur Wohnung des Versicherten weigerte sich der Versicherer, den Schaden zu regulieren. Daher landete der Fall vor Gericht. Der Versicherte berief sich darauf, dass eine Mitarbeiterin des Versicherers nach Anmietung der Garage telefonisch bestätigt hätte, dass die Go-Karts in der Garage mitversichert seien. Zum Beweis legte der Kläger dem Gericht einen entsprechenden handschriftlichen Vermerk seiner Ehefrau vor. Die Sachbearbeiterin bestritt jedoch vehement, jemals eine entsprechende Zusage gemacht zu haben. Die Versicherung wies in ihrer Klageerwiderung außerdem darauf hin, dass sie bei Sondervereinbarungen grundsätzlich eine schriftliche Bestätigung an die Versicherten übersenden würde. Dafür legte er dem Gericht beispielhaft entsprechende Schreiben vor. Das überzeugte das Gericht und wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Grundsätzlich fällt Hausrat, der sich in einer fast fünf Kilometer von der Wohnung entfernten Garage befindet, nicht unter den Versicherungsschutz einer Hausratversicherung. Denn dieses setzt ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungs-Möglichkeiten voraus. Deswegen hätte es einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn die in der Garage befindlichen Go-Karts tatsächlich mitversichert werden sollten. Den Beweis für die Existenz einer solchen Vereinbarung obliegt aber ausschließlich dem Versicherten. Ein handschriftlicher Vermerk reicht dazu nicht aus. Denn dieser kann auch nachträglich erstellt oder ergänzt werden. Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, da der Versicherer beweisen konnte, dass er bei Sondervereinbarungen regelmäßig ein Bestätigungsschreiben versendet. Fazit:: "Braucht man eine schriftliche Bestätigung, so schreibt man sich diese nicht selber, sondern lässt sie sich besser vom Vertragspartner schicken." |
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| Umstrittene Gutachterkosten | ![]() |
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| Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 9. April 2009 entschieden (Az.: 56 C 13409/07), dass ein Haftpflichtversicherer die Kosten für ein von einem Geschädigten vorgerichtlich eingeholtes Gutachten auch dann zu übernehmen hat, wenn es sich letztlich als falsch erweist.
Unverschuldet war der Kläger mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt worden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bestritt zwar nicht, dem Grunde nach für den Schaden des Klägers aufkommen zu müssen, weigerte sich jedoch, die Kosten für das von dem Kläger in Auftrag gegebene Gutachten zu übernehmen. Seine Ablehnung begründete der Versicherer damit, dass das Gutachten unbrauchbar sei. Angeblich hatte der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges mit 2.900,- € deutlich zu hoch angesetzt. Ein von dem Versicherer beauftragter Sachverständiger war nämlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs lediglich 1.900,- € betrug. Das angerufene Gericht beauftragte ebenfalls einen Sachverständigen, der zu dem Ergebnis kam, dass der Wiederbeschaffungswert von beiden Gutachtern falsch ermittelt wurde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen betrug der Wiederbeschaffungswert 2.281,- € und lag damit immer noch deutlich unter der von dem Sachverständigen des Klägers ermittelten Summe. Die Versicherung des Unfallverursachers wurde gleichwohl dazu verurteilt, die von dem Kläger aufgewendeten Kosten für das von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens zu bezahlen. Solche Sachverständigenkosten muss der Versicherer eines Unfallverursachers nämlich auch dann übernehmen, wenn sich ein Gutachten als falsch und somit unbrauchbar erweist, so das Gericht. Nach Meinung des Düsseldorfer Amtsgerichts hätte der Versicherer nur dann nicht in die Pflicht genommen werden können, wenn der Kläger schuldhaft einen inkompetenten oder falschen Sachverständigen beauftragt hätte. Das konnte ihm jedoch nicht nachgewiesen werden. Aufgrund des Fehlers seines Gutachters hat der Kläger allerdings einen nicht unerheblichen Teil der Gerichtskosten selber zu bezahlen. |
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| Haftungsprivileg vs. Falschparker | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 30. Juli 2009 entschieden (Az.: 331 C 5627/09), dass Autofahrer, die ihr Fahrzeug ordnungswidrig auf einem Gehweg abstellen, keinen Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn das Auto durch ein siebenjähriges Kind beschädigt wird, welches versucht, an ihm vorbeizuradeln.
Durch den verbotswidrig auf einem Bürgersteig geparkten Pkw des Klägers wurde der Gehsteig auf eine Breite von nur einem Meter verengt. Ein Siebenjähriger war mit seinem Fahrrad vorschriftsmäßig auf dem Bürgersteig unterwegs. Bei dem Versuch, an dem Fahrzeug des Klägers vorbeizufahren, kam das Kind ins Straucheln. Dabei wurde der Pkw beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen mehr als 1.100,- €. Die Reparaturkosten forderte der Kläger von den Eltern des Kindes beziehungsweise deren Privathaftpflichtversicherer ein. Dieser wollte aber nicht zahlen. Das Münchener Amtsgericht stellte sich auf den Standpunkt der Versicherung und wies die Klage des Autofahrers als unbegründet zurück. Ein siebenjähriges Kind genießt das Haftungsprivileg des § 828 Absatz 2 BGB, d.h. Kinder sind zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr für Unfälle, die sich im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug ereignen, nur dann verantwortlich, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben. Diese Vorschrift ist zwar nicht auf Unfälle mit ordnungsgemäß geparkten Autos anwendbar. Der Kläger hatte seinen Pkw jedoch verkehrswidrig auf dem Gehweg abgestellt und damit den Verkehrsraum des Siebenjährigen massiv beeinträchtigt. Daher ist davon auszugehen, dass das Kind durch die von dem Kläger erzeugte Engstelle überfordert war und es nur deswegen zu dem Unfall gekommen ist. Die seitens des Klägers behauptete Aufsichtspflichtverletzung der Eltern des Kindes konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Die Eltern hatten ihren Sohn zwar begleitet. Sie waren jedoch nicht dazu verpflichtet, ihn anzuweisen, wegen des verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges anzuhalten und abzusteigen. Denn zum Erwachsenwerden gehört es auch, dass Kinder lernen, mit Gefahren und Hindernissen im Straßenverkehr umzugehen. Das es dabei zu einer Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges gekommen ist, hat sich dieser nach Überzeugung des Gerichts wegen seines verkehrswidrigen Parkens ausschließlich selbst zuzuschreiben. Der Siebenjährige war nämlich gemäß § 2 Absatz 5 StVO dazu berechtigt, mit seinem Fahrrad den Bürgersteig zu befahren. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Im Juni 2009 hatte der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall vergleichbar entschieden. |
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| Hilfsbedürftige haben Anspruch auf volle Basistarif-Beiträge | ![]() |
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| Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat am 2. Oktober 2009 beschlossen (Az.: S 31 AS 174/09 ER), dass ein im Basistarif einer privaten Krankenversicherung versicherter Hilfsbedürftiger einen Anspruch auf Übernahme der vollständigen Beiträge durch den Grundsicherungsträger hat.
Für sich und ihre drei minderjährigen Kinder hatte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt. Diese wurden ihr zwar gewährt. Der Grundsicherungsträge war jedoch nicht dazu bereit, die vollen Kosten für ihre private Krankenversicherung zu übernehmen. Obwohl die Klägerin lediglich einen Basistarif abgeschlossen hatte, sollte sie die Hälfte der Beiträge selber zahlen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen könne lediglich ein Zuschuss zu den Aufwendungen für eine private Krankenversicherung übernommen werden, so das Argument des Grundsicherungsträgers. Die Klägerin rief das Gericht an, nachdem ihr von ihrem Versicherer mitgeteilt worden war, dass ihr Versicherungsschutz wegen Zahlungsrückständen ruhe. Dort trug sie vor, dass sie sich außerstande fühle, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den monatlichen Hilfsleistungen zu finanzieren. Sie verlangte daher, den Grundsicherungsträger dazu zu verurteilen, die Beiträge in voller Höhe zu übernehmen. Vor dem Gelsenkirchener Sozialgericht hatte sie Erfolg. Die Richter gaben der Klage im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang statt. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus einer analogen Anwendung des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 SGB II. Danach wird für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Hilfsbedürftige, die Arbeitslosengeld II beziehen, unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer des Leistungsbezugs der volle Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen. Diese Voraussetzungen liegen nach Überzeugung des Gerichts auch bei der Klägerin vor. Denn da sie unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war, ist sie nicht versicherungspflichtig. Nach Auffassung des Gerichts besteht für diesen Personenkreis eine durch den Gesetzgeber verursachte Regelungslücke, die zu einer systemwidrigen Belastung mit einem Teil der Krankenversicherungs-Beiträge führt. Da aber die Interessenslage von privat und freiwillig gesetzlich Krankenversicherten Beziehern von Arbeitslosengeld II gleich ist, dürfen privat Versicherte nicht schlechter behandelt werden, so das Gericht. Die Entscheidung kann im Wortlaut auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte in zwei vergleichbaren Fällen ebenfalls zu Gunsten der privat versicherten Kläger entschieden, wenn auch mit einer anderen Begründung. |
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| Kein Versicherungsschutz nach Wutausbruch | ![]() |
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| Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 29. September 2009 entschieden (Az.: S 5 U 298/08), dass Arbeitnehmer, die auf dem Weg von oder zu ihrer Arbeit einem anderen Verkehrsteilnehmer den Weg versperren, um ihn wegen eines angeblichen Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen, bei einer Verletzung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Auf dem Heimweg von seiner Arbeit befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad eine Tempo-30-Zone, in der er mehrfach von einem Pkw-Fahrer geschnitten wurde. Den nächsten Ampelstopp nutzte er dazu, sein Fahrrad quer vor den Pkw zu stellen, um dessen Fahrer gegenüber seinem Ärger Luft zu machen. Nachdem dieser und sein Beifahrer ausgestiegen waren, setzte sich das Fahrzeug in Bewegung. In seiner Aufregung hatte dessen Fahrer nämlich weder einen Gang eingelegt noch die Handbremse betätigt. Der Kläger wurde von dem Auto getroffen. Dabei brach er sich das Waden- und Schienbein. Die Berufsgenossenschaft des Klägers lehnte für den Vorfall Versicherungsschutz ab. Sie war der Meinung, dass der Kläger seine Heimfahrt aus Eigeninteresse unterbrochen hatte, als er sich dem Pkw in den Weg stellte. Solche Handlungen würden jedoch nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Zu Recht, meinten die Richter des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts und wiesen die Klage ebenso wie das in der Vorinstanz angerufene Sozialgericht Köln (Urteil vom 24.10.2008, Az.: L 18 U 9/08) als unbegründet zurück. In der knappen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der klagende Fahrradfahrer seinen versicherten Heimweg mehr als nur geringfügig unterbrochen hatte, um eigenwirtschaftlichen Interessen zu frönen. Solche Handlungen stehen aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Daher hat die Berufsgenossenschaft dem Kläger zu Recht die Gefolgschaft verweigert. |
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| Keine Streupflicht für Zeitungsausträger | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. August 2009 beschlossen (Az.: VI ZR 163/08), dass ein Fußgänger die für die Streupflicht zuständige Gemeinde in der Regel nicht verantwortlich machen kann, wenn er am frühen Morgen auf einer Straße, die vereinzelt glatte Stellen aufweist, stürzt.
Eine Zeitungsausträgerin hatte geklagt, die sich am 14. März 2005 gegen 4.30 Uhr schwer verletzt hatte, nachdem sie auf einer glatten Stelle einer Anliegerstraße ausgerutscht war. Die Straße befand sich in einem Wohngebiet. Ein Bürgersteig war nicht vorhanden. Weil die Gemeinde ihrer Ansicht nach ihrer Streupflicht nicht nachgekommen war, verklagte sie die Frau unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro. Nachdem die Vorinstanz die Klage als unbegründet zurückgewiesen und keine Berufung gegen die Entscheidung zugelassen hatte, scheiterte die Klägerin nun auch mit ihrer beim Bundesgerichtshof eingelegten Nichtzulassungs-Beschwerde. Die Klägerin begründete ihre Forderung u.a. damit, dass die Gemeinde die Straße, auf welcher sie gestürzt war, in ihren Streuplan aufgenommen hatte. Die Klägerin schloss daraus, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hatte. Doch dieses Argument konnte die Richter nicht überzeugen. Der Inhalt und Umfang der winterlichen Streu- und Räumpflicht richtet sich nicht nach Streuplänen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen, wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Außerdem steht die Streupflicht unter dem Vorbehalt des Zumut- und Machbaren. Sie umfasst auch Bürgersteige und, sofern diese nicht vorhanden sind, ein Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 bis 1,20 Metern, sofern dieser tatsächlich von Fußgängern genutzt wird, so das Gericht. Allerdings setzt eine Streupflicht grundsätzlich mehr als das Vorhandensein einzelner glatter Stellen voraus. Nur die waren aber in dem zu entscheidenden Fall vorhanden. Die Stellen konnten nach den Aussagen von Zeugen bei ausreichender Aufmerksamkeit zumindest bei Tage problemlos passiert werden. Der Gemeinde ist nicht anzulasten, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignete. Ein Fußgänger muss bei Dunkelheit nämlich besondere Vorsicht walten lassen und eine Straße besonders sorgfältig begehen. Die Tatsache, dass die Klägerin trotz allem ausgerutscht ist, lässt den Schluss zu, dass sie ihre im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, so das Gericht. Im Übrigen ereignete sich der Unfall außerhalb der Zeiten, in denen die Straße gestreut werden musste. Die Streupflicht begann erst um sechs Uhr. Selbst wenn die Gemeinde, wie von der Klägerin behauptet, ihrer Streupflicht am Vortag nicht nachgekommen war, hätte die Klägerin beweisen müssen, dass sich der Unfall bei Erfüllung der Streupflicht nicht ereignet hätte. Diesen Beweis ist sie jedoch schuldig geblieben. Es war nämlich möglich, dass sich durch Tauwasser in der Nacht erneut Glättestellen gebildet hatten. Eine vorbeugende Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch in den Nachtstunden besteht nach Meinung des Bundesgerichtshofs im Übrigen ausnahmsweise nur dann, wenn die Gemeinde mit entsprechendem Verkehr rechnen muss. Dazu reicht es nicht aus, dass lediglich vereinzelte Personen, insbesondere Zeitungsausträger, vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind. Das Oberlandesgericht Rostock hatte in einem vergleichbaren Fall bereits im April 2008 zu Ungunsten eines auf Glatteis gestürzten Klägers entschieden. |
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| Nachlässigkeit kostet Versicherungsschutz | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 26. März 2009 (Az.: 10 U 1243/08) entschieden, dass ein Fahrzeughalter, der es vergisst, sein vor seinem Haus abgestelltes Auto abzuschließen und auch noch den Schlüssel sowie den Fahrzeugschein im Wagen liegen lässt, im Falle einer Entwendung des Fahrzeugs keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch seine Teilkaskoversicherung hat.
An einem Nachmittag hatte der Kläger hatte seinen Pkw auf einer öffentlichen Straße in unmittelbarer Nähe seines Hauses geparkt. Nach eigenen Angaben vergaß er, das Fahrzeug abzuschließen. In einem Anflug von Gedankenlosigkeit ließ er auch den Fahrzeugschein sowie den Fahrzeugschlüssel im Auto, wenn auch von außen nicht sichtbar. Kurz darauf begab sich der Kläger auf einen Spaziergang. Als er nach Hause zurückkehrte, bemerkte er zwei Männer, die um sein Fahrzeug herumgingen, ohne dabei jedoch ein besonders auffälliges Verhalten an den Tag zu legen. Anstatt nach seinem Pkw zu schauen und zu kontrollieren, ob das Fahrzeug abgeschlossen war, begab sich der Kläger in seine Wohnung. Das sollte sich als Fehler herausstellen, denn am nächsten Morgen bemerkte er, dass sein Auto gestohlen worden war. Die Teilkaskoversicherung lehnte unter Hinweis, dass der Versicherte den Diebstahl grob fahrlässig verursacht habe, ab, sich näher mit der Sache zu befassen. Den Einwand des Klägers, dass das Auto während der Nacht auch dann gestohlen worden wäre, wenn es verschlossen gewesen wäre und Schlüssel und Fahrzeugpapiere nicht im Fahrzeug gelegen hätten, ließ der Versicherer nicht gelten. Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts gaben der Versicherung Recht und wiesen die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts setzt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit voraus, dass ein Versicherungsnehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Verhalten dazu geeignet war, einen Versicherungsfall herbeizuführen. Das heißt, dass der Versicherungsnehmer im konkreten Fall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht zum sorgsamen Umgang mit der versicherten Sache objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar verletzt hat. Dies ist in subjektiver Hinsicht anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Es muss sich folglich um ein Fehlverhalten handeln, dass ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist. Nach Auffassung der Richter hat sich der Kläger aber genau so verhalten. Denn spätestens zu dem Zeitpunkt, als er die beiden Männer bemerkte, die um sein Fahrzeug herumgingen, hätte er kontrollieren müssen, ob er das Auto abgeschlossen hat. Denn bei einer Inaugenscheinnahme eines Fahrzeuges durch fremde Personen kann nie ausgeschlossen werden, dass das in Diebstahlabsicht erfolgt. Die Annahme des Klägers, dass sein Auto einige Stunden später auch dann gestohlen worden wäre, wenn er es verschlossen hätte, bezeichneten die Richter als lebensfremd. |
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| Ohne Gemeinschaftsveranstaltung keine gesetzliche Unfallversicherung | ![]() |
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| Das Bundessozialgericht hat mit zwei Urteilen vom 29. September 2009 entschieden (Az.: B 2 U 27/08 R und B 2 U 4/08 R), dass Betriebsveranstaltungen sämtlichen Mitarbeitern offen stehen müssen, wenn sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen sollen.
1. Ein Mitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft hatte im ersten Fall (Az.: B 2 U 27/08 R) im Februar 2004 an einem Faschingsfußballturnier teilgenommen und sich dabei erheblich verletzt. Bei dem Arbeitgeber des Klägers waren rund 1.600 Personen beschäftigt. Die Veranstaltung war von der Betriebssport-Gemeinschaft des Arbeitgebers organisiert worden. An dem Turnier nahmen jedoch seit Jahren nicht mehr als rund 100 Beschäftigte teil. Zu wenig, wie die Berufsgenossenschaft des Klägers meinte. Unter diesen Voraussetzungen könne unmöglich von einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung ausgegangen werden. Auch unter dem Begriff "Betriebssport" wollte die Berufsgenossenschaft die Veranstaltung nicht einordnen. Denn dazu habe es ihr an Regelmäßigkeit gefehlt. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Mitarbeiter des Versicherers keinen Erfolg. Wie schon die Vorinstanz war auch das Bundessozialgericht der Meinung, dass es für die Zurechnung des Turniers unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung nicht ausreicht, dass die Veranstaltung formal allen Beschäftigten offen steht. Vielmehr hätte die Veranstaltung bereits von ihrem Konzept her auf eine möglichst umfassende Teilnahme abzielen müssen. Das aber war unstreitig nicht der Fall, denn das Turnier war für einen wesentlich geringeren Personenkreis als den 1.600 Beschäftigten des Arbeitgebers des Klägers geplant und ausgerichtet worden. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. 2. Im zweiten Fall (Az.: B 2 U 4/08 R) erging es dem Kläger nicht anders. Dieser war Mitarbeiter einer Privatbrauerei, für die 110 Vollzeitbeschäftigte tätig waren. In einer unternehmenseigenen "Mitarbeiterinfo" wurde die Teilnahme an einer Ballonfahrt angeboten. Dabei war von einem Teilnehmerkreis von "circa 30 Personen" die Rede. Bei der Landung des Ballons wurde der Kläger aus dem Korb geschleudert und erheblich verletzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Richter des Bundessozialgerichts bestätigten dies und wiesen die Klage des Brauereimitarbeiters als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts stand die Teilnahme des Klägers an der Ballonfahrt in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit. Denn die Fahrt war keine betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung. Aus der Einladung war nämlich ersichtlich, dass von Anfang an geplant war, dass an dem Ausflug nicht alle Beschäftigten der Brauerei teilnehmen konnten und sollten. Die Veranstaltung war folglich nicht darauf ausgerichtet, der Förderung des betrieblichen Zusammenhalts zu dienen. Das aber wäre eine Voraussetzung dafür gewesen, sie unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. |
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| Schnelle Kühe | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19. März 2009 (Az.: 4 U 166/07) entschieden, dass ein Autofahrer, der nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße mit einer Kuhherde kollidiert, die aus einer umzäunten Weide ausgebrochen ist, sich in der Regel nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen muss. Nach den Umständen des Einzelfalls kann das auch dann gelten, wenn der Fahrer nachweislich deutlich schneller als mit Sichtgeschwindigkeit unterwegs war.
Mit seinem Pkw beführ der Kläger nachts eine gut ausgebaute Landstraße mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h. Da die Straße unbeleuchtet war, fuhr er damit deutlich über der Sichtgeschwindigkeit. Entgegen kam ihm eine Gruppe von Kühen, die aus ungeklärten Gründen von einer nahegelegenen, mit einem Elektrozaun gesicherten Weide ausgebrochen waren. Mit einer dieser Kühe kollidierte der Kläger. Das Tier wurde auf das Dach seines Autos geschleudert. Dabei erlitt der nicht angeschnallte Kläger schwere Kopfverletzungen. Die Haftpflichtversicherung des Landwirts warf dem Autofahrer vor, seine Verletzungen sowie den Fahrzeugschaden in erheblicher Weise mitverschuldet zu haben. Das begründete der Versicherer damit, dass der Kläger nicht nur deutlich zu schnell unterwegs, sondern auch nicht angeschnallt war. Der Haftpflichtversicherer wollte sich daher nur zu 50 % an den Aufwendungen des Klägers beteiligen und ihm außerdem nur ein entsprechend geringes Schmerzensgeld zubilligen. Der Autofahrer klagte hiergegen erfolgreich. Nach Meinung des Karlsruher Oberlandesgerichts muss sich der Kläger lediglich eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen. Diese bewertete das Gericht mit einer Quote von 25 %. Dem Kläger kam zugute, dass ihm die Kuhherde nach den Feststellungen eines Sachverständigen mit einer Geschwindigkeit von circa 20 bis 25 km/h entgegen kam. Seine Möglichkeit, eine Kollision zu vermeiden, war folglich äußerst gering. Auch wenn der Kläger mit Sichtgeschwindigkeit gefahren wäre und sofort reagiert hätte, hätte die Aufprall-Geschwindigkeit nach Aussage des Sachverständigen immer noch zwischen 45 und 48 km/h betragen. Bei dieser Geschwindigkeit wäre es nach Überzeugung des Gerichts aber aller Voraussicht nach so oder so zu den schweren Verletzungen des Klägers sowie zu dem erheblichen Fahrzeugschaden gekommen. Nach Meinung der Richter spielt die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angeschnallt war, für die Frage eines Mitverschuldens keine Rolle. Denn die Kuh, mit welcher das Fahrzeug kollidierte, hatte das Dach des Pkw eingedrückt und so die Kopfverletzung verursacht. Diese Verletzung hätte der Kläger aber auch erlitten, wenn er angeschnallt gewesen wäre, so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Umorganisation darf nicht unwirtschaftlich sein | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 27. März 2009 entschieden (10 U 1367/07), dass ein allein in einer Firma tätiger (Mit-)Inhaber, der berufsunfähig wird, von seinem Berufsunfähigkeits-Versicherer nur dann auf eine Umorganisation des Betriebes verwiesen werden darf, wenn ihm ein ausfüllender Tätigkeitsbereich verbleibt und die Umorganisation nicht unwirtschaftlich ist.
Die Ehefrau des Klägers hatte eine Firma gegründet, in welcher ihr Mann allein tätig war, um ihm eine Angestelltentätigkeit zu ermöglichen. Wegen depressiver Störungen wurde der Kläger, der als Anwendersoftware-Programmierer tätig war, schon kurz darauf berufsunfähig. Der Berufsunfähigkeitsversicherer weigerte sich unter Hinweis darauf, dass es dem Versicherten durch entsprechende Umorganisation durchaus möglich sei, in dem Betrieb weiterzuarbeiten, ihm eine Rente zu zahlen. Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts gaben der Klage des Software-Spezialisten gegen seinen Versicherer statt. Nach Meinung des Gerichts kann der Kläger als faktischer Betriebsinhaber nur dann auf eine Umorganisation seines Betriebes verwiesen werden, wenn ihm danach ein ihn noch ausfüllender Tätigkeitsbereich verbleibt. Im Rahmen einer Umorganisation dürfen von ihm außerdem keine unwirtschaftlichen Ausgaben verlangt werden. Arbeitet ein Versicherter allein, d.h. ohne Angestellte und Mitarbeiter, sind diese Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn er mehr als allenfalls noch untergeordnete Hilfsleistungen erbringen kann. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Versicherte selbstständig oder wie in vorliegendem Fall formal bei seiner Ehefrau angestellt ist. Nach Auffassung des Gerichts kann es dem Versicherten auch nicht zugemutet werden, eine Ersatzkraft einzustellen. Denn das führt zwangsläufig zu einer erheblichen Verminderung der Einkünfte, sodass dem Betriebsinhaber nur noch so geringe Einnahmen verbleiben, die eine Aufrechterhaltung seines Betriebes wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen. Die Ansicht des Versicherers, dass es dem Kläger ohne nennenswerte wirtschaftliche Einbuße möglich sein soll, einen Aushilfsprogrammierer einzustellen, ignoriert nach Meinung der Richter die Realität des Wirtschaftslebens. Sie geht völlig an der Wirklichkeit vorbei. Denn da der Aushilfsprogrammierer die Hauptarbeit erbringen müsste, müsste an ihn auch der größere Teil des den Kunden in Rechnung gestellten Betrages fließen. Die Richter halten es für äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger seinen Kunden gegenüber die Preise derart erhöhen kann, dass er ohne nennenswerte Einbuße für sein eigenes Einkommen einen Aushilfsprogrammierer bezahlen kann. Selbst wenn weitere Arbeiten wie etwa die Dokumentation, Besprechungen mit Kunden oder Telefonate vom Kläger selbst erledigt werden könnten, so stellt sich das nach Ansicht der Richter als nicht sinnvoll dar. Denn naturgemäß kann die Dokumentation über Programmierarbeiten nur vom Programmierer selbst geleistet werden. Nur dieser kann auch die mit den Kunden erforderlichen Gespräche führen. Denn schließlich ist er es, der deren Ansprüche in Bezug auf das zu entwickelnde Programm umsetzen muss. Nach Überzeugung des Gerichts bedarf es keiner besonderen Darlegung des Klägers, dass ihm eine Umorganisation nicht zuzumuten ist. Offenkundig, dass dem Kläger bei einer Umorganisation des Einmannbetriebes keine sinnvolle, nicht nur Zeit füllende Betätigung verbleibt. Auch aus wirtschaftlichen Gründen ist ihm keine Umorganisation zuzumuten. Das Urteil ist REchtskräftig |
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| Betriebsschließung durch Bombenentschärfung | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 23. September 2009 entschieden (Az.: 1 U 428/09), dass ein Gewerbetreibender, der einen Vermögensschaden erleidet, weil er seinen Betrieb wegen einer Bombenentschärfung vorübergehend schließen muss, gegen die zuständige Gemeinde keinen Anspruch auf Schadenersatz hat.
Im Rahmen von Bauarbeiten war in der Koblenzer Innenstadt eine 500 Kilogramm schwere Fliegerbombe entdeckt worden. Da der Fund hoch brisant war, musste die Bombe vor ihrem Abtransport vor Ort entschärft werden. Die Gemeinde Koblenz ordnete für die Zeit der Bombenentschärfung eine Evakuierung eines großen Teils der Innenstadt an. Dadurch konnten die Betriebe der Kläger für mehrere Stunden nicht erreicht werden. Auch ein Arbeiten war nicht möglich. Die Kläger machten den dadurch entstandenen Vermögensschaden in Folge von Umsatzverlusten in Höhe von fast 10.000 Euro gegenüber der Stadt geltend, da schließlich die Gemeinde und nicht sie die Sperrung der Innenstadt zu verantworten hätten. Die Stadt dachte gar nicht daran, den Forderungen nachzukommen. Vor Gericht erlitten die klagenden Betriebe eine Niederlage. Nach Auffassung der Richter wäre die Stadt Koblenz nur dann dazu verpflichtet gewesen, den Vermögensschaden der Kläger auszugleichen, wenn die Evakuierungsmaßnahme unrechtmäßig gewesen wäre. Das aber war nach Überzeugung des Gerichts angesichts der Gesamtumstände nicht der Fall. Schließlich waren von der Evakuierung nicht nur die Kläger, sondern auch zahlreiche andere Personen und Betriebe betroffen. Die Maßnahme habe nicht zuletzt auch dem Schutz von Leib und Leben der Geschäftsführer der klagenden Betriebe sowie deren Angestellten gedient. Die Kläger argumentierten erfolglos damit, dass aus dem Gesichtspunkt einer vorübergehenden Enteignung eine Entschädigung in Betracht kommt. Nach Überzeugung der Richter mussten die Kläger nämlich keine unzumutbaren Nachteile oder Sonderopfer erbringen. Ihre Situation unterschied sich vielmehr in keiner Weise von der anderer Gewerbetreibender. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Was heißt "Nähe"? | ![]() |
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| Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 17. Juni 2009 entschieden (Az.: 2 O 424/08), dass durch die Hausratversicherung in der Regel kein Versicherungsschutz für Hausrat in einer sich mehr als einen Kilometer von der Wohnung des Versicherungsnehmers entfernt befindlichen Garage besteht.
Bei der Beklagten hatte der Kläger eine Hausratversicherung abgeschlossen. Ein Teil des Hausrats lagerte in einer von dem Versicherten angemieteten Garage, die sich in einer Entfernung von etwa 1,2 Kilometer von dessen Wohnung befand. Dem Hausratversicherungs-Vertrag lagen die VHB 92 zugrunde, in denen es in § 10 Nr. 2 heißt: "Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden." Im Juli 2008 kam es in der Garage zu einem Wassereinbruch, durch den ein Schaden von annähernd 7.000 Euro entstand. Als der Versicherte diese Summe von seinem Hausratversicherer ersetzt haben wollte, war der Versicherer der Meinung, dass sich die Garage nicht in der Nähe des eigentlichen Versicherungsortes, der Wohnung des Versicherungsnehmers, befindet. Unter Hinweis auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen lehnte er es daher ab, den Schaden zu ersetzen. Daraufhin zog der Versicherte vor Gericht und erlitt er eine Niederlage. Nach Auffassung des Gerichts wird im allgemeinen Sprachgebrauch unter "Nähe" eine nur geringe Entfernung verstanden. Durch die Formulierung in den Versicherungs-Bedingungen sollen folglich nur Örtlichkeiten in den Versicherungsschutz einbezogen werden, die sich dicht in der Nähe der Wohnung befinden. Damit soll ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungs-Möglichkeiten durch den Versicherungsnehmer gewährleistet werden. Durch Verwendung des Begriffs "Nähe" wird außerdem ein ausuferndes Verständnis ausgeschlossen, etwa die Einbeziehung ganzer Wohngegenden oder gar ganzer Stadtbezirke, so das Gericht. Gemessen an diesen Maßstäben liegt die von dem Kläger angemietete Garage nicht mehr in der Nähe des Versicherungsortes. Denn eine Entfernung von mehr als einem Kilometer kann in der Regel nicht als gering angesehen werden. Das Gericht ließ den Einwand des Klägers nicht gelten, dass er die Garage täglich genutzt habe und sie allein schon deswegen zum Versicherungsort zähle. Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Garage in einer nur geringen Entfernung von der Wohnung befindet, hängt nicht davon ab, wie häufig sie aufgesucht wird. Wollte man dies anders sehen, so könnte auch eine Garage, die sich 50 km vom Versicherungsort entfernt befindet, noch als in der Nähe befindlich angesehen werden, so sie nur häufig genug von dem Versicherungsnehmer aufgesucht wird, begründeten die Richter in der Urteilsbegründung. Nach diesem Urteil sollten Hausrat-Versicherte, deren Garage nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung liegt, sich vorsorglich bei ihrem Versicherer erkundigen, ob der in der Garage befindliche Hausrat tatsächlich mitversichert ist. Andernfalls könnte es im Falle eines Schadens zu einer bösen Überraschung kommen. |
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| Folgenreicher Pony-Unfall | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 22. Oktober 2008 entschieden (Az.: 9 U 75/07), dass ein Reitlehrer einem minderjährigen unerfahrenen Reiter gegenüber verpflichtet ist, dessen Können abzuschätzen und ihn vor möglichen Gefahren eines Ausritts ohne erfahrene Begleitung zu bewahren. Damit wurde einer Schmerzensgeldklage einer Reitschülerin entsprochen, die bei einem Ausritt schwer verletzt worden war.
Eine Reitlehrerin erlaubte einer damals 13-jährigen Klägerin, allein mit einem Pony auszureiten. Doch dabei kam es zu einem folgenreichen Unfall. Denn nach Aussage des Mädchens ging das Pferd bei dem Ausritt in einem Wald grundlos durch. Es gelang ihm zwar, das Pony zum Halten zu bringen. Doch nachdem die Klägerin abgestiegen war und das Pferd festhalten wollte, versuchte dieses sich loszureißen. Aus Angst, dass das Tier auf eine nahe gelegene Straße rennen könnte, hielt die 13-Jährige das Pony mit aller Gewalt fest. Doch trotz ihrer Bemühungen wurde sie mitgeschleift und dabei von dem Pferd ins Gesicht getreten. Das Kind erlitt bei dem Unfall einen Dauerschaden und konnte dadurch seinem langjährigen Hobby, dem Querflötespielen, nicht mehr nachgehen. Die Reitlehrerin wies die Schmerzensgeld-Ansprüche zurück. Aus ihrer Sicht hatte sich die Klägerin beim Durchgehen des Pferdes falsch verhalten. Sie hätte das Pony nämlich nicht mit Gewalt festhalten, sondern es beruhigen müssen. Ihre Verletzungen habe sie sich daher selber zuzuschreiben. Im Übrigen verteidigte sich die Reitlehrerin damit, dass das Pony noch niemals auffällig geworden sei. Außerdem sei die Klägerin zuvor schon sechs Mal alleine ausgeritten. Sie wäre daher davon ausgegangen, dass das Mädchen wisse, wie man mit einem durchgehenden Pferd umzugehen habe, auch wenn sie einräumen musste, diese spezielle Situation nie mit der Klägerin geübt zu haben. Die Richter konnte dies jedoch nicht überzeugen. Sie gaben der Klage des Mädchens statt und sprachen ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro zu. Ein von dem Gericht befragter Sachverständiger bestätigte zwar, dass sich die Klägerin falsch verhalten hatte, als sie versuchte, das Pony mit Gewalt festzuhalten. Ebenso wie das Gericht war er jedoch der Meinung, dass man bei einer Jugendlichen, die insgesamt sechs Mal allein ausgeritten ist, nicht von einer erfahrenen Reiterin sprechen kann. Die Tatsache, dass es der Klägerin zunächst gelungen war, das durchgehende Pony zum Stehen zu bringen, erlaubt auch keine andere Beurteilung. Denn ein wirklich erfahrener Reiter reitet pro Tag mindestens eine Stunde und nimmt zusätzlich praktischen und theoretischen Unterricht - so der Sachverständige. Nach Überzeugung der Richter hätte die Reitlehrerin der Klägerin das Pony nicht ohne erfahrene Begleitung zu einem Ausritt ins Gelände überlassen dürfen. Sie war der minderjährigen und unerfahrenen Klägerin gegenüber vielmehr dazu verpflichtet, deren Können abzuschätzen und sie vor den mit einem Ausritt ins Gelände verbundenen erheblichen Gefahren zu bewahren. Hinter diesem gravierenden schuldhaften Verhalten der Reitlehrerin tritt ein mögliches Mitverschulden der Klägerin vollständig zurück. In der Urteilsbegründung heißt es dazu wörtlich: "In der konkreten Schadenssituation verliert das fehlerhafte Verhalten der Klägerin demgegenüber an Gewicht. Aufgabe der Beklagten wäre es gewesen, die Klägerin nicht in eine für eine unerfahrene Reiterin schwer beherrschbare Situation zu bringen." Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| AGB-Klausel der Sparkassen ist unwirksam | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.04.2009 (AZ XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass Nr. 17 Abs. 2 S. 1 AGB-Sparkassen, im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden darf, da sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 370 BGB unwirksam ist.
Die Klausel berechtigt die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, da sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen. Klauseln, dies es einem Kreditinstitut jedoch ermöglichen, Entgelten für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. |
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| Eine Frage des Vorrangs | ![]() |
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| Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 6. März 2009 entschieden (Az.: 12 U 59/07), dass ein Autofahrer, der aus seinem Auto aussteigen möchte, nicht darauf vertrauen darf, dass ein hinter seinem Fahrzeug haltendes Fahrzeug der Müllabfuhr Müll laden wird und so ausreichend Zeit zum Aussteigen bleibt.
Ein Autofahrer hatte seinen Pkw ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkt. Bevor er aussteigen wollte, bemerkte er bei einem Blick in den Rückspiegel, dass sich von hinten die Müllabfuhr näherte. Der Fahrer des Müllwagens hielt jedoch an. Daraus schloss der Kläger, dass die Besatzung des Fahrzeugs Müll kippen und ihm folglich genug Zeit zum Aussteigen bleiben werde. Wie sich herausstellte, handelte es sich dabei um eine fatale Fehleinschätzung. Denn als der Kläger aus seinem Auto aussteigen wollte, stieß der herannahende Müllwagen gegen die Fahrertür. Glücklicherweise wurde der Kläger bei dem Zwischenfall nicht verletzt. Er verlangte jedoch von dem Entsorgungsbetrieb den Ersatz der Reparaturkosten an der Fahrzeugtür. Seine Forderung begründete der Kläger damit, dass er darauf vertrauen durfte, dass das haltende Müllfahrzeug seiner Entsorgungstätigkeit nachkommen und ihm so ausreichend Zeit bleiben werde, um gefahrlos aus seinem Pkw auszusteigen. Die Richter des Berliner Kammergerichts sahen das anders. In ihrem Beschluss vom 6.3.2009 wiesen sie den Kläger darauf hin, dass sie bei einer Weiterverfolgung des von ihm angestrengten Rechtsstreits die Klage als unbegründet abweisen werden. Gemäß § 14 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) hat sich derjenige, der aus einem Fahrzeug aus- beziehungsweise in ein Fahrzeug einsteigen will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hiergegen hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts verstoßen. Ihm war bewusst, dass sich von hinten ein Müllfahrzeug näherte, welches bei der Weiterfahrt seinen geparkten Pkw passieren würde. Der Kläger hätte sein Verhalten folglich darauf einstellen müssen. Nach Meinung des Gerichts durfte er keinesfalls darauf vertrauen, dass der Müllwagen wegen seiner Entsorgungstätigkeit anhalten und ihm folglich ausreichend Zeit zum Aussteigen bleiben werde. Denn schließlich gibt es eine Vielzahl von Gründen, die einen Fahrzeugführer dazu bewegen, für kürzere oder längere Zeit anzuhalten. Das Gericht ließ auch das Argument des Klägers nicht gelten, der Fahrer des Müllfahrzeuges hätte aus der Tatsache, dass seine Ehefrau bereits zur Beifahrerseite hin ausgestiegen war, schließen müssen, dass auch er in Kürze aussteigen. Schließlich hat der fließende Verkehr gegenüber dem ruhenden Verkehr grundsätzlich Vorrang. Daraus folgt, dass keine Verpflichtung besteht, Personen das Aussteigen aus einem geparkten Fahrzeug zu ermöglichen. Vielmehr durfte der Fahrer des Müllfahrzeuges darauf vertrauen, dass ihm beim Passieren des parkenden Pkw Vorrang eingeräumt werde. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. |
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| Fehlgeleitete Rakete | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. September 2009 (Az.: V ZR 75/08) entschieden, dass Grundeigentümer, die von ihrem Grundstück aus eine Silvesterrakete abschießen und dadurch ein Gebäude auf einem Nachbargrundstück in Brand setzen, nur dann zur Begleichung des Schadens verpflichtet sind, wenn ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Damit hat der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben, das einen Hobby-Feuerwerker unabhängig von der Frage des Verschuldens in die Verantwortung genommen hatte.
Am Sylvesterabend hatte der Beklagte auf seinem Wohngrundstück eine Leuchtrakete gezündet. Diese stieg zunächst etwa fünf Meter gerade in die Höhe, schwenkte dann aber zur Seite und drang in eine kleine Spalte zwischen Außenwand und Dach einer etwa zwölf Meter entfernten, auf dem Nachbargrundstück befindliche Scheune ein. Dort explodierte die Rakete, wobei sie den gesamten Gebäudekomplex einschließlich Schweinestall, Wohnhaus und Garagen in Brand setzte. Zunächst regulierte der Feuerversicherer des Anwesens den Schaden und forderte jedoch von dem Schadenverursacher den von ihm verauslagten Betrag in Höhe von fast 418.000,- Euro zurück. Das von dem Versicherer angerufene Landgericht hatte die Klage mangels Verschuldens des unglücklichen Hobby-Feuerwerkers zunächst abgewiesen. Der Versicherer hatte dann mit seiner Berufung beim Stuttgarter Oberlandesgericht einen Erfolg. Die Stuttgarter Richter konnten zwar ebenfalls kein Verschulden des Beklagten erkennen. Sie waren jedoch der Meinung, dass er aus dem Gesichtspunkt eines sogenannten nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB für den durch die fehlgeleitete Sylvesterrakete verursachten Schaden zur Verantwortung gezogen werden kann. Die BGH-Richter sahen das anders und hoben die Entscheidung ihrer Stuttgarter Kollegen auf. Nach Ansicht des Gerichts scheidet eine verschuldensunabhängige Haftung des Beklagten aus. Eine solche Haftung hätte nämlich nur dann bestanden, wenn der Schaden auf dem Nachbargrundstück auf eine typische Nutzung des Grundstücks des Beklagten zurückzuführen gewesen wäre. Durch das Abschießen eines Feuerwerkskörpers, noch dazu an einem Sylvesterabend, kann jedoch nicht auf einen sachlichen Zusammenhang mit der Wohnnutzung des Grundstücks geschlossen werden. Das Feuerwerk diente vielmehr einem gesellschaftlichen Brauch, bei dem aus der Wahl des Abschussortes kein sachlicher Bezug zur Nutzung des Grundstücks des Beklagten hergestellt werden kann. Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Stuttgarter Oberlandesgericht wird nun erneut zu prüfen haben, ob den Beklagten angesichts der vorhandenen Öffnung am Gebäude des Nachbargrundstücks tatsächlich kein Verschulden an dem Vorfall trifft. Da das Gericht diese Frage bereits einmal verneint hat, stehen die Chancen des Versicherers, doch noch an sein Geld zu kommen, wohl eher schlecht. |
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| Raser gehen leer aus | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 19. November 2008 entschieden (Az.: 5 U 78/08), dass Versicherungsnehmer, die in einer Schadenanzeige die Frage nach der zum Zeitpunkt eines Unfalls gefahrenen Geschwindigkeit falsch beantworten, den Versicherungsschutz ihrer Kaskoversicherung verlieren können
Auf einer engen und kurvenreichen Landstraße war der Kläger mit seinem Ferrari unterwegs. Kurz nach einem Überholvorgang geriet er auf den unbefestigten Seitenstreifen der Straße. Das Fahrzeug geriet daraufhin außer Kontrolle. Es blieb erst stehen, als es gegen einen Baumstumpf schleuderte. In der seinem Kaskoversicherer eingereichten Schadenanzeige gab der Kläger an, zum Zeitpunkt des Unfalls 70 km/h gefahren zu sein. Exakt diese Geschwindigkeit war auch an der Unfallstelle erlaubt. Zu dem Unfall sei es nur deswegen gekommen, weil ihm kurz nach dem Überholvorgang ein unbekannter Dritter mit seinem Fahrzeug entgegengekommen sei, dem er hätte ausweichen müssen. Die Kaskoversicherung weigerte sich, dem Kläger die Reparaturkosten in Höhe von fast 70.000,- Euro zu zahlen. Ein von ihm beauftragter Sachverständiger hatte nämlich anhand der Unfallspuren festgestellt, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls mit mindestens 95 km/h, vermutlich aber mit einer Geschwindigkeit zwischen 112 und 117 km/h unterwegs gewesen sein musste. Der Versicherer versagte dem Kläger daher wegen vorsätzlich falscher Angaben in der Schadenanzeige sowie wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls den Versicherungsschutz. Der Ferrarifahrer verteidigte sich in seiner gegen seinen Kaskoversicherer eingereichten Klage damit, dass es sich bei seinen Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit um eine Schätzung gehandelt habe. Denn niemand schaue ständig auf den Tacho, und das schon gar nicht in einer brenzligen Verkehrssituation. Wegen des erforderlichen Ausweichmanövers hätte sich der Unfall im Übrigen auch bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h ereignet. Die mögliche Differenz von 25 km/h sei daher unerheblich. Die Richter des Saarbrücker Oberlandesgerichts beurteilten das anders. Sie wiesen die Klage des Ferrari-Besitzers als unbegründet zurück. Nach Aussage der kurz vor dem Unfall von dem Kläger überholten Zeugin war er mit sehr hoher Geschwindigkeit unterwegs. Der Kläger sei auch nicht wegen des Gegenverkehrs auf den Grünstreifen geraten. Denn dieser habe sich erst genähert, als sich der Ferrari bereits mit den rechten Rädern auf dem Grünstreifen befand. Der Sachverständige ging auch von einer deutlich höheren Geschwindigkeit als der am Unfallort erlaubten 70 km/h aus, hielt das Gericht die Fahrweise des Klägers für grob fahrlässig. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er "nur" 25 Stundenkilometer zu schnell fuhr, liegt hierin angesichts der konkreten Situation ein besonders hoher Sorgfaltsverstoß. Denn wenn ein Kraftfahrer im Zusammenhang mit einer erheblichen Geschwindigkeits-Überschreitung von der Fahrbahn abkommt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall auf der zu hohen Geschwindigkeit beruht. Den Beweis dafür, dass sich der Unfall auch bei den erlaubten von 70 km/h ereignet hätte, ist der Kläger nach Überzeugung des Gerichts schuldig geblieben. Nach Auffassung des Gerichts war dem Kläger der Versicherungsschutz aber auch aus einem weiteren Grund zu versagen. Denn dadurch, dass er in der Schadenanzeige falsche Angaben zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit gemacht hat, hat er gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Er kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass es sich bei den von ihm gemachten Angaben um angebliche Schätzwerte gehandelt hat. Denn hätte er ca.-Angaben machen wollen, so hätte er sie in dem Schadenformular entsprechend kennzeichnen müssen Zwar wollten die Richter nicht ausschließen, dass sich ein Versicherungsnehmer beim Ausfüllen einer Schadenanzeige um wenige Stundenkilometer verschätzen kann. Eine Schätzdifferenz von mindestens 25 km/h reicht nach Überzeugung des Gerichts jedoch weit über eine hinnehmbare Fehlertoleranz hinaus. Das Gericht ging daher von vorsätzlich gemachten falschen Angaben aus. Die Versicherung hat den Versicherungsschutz zu Recht abgelehnt, da Falschangaben zu einer zum Zeitpunkt eines Unfalls gefahrenen Geschwindigkeit generell dazu geeignet sind, die Interessen eines Kaskoversicherers zu gefährden. Die Kenntnis des genauen Unfallhergangs einschließlich der Geschwindigkeit ist erforderlich, um beurteilen zu können, ob überhaupt ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Folgenreicher Badespass | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Bamberg hat am 19.09.2009 entschieden (Az.: 6 U 23/09), dass Personen, die ein privates umfriedetes Seegrundstück betreten und sich dabei auf einem Steg verletzen, nicht den Grundstücksbesitzer anschließend auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagen können.
Damit wurde die Klage eines Jugendlichen zurückgewiesen, der sich beim Baden eine schwere Wirbelsäulenverletzung zugezogen hatte. Der Kläger hatte zusammen mit Freunden eigenmächtig das Seegrundstück des Beklagten betreten, um dort zu baden. Dabei rutschte er auf einem Steg aus und verletzte sich schwer. In seiner gegen den Grundstücksbesitzer eingereichten Klage verlangte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro. Zur Begründung trug der junge Mann vor, dass der Steg durch Nässe rutschig und außerdem defekt war. Davor aber hätte der Beklagte durch Aufstellung eines Schildes warnen müssen. Nach Ansicht des Klägers wäre der Grundstücksbesitzer Im Übrigen dazu verpflichtet gewesen, die Benutzung des Grundstücks und des Steges durch ein für jedermann deutlich sichtbares Schild ausdrücklich zu verbieten. Die Richter des in der Vorinstanz angerufenen Landgerichts Coburg (Urteil vom 08.04.2009; Az.: 13 O 734/08) als auch ihre Kollegen vom Bamberger Oberlandesgericht beurteilten das anders. Nach Auffassung der Richter ist es allgemein bekannt, dass ein fremdes Grundstück nicht eigenmächtig betreten werden darf. Ein Grundstücksbesitzer ist daher nicht dazu verpflichtet, durch ein Verbotsschild darauf hinzuweisen. Die von dem nassen Steg ausgehenden Gefahren waren außerdem auch für einen Jugendlichen ohne Weiteres erkennbar. Denn es ist bekannt, dass nasse Holzplanken rutschig sind. Auch die Tatsache, dass ein Stück des Steges defekt war, hätte der Kläger problemlos erkennen können. Daher war der Beklagte nicht dazu verpflichtet, vor diesen Gefahren zu warnen. Vor Kurzem hatte das Thüringer Oberlandesgericht entschieden, dass Personen, die unbefugt ein fremdes Grundstück betreten und dabei zu Schaden kommen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld haben. In diesem Urteil war es um die Klage eines Mannes gegangen, der bei Verrichtung seiner Notdurft auf dem Grundstück eines Landwirts von einem Heuballen getroffen und dabei schwer verletzt worden war. |
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| Jackendiebstahl aus Cabriolet | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13. August 2009 entschieden (Az.: 223 C 6889/09), dass ein Bestohlener seine Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen kann, wenn bei einem Diebstahl aus einem Auto das Fahrzeug beschädigt wird, um an das Diebesgut zu gelangen. Das gilt auch dann, wenn es der Dieb nicht auf Fahrzeug- bzw. Fahrzeugzubehörteile abgesehen hat.
Im August 2008 hatte ein unbekannter Täter aus dem auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Cabriolet des Klägers eine Jacke gestohlen. Um an die Jacke zu gelangen, schnitt der Dieb das Verdeck des Fahrzeugs auf. Den Fahrzeugschaden in Höhe von 832,- Euro wollte der Kläger unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von seinem Teilkaskoversicherer erstattet haben. Doch der dachte gar nicht daran, den Schaden zu bezahlen. Nach Ansicht des Versicherers hätte der Kläger nämlich nur dann eine Entschädigung verlangen können, wenn bei dem Einbruch in das Auto auch Fahrzeug- beziehungsweise Fahrzeugzubehörteile gestohlen worden wären. Die Folgen eines Diebstahls nicht mitversicherten Gepäcks seien hingegen nicht Gegenstand einer Teilkaskoversicherung. Die Richterin des Münchener Amtsgerichts beurteilte das anders und gab der Klage des Cabriobesitzers gegen seinen Versicherer in vollem Umfang statt. Laut Wortlaut der Versicherungsbedingungen sind von einer Teilkaskoversicherung grundsätzlich solche Schäden umfasst, die durch einen Diebstahl entstanden sind. Eine Einschränkung, wie von dem beklagten Versicherer vorgenommen, dass nämlich nur die Folgen eines Diebstahls des Fahrzeugs sowie seiner Zubehörteile versichert sind, gibt der Bedingungswortlaut nach Auffassung der Richterin hingegen nicht her. Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen muss. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes durfte der Kläger nach Überzeugung des Gerichts davon ausgehen, dass auch Fahrzeugschäden in Folge eines Diebstahls von Gepäck Gegenstand der Teilkaskoversicherung sind. Wenn der Versicherer etwas anderes gewollt hätte, so wäre es ein Leichtes gewesen, eine entsprechende Klausel in die Bedingungen aufzunehmen. Nach Ansicht des Gerichts ist auch kein Zweck ersichtlich, dass die Beschädigung eines Fahrzeugs nur bei Diebstahl des Autos beziehungsweise seiner Zubehörteile versichert sein soll. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. |
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| Verstoß gegen Sichtfahrgebot | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Thüringen hat mit Urteil vom 20. März 2009 entschieden (Az.: 4 U 155/08), dass Autofahrer, die mit ihrem Fahrzeug bei Dunkelheit gegen eine Sperrbake einer Baustelle fahren, von dem Aufsteller der Bake auch dann keinen Schadenersatz verlangen können, wenn diese unzureichend ausgeleuchtet war.
Der Fahrer eines Leihwagens kollidierte bei Dunkelheit mit einer Sperrbake. Die Bake war zur Absicherung einer Baustelle aufgestellt worden. Unbestritten war, dass die Baustelle nur unzureichend ausgeschildert und die Sperrbake mangelhaft beleuchtet war. Trotz allem weigerte sich der Betreiber der Baustelle, die von dem Leihwagenunternehmen verlangten Reparaturkosten zu übernehmen. Der Leihwagenbesitzer war auch mit seiner beim Oberlandesgericht eingereichten Klage erfolglos. Nach Meinung der Richter liegt die alleinige Verantwortung für den Unfall beim Fahrer des Leihwagens. Denn dieser hat gegen das sogenannte Sichtfahrgebot des Paragrafen 3 Absatz 1 StVO verstoßen, in dem es unter anderem heißt, dass der Führer eines Fahrzeuges nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Das gilt selbst für unvermutete Fahrbahnhindernisse. Danach bilden nur solche Hindernisse eine Ausnahme, mit denen ein Fahrer nicht zu rechnen braucht, wie zum Beispiel ein Fußgänger, der unvermittelt zwischen parkenden Autos hervortritt. Die Begründung des Klägers, dass die Baustelle unzureichend ausgeschildert und die Bake mangelhaft beleuchtet war, ließen die Richter nicht gelten. Selbst wenn das Hindernis überhaupt nicht beleuchtet gewesen wäre, hätte die alleinige Verantwortung für die Kollision beim Fahrer des Fahrzeugs gelegen. Die Sperrbake einer Baustelle stellt angesichts ihrer Größe auch bei Dunkelheit kein Hindernis dar, welches bei eingeschaltetem Fahrzeuglicht und angemessener Geschwindigkeit nicht rechtzeitig wahrgenommen werden kann. |
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| Praxisgebühr gilt auch für Beamte | ![]() |
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| Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteilen vom 30.04.2009 (Az.: C 127.07 und 2 C 11.08) entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen die sogenannte Praxisgebühr zu zahlen haben.
Grundlage für die Entscheidung des Gerichts sind die in den Jahren 2004 bis 2007 anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes. Wie auch nach heutigem Recht wurde die Beihilfe für ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich um 10,- Euro je Quartal je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gekürzt. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte zwei gegen diese Regelung gerichteten Klagen stattgegeben. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Regelung verstoße gegen Verlassungsrecht. Der Vorschriftengeber habe nicht hinreichend geprüft, ob die Minderung der Beihilfe um den Betrag der Praxisgebühr die Alimentation der Beamten unzumutbar schmälert. Dieser Rechtsauflassung ist das Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten. Die Praxisgebühr ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht verletzt. Die damaligen Beihilfevorschriften stellen sicher, dass die Kürzung der Beihilfe durch die Praxisgebühr für den Beamten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen zumutbar ist. So entfällt die Praxisgebühr, wenn sie zusammen mit den nicht erstatteten Aufwendungen insgesamt 2% des jährlichen Einkommens überschreitet. Für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze sogar 1 % des jährlichen Einkommens. |
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| Voraussetzung für Riester-Förderung | ![]() |
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| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Juli 2009 entschieden (Az.: X R 33/07), dass ein mittelbar berechtigter Ehepartner nur dann einen Anspruch auf eine sogenannte Riester-Zulage hat, wenn er einen eigenen Riestervertrag abgeschlossen hat. Das Bestehen einer eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht hingegen nicht aus.
Die Klägerin ist Mitglied des Versorgungswerkes einer Tierärztekammer und daher nicht rentenversicherungspflichtig Im Gegensatz dazu ist Ihr Ehemann als Angestellter tätig. Als mittelbar zulageberechtigter Ehepartner hätte sie zwar Anspruch auf eine Riester-Zulage gehabt, das allerdings nur, wenn sie einen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen hätte. Doch das wollte die Klägerin nicht einsehen. Sie war der Meinung, dass das Bestehen ihres betrieblichen Altersversorgungs-Vertrages ausreichen würde, um die Zulage zu erhalten. Daher zog sie bis vor den Bundesfinanzhof. Sie argumentierte, dass es weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelungen im Einkommensteuergesetz zur sogenannten Riester-Rente rechtfertigen würden, ihr die Zulage vorzuenthalten. Denn der Gesetzgeber habe es beiden Ehegatten gleichermaßen ermöglichen wollen, eine eigenständige und zusätzliche staatlich geförderte Altersversorgung aufzubauen. Es gäbe daher keinen Grund, ihren Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung schlechter zu stellen als einen zertifizierten Riester-Vertrag. Die Zertifizierung solle lediglich den Qualitätsstandard der von privaten Anbietern angebotenen Verträge garantieren. Die Qualität ihrer betrieblichen Altersversorgung sei jedoch anderweitig sichergestellt. Der BFH wollte dem nicht folgen und wies die Klage auf Zahlung der Riester-Zulage als unbegründet zurück. Sinn der sogenannten Riester-Renten-Verträge ist es, einen Anreiz dafür zu schaffen, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige, kapitalgedeckte private Altersversorgung aufzubauen, um so einen Ausgleich für die Absenkung des Rentenniveaus zu schaffen. Mit der mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der nicht pflichtversicherte Ehepartner von der Renten- und Versorgungsniveau-Kürzung mittelbar betroffen ist. Allerdings muss die Klägerin im Rahmen ihrer eigenen Erwerbstätigkeit keine Kürzung ihrer Altersrente befürchten. Sie ist daher ohnehin schon privilegiert, indem es ihr der Gesetzgeber aufgrund einer pauschalen Regelung ermöglicht, durch Abschluss eines Riester-Vertrages eine staatliche Förderung zu erhalten. Denn der vom Gesetzgeber verfolgte generelle Förderzweck für die Zulage besteht im Fall der Klägerin nicht. Nach Meinung der Richter wäre es daher unbillig, den bestehenden Vertrag der Klägerin zur betrieblichen Altersversorgung in den Kreis jener Verträge einzubeziehen, für welche der Gesetzgeber ausdrücklich eine Förderung vorgesehen hat. Wenn die Klägerin die Förderung erhalten will, muss sie daher einen Riester-Rentenvertrag abschließen. |
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| Angemessene Geschwindigkeit bei Volksfesten | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat am 15. Mai 2009 entschieden (Az.: 331 C 22085/07), dass Autofahrer, die im Bereich eines Volksfestes unterwegs sind, jederzeit mit betrunkenen Fußgängern rechnen müssen. Bei unangepasster Geschwindigkeit trifft den Autofahrer im Falle eines Unfalls ein hälftiges Mitverschulden.
Eine Motorradfahrerin glaubte, nach der Kollision mit einem betrunkenen Oktoberfest-Besucher 100 % ihres Schadens ersetzt zu bekommen. Sie befuhr mit ihrem Motorrad während der Wiesn 2006 gegen Mitternacht eine in der Nähe der Theresienwiese gelegene Straße. Ihre Geschwindigkeit betrug 40 bis 50 km/h. An einer durch Ampeln gesicherten Kreuzung kollidierte sie mit einem angetrunkenen Fußgänger, für welchen die Ampel zu diesem Zeitpunkt nachweislich Rot zeigte. Bei dem Unfall kam die Motorradfahrerin zu Fall. Die Bikerin glaubte sich daher im Recht, als sie von dem Fußgänger die Zahlung der Reparaturkosten für ihr beschädigtes Motorrad sowie ein Schmerzensgeld verlangte. Der Fußgänger weiterte sich mit dem Argument die Zahlung, dass er bei Grünlicht auf die Straße gegangen, aber kurz noch einmal stehen geblieben sei, da ihm ein Freund etwas zugerufen habe. Wenn die Motorradfahrerin nicht durchgestartet wäre, so hätte sich der Unfall nicht ereignet. Die Münchener Amtsrichter stimmten dem zumindest teilweise zu und sprachen der Motorradfahrerin lediglich die Hälfte ihres Sachschadens zu. Ihre Schmerzensgeldforderung wurde gänzlich zurückgewiesen. Der Beklagte bildete er ein gefährliches Hindernis, da er die Straße nicht zügig überquert, sondern angehalten und sich zu einem Freund umgewandt hatte. Nach Auffassung des Gerichts hat er den Unfall daher zur Hälfte mitverschuldet. Auch der Klägerin wurde ein hälftiges Mitverschulden angelastet. Es ist nämlich bekannt, dass im Umfeld von Festplätzen regelmäßig Betrunkene unterwegs sind, von denen nicht in jedem Fall erwartet werden kann, dass sie die Verkehrsregeln einhalten, so das Gericht. Daher hätte die Klägerin sich auf diese besonderen Verhältnisse einstellen und entsprechend langsam fahren müssen. Denn dann wäre der Unfall zu vermeiden gewesen. |
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| EuGH-Urteil zur Riester-Rente | ![]() |
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| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 10. September 2009 entschieden (Az.: C-269/07), dass die jetzigen Riester-Regeln in insgesamt drei Punkten gegen Europarecht verstoßen.
Der EuGH hat einige wesentliche Bestimmungen in den Förderrichtlinien zur Riester-Rente gekippt: § Rentner im Ausland dürfen Zulagen behalten Deutschland ist verpflichtet, die Förderrichtlinien für die Riester-Verträge zu korrigieren. Der Europäische Gerichtshof hält die bisherige Regelung für unzulässig, wonach Rentner die Förderung zurückzahlen müssen, wenn sie ins Ausland auswandern. Derzeit müssen Rentner die staatlichen Zulagen selbst dann zurückzahlen, wenn sie im Alter ihren Wohnsitz in anderes EU-Land verlegen. Der EuGH bescheinigte der Rückzahlungspflicht einen "abschreckenden Charakter". Erwerbstätige, die über einen späteren Umzug ins Ausland nachdenken, würden von vornherein auf die Fördergelder verzichten. Bisher haben 12,4 Millionen Menschen einen Riester-Vertrag abgeschlossen. § Auslandsimmobilien mit Wohn-Riester kaufen Ebenso kippte der EuGH die Vorschrift, wonach das mit Wohn-Riester-Verträgen geförderte Kapital nur für den Kauf von Immobilien in Deutschland verwendet werden darf. In Zukunft dürfen Riester-Sparer überall in der Europäischen Union Wohnungen und Häuser mit staatlich geförderten Darlehen erwerben. § Grenzpendler können riestern Die jetzige Regelung benachteiligt nach Auffassung des EuGH auch in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen. Aktuell haben nur Arbeitnehmer einen Anspruch auf staatliche Zulagen zu ihren Riester-Verträgen, wenn sie in Deutschland Steuern zahlen. Die sogenannten Grenzarbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und in einem Nachbarland wohnen, sind aber oft dort steuerpflichtig. Nach dem EuGH-Urteil müssten diese Erwerbstätigen ebenfalls staatliche Zulagen erhalten. Deutschland muss nun seine Gesetzgebung anpassen. Einen Termin für die Änderungen gibt es nicht. |
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| Achillessehnenriss kein bedingungsgemäßer Unfall? | ![]() |
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| Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 17. Oktober 2008 entschieden (Az.: 2 O 449/07), dass eine private Unfallversicherung nicht mit dem Argument die Leistung verweigern kann, es liege kein bedingungsgemäßer Unfall vor, wenn ein Badmintonspieler während eines schnellen Antritts einen Achillessehnenriss erleidet.
Während eines Badmintonspiels erlitt ein Sportler einen Achillessehnenriss am rechten Fuß, ein schneller Antritt des Klägers vorausgegangen war. Nach der anschließenden Operation wollte der Mann seinen privaten Unfallversicherer in Anspruch nehmen. Ein Sachverständiger hatte dem Mann attestiert, dass durch die Verletzung ein Dauerschaden zurückgeblieben war. Der Unfallversicherer bezweifelte dies nicht, weigerte sich trotz allem, eine Invaliditätsleistung zu erbringen. Nach seiner Meinung war der Dauerschaden nämlich nicht als Folge eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses anzusehen. Die Richter des Dortmunder Landgerichts gaben der Klage des Versicherten in vollem Umfang statt. Das Gericht führte aus, dass im Rahmen einer privaten Unfallversicherung auch Verletzungen versichert sind, die infolge einer erhöhten Kraftanstrengung an Muskeln, Bändern, Kapseln oder Sehnen durch Zerrung oder Zerreißen entstehen. Von einem solchen Unfall ist aber bei einem Achillessehnenriss nach einem schnellen Antritt auszugehen. Nach Ansicht der Richtet sollen durch das bedingungsgemäße Erfordernis der erhöhten Kraftanstrengung für den Versicherungsnehmer erkennbar Kraftanstrengungen des täglichen Lebens, die zwar einen gewissen Muskel-, aber keinen bemerkenswerten Krafteinsatz erfordern, als Gelegenheitsursache vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Denn solche Bewegungsabläufe führen erfahrungsgemäß nur dann zu einer Verletzung, wenn bereits Verschleißerscheinungen oder krankhafte Veränderungen an den Körperteilen vorliegen. Eine private Unfallversicherung hat für unfallbedingten Folgen von Kraftanstrengungen einzustehen, die nach ihrer Art oder Intensität von normalen körperlichen Bewegungen wie zum Beispiel Gehen abweichen. Das Gericht nannte das Anspannen der Bizepssehnen beim Sportkegeln, einen 50 Meter Sprint anlässlich einer Schiedsrichterprüfung, eine Muskelanspannungsübung im Sportunterricht sowie einen kämpferischen Einsatz um den Ball bei einem Fußballspiel und einem dabei erlittenen Sehnenriss als Beispiel. Daher gehört nach Überzeugung der Richter auch die von dem Kläger erlittene Verletzung zu jenen Unfallereignissen, für die ein privater Unfallversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat. |
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| Wer nicht ordnungsgemäß parkt | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 30. Juni 2009 (Az.: VI ZR 310/08) entschieden, dass der Geschädigten beweisen muss, dass sich ein achtjährige Kind nicht in einer besonderen Überforderungssituation befand, wenn das Kind mit seinem Fahrrad gegen ein nicht ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug fährt. Bleibt der Fahrzeughalter den Beweis schuldig, so kann er keinen Schadenersatz für die Unfallfolgen erwarten.
Geklagt hatte ein Fahrzeughalter, der seinen Pkw auf dem Parkplatz einer Realschule abgestellt hatte. Die Parkplätze sind rechtwinklig zu einem davor verlaufenden Gehweg angeordnet. Im Gegensatz zu weiteren auf den Parkflächen abgestellten Fahrzeugen ragte das Auto des Klägers zu etwa 3/4 in den Gehweg. Dieser Gehweg wurde von einer achtjährigen Schülerin mit ihrem Fahrrad befahren. Nachdem sie problemlos an einigen der ordnungsgemäß geparkten Autos vorbeigeradelt war, stieß sie mit ihrem Velo gegen die linke Heckseite des klägerischen Fahrzeugs. Den bei dem Aufprall entstandenen Sachschaden in Höhe von rund 950 Euro verlangte der Kläger von dem Kind beziehungsweise dem Privathaftpflicht-Versicherer dessen Eltern erstattet. Der Versicherer berief sich jedoch auf § 828 Absatz 2 BGB, in dem es heißt: "Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat." Er lehnte es daher ab, den Schadenersatzansprüchen des Klägers nachzukommen. Von den Vorinstanzen wurde der Versicherung bestätigt, dass die Achtjährige für den Schaden nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, errang er nun auch vor dem Bundesgerichtshof einen Sieg. Nach Ansicht des Gerichts hat der Gesetzgeber mit der ab 1.8.2002 geltenden Präzisierung des § 828 BGB dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder bis zur Vollendung ihres zehnten Lebensjahrs regelmäßig damit überfordert sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen. Anders als Erwachsene können Kinder dieses Alters erfahrungsgemäß insbesondere die Geschwindigkeit und Entfernung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend einschätzen. Die Richter verwiesen auf ein BGH-Urteil vom 30.11.2004, wonach bei einem Zusammenstoß eines unter zehn Jahre alten Kindes mit einem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug von einer Verantwortlichkeit des Kindes auszugehen ist. Allerdings sind Streitfälle anders zu beurteilen, in denen ein Kind gegen ein nicht ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug prallt. In so einem Fall ist es nämlich Sache des Geschädigten nachzuweisen, dass der Unfall nicht Folge einer typischen Überforderungssituation des Kindes war, so das Gericht. Die in dem Rechtsstreit von dem Kläger vertretene Ansicht, dass sich § 828 BGB ausschließlich auf den fließenden Verkehr bezieht, teilt das Gericht nicht. Denn in besonderen Fällen können Kinder auch durch Situationen überfordert sein, die sich ihnen im ruhenden Verkehr bieten, etwa wenn ein Fahrzeug im fließenden Verkehr anhält und so ein plötzliches Hindernis für ein Kind bildet, mit dem es nicht gerechnet hat. Der Achtjährigen kann auch nicht vorgeworfen werden, verkehrswidrig den Bürgersteig befahren zu haben. Denn dazu war sie gemäß § 2 Absatz 5 StVO berechtigt. Der Umstand, dass das Kind gegen das Fahrzeug des Klägers stieß, nachdem es problemlos an anderen dort ebenfalls geparkten Autos vorbeigefahren war, legt nach Ansicht des Gerichts nahe, dass die Achtjährige durch das in den Gehweg ragende Fahrzeug des Klägers in ihrer Reaktionsfähigkeit überfordert wurde. Der Kläger hatte den Gegenbeweis nicht erbracht, so dass seine Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz als unbegründet zurückgewiesen wurde. Im Übrigen fühlte sich das Gericht nicht dazu veranlasst, die Frage eines möglichen Mitverschuldens des Kindes zu prüfen. "Denn die Haftungsfreistellung Minderjähriger hat zur Folge, dass Kinder dieses Alters sich ein Mitverschulden bei der Schadenverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. |
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| Baumbesitzer unschuldig | ![]() |
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| Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 20. Mai 2009 (Az.: 12 O 399/07) die Schadenersatzklage eines Hausbesitzers zurückgewiesen, an dessen Haus erhebliche Setzungsrisse entstanden waren. Wer sein Haus neben einem Grundstück mit einem Baumbestand errichtet, kann von dem Baumbesitzer keinen Schadenersatz verlangen, wenn wegen des Wasserbedarfs der Bäume Schäden an dem Gebäude auftreten.
Im Jahr 1990 hatte der Kläger ein Zweifamilienhaus errichten lassen. Bereits damals standen auf einem der Gemeinde gehörenden Nachbargrundstück in einer Entfernung von nur zehn Metern etliche Eichen, die im Bebauungsplan als erhaltenswerter Baumbestand ausgewiesen waren. Eine möglicherweise anfängliche Begeisterung des Klägers für die Bäume wurde durch Ärger abgelöst, als sich an seinem Haus im Laufe der Jahre Setzungsrisse bildeten, welche er auf den hohen Wasserbedarf der Eichen zurückführte. Denn dadurch entstand ein Schaden in Höhe von mehr als 21.000 Euro. Der Hausbesitzer machte in seiner gegen die Gemeinde gerichteten Schadenersatzklage geltend, dass die Gemeinde hätte Vorsorge treffen müssen, um derartige Schäden zu verhindern. Doch dem wollten die Coburger Richter nicht folgen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter liegt kein schuldhaftes Fehlverhalten der Gemeinde vor. Denn vor Eintritt des Schadens bestanden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wasserbedarf der Eichen eine Gefahr für das auf dem Nachbargrundstück errichtete Gebäude darstellen könnte. Ohne solche Anzeichen kann von einem Baumbesitzer aber weder verlangt werden, dass er die Wurzeln regelmäßig sichtet und gegebenenfalls kappt, geschweige denn, dass er die Bäume vorsorglich fällen lässt. Der Kläger wusste bei Errichtung des Gebäudes von dem Baumbestand auf dem Nachbargrundstück. Nach Ansicht des Gerichts wäre es daher ausschließlich seine Sache gewesen, durch den Bau entsprechend tiefer Fundamente einer möglichen Setzungsgefahr entgegenzuwirken. Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig. |
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| Zur Zuständigkeit der Haftpflichtversicherung | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat am 7. Mai 2009 (Az.: 1 U 264/08) entschieden, dass es sich um einen Schaden handelt, der beim "Gebrauch eines Kraftfahrzeuges" entstanden ist, wenn ein Dritter bei der Beladung eines Mofaanhängers mit einem abrutschenden Spanngurt verletzt wird. Für die Schadenregulierung ist daher die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mofa-Besitzers und nicht dessen Privathaftpflicht-Versicherung zuständig.
Ein Mofabesitzer hatte den Anhänger seines Gefährts beladen. Dabei wurde ein hinter ihm hockender Bekannter schwer am Auge verletzt. Ungeklärt blieb, ob die Verletzung durch das Abrutschen eines bereits eingehängten Spanngurtes oder aber durch eine ausladende Armbewegung des Mofabesitzers beim Festzurren des Gurtes verursacht wurde. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass von einem alleinigen Verschulden des Mofabesitzers auszugehen war. Obwohl man sich bei dieser Sachlage eigentlich schnell hätte einig werden können, landete der Fall vor Gericht. Denn der von dem Verletzten in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer des Mofabesitzers bestritt jegliche Zuständigkeit. Nach seiner Ansicht war der Unfall nicht beim Betrieb des Mofas verursacht worden. Er verwies den Verletzten daher an den Privathaftpflicht-Versicherer des Geschädigten. Dieser Ansicht wollten die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts nicht folgen und gaben der Klage des Verletzten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer statt. Die Richter bestätigten zwar die Meinung des Beklagten, dass sich der Unfall nicht beim Betrieb des versicherten Mofas ereignet hat. Der Unfall wurde jedoch beim Gebrauch des Zweirades verursacht und war somit Sache des Kfz-Haftpflichtversicherers. Der Begriff des "Gebrauchs" eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 10 Nummer 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung geht deutlich weiter als der des "Betriebs" im Sinne von § 7 Absatz 1 StVG. Das folgt neben dem Wortsinn aus der Zweckbestimmung beider Vorschriften - so das Gericht. Während der Begriff des "Betriebes" auf die Gefahren eines Kraftfahrzeugs beim Verkehr abstellt, folglich voraussetzt, dass sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, ist der des "Gebrauchs" weitergehend. Bei Anwendung dieses Begriffs reicht es aus, dass ein Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug steht, um eine Regulierungspflicht eines Kfz-Haftpflichtversicherers zu begründen. Nach Meinung des Gerichts ist das bei Beladevorgängen der Fall. Das Sichern einer Ladung mittels eines Spanngurtes ist eine geradezu typische Handlung im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs. Der Nutzer des Fahrzeugs ist dafür verantwortlich, dass es durch das Herabfallen von Ladung nicht zu einer Schädigung Dritter kommt. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Schadenverursacher nicht sein Mofa, sondern den Anhänger des Zweirades beladen hat. Entscheidend ist einzig, dass der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls fest mit dem Mofa verbunden war. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. |
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| Nur mit eigenem Altersvorsorgevertrag "Riesterzulage" für mittelbar berechtigte Ehegatten | ![]() |
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| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.07.2009 (X R 33/07) entschieden, dass bei der s. g. Riesterrente ein mittelbar zulageberechtigter Ehegatte lediglich dann einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage hat, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Das Bestehen einer eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht in einem solchen Fall nicht aus.
Die Riesterrente soll motivieren, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufzubauen. Dabei sollen diejenigen gefördert werden, bei denen in den letzten Jahren entweder das Rentenniveau oder die zukünftigen Versorgungsbezüge abgesenkt wurden. Die Zulage kann sowohl für einen Altersvorsorgevertrag als auch für eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung beantragt werden. Auch der Ehegatte, der von der Renten- und Versorgungsniveaukürzung - mittelbar - betroffen ist, kann eine Altersvorsorgezulage erhalten. Im Gegensatz zu seinem Ehegatten hat der nur mittelbar berechtigte Ehegatte jedoch nur dann Anspruch auf die Zulage, wenn er für sich einen Altersvorsorgevertrag abschließt. Ein Vertrag im Rahmen der eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus. Der BFH hat in seinem ersten Urteil zur s. g. Riesterrente diese ausdrückliche gesetzliche Einschränkung der Zulageberechtigung akzeptiert. Er hat keinen Anlass für eine ergänzende Gesetzesauslegung gesehen. Der vom Gesetzgeber verfolgte generelle Förderzweck für die Zulage bestehe nicht bei einem Ehegatten, der auf Grund der eigenen Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar zulageberechtigt sei, weil er von der Versorgungsniveauabsenkung nicht betroffen werde. Daher bestehe kein Anlass, ihm eine über den Gesetzestext hinausgehende Förderung zu ermöglichen. |
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| Besondere Sorgfaltspflichten beim Wenden | ![]() |
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| Das Kammergericht Berlin hat am 2. Oktober 2008 mit Beschluss entschieden (Az.: 12 U 206/08), dass in der Regel von einem Alleinverschulden des Wendenden auszugehen ist, wenn ein Autofahrer bei einem Wendemanöver in der Dunkelheit mit einem im Einsatz befindlichen Polizeifahrzeug kollidiert, das lediglich durch Blaulicht auf sich aufmerksam gemacht hat.
Eine Autofahrerin war auf einer innerörtlichen Straße unterwegs, als sie auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen freien Parkplatz entdeckte und zunächst rechts blinkend am rechten Straßenrand anhielt. Kurz darauf leitete sie ein Wendemanöver ein, um in die gegenüberliegende Parklücke zu fahren. Dabei übersah sie einen sich von hinten mit hoher Geschwindigkeit nähernden Polizeiwagen. Bei der anschließenden Kollision wurde nicht nur ihr Fahrzeug beschädigt. Die Frau wurde außerdem verletzt. Gestützt auf ein Sachverständigen-Gutachten trug die Autofahrerin in dem sich anschließenden Rechtsstreit vor, dass der Unfall zu vermeiden gewesen wäre, wenn der Fahrer des Polizeifahrzeugs rechtzeitig eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Da dieses nachweislich nicht geschehen war, ging die Frau von einem hälftigen Mitverschulden des Polizeibeamten aus, zumal an dem Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls lediglich das Blaulicht, nicht aber das Martinshorn eingeschaltet war. Die Berliner Richter wollten dem nicht folgen und erinnerten in ihrer Entscheidung die Autofahrerin daran, dass einen Wendenden gemäß § 9 Absatz 5 StVO ganz besondere Sorgfaltspflichten treffen. Er hat sich nämlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Frau, indem sie zunächst am rechten Straßenrand anhielt und den rechten Blinker ihres Fahrzeuges setzte, in eklatanter Weise gegen diese Bestimmung verstoßen. Der Fahrer des sich von hinten nähernden Polizeifahrzeugs musste nämlich nicht damit rechnen, dass die Klägerin im nächsten Augenblick wenden werde und war daher auch nicht dazu verpflichtet, eine Vollbremsung einzuleiten. Der Unfall ereignete sich bei Dunkelheit, so dass die Klägerin das Blaulicht des Polizeifahrzeuges folglich jederzeit hätte bemerken können. Der Fahrer des Polizeifahrzeugs musste daher nicht zusätzlich das Martinshorn betätigen. Ein Mitverschulden des Polizeibeamten, auch aus dem Gesichtspunkt einer erhöhten Betriebsgefahr wegen der überhöhten Geschwindigkeit des Polizeiwagens, schied daher aus. Ein weiteres Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2007 belegt, dass Blaulicht kein Freibrief ist. Fährt ein Einsatzfahrzeug in eine Kreuzung ein, so ist auf jeden Fall auch das Martinshorn zu betätigen, wenn sich der Fahrer nicht ein erhebliches Mitverschulden an einem Unfall anrechnen lassen will. |
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| Wenn der Zweitschlüssel im Auto vergessen wird | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 13. März 2009 entschieden (Az.: 10 U 1038/08), dass ein Autofahrer, der versehentlich einen Zweitschlüssel in seinem Auto zurücklässt, nach einem Diebstahl des Fahrzeugs nur dann keine Leistungen aus seiner Teilkaskoversicherung erwarten kann, wenn der Schlüssel für den Täter von außen sichtbar im Fahrzeug lag.
Mit seinem Skoda Octavia war der Kläger in der Tschechischen Republik unterwegs. Am Schadentag stellte er das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen auf einem vorwiegend von Touristen benutzten Parkplatz eines Ortes ab. Dabei ließ er versehentlich den zweiten Autoschlüssel zurück, der sich in der Innentasche seiner im Fahrzeug liegenden Wanderjacke befand. Bei Rückkehr zu dem Parkplatz war der Pkw verschwunden. Das Fahrzeug konnte von der Polizei auch nicht wieder aufgefunden werden. Der Teilkaskoversicherer lehnte ab, für den Autodiebstahl aufzukommen, da der Kläger den Diebstahl des Fahrzeuges durch Zurücklassen des zweiten Autoschlüssels grob fahrlässig verursacht habe. Der Versicherten wies darauf hin, dass sich die Wanderjacke durch eine schwarze Decke abgedeckt im Fußraum seines Fahrzeugs befand, der Täter folglich unmöglich wissen konnte, dass sich ein Fahrzeugschlüssel im Auto befand, vermochte den Versicherer nicht umzustimmen. Er hielt an seinem Vorwurf fest, dass der Versicherte den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig verursacht habe. Denn da es sich bei dem Fahrzeugmodell des Klägers nicht unbedingt um ein bevorzugtes Diebstahlsobjekt gehandelt habe, sei es naheliegend, dass der Täter das Fahrzeuginnere zunächst nur nach Diebesgut habe durchsuchen wollen. Sein Entschluss, das Fahrzeug zu stehlen, sei mit großer Wahrscheinlichkeit erst durch Auffinden des Autoschlüssels geweckt worden. Der Kläger zog vor Gericht und errang in der ersten und auch in der Berufungsinstanz einen vollen Erfolg. Nach Meinung der Richter setzt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit voraus, dass ein Versicherter wusste oder wissen musste, dass sein Verhalten dazu geeignet war, den Eintritt eines Versicherungsfalls zu fördern. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Versicherungsnehmer ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtete, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Nach Auffassung des Gerichts kann dahinstehen, ob bereits das einmalige, versehentliche und von außen nicht erkennbare Zurücklassen eines Fahrzeugschlüssels im Fahrzeuginneren als grob fahrlässiges Verhalten anzusehen ist. Der Teilkaskoversicherer ist nämlich den Beweis dafür schuldig geblieben, dass dieses Verhalten den Täter zur Entwendung des Fahrzeugs veranlasst hat. Jedenfalls ist das von außen nicht sichtbare Belassen von Fahrzeugschlüsseln im Fahrzeuginneren für einen in der Regel vorher gefassten Diebstahlsentschluss nicht ursächlich. Das Fahrzeugmodell des Klägers stellt kein bevorzugtes Diebstahlsobjekt in osteuropäischen Ländern dar. Nach Überzeugung des Gerichts ist das kein hinreichendes Indiz für den Entschluss des Täters zur Entwendung des Fahrzeugs, der erst durch das Auffinden des Autoschlüssels im Inneren des Fahrzeugs geweckt worden wäre. Der Diebstahl wäre nämlich auch ohne Auffinden des Autoschlüssels möglich gewesen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. |
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| Verspätete Ansprüche an die Unfallversicherung | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat am 19. November 2008 entschieden (Az.: 163 C 22609/08), dass die Geltendmachung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld zur Fristwahrung von Invaliditätsansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung nicht ausreicht, wenn aus der Schadenanzeige nicht eindeutig hervorgeht, dass ein Dauerschaden eingetreten ist.
Im März 2005 hatte der Kläger bei einem Sturz auf Glatteis den linken Knöchel im Sprunggelenk gebrochen. Er meldete den Zwischenfall bereits vier Tage später telefonisch und schriftlich seinem privaten Unfallversicherer. In dem kurz darauf eingereichten Schadenformular wurde durch den behandelnden Arzt angekreuzt, dass mit keinem Dauerschaden zu rechnen sei. Doch es kam anders. Nach einem Behandlungsmarathon wurde dem Kläger durch das Gutachten eines Klinikarztes im März 2006 bestätigt, dass er durch den Sturz einen Dauerschaden erlitten hatte. Dieses Gutachten legte der Kläger seinem Unfallversicherer jedoch erst Ende August 2007 vor. Dabei machte er gleichzeitig Invaliditätsansprüche geltend. Doch der Versicherer berief sich auf Verspätung, da derartige Ansprüche bedingungsgemäß innerhalb von 15 Monaten, gerechnet vom Datum des Unfalls, geltend gemacht werden müssen. Damit wollte sich der Mann nicht abfinden und zog vor Gericht. Dort machte er geltend, dass er seine Ansprüche dem Grunde nach durch Einreichung des Schadenformulars geltend gemacht habe. Da der Versicherer in der Zwischenzeit ein Krankenhaustage- und Genesungsgeld gezahlt habe, hätte er mit möglichen Invaliditätsansprüchen rechnen müssen. Die bedingungsgemäße 15-monatige Frist sei daher gewahrt. Das Münchener Amtsgericht wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Meinung der Richter hat die erstmalige Geltendmachung von Invaliditätsleistungen erst mit Vorlage des Gutachtens im August 2007 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt war die bedingungsgemäß zu wahrende Frist jedoch längst verstrichen. Zweck dieser Frist ist es, eine Haftung des Versicherers für Spätfolgen auszuschließen, die häufig nur schwer aufzuklären sind. Diese Regelung hält das Gericht für angemessen. Sie stellt eine Anspruchsvoraussetzung und nicht nur eine bloße Obliegenheit dar. Die Frist wurde durch die bloße Einreichung der Schadenanzeige nicht gewahrt, da in ausdrücklich bestätigt wurde, dass mit keiner dauerhaften Beeinträchtigung zu rechnen sei. Das Gericht war - anders als der Kläger - auch nicht der Meinung, dass der Versicherer wegen der zwischenzeitlichen Geltendmachung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld hätte nachfragen müssen, ob möglicherweise nicht doch eine Invalidität eingetreten war. Nach Überzeugung des Gerichts wäre eine Nachfrage allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn für den Versicherer erkennbar gewesen wäre, dass es zu Spätfolgen hätte kommen können. Das war aber angesichts der eindeutigen Erstauskunft in der Schadenanzeige nicht der Fall. Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig. |
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| Kappungsgrenze in der Krankenversicherung | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. Juni 2009 entschieden (Az.: IV ZR 212/07), dass die Klausel in der privaten Krankheitskostenversicherung, die eine Erstattung von Krankenhauskosten auf höchstens 150 % der durch die Bundespflegesatz-Verordnung bzw. das Krankenhaus-Entgeltgesetz für öffentliche Kliniken vorsieht, nicht gegen das Transparenzgebot verstößt und daher gültig ist.
Bei der Beklagten hatte der Kläger eine Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen. Die Versicherungs-Bedingungen sahen vor, dass dem Versicherten zwar eine freie Wahl zwischen öffentlichen und privaten Kliniken zustand. Die Leistungen für Krankenhausaufenthalte waren jedoch auf 150 % der im Rahmen der Bundespflegesatz-Verordnung beziehungsweise auf das laut Krankenhausentgeltgesetz für öffentliche Kliniken geltenden Entgelte begrenzt. Der Kläger wurde im Sommer 2005 in einer privaten Sportklinik wegen eines Knorpel- und Innenmeniskusschadens am linken Knie operiert. Doch während ein öffentliches Krankenhaus für eine solche Operation rund 1.800,- Euro berechnet hätte, verlangte die private Klinik mehr als 4.000,- Euro. Unter Hinweis auf die bedingungsgemäße Obergrenze von 150 % erstattete der private Krankenversicherer dem Kläger etwas mehr als 2.600,- Euro. Den Rest sollte er selber bezahlen. Die entsprechende Klausel in den Versicherungs-Bedingungen hielt der Versicherte für überraschend und intransparent und zog vor Gericht. In seiner Klage machte er unter anderem geltend, dass durch die Begrenzung der Kostenerstattung auf einen Prozentsatz die gleichzeitig versprochene freie Klinikwahl wesentlich stärker eingeschränkt wird, als sie für einen durchschnittlichen und aufmerksamen Leser der Versicherungs-Bedingungen erkennbar und zu erwarten ist. Die BGH-Richter wollten dem nicht folgen und wiesen die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts ist den Bedingungen von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und deutlich zu entnehmen, nach welchen Kriterien der Erstattungsbetrag bei einem Klinikaufenthalt errechnet wird. Die Tatsache, dass kein konkreter Betrag, sondern nur ein prozentualer Höchstsatz genannt wird, steht dem nicht entgegen. Ohne diese Abstraktion ist eine über den Einzelfall hinausgehende Regelung schlichtweg nicht möglich. Will ein Versicherungsnehmer wissen, wie sich die Leistungsgrenze für ihn konkret auswirkt, so muss er sich gegebenenfalls durch Nachfrage sachkundig machen - so das Gericht. Die Klausel ist befindet sich nicht an einer versteckten Stelle, sondern unmittelbar unter den Bestimmungen zur Wahl eines Krankenhauses und ist daher weder überraschend noch intransparent. Das Transparenzgebot verlangt zwar eine dem Versicherungsnehmer verständliche Darstellung insbesondere im Hinblick auf möglicherweise von ihm hinzunehmende Nachteile. Diesem Gebot wird die von dem Kläger beanstandete Klausel in den Bedingungen für die Krankheitskosten-Vollversicherung nach Überzeugung des Gerichts jedoch gerecht. Nach Ansicht des Gerichts können sich Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel unter dem Gesichtspunkt der Transparenz allenfalls dann ergeben, wenn die Klausel regelmäßig dazu führen würde, dass die von den Privatkliniken geforderten Entgelte nicht abgedeckt werden. Aufgrund des eingebauten 50-%-Puffers sahen die Richter diese Gefahr jedoch nicht. |
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| Markise bei Sturm einfahren | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 14. Januar 2009 entschieden (Az.: 112 C 31663/08), dass Gebäudebesitzer, die es versäumen, eine Markise bei einem Sturm der Windstärke acht einzufahren, nicht darauf zählen dürfen, dass ihnen ihr Gebäudeversicherer im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung des Sonnendachs Versicherungsschutz gewähren wird.
Ein 89-jähriger Mann verfügte über eine Wohngebäudeversicherung, die Versicherungsschutz auch für Sturmschäden an außen am Gebäude angebrachte Sachen, wie zum Beispiel Markisen, gewährte. Im Mai 2007 wurde bei einem schweren Sturm mit Windstärke acht ein Gelenkarm der Markise des Versicherten beschädigt. Im Vertrauen darauf, dass es sich um ein modernes Sonnendach handelte, hatte der Kläger die Markise nicht eingefahren. Der Geschädigte meldete seinem Versicherungsmakler den Schaden zeitnah und legte ihm auch Fotos von der beschädigten Markise vor. Allerdings erhielt der Versicherer die Schadenanzeige erst, als der Kläger Mitte Oktober 2007 die Reparaturkostenrechnung in Höhe von fast 1.800,- Euro präsentierte. Daraufhin lehnte der Versicherer die Regulierung des Schadens ab, da er durch die verspätete Einreichung der Schadenanzeige nicht mehr in der Lage war, die Markise durch einen Sachverständigen in Augenschein nehmen zu lassen. Ferner wurde dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, da er die Markise trotz des schweren Sturms nicht eingefahren habe. Hiergegen klagte der Versicherte und trug vor, dass es nicht seine Sache sei, wenn sein Versicherungsmakler die Schadenanzeige zu spät eingereicht habe. Eine Besichtigung durch einen Sachverständigen hielt er außerdem für überflüssig, da er zur Beweissicherung aussagekräftige Lichtbilder vorgelegt habe. Den Vorwurf grober Fahrlässigkeit hielt der Kläger ebenfalls für unbegründet. Nach seiner Meinung habe er nämlich darauf vertrauen dürfen, dass eine moderne Markise einen Sturm aushalten werde. Die Münchener Amtsrichterin wollte dem nicht folgen und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts muss es jedermann klar sein, dass ein starker Sturm auch eine moderne Markise beschädigen oder gar zerstören kann. Das gilt umso mehr für den betagten Kläger, dessen Lebenserfahrung eine größere Vorsicht gebieten lassen sollte. Der Kläger hat daher grob fahrlässig gehandelt, als er es im Vertrauen auf die moderne Technik versäumte, die Markise bei dem schweren Sturm einzufahren. Der Versicherer war allein schon aus diesem Grund dazu berechtigt, den Versicherungsschutz zu versagen. Dem Kläger ist aber auch die verspätete Einreichung der Schadenanzeige bei dem Versicherer anzulasten. Nach Auffassung der Richterin muss er sich nämlich das Fehlverhalten des Maklers anrechnen lassen, weil dieser in "seinem Lager" steht. Wegen der verspäteten Schadenmeldung konnte der Versicherer vor Ort keine Untersuchungen zur Ursache und Höhe des Schadens mehr durchführen. Die eingereichten Fotos sind für solche Ermittlungen nach Überzeugung des Gerichts kein ausreichender Ersatz. Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig. |
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| Verkehrsrowdys gehen leer aus | ![]() |
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| Das Amtsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 12. Februar 2009 entschieden (Az.: 304 C 181/08), dass ein Fahrradfahrer, der einen Fußweg entgegen der Hauptrichtung mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h befährt, weder einen Schadenersatz- noch Schmerzensgeldanspruch hat, wenn er mit einem aus einer Parkplatzausfahrt kommenden Auto kollidiert.
Ein Mann befuhr mit seinem Fahrrad den gegenüberliegenden Fußweg, da sich nur auf einer Seite der vom Kläger befahrenen Hauptstraße ein Radweg befand - und fühlte sich dabei im Recht. Allerdings befuhr er unvernünftigerweise den Bürgersteig entgegen der Hauptrichtung. Mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h fuhr er in Höhe einer Parkplatzausfahrt einem von dem Parkplatz kommenden Pkw in die Beifahrertür fuhr. Bei der Kollision wurde der Fahrradfahrer erheblich verletzt und sein Fahrrad beschädigt. Von dem Autofahrer verlangte er nun Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche und begründete diese damit, dass der Autofahrer mit den Gehweg kreuzenden Fußgängern und Fahrradfahrern hätte rechnen müssen. Der Pkw-Fahrer sei ohne seine Geschwindigkeit zu reduzieren auf den Bürgersteig gefahren, so dass der Unfall sei daher für ihn nicht unabwendbar gewesen. Dadurch hafte er gegenüber einem Fahrrad aufgrund der deutlich höheren Betriebsgefahr. Das angerufene Gericht wollte dem nicht folgen und wies die Klage des Radlers gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Autofahrers als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts konnte der Autofahrer zwar nicht beweisen, dass der Unfall für ihn gemäß § 17 Absatz 3 StVG unabwendbar war. Den möglichen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil des Pkw-Fahrers stufte das Gericht jedoch als so gering ein, dass er hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des klagenden Fahrradfahrers vollständig zurücktritt. Ein aus einer Grundstücksausfahrt kommender Verkehrsteilnehmer hat sich nach § 9 Absatz 5 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist. Der Kläger ist jedoch verbotswidrig und entgegen der Fahrtrichtung mit relativ hoher Geschwindigkeit auf einem Bürgersteig gefahren, welcher für Fahrradfahrer nicht freigegeben war. Hätte der Kläger den Fußweg im Sinne gegenseitiger Rücksichtnahme mit Schrittgeschwindigkeit befahren, so wäre der Unfall nach Überzeugung des Gerichts ohne Probleme zu vermeiden gewesen. Seine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wurden daher trotz der deutlich höheren Betriebsgefahr des Pkw als unbegründet zurückgewiesen. Ein Urteil des Amtsgerichts München aus dem Jahr 2007 belegt, dass ein grob verkehrswidriges Verhalten von Fahrradfahrern nicht in jedem Fall zu einer völligen Haftungsfreistellung eines Autofahrers führt. In dem vorliegenden Fall hatte sich die Radfahrerin ebenfalls besonders sorglos verhalten. Der Versicherer des Autofahrers wurde aus dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr trotz allem dazu verurteilt, sich an dem Schaden der Radlerin zu einem Drittel zu beteiligen. |
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| Erstattungspflichtige Kosten der Lagerhaltung | ![]() |
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| Das Amtsgericht Coburg hat am 18. Februar 2009 entschieden (Az.: 14 C 1336/08), dass einem Ge-schädigten auch die Erstattung ortsüblicher UPE-Aufschläge zusteht, mit denen Reparaturwerkstät-ten die Kosten der Lagerhaltung finanzieren, wenn er einen Unfallschaden auf Basis eines Sachver-ständigengutachtens abrechnen will.
Bei UPE-Aufschlägen handelt sich um branchenübliche Zuschläge, die den Preis von Ersatzteilen um bis zu 20 Prozent verteuern können. Mit dem Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) der Ersatz-teilhersteller soll unter anderem der Aufwand abgegolten werden, der mit der ständigen Vorhaltung von Ori-ginalersatzteilen verbunden ist. Da die ständige Verfügbarkeit in der Regel die Reparaturdauer verkürzt, nutzt sie unter anderem Kfz-Haftpflichtversicherern, die so geringere Mietwagenkosten beziehungsweise Nutzungsausfall-Entschädigungen zu zahlen haben. Im entschiedenen Fall ging es um einen Unfallgeschädigten, der die Reparaturkosten seines Fahrzeuges auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens abrechnen wollte. Der Versicherer des Unfallverursachers erklär-te sich zwar grundsätzlich dazu bereit, die vom Sachverständigen ermittelten Kosten zu übernehmen. Die UPE-Aufschläge in Höhe von immerhin knapp 700,- Euro wollte der Kfz-Haftpflichtversicherer jedoch nur nach entsprechendem Nachweis bezahlen, d.h. nach durchgeführter Reparatur. Die Coburger Amtsrichter gaben der Klage des Unfallgeschädigten statt. Nach Meinung des Gerichts ist in der Rechtsprechung unbestritten, dass ein Unfallverursacher bzw. der hinter ihm stehende Versicherer einen Schaden komplett wieder gutzumachen hat. Dabei bleibt es dem Ge-schädigten überlassen, wie er den Entschädigungsbetrag verwendet. Es steht ihm z.B. frei, den Schaden auf fiktiver Basis anhand eines Sachverständigengutachtens abzurechnen. Sind in so einem Fall in der Kalkula-tion des Sachverständigen Kosten für die Lagerhaltung von Ersatzteilen (UPE-Aufschläge) enthalten, so hat der Versicherer auch diese Kosten zu ersetzen. Denn ebenso wie bei den übrigen Positionen kann er sich auch bei den UPE-Aufschlägen nicht darauf berufen, dass eine Erstattungsfähigkeit nur dann besteht, wenn die Kosten tatsächlich angefallen sind. Einzige Voraussetzung ist, dass die Berechnung solcher Kosten so-wohl in ihrer Art als auch in ihrer Höhe ortsüblich ist. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. |
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| Nichtgezahlte PKV-Beiträge | ![]() |
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| Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit zwei jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 30. Juni und 8. Juli 2009 entschieden (Az.: L 2 SO 2529/09 Er-B und L 7 SO 2453/09 ER-B), dass privat krankenversicherte Hilfsbedürftige einen Anspruch darauf haben, dass der Leistungsträger die Beiträge für die Versicherung in voller Höhe übernimmt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Versicherte den preisgünstigsten Tarif seines Versicherers gewählt hat.
Bislang war es üblich, dass bei privat krankenversicherten Hilfsbedürftigen die Leistungsträger die Prämien ausschließlich in Höhe der Beiträge übernahmen, die ein vergleichbarer gesetzlich Versicherter zu zahlen gehabt hätte. Die privat versicherten Kläger hatten jeweils nur einen Basistarif abgeschlossen, so dass sie Monat für Monat einen Betrag von fast 200,- Euro selbst zu tragen hätten. Das Gericht hielten das für ungerecht und gaben den Klagen der Arbeitslosengeld II-Empfänger auf Übernahme der gesamten Beiträge für ihre privaten Krankenversicherungen statt. Nach Überzeugung des Gerichts stellt der Wortlaut des § 12 Absatz 12c Satz 6 VAG (Versicherungsaufsichts-Gesetz), wonach die zu übernehmenden Beiträge für eine private Krankenversicherung auf die Höhe jener Beiträge begrenzt sind, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat, einen politischen Kompromiss dar. Auf diesen Kompromiss haben sich die an der Gesetzgebung Beteiligten jedoch nur eingelassen, um das Gesetz mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschließen und in Kraft setzen zu können. Schon seinerzeit habe man erkannt, dass mit der Formulierung des Textes für Hilfsbedürftige die Gefahr einer Finanzierungslücke im Hinblick auf ihren Krankenversicherungs-Schutz bestand. Der Gesetzgeber hat trotz einer entsprechenden Bitte des Bundesrates, die Gesetzeslücke durch eine geeignete Regelung zu schließen, das Problem bis heute nicht gelöst. Den Klägern als schwächstes Glied in der Kette kann es nach Überzeugung der Richter nicht zugemutet werden, die Folgen der gesetzgeberischen Unzulänglichkeiten zu tragen. Daher wurden die Leistungsträger dazu verurteilt, den Klägern die Beiträge für ihre privaten Krankenversicherungen in voller Höhe zu erstatten. Eine Anfechtung gegen die Beschlüsse ließ das Gericht nicht zu. |
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| Strittige "rechts vor links"-Vorfahrtsregel | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht München hat am 6. Februar 2009 (Az.: 10 U 4845/08) entschieden, dass eine Straße als Ausfahrt gilt, die nicht dem fließenden Verkehr dient und die auch nicht mit einem Straßennamen versehen ist. Verkehrsteilnehmer, die aus einer solchen Ausfahrt kommen, haben die Vorfahrt des fließenden Verkehrs zu beachten. Das gilt auch dann, wenn die Ausfahrt auf den ersten Blick nicht als solche zu erkennen ist.
Mit ihrem Pkw wollte die Klägerin von der Zufahrt zu einem Parkplatz eines Altenheims in eine Querstraße einbiegen. Die Klägerin ging davon aus, dass dort die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt, da die Einmündung nicht durch eine Bordsteinkante abgegrenzt war, und kollidierte daher prompt mit einem von links kommenden Fahrzeug. Daraufhin verklagte die Frau den vermeintlichen Unfallverursacher in dem Bewusstsein, keinen Fehler gemacht zu haben. Doch vor Gericht erlebte die Frau eine für sie böse Überraschung. Nach Auffassung der Richter war die Klägerin nämlich nicht aus einer Seitenstraße, sondern aus einer Ausfahrt gekommen. Sie habe daher nicht nur keine Vorfahrt gehabt, sondern hätte sich darüber hinaus besonders vorsichtig verhalten müssen. Bei der Frage, ob eine Zufahrt als Straße zu werten ist, kommt es nach Auffassung des Gerichts entscheidend auf deren äußere Merkmale an. Dient sie nicht dem fließenden Verkehr und trägt sie auch kein Schild mit einem Straßennamen, so ist sie als Ein- beziehungsweise Ausfahrt anzusehen, auf welche die Vorfahrtsregel "rechts vor links" nicht anzuwenden ist. Eine Zufahrt wird - wie in dem zu entscheidenden Fall - nicht allein durch eine abgegrenzte Bordsteinkante zu einer gegebenenfalls bevorrechtigten Straße. Würde man von den auf einer Querstraße fahrenden Verkehrsteilnehmern verlangen, auf solche Merkmale zu achten, müssten sie vor jeder nicht eindeutig zu identifizierenden Grundstücksausfahrt anhalten. Daher wurde die Schadenersatzklage der Autofahrerin als unbegründet zurückgewiesen. |
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| Plötzlich und unerwartet | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 15. April 2009 entschieden (Az.: 142 C 31476/08), dass ein Versicherter nach einer ohne konkreten Anlass durchgeführten Routineuntersuchung nicht mit einer Diagnose rechnen muss, die einen Reiseantritt unmöglich macht. Sein Reiserücktrittskostenversicherer ist daher auch dann zur vollen Leistung verpflichtet, wenn sich der Versicherte erst nach einiger Zeit nach den Ergebnissen eines Laborberichts erkundigt.
Im August 2007 buchte der Kläger für sich und seine Frau eine Reise nach Thailand für Mitte November. Im Oktober unterzog sich der Kläger im Rahmen einer Routineuntersuchung einer Darmspiegelung. In deren Verlauf wurde ein Polyp entfernt und zur histologischen Untersuchung an ein Labor gesandt. Der Bericht des Labors ging knapp zwei Wochen später beim Hausarzt des Klägers ein. Er selbst erfuhr jedoch erst 14 Tage später von dem Ergebnis der Untersuchung. Nach einer weiteren Untersuchung durch einen Spezialisten wurde Darmkrebs diagnostiziert. Weil der Kläger schnellstmöglich operiert werden musste, sagte er die Thailandreise noch am Tag der endgültigen Diagnose ab. Der Reiserücktrittskostenversicherer des Erkrankten hielt dies für zu spät. Er überwies ihm von den tatsächlichen Stornokosten in Höhe von 5.800,- Euro lediglich 3.283,- Euro. Denn dieser Betrag wäre fällig geworden, wenn der Versicherte die Reise noch am Tag des Eingangs des Laborberichtes bei seinem Hausarzt abgesagt hätte. Dass sich der Reisewillige erst zwei Wochen später von dem Bericht Kenntnis verschaff hatte, hielt der Versicherer für eine grobe Nachlässigkeit, die zu seinen Lasten zu gehen habe. Die Münchener Amtsrichter wollten dem nicht folgen und gaben der Klage des ohnehin schon arg betroffenen Mannes gegen seinen Versicherer statt. Der Krebsbefund war eindeutig das Ergebnis einer Routineuntersuchung. Der Kläger fühlte sich zu diesem Zeitpunkt völlig gesund und hatte auch keinerlei akute Beschwerden. Nachweislich wurde ihm nicht gesagt, wann mit dem Ergebnis der Laboruntersuchung zu rechnen sei. Daher kann es dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht angelastet werden, dass er sich erst zwei Wochen nach Eingang des Laborbefunds bei seinem Hausarzt gemeldet hat. Wegen seiner Beschwerdefreiheit musste der Kläger nicht mit einer derart schwerwiegenden Diagnose rechnen. Folglich war der Kläger nicht dazu verpflichtet, sich in kürzeren Zeitabständen bei seinem Hausarzt zu melden, um nach dem Ergebnis des histologischen Befunds zu fragen. Diese Verpflichtung hätte nur bestanden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass mit einem negativen Befund zu rechnen war. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. |
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| Versicherter muss Schadenanzeige nachweisen | ![]() |
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| Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 4. Februar 2009 (Az.: 43 C 4002/08) entschieden, dass ein Versicherter nachweisen muss, der Verpflichtung zur Übersendung der Schadenanzeige nach einem Unfall nachgekommen zu sein, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherer ihn nachweislich mehrmals daran erinnert hat. Kann der Versicherte diesen Nachweis nicht führen, so ist der Versicherer berechtigt, ihn wegen vorsätzlicher Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheiten in Regress zu nehmen.
Ein Autofahrer wurde am 10.10.2007 mit seinem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt und rief noch am gleichen Tag bei seinem Kfz-Haftpflichtversicherer an, um den Schaden zu melden. Dieser übersandte ihm daraufhin nachweislich noch am Schadentag ein Schadenformular zu mit der Bitte, es ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Der Versicherte wurde unstreitig mit Schreiben vom 24.10.2007 an die Rücksendung des Formulars erinnert. Doch darauf reagierte er nach Angaben des Versicherers ebenso wenig wie auf eine erneute Erinnerung vom 31. Oktober, welche ebenfalls unbestritten bei dem Versicherungsnehmer einging und in welcher dieser auf die Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen wurde. Als die Versicherung den Schaden reguliert und dem Unfallgegner mehr als 5.000 Euro gezahlt hatte, nahm sie den Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheiten in Höhe von 2.500 Euro in Regress. Doch der Versicherte war sich keiner Schuld bewusst. Er behauptete, das Schadenformular bereits am 19.10.2007 ordnungsgemäß ausgefüllt an den Versicherer zurückgeschickt zu haben. Daher sei er bei Eingang des Erinnerungsschreibens vom 24.10. davon ausgegangen, dass sich die Sendungen überschnitten hätten. Im Übrigen habe er nach der eine Woche später eingegangenen zweiten Erinnerung unverzüglich erneut ein ausgefülltes Schadenformular an den Versicherer geschickt. Der Beklagte weigerte sich daher, der Regressforderung nachzukommen - ohne Erfolg. Denn in dem anschließend von dem Versicherer angestrengten Rechtsstreit vor dem Düsseldorfer Amtsgericht war der Beklagte unterlegen. Der Richter war zwar überzeugt davon, dass der Versicherte den Unfall tatsächlich noch am Schadentag telefonisch angezeigt hatte, wollte dem Mann jedoch nicht abnehmen, dass er das ihm überlassene Schadenformular ausgefüllt und an seinen Versicherer zurückgeschickt hatte. Grundsätzlich ist ein Versicherer dazu verpflichtet, eine objektive Verletzung von Obliegenheiten durch einen Versicherungsnehmer zu beweisen. In Fällen wie dem vorliegenden sei ein solcher Negativnachweis jedoch praktisch nicht zu führen. Gerade bei einem größeren Unternehmen wie einem Versicherer kann nicht abschließend bewiesen werden, dass in der Fülle der Post ausgerechnet das angeblich von dem Beklagten abgeschickte Schadenformular nicht dabei gewesen sein soll. Eine erste Rücksendung eines Schadenformulars wird zwar in der Regel per einfachem Brief erfolgen. Angesichts mehrerer Erinnerungen wäre der Versicherte nach Überzeugung des Gerichts jedoch dazu verpflichtet gewesen, das zweite Schadenformular per Einschreiben zu versenden. In der Urteilsbegründung hieß es, selbst wenn der Beklagte bei der ersten Erinnerung noch von einer Überschneidung der beiden Briefsendungen ausgegangen ist, so hätte er spätestens bei Eintreffen der zweiten Erinnerung feststellen müssen, dass es offensichtlich zu Problemen gekommen ist. Daher war es nun auch für einen juristischen Laien nicht mehr unzumutbar, entweder ein Einschreiben zu versenden oder zumindest einige Tage nach der vermeintlichen zweiten Rücksendung telefonisch nachzufragen, ob nunmehr alles geklärt sei. Entsprechende Maßnahmen hatte der Beklagte versäumt und wurde daher zur Zahlung der von seinem Versicherer geforderten 2.500,- Euro verurteilt. |
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| Strittige Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein | ![]() |
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| Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 20. Juli 2009 (Az.: 5 BV 08.118) die Klage eines Energieversorgungsunternehmens zurückgewiesen, das eine Reduzierung seiner Beiträge zur Insolvenzsicherung erreichen wollte. Die Beitragspflicht eines Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung besteht auch dann in voller Höhe, wenn die betriebliche Altersversorgung in Form einer kongruent rückgedeckten und an die Arbeitnehmer verpfändeten, unmittelbaren Versorgungszusage gestaltet wurde.
Die betriebliche Altersversorgung seiner Mitarbeiter führt der Energieversorger zum Teil in Gestalt unmittelbarer Versorgungszusagen durch. Für einen Teil dieser Zusagen hat sie Rückdeckungs-Versicherungen abgeschlossen. Die Ansprüche auf Leistungen aus diesen Verträgen hat das Unternehmen an die Versorgungsberechtigten beziehungsweise deren Hinterbliebenen verpfändet. Der Energieversorger ist daher der Meinung, für diese Verträge keine oder zumindest aber nur deutlich reduzierte Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungs-Verein zahlen zu müssen. Die Bayerischen Richter vertraten eine andere Auffassung und wiesen die Klage nun auch in zweiter Instanz als unbegründet zurück. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, in bestimmten Fällen Beiträge für eine Insolvenzsicherung zu leisten, um Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers vor einem Verlust ihrer betrieblichen Altersversorgung zu schützen. Von dieser Beitragspflicht ganz ausgenommen sind nur die Pensionskasse und die Direktversicherung. Denn diese führen zu einem unmittelbaren Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber einer Versicherung. Nach der Überzeugung des Gerichts gehört die von der Klägerin gewählte Form der betrieblichen Altersversorgung hingegen nicht zu jenen im Betriebsrentengesetz genannten Ausnahmen, für die keine oder nur reduzierte Beiträge zur Insolvenzsicherung zu entrichten sind. Denn allein der Umstand, dass das Versorgungsunternehmen die Ansprüche aus der kongruenten Rückdeckungs-Versicherung an die Versorgungsberechtigten beziehungsweise ihre Hinterbliebenen verpfändet hat, verleiht den Begünstigen nach Meinung der Richter keinen mit einem Bezugsberechtigten oder Versicherungsnehmer vergleichbaren Status. Durch das vom Gesetzgeber gewählte Beitragsverfahren ist sichergestellt, dass die bestehenden Risiken mit einem niedrigen Verwaltungsaufwand solidarisch auf eine große Gemeinschaft verteilt werden. Dies rechtfertigt im Einzelfall etwaige Einschränkungen der Beitragsgerechtigkeit. Daher konnten die Richter in der Beitragspflicht auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz) erkennen. Es wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen. |
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| Zahlung gegen den Willen des Kunden | ![]() |
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| Das Landgericht Coburg hat mit rechtskräftiger Hinweisverfügung vom 25. Mai 2009 (Az.: 32 S 15/09) eine vorangegangene Entscheidung des Coburger Amtsgerichts vom 26.2.2009 (Az.: 15 C 1469/08) bestätigt, wonach ein Kfz-Haftpflichtversicherer auch gegen den Willen des Versicherten den Schaden eines Unfallgegners begleichen darf, solange eine Schadenregulierung nicht offenkundig willkürlich und unsachgemäß ist. Der Versicherungsnehmer muss hinnehmen, dass sein Vertrag anschließend in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird.
Eine Autofahrerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren und meldete den Schaden ihrer Versicherung. Kurze Zeit später schaltete sich ihr Anwalt ein und teilte dem Kfz-Haftpflichtversicherer mit, dass der Unfall nicht von seiner Mandantin, sondern durch den Taxifahrer verursacht worden war. Er sprach daher im Namen der Versicherten ein Regulierungsverbot aus. Dieses Verbot wurde von dem Versicherer jedoch ignoriert. Er erfüllte die Forderungen des Taxiunternehmens und stufte den Vertrag seiner Versicherungsnehmerin gleichzeitig in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse ein. Die Frau verklagte daraufhin ihren Versicherer. Sie verlangte die Nichtrückstufung Ihres Vertrages. Weder die Richter des Coburger Amts- noch ihre Kollegen des Landgerichts wollten diesem Verlangen nachkommen und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Kfz-Haftpflichtversicherer nicht nur dazu verpflichtet, begründete Schadenersatzansprüche zu befriedigen. Er muss vielmehr auch unbegründete Forderungen abwehren. Dabei steht ihm jedoch ein großer Ermessensspielraum zu. Da die Klägerin auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren war, sprach der Beweis des ersten Anscheins eindeutig gegen sie. Daher war die Regulierung des Versicherers weder willkürlich oder unsachgemäß. Der Versicherer war folglich auch nicht dazu verpflichtet, sich an das ausgesprochene Regulierungsverbot zu halten. Wenn die Klägerin hätte nachweisen können, dass der Unfall für sie unabwendbar war, und ihr Versicherer fahrlässig seine Pflichten verletzt hätte, wäre die Einstufung in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse gegebenenfalls unrechtmäßig gewesen. |
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| Strittiger Krankentransport zwischen zwei Betriebsstätten einer Klinik | ![]() |
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| Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 21. Juli 2009 entschieden (Az.: S 8 KR 89/08), dass eine Klinik gegenüber der Krankenkasse des Patienten keinen Anspruch auf Erstattung der Transportkosten hat, wenn ein Patient zwischen zwei Betriebsstätten eines Krankenhauses verlegt wird.
Geklagt hatte die Krankenhaus GmbH des St. Marien-Hospitals, Hamm, gegen eine Krankenkasse, die sich geweigert hatte, die Kosten für eine Verlegungsfahrt eines Patienten von der psychiatrischen in eine allgemeine Klinik der GmbH zu bezahlen. Der Krankenhausträger begründete seine hiergegen beim Sozialgericht Dortmund eingereichte Klage damit, dass es sich bei den beiden Kliniken um verschiedene Krankenhäuser mit einem jeweils eigenen Versorgungsauftrag handeln würde. Der Patient sei zunächst aus der psychiatrischen Klinik entlassen worden, um unmittelbar danach in das allgemeine Krankenhaus aufgenommen zu werden. Seine Verlegung sei daher wie die Verlegung eines Patienten in die Klinik eines anderen Krankenhausträgers zu werten. Das Sozialgericht Dortmund wollte dem nicht folgen und wies Klage der Krankenhaus GmbH als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter war rechtlich keine Verlegung des Patienten in ein anderes Krankenhaus erfolgt. Aus juristischer Sicht ist das St. Marien-Hospital vielmehr in der Gesamtheit seiner Betriebsstätten als eine einzige Klinik zu betrachten, da die Psychiatrie sowie weitere Klinikteile für sich allein gesehen nicht den Krankenhausbegriff erfüllen. Der Versorgungsauftrag ist nur für das Krankenhaus als ganzes definiert. Folglich hätte die Krankenkasse die Kosten des Krankentransports nur dann übernehmen müssen, wenn der Patient in ein Krankenhaus eines anderen Trägers verlegt worden wäre. |
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| Lasik-Operation ist Schönheits-OP | ![]() |
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| Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 9. Januar 2009 entschieden (Az.: 112 C 25016/08), dass eine Lasik-Operation zur Behandlung einer Fehlsichtigkeit in der Regel keine medizinisch notwendige Heilbehandlung ist. Es besteht auch kein Anspruch auf Kostenübernahme durch einen privaten Krankenversicherer.
Zur Behandlung seiner Weitsichtigkeit unterzog sich der Kläger im Jahr 2008 einer Lasik-Operation. Die Kosten in Höhe von rund 4.300,- Euro verlangte er von seinem privaten Krankenversicherer ersetzt. Doch mit dem Argument, dass für die mit erheblichen Risiken verbundene Operation keine medizinische Notwendigkeit bestehe, verweigerte der Versicherer die Kostenübernahme. Der Versicherte zog mit seiner Klage vor das Münchner AG und trug vor, dass es sich bei einer Lasik-Operation um ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Verfahren handele, das im Gegensatz zum Einsatz von Kontaktlinsen oder einer Brille eine Fehlsichtigkeit nicht nur korrigieren, sondern heilen würde. Er hielt die Operation daher für medizinisch notwendig. Im Übrigen sei auch das Tragen einer Brille nicht ganz ungefährlich, sodass das Argument des Versicherers, dass eine Lasik-Behandlung erhebliche Risiken bergen würde, nicht wirklich stichhaltig sei. Die Münchener Richter folgten dem nicht und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Denn eine Heilbehandlungsmaßnahme ist dann medizinisch notwendig, wenn eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode zum Einsatz kommt, die dazu geeignet ist, eine Krankheit zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme sind jedoch auch die mit dem Eingriff verbundenen medizinischen Risiken zu berücksichtigen. Die aber hielt das Gericht im Fall einer Lasik-Operation für besonders groß. Denn eine solche Operation kann in Einzelfällen letztlich auch zur Erblindung führen. Außerdem ist es unmöglich vorauszusagen, ob nach einer Lasik-OP nicht trotz allem noch eine Brille getragen werden muss. Die Behandlungsmethode Lasik-OP ist nicht gefahrlos. Dagegen ist der Einsatz einer Brille ungefährlich. Mit einer Brille kann eine Fehlsichtigkeit zwar nur ausgeglichen und nicht geheilt werden. Aber auch eine Laseroperation macht die Fehlsichtigkeit nicht rückgängig, sondern korrigiert sie durch Abflachung der Hornhaut lediglich optisch. Gleichzeitig wird aber der natürliche Zustand der Hornhaut irreparabel zerstört. Daher handelt es sich nach Ansicht des Gerichts bei einer Lasik-Operation um eine Art Schönheits-Chirurgie, die lediglich dazu dient, das lästige Tragen einer Brille durch eine optische Korrektur am Auge überflüssig zu machen, ohne die Fehlsichtigkeit und dessen Ursache selbst zu heilen. Daher hätte der private Krankenversicherer des Klägers die Kosten für den Eingriff nur dann übernehmen müssen, wenn dieser hätte nachweisen können, dass seine Fehlsichtigkeit durch das Tragen einer Brille nicht hätte korrigiert werden können. Diesen Nachweis hat er jedoch nicht erbracht. Seine Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Dezember 2008 hatte das Landgericht Köln ein vergleichbares Urteil gefällt und in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass in Anbetracht der relativ hohen, mit der Lasik-Behandlung einhergehenden Risiken und der Unsicherheit in Bezug auf den Behandlungserfolg auch die aufgrund der Fehlsichtigkeit vorliegende Belastung des Versicherungsnehmers hoch sein muss. Wenn die Fehlsichtigkeit nicht durch die Versorgung mit einer Brille oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann oder eine solche Versorgung nicht zumutbar ist, ist eine Lasik-Behandlung medizinisch notwendig. |
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| Steuerpflicht für Zusatzversorgung | ![]() |
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| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 7. Mai 2009 (Az.: VI R 8/07) entschieden, dass Umlagezahlungen eines Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), welche einem Beschäftigten einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf eine Zusatzversorgung verschaffen, im Zeitpunkt ihrer Zuführung als Arbeitslohn zu werten und lohnsteuerpflichtig sind.
Gegenüber dem Finanzamt hatte der klagende Arbeitgeber erfolgreich geltend gemacht, dass Umlagezahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht zur Bereicherung der begünstigten Arbeitnehmer führen würden. Denn die Werthaltigkeit der Versorgungsanwartschaft sei zum Zeitpunkt der Umlagezahlung unbestimmt. Außerdem hätten die Zahlungen keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage. Sie dienten vielmehr dazu, die Auszahlungen an die gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren. Aus diesem Grund dürften sie auch nicht der Lohnsteuerpflicht unterworfen werden. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts legte das beklagte Finanzamt gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof ein und obsiegte. Nach Meinung des BFH kommt es für den Arbeitslohncharakter von Zahlungen zur Zukunftssicherung grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer eintreten und welche Leistungen er letztlich erhalten wird. Für die lohnsteuerpflichtige Annahme von Arbeitslohn reicht es vielmehr aus, dass das Anwartschaftsrecht des begünstigten Arbeitnehmers bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem wie auch immer gearteten Versorgungsanspruch führt. Der klagende Arbeitgeber hätte nur dann keine Lohnsteuer für die Zahlungen abführen müssen, wenn er zu den Zahlungen nach sozialversicherungs-rechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet gewesen wäre. Da dies nicht der Fall war, wurde der Revision des Finanzamtes gegen die Entscheidung der Vorinstanz stattgegeben. |
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| Fristversäumnis in der Unfallversicherung? | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 14. Mai 2009 entschieden (Az.: 7 U 174/08), dass bei einer notwendigerweise zu einer Invalidität führenden Verletzung, zur fristgerechten Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem privaten Unfallversicherer auch die zeitnahe Erstattung einer Unfallanzeige ausreichen kann.
Ende August 2005 wurde der Kläger Opfer eines schweren Arbeitsunfalls. Dabei erlitt er an Armen, Beinen, dem Hals und im Gesicht Verbrennungen dritten Grades. Nachdem die Lebensgefährtin des zu diesem Zeitpunkt noch immer in stationärer Behandlung befindlichen Klägers erfahren hatte, dass er über eine private Unfallversicherung verfügte, übersandte sie dem Versicherer am 8.10.2005 eine Unfallanzeige. Dabei wies sie darauf hin, dass der Versicherte Ganzkörperverbrennungen dritten Grades erlitten hatte. Sie fügte außerdem einen Zeitungsartikel bei, in welchem über den schweren Arbeitsunfall berichtet wurde. In dem Artikel wurde unter anderem gemeldet, dass der Kläger wegen seiner Verletzungen in ein künstliches Koma versetzt werden musste. Die Versicherung bestätigte mit Schreiben vom 27.10.2005 den Eingang der Unfallanzeige. Dabei wies sie gleichzeitig auf die einzuhaltenden Fristen gemäß § 7 (1) AUB hin. Danach muss eine Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten sowie spätestens nach Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob dieses Schreiben bei dem Versicherten beziehungsweise seiner Lebensgefährtin einging. Fakt ist, dass sich der Versicherer unter Hinweis auf Versäumung der 15-monatigen Frist weigerte, eine Invaliditätsleistung zu erbringen, als der Versicherte dem Versicherer die Unfallanzeige am 12.12.2006 erneut übersandte. Der Versicherte machte in seiner gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten Klage geltend, dass die fristgerechte Mitteilung über eine Ganzkörperverbrennung dritten Grades ausreichen müsse, um die Formalien gemäß § 7 (1) AUB zu erfüllen. Die OLG-Richter gaben der Klage auf Zahlung 56.320,- Euro zuzüglich Verzugszinsen in vollem Umfang statt. Werden in einer Unfallanzeige Verletzungsfolgen genannt, die notwendigerweise zu einer Invalidität führen müssen, so reicht das aus, um die bedingungsgemäßen Anmeldefristen zu wahren. Bei Verbrennungen dritten Grades erschließt sich nach Ansicht der Richter selbst medizinischen Laien, dass diese nicht mehr vollständig ausheilen können und zu einer Funktionsbeeinträchtigung führen werden. Das Gericht wollte der Argumentation des Versicherers nicht folgen, dass nur bei einer Querschnittslähmung oder dem Verlust eines Gliedes mit Sicherheit von einer Invalidität ausgegangen werden könne. Wie ein medizinischer Sachverständiger bestätigte, sind Dauerschäden auch bei schweren Brandverletzungen unausweichlich. Die Entscheidung ist rechtskräftig. |
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| Gemeinde haftet für gefährliche Hindernisse | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 3. Februar 2009 entschieden (Az.: 9 U 101/07), dass graue Metallketten zwischen mehreren Metallpfosten zur Sperrung einer Fußgängerzone bei mangelhafter Erkennbarkeit eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen. Kommt ein berechtigterweise die Fußgängerzone befahrender Fahrradfahrer, über eine solche Kette zu Fall, ist die Gemeinde in vollem Umfang haftbar zu machen.
Der Kläger radelte nachts in der Bielefelder Innenstadt. Unmittelbar nachdem er in eine Fußgängerzone abgebogen war, stürzte er über eine zwischen Metallpfosten gespannte graue Kette, mit welcher die Fußgängerzone abgesperrt war. Bei dem Sturz zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Er verlangte von der Gemeinde Schadenersatz und Schmerzensgeld, da sie die Kette farblich anders hätte gestalten oder vor ihr warnen müssen. Denn weil die Kette die annähernd gleiche Farbe gehabt habe wie das Straßenpflaster, sei sie praktisch kaum zu erkennen gewesen. Die Stadt Bielefeld bestritt nicht, dass der Fahrradfahrer zu der fraglichen Uhrzeit aufgrund entsprechender Beschilderung dazu berechtigt war, die Fußgängerzone zu befahren. Allerdings war sie der Meinung, dass der Unfallort durch Straßenlaternen und die Schaufensterbeleuchtung von Geschäften ausreichend ausgeleuchtet war und der Kläger die Kette so rechtzeitig hätte wahrnehmen müssen. Den Vorwurf, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt und sich so haftbar gemacht zu haben, wies sie entschieden zurück. Die OLG-Richter vertraten eine andere Auffassung und gaben der Klage des Fahrradfahrers in vollem Umfang statt. Ein vom Gericht befragter lichttechnischen Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger selbst bei einer Geschwindigkeit von nur zehn km/h gerade mal 1,4 Sekunden verblieben, um durch eine Vollbremsung eine Kollision mit der Kette zu vermeiden. Denn diese war unter den gegebenen Umständen frühestens aus zehn, sicher aber erst auf fünf Metern Entfernung deutlich zu erkennen. Da ein Fahrrad aber überhaupt erst ab einer Geschwindigkeit von zehn km/h stabil gelenkt werden kann, hätte der Kläger selbst bei einem so geringen Tempo nach Überzeugung des Gerichts kaum eine Chance gehabt, den Unfall zu vermeiden. Die Richter warfen der Gemeinde vor, grob ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, da es ihr mit einfachen Mitteln möglich gewesen wäre, eine ausreichende Sichtbarkeit der Kette zu erreichen. Noch besser wäre es allerdings gewesen, ganz auf die Kette zu verzichten. Wegen der Absperrpfosten, zwischen denen die Kette gespannt war, wurde das Ziel, Autofahrer am Befahren der Fußgängerzone zu hindern, ohnehin schon erreicht. Das Gericht fühlte sich in dieser Einschätzung durch die Tatsache, dass die Kette nach dem Unfall ersatzlos entfernt worden war, bestätigt. Ferner konnte die Stadt Bielefeld keinen plausiblen Grund nennen, welchem Zweck die Kette an dieser gefahrträchtigen Stelle der Innenstadt dienen sollte. Ein mögliches Mitverschulden des Klägers beurteilte das Gericht so gering, dass es hinter dem groben Verschulden der Stadt zurücktrat. Der Kläger wohnte zwar in der Bielefelder Innenstadt, sodass ihm die Gefahrenstelle hätte bekannt sein können. Doch selbst wenn ihm die Kette schon früher einmal aufgefallen sein sollte, so heißt das nicht automatisch, dass ihm die Gefahr am Unfalltag gegenwärtig war, so das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig. |
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| Vorsicht bei Motorrad-Probefahrt | ![]() |
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| Das Landgericht (LG) Coburg hat mit Urteil vom 29. April 2009 entschieden (Az.: 13 O 717/08), dass Motorradfahrer, die einem Kaufinteressenten ohne jegliche Sicherheitsmaßnahmen ihr Motorrad zu einer Probefahrt überlassen, keine Entschädigung durch den Teilkaskoversicherer erwartet können, wenn der vermeintliche Käufer das Bike entwendet.
Im Rahmen des beabsichtigten Verkaufs seines gebrauchten Motorrads überließ der Kläger einem namentlich nicht bekannter Kaufinteressent das Bike nach einem kurzen Gespräch für eine Probefahrt. Dabei ließ sich der Kläger weder den Personalausweis oder Führerschein zeigen, noch bat er den vermeintlichen Käufer um die Hinterlegung von Sicherheiten. Diese Gutgläubigkeit nutzte der Kaufinteressent schamlos aus. Er fuhr mit dem Motorrad los und war von Stund an nicht mehr gesehen. Offenkundig um den Verkäufer zu verhöhnen, schickte der Dieb ihm zu allem Überfluss eine SMS in der er ihm mitteilte, dass er sein Motorrad als gestohlen betrachten könne. Ein weiteres Negativerlebnis hatte der Kläger, als er seinen Teilkaskoversicherer wegen des Diebstahls in Anspruch nehmen wollte. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Vorfall um einen nicht versicherten Trickdiebstahl gehandelt hatte. Er warf dem Kläger im Übrigen vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben und lehnte es ab, die von diesem geforderten 8.000 Euro zu zahlen. Zu Recht, meinten die Richter des Coburger LG- und wiesen die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter ist es allgemein bekannt, dass Probefahrten häufig zu Betrügereien und Trickdiebstählen genutzt werden. Wer daher vor einer Probefahrt noch nicht einmal die Personalien des Kaufinteressenten feststellt, handelt grob fahrlässig. Das hat nach dem alten VVG zur Folge, dass sein Kaskoversicherer von jeglicher Leistungsverpflichtung befreit ist. Das Gericht ging auf die Frage, ob der Versicherer auch wegen Trickdiebstahls nicht hätte zahlen müssen, angesichts des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers nicht näher ein. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. In einem vergleichbaren Fall, der im Juli letzten Jahres vom Oberlandesgericht Köln entschieden wurde, hatte ein bestohlener Motorradbesitzer mehr Glück. Obwohl auch dieser sich weder den Personalausweis noch den Führerschein des vermeintlichen Kaufinteressenten zeigen ließ, wurde sein Kaskoversicherer von dem Gericht zur Leistung verpflichtet. Allerdings hatte der Dieb in diesem Fall zur Sicherheit sein eigenes - wie sich später herausstellte jedoch praktisch wertloses - Motorrad hinterlassen. |
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| Fehlerhafte Anlageberatung einer Bank | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Juli 2009 entschieden (Az.: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08), dass eine Bank einem Kunden, der ausdrücklich eine sichere Geldanlage fordert, nur dann eine Investition in Produkte des eigenen Hauses empfehlen darf, wenn das Geldinstitut dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angehört. Das gilt zumindest dann, wenn zwischen dem Geldinstitut und dem Kunden ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.
Bei einer Bank hatten die Klägerinnen 80.000,- bzw. 160.000,- Euro in Sparbriefen des Geldinstitutes und in Festgeldern angelegt. Die Bank war nicht unter dem Schutzschirm des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angesiedelt. Sie unterlag lediglich dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungs-Gesetz, nach dem einzelne Anleger nur bis zu einem Betrag von jeweils 20.000 Euro geschützt sind. Dieser Betrag wurde den Klägerinnen auch ausgezahlt. Der Insolvenzverwalter billigte ihnen darüber hinaus eine Abschlagzahlung von rund 30 % auf ihre restlichen Forderungen zu. Die Frauen wandten sich wegen der Zahlung der Restsumme an den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer der Bank. Doch dieser wollte kein Verschulden der Bank erkennen und wies die Forderungen daher als unbegründet zurück. Nach Meinung des BGH zu Unrecht. Die Klägerinnen erzielten einen Etappensieg. Nach Auffassung des BGH hat die Bank zwar ihre Verpflichtung erfüllt, die Klägerinnen über die eingeschränkte Haftung ihres Hauses für den Fall einer Insolvenz aufzuklären. Denn sie hatte die entsprechenden Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen und die Klägerinnen darauf gesondert hingewiesen. Daher bedurfte es einer von den Klägerinnen eingeforderte Unterzeichnung der Informationsschrift daher nicht. Die Richter wollten aber nicht ausschließen, dass die Berater der Bank die Klägerinnen falsch beraten hatten. Denn sollte es stimmen, dass zwischen dem Geldinstitut und den Klägerinnen ein Beratungsvertrag zustande gekommen war und die Klägerinnen, wie von ihnen behauptet, ausdrücklich eine sichere Geldanlage gefordert hatten, so hätte ihnen die Bank angesichts der eingeschränkten Sicherungsmechanismen keine Anlage in eigene Produkte des Hauses empfehlen dürfen. Die Klagen wurden zur endgültigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen, da das Berufungsgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. Zusammen mit den Klägerinnen hoffen nun weitere 80 geschädigte Anlegerinnen und Anleger auf ein für sie positives Urteil. In einem vergleichbaren Fall hatte das Landgericht Heidelberg Ende April dieses Jahres die Klage eines vermeintlich geprellten Anlegers als unbegründet zurückgewiesen. |
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| Anspruch auf wasserfeste Beinprothese | ![]() |
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| Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25. Juni 2009 entschieden, dass Beinamputierte, die mit normalen Laufprothesen versorgt sind, grundsätzlich einen Versorgungsanspruch auf eine wasserfeste Prothese haben, um sich zuhause in Bad und Dusche oder im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Beschädigung der regelmäßig nicht wasserfesten Alltagsprothese bewegen zu können.
Bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse hatten drei beinamputierte Versicherte die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese beantragt. Nachdem sämtliche Klagen in zweiter Instanz abgelehnt wurden, hatte das BSG jetzt über die drei Revisionsverfahren zu entscheiden. Auch wenn der dritte Senat des BSG einen solchen Versorgungsanspruch grundsätzlich bejaht hat, gab es aufgrund der Umstände des Einzelfalls nur der Klage eines der gesetzlich Krankenversicherten statt. Ein unterschenkelamputierter Versicherter verlangte im ersten Fall Ersatz für eine kaputt gegangene Badeprothese, die ihm 1992 zur Verfügung gestellt worden, aber nicht mehr zu reparieren war. Seine gesetzliche Krankenkasse hatte die Ersatzbeschaffung abgelehnt. Dabei hatte sie argumentiert, dass Schwimmen als Freizeitsport nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählt, für deren Erfüllung die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) beim Behinderungsausgleich einzustehen haben. Stattdessen hatte die gesetzliche Krankenkasse angeboten, dem Versicherten einen Latexüberzug zur Verfügung zu stellen, um die Alltagsprothese wasserdicht abzudecken. Der Kläger hatte dieses Angebot als nicht gleichwertig abgelehnt. Nachdem das Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Az.: S 34 KR 151/03) dem Antrag des Versicherten stattgegeben hatte, wies das Berufungsgericht die Klage ab (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2007, Az.: L 11 KR 9/06). Das LSG schloss sich dabei der Argumentation der gesetzlichen Krankenkasse an, dass der Wunsch des Klägers kein Grundbedürfnis betreffe, für das die GKV einzustehen habe. Gegen diese Entscheidung legte der Beinamputierte erfolgreich Berufung vor dem BSG ein. Die Kasseler Richter hielten es für maßgeblich, "dass eine Badeprothese dem unmittelbaren Behinderungsausgleich beinamputierter Versicherter dient und ihnen im Nassbereich zuhause und im Schwimmbad ein sicheres Gehen und Stehen ermöglicht", wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts zu dem Urteil (Az.: B 3 KR 2/08 R) hervorgeht. Es komme nicht darauf an, dass ein Schwimmbadbesuch einer sportlichen Betätigung oder einer Freizeitbeschäftigung dient (Schwimmen, Wassergymnastik) und solche Aktivitäten nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören. Eine derartige zusätzliche Prüfung wäre nach Ansicht der Kasseler Richter nur dann durchzuführen, wenn es um den Ausgleich der Folgen einer Behinderung geht. Dem Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese könne nicht entgegen gehalten werden, dass es am Markt Kunststoffüberzüge gibt, die über die vorhandene Alltagsprothese gezogen werden können und diese vor Wasserschäden schützen. "Dabei handelt es sich nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative", so das BSG weiter. Folglich war der Klage des Beinamputierten stattzugeben. In einem anderen Fall hatte eine Oberschenkelamputierte die Versorgung mit einer Badeprothese verlangt, um im Schwimmbad an der Wassergymnastik teilnehmen. Nachdem das SG Oldenburg der Klage in erster Instanz stattgegeben hatte (Az. S 61 KR 117/03), hatte das LSG Niedersachsen-Bremen gegenteilig entschieden (Urteil vom 6.2.2008, Az.: L 4 KR 72/05). Das Gericht hatte dabei argumentiert, dass die Klägerin schon mit ihrer komfortabel ausgestatteten Alltagsprothese nicht gut zurechtkomme und diese deshalb kaum benutze. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass es bei der weniger komfortablen Badeprothese anders sei. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist aber gerade ein sicherer Umgang mit der Alltagsprothese Voraussetzung für den Anspruch auf eine Badeprothese. Die Berufung der Klägerin (Az.: B 3 KR 19/08 R) hat das BSGt an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten nicht hervorgehe, ob die Klägerin mit der Badeprothese hinreichend sicher umgehen kann. Die Einschätzung des LSG Niedersachsen-Bremen, dass dies nicht der Fall ist, so dass dieses Hilfsmittel für die Klägerin ungeeignet ist, wird nach Ansicht des BSG von dem Gutachten nicht getragen. In einem dritten Fall hatte ein Beinamputierter zusätzlich zu einer für Süßwasser geeigneten Badeprothese eine salzwasserfeste verlangt, weil die vorhandene Prothese nicht im jährlichen Familienurlaub an der Ostsee und bei den regelmäßigen Besuchen in einem wohnortnahen Salzwasserthermalbad benutzen könne. Der Kläger hatte dabei den Schutzbereich der Familie nach Artikel 6 GG berührt gesehen. Wie die Vorinstanzen (SG Potsdam, Az.: S 7 KR 39/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.1.2008, Az.: L 1 KR 511/07) ist auch das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KR 10/08 R) der Ansicht, dass kein Anspruch auf zusätzliche Versorgung mit einer salzwasserfesten Prothese besteht, da die vorhandene Süßwasser-Badeprothese eine ausreichende Versorgung darstellt. |
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| Wann auf Neuwagenbasis abgerechnet werden darf | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Juni 2009 entschieden (Az.: VI ZR 110/08), dass ein Geschädigter, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt wurde, den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen kann, wenn er ein gleichwertiges fabrikneues Ersatzfahrzeug erworben hat.
Nur einen Tag nach der Zulassung seines fabrikneuen BMW M6 Coupés war der Kläger unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Zu dieser Zeit wies das Auto einen Tachostand von etwas mehr als 600 Kilometern auf. Der Versicherer des Unfallverursachers erstattete ihm lediglich die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zuzüglich einer merkantilen Wertminderung, obwohl der Wagen erheblich beschädigt wurde und dem Kläger eigentlich die Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Neuwagens zugestanden hätten. Die Versicherung lehnte den Wunsch des Klägers ab, ihm gegen Überlassung des unreparierten Fahrzeuges den Neupreis zu erstatten, da er dazu zwingend die Anschaffung eines gleichwertigen, fabrikneuen Ersatzfahrzeuges nachweisen müsse. Der Mann scheiterte mit seiner dagegen gerichteten Klage. Nach Meinung des BGH stehen dem Besitzer eines Neuwagens, der zum Zeitpunkt eines unverschuldeten Unfalls eine Laufleistung von maximal 1.000 Kilometer aufweist, im Falle einer erheblichen Beschädigung zwar grundsätzlich die Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Neuwagens zu. Das gilt aber nur dann, wenn er den Kauf eines solchen Fahrzeuges nachweist. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren, und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungs-Kosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeuges. Ein solches Interesse muss jedoch konkret nachgewiesen werden. Wenn ein Geschädigter auf den Kauf eines Neufahrzeuges verzichtet, fehlt es nach Ansicht der Richter an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Daher hat es der beklagte Versicherer zu Recht abgelehnt, dem Kläger mehr als die fiktiven Reparaturkosten und die Wertminderung zu erstatten. |
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| Verletztenrente nach Bandscheibenvorfall | ![]() |
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| Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 13. März 2009 entschieden (Az.: S 1 U 4/08), dass die Berufsgenossenschaft nur unter bestimmten Umständen zur Leistung verpflichtet ist, wenn ein Arbeitnehmer nach einem berufsbedingten Unfall einen Bandscheibenvorfall erleidet. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein eindeutiger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Bandscheibenvorfall und dem Unfall festgestellt werden kann.
Im Rahmen ihrer Berufsausübung war die Klägerin in einen Pkw-Unfall verwickelt worden, bei dem sie verletzt wurde. Kurz darauf wurde bei ihr ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Da sie nach eigenen Angaben vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an ihrer Wirbelsäule hatte, sah die Klägerin einen Zusammenhang mit dem Autounfall. Sie beantragte daher bei ihrer Berufgenossenschaft die Zahlung einer Verletztenrente. Der gesetzliche Unfallversicherer bestritt eine Leistungsverpflichtung unter Hinweis darauf, dass das Unfallgeschehen und die dabei erlittenen Verletzungen keinerlei Hinweis darauf zulassen würde, dass der Bandscheibenvorfall eine Folge des Unfalls war. Die Berufsgenossenschaft sah es vielmehr als Zufall an, dass die Versicherte die Wirbelsäulenerkrankung ausgerechnet nach dem Unfall erlitten hatte. Die Arbeitnehmerin war anderer Meinung und zog gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft vor Gericht. Dort erlitt sie eine Niederlage. Die Richter stellten fest, dass das Unfallgeschehen zwar grundsätzlich dazu geeignet ist, eine Wirbelsäulenverletzung hervorzurufen. Trotz allem hielten sie einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Bandscheibenvorfall für unwahrscheinlich, weil die Art der erlittenen Verletzungen gegen diese These sprach. Nach Überzeugung des Gerichts ist es für einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall erforderlich, dass bei der auslösenden Verletzung der Wirbelkörper selbst oder zumindest die den maßgeblichen Abschnitt der Wirbelsäule begleitenden Muskel- und Bandstruktur in Mitleidenschaft gezogen wurde. Bei der Klägerin war dies nicht der Fall, so dass das Gericht von einer anderen Ursache für den Bandscheibenvorfall ausging. Die Klage der Frau wurde daher als unbegründet zurückgewiesen |
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| Nicht ohne Genehmigung des Heil- und Kostenplans | ![]() |
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| Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden (Az.: B 1 KR 19/08 R), dass auch bei Zahnersatzversorgung im Ausland eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans erforderlich ist.
Eine gesetzliche Krankenkasse genehmigte im Juli 2004 einer bei ihr versicherten Frau gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes eine zahnprothetische Versorgung. Die Versicherte ließ sich jedoch nicht zeitnah auf dieser Grundlage behandeln, sondern erst im März 2006 in Tschechien. Als der gesetzlichen Krankenkasse zwei Wochen nach der Behandlung die Rechnung eines tschechischen Zahnarztes über gut 1.800 Euro zuging, die zugleich auch als "Kostenvoranschlag" gekennzeichnet war, verweigerte die Kasse den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss, da es an der erforderlichen vorherigen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans fehle. Zudem würden deutsche Ärzte benachteiligt, wenn ausländische Ärzte von dieser Pflicht befreit würden. Die Frau wollte nicht auf der Rechnung sitzen bleiben und zog daher vor Gericht. Sie argumentierte, dass die europäische Dienstleistungsfreiheit durch die Vorabgenehmigung gefährdet sei, da ausländische Ärzte mit deutschsprachigen Formularen nichts anfangen könnten und so von der Behandlung ausgeschlossen würden. Doch sowohl in erster und zweiter Instanz als auch vor dem BSG erlitt sie eine Niederlage. Nach Auffassung der Richter ist eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans auch bei einer Zahnersatzversorgung im Ausland erforderlich. Dies gelte nicht nur für eine Behandlung im Inland, sondern auch in anderen EG-Mitgliedstaaten. Das BSG konnte einen Verstoß gegen Europarecht nicht erkennen. "Das einheitlich geltende Genehmigungserfordernis beeinträchtigt die europarechtliche (passive) Dienstleistungsfreiheit nicht, soweit - wie hier - Leistungserbringer in anderen EG-Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden", so das Gericht in einer Pressemitteilung. Diese Frage sei bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt. Die Klägerin konnte sich nicht mehr auf den alten, mehr als eineinhalb Jahre vor Behandlungsbeginn genehmigten Heil- und Kostenplan berufen. Die Genehmigung eines solchen Plans verliert gemäß den Regelungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung. |
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| Taube Ohren von Justitia | ![]() |
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| Das Sozialgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 30. April 2009 entschieden (Az.: S 13 R 161/07), dass die gesetzliche Rentenversicherung berufstätigen Schwerhörigen nur in absoluten Ausnahmefällen ein spezielles Hörgerät finanzieren muss.
Seit seiner Kindheit litt der Kläger unter einer hochgradigen Innenohr-Schwerhörigkeit. Da dadurch immer häufiger nur noch eine eingeschränkte Kommunikation an seinem Arbeitsplatz möglich war, erwarb er auf Anraten seines Arztes ein spezielles Hörgerät. An den Kosten in Höhe von knapp 2.300 Euro beteiligte sich seine gesetzliche Krankenkasse zu etwas mehr als zur Hälfte. Den restlichen Betrag wollte er von der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet haben, die gemäß § 9 SGB VI Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen hat. Jedoch war der Rentenversicherer der Meinung, dass die Anschaffung eines einfachen Hörgerätes gereicht hätte, damit der Kläger weiterhin seinen Beruf ausüben konnte. Sie lehnte daher eine Beteiligung an den Kosten ab. Auch der Hinweis des Klägers, dass ihn sein Arbeitgeber zum Kauf der speziellen Hörhilfe aufgefordert hatte, weil ihm sonst wegen seiner verminderten Leistungsfähigkeit im Hinblick auf sein Hörvermögen der Verlust des Arbeitsplatzes drohen würde, vermochte die Rentenversicherung nicht zu überzeugen. Nach Meinung der Rentenversicherung hätte sie die Kosten nur dann übernehmen müssen, wenn der Kläger zu seiner Berufsausübung ein besonderes Hörvermögen benötigt hätte, welches mit einem einfachen Hörgerät nicht herzustellen ist. Das war bei der Tätigkeit des Klägers als Maschinenführers nach Überzeugung des Versicherers jedoch nicht der Fall. Vor Gericht erlitt der Schwerhörige eine Niederlage. Nach Ansicht der Richter kommt die Übernahme eines von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommenen Kostenanteils als Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung nur dann in Betracht, wenn die spezielle Hörgeräteversorgung ausschließlich für die Berufstätigkeit erforderlich ist. In der zu entscheidenden Sache war das nicht der Fall. Denn der Kläger nutzte das Hörgerät nicht nur zu beruflichen Zwecken, sondern auch außerhalb seiner Arbeitsstelle. Die Hörgeräteversorgung dient damit der Gewährleistung des Grundbedürfnisses zu hören. Derartige Leistungen fallen jedoch in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenkasse und nicht in den der Rentenversicherung. Es spielt nach Überzeugung des Gerichts angesichts der Art der Berufstätigkeit des Klägers keine Rolle, dass er ohne das spezielle Hörgerät bei seiner Kommunikation gelegentlich eingeschränkt ist, weil er zwischen bestimmten Tönen und Klängen nicht in jedem Fall unterscheiden kann. Eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherer als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben käme nur dann in Betracht, wenn die Berufstätigkeit des Klägers besondere Anforderungen an sein Hörvermögen stellen würde, wie es etwa bei einem Musiker der Fall ist. Insgesamt wurde die Klage des Schwerhörigen als unbegründet zurückgewiesen. |
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| Dienstwagen zählt bei Betriebsrentenberechnung nicht | ![]() |
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| Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat am 12. November 2008 entschieden (Az.: 8 Sa 188/08), dass ein Arbeitgeber den geldwerten Vorteil, den ein Arbeitnehmer durch die Nutzung eines Dienstwagens erzielt, nicht bei der Berechnung einer Betriebsrente berücksichtigen muss.
Der Kläger war zuletzt als Filialleiter einer Bank tätig und erhielt von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen, dessen monatlich zu versteuernder, geldwerter Vorteil ca. 180,- Euro betrug. Nachdem der Kläger in Pension gegangen war und eine Betriebsrente bezog, kam ihm Jahre später die Idee, dass bei der Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung nicht nur sein zuletzt bezogenes Bruttogehalt einschließlich Funktions- und übertariflicher Zulagen zu berücksichtigen sei, sondern auch der geldwerte Vorteil für die Nutzung seines Dienstwagens. Diesen Vorteil hatte der Arbeitgeber unberücksichtigt gelassen. Nach der Berechnung des Klägers waren ihm jeden Monat fast 30,- Euro Rente zu wenig ausgezahlt worden. Daher forderte er seinen ehemaligen Arbeitgeber dazu auf, ihm diesen Betrag für mehrere Jahre nachzuzahlen und ihn auch bei künftigen Rentenzahlungen zu berücksichtigen. Mit dieser Forderung hatte er weder bei seinem ehemaligen Arbeitgeber noch vor Gericht Erfolg. Nach Auffassung de Richter gehört der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienstwagens nämlich nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt, welches der Berechnung der Betriebsrente zugrunde zu legen ist. Das ergibt sich allein schon daraus, dass der Kläger keinen vertraglichen oder tariflichen Anspruch darauf hatte, dass ihm ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurde. In das Bruttomonatsgehalt ist die private Dienstwagennutzung aber auch nicht als Funktionszulage eingeschlossen. Ein Bruttomonatsgehalt umfasst nämlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen. Sachleistungen werden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt bezeichnet, wie zum Beispiel als Haustrunk, Kohledeputat, Freiflüge oder eben als Privatnutzung des Dienstwagens, nicht jedoch als Zulage. Als Zulagen sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hingegen nur Geldleistungen wie Leistungszulagen, Kinderzulagen, Erschwerniszulagen, übertarifliche Zulagen oder Funktionszulagen anzusehen. Insgesamt waren die Forderungen des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Grundsatzentscheidung des BGH zum Elementartarif | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. Februar 2009 entschieden (Az.: IV ZR 11/07), dass eine Klausel in einer privaten Krankenversicherung, nach der Behandlungen durch Fachärzte nur dann zu 100 % zu erstatten sind, wenn der Versicherte zuvor einen Arzt für Allgemeinmedizin aufgesucht hat, nicht zu beanstanden ist. Damit wurden zwei vorausgegangene Urteile des Amts- bzw. Landgerichts München bestätigt.
Bei dem beklagten privaten Krankenversicherer hatte der Kläger einen sogenannten Elementartarif abgeschlossen. Danach sollten medizinisch notwendige Behandlungen durch Fachärzte unter anderem nur dann zu 100 Prozent erstattet werden, wenn der Versicherte zuvor einen praktischen Arzt beziehungsweise einen Arzt für Allgemeinmedizin aufgesucht hatte. Nach Ansicht des Klägers gehörte dazu auch sein Hausarzt. Der führte allerdings die Bezeichnung "Facharzt für innere Medizin". Der Versicherer wollte sich an dessen Honoraren getreu dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen nur zu 80 % beteiligen. Die Richter des Bundesgerichtshofs bestätigten dies und wiesen die Revision des Klägers gegen die Entscheidung der Vorinstanz als unbegründet zurück. Allgemeine Versicherungs-Bedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei darf unterstellt werden, dass ein Versicherungsnehmer in erster Linie vom Wortlaut der Bedingungen ausgehen wird. Der ist nach Auffassung des BGH in dem zu entscheidenden Fall unmissverständlich. Denn das Wort "Hausarzt" wird in den Tarifbestimmungen an keiner Stelle erwähnt. Unerheblich ist die Behauptung des Klägers, sein Internist sei als Hausarzt tätig, da er nach dem eindeutigen Wortlaut der Tarifbestimmungen weder einem praktischen Arzt noch einem Arzt für Allgemeinmedizin gleichzusetzen ist. Der Einwand des Klägers, dass sein Arzt im Sinne des Hausarztmodells der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt ist, ließ die BGH-Richter zu keiner anderen Einschätzung kommen. Wegen der grundlegenden Strukturunterschiede beider Systeme können Versicherte eines privaten Krankenversicherers nicht erwarten, in gleicher Weise versichert zu sein wie Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen. Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Vertragsklausel weder überraschend oder ungewöhnlich sei. Jedem Versicherungsnehmer ist bekannt, dass die Höhe der Erstattungspflicht variieren kann. Wenn der Kläger ein anderes Erstattungsmodell gewünscht hätte, so hätte er sich für einen anderen, damit aber auch teureren Tarif entscheiden müssen. |
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| Verhängnisvoller Betonklotz | ![]() |
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| Das Landgericht München I (LG) hat am 7. Mai 2009 entschieden (Az.: 25 O 9420/08), dass eine Gemeinde, die auf einem unbeleuchteten Fußweg niedrige Betonklötze aufgestellt hat, um Autos daran zu hindern, eine Abkürzung zu einem Parkplatz zu nehmen, für die Erkennbarkeit der Klötze bei Dunkelheit Sorge tragen muss. Andernfalls kann sie im Falle eines Unfalls wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zur Verantwortung gezogen werden.
Auf dem Weg zur Arbeit war der Kläger zu einer U-Bahn-Station bei Dunkelheit auf einem asphaltierten, unbeleuchteten Fußweg unterwegs, als er in Höhe eines Parkplatzes über einen etwa 30 cm hohen Betonklotz stolperte. Dabei wurde er so schwer am Arm verletzt, dass er einen Dauerschaden davontrug. Der Betonklotz war von der Gemeinde zusammen mit einem zweiten Klotz aufgestellt worden, um Nutzer des Parkplatzes daran zu hindern, mit ihrem Fahrzeug eine Abkürzung zu nehmen. Der Verletzte verklagte die Gemeinde auf Zahlung von Schmerzensgeld, dass sie für eine ausreichende Beleuchtung des städtischen Weges hätte sorgen und vor der Stolperfalle hätte warnen müssen. Die Stadt zeigte sich uneinsichtig und meinte, der Unfall wäre nämlich bei ausreichender Aufmerksamkeit des Klägers zu vermeiden gewesen. Er hätte sich angesichts der Dunkelheit und des unbeleuchteten Fußweges lediglich entsprechend vorsichtig fortbewegen müssen. Die Richter stimmten dem nur zum Teil zu und verurteilten die Gemeinde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.500,- Euro, da die Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat. Ein Sicherungspflichtiger hat nämlich solche Gefahren zu beseitigen beziehungsweise vor ihnen zu warnen, die für die Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Sorgfalt nicht rechtzeitig erkannt werden können. An eine solche Sicherungspflicht sind dann besonders strenge Maßstäbe anzulegen, wenn die Gefahrenquelle wie in dem zu entscheidenden Fall von dem Verkehrssicherungs-Pflichtigen selber geschaffen wurde. Wegen der Tatsache, dass ein nur etwa 30 cm hoher Betonklotz bei Dunkelheit nur schwer wahrzunehmen ist, hätte die Gemeinde für eine Beleuchtung sorgen oder aber den Klotz farblich kenntlich machen müssen. Ersatzweise hätte sie auch eine weniger gefahrträchtige Sperrung der Durchfahrt wählen können. Die Gemeinde trifft ein erhebliches Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, da alle dies nicht geschehen ist. Jedoch wollte das Gericht auch den Kläger nicht von aller Schuld freisprechen. Er hätte sich auf dem unbeleuchteten Weg besonders vorsichtig bewegen und auf mögliche Hindernisse achten müssen. Daher bewertete das Gericht seinen Mitverschuldensanteil mit einer Quote von 50 %. |
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| Kein Extra-Entgelt bei unwirksamen Bankenklauseln | ![]() |
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| Das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 13.05. 2009 (Az.: 2-02 O 3/09) entschieden, dass eine Bank Kunden, die ihren Dispokredit überzogen haben, nicht zusätzlich zu den Zinsen noch 5,- Euro pro Verfügung berechnen dürfen. Die Ausführung einer Überweisung in der "geduldeten Überziehung" stellt keinen besonderen Aufwand dar, der zusätzlich entgeltpflichtig sein darf.
Außerdem wurde die Verwendung einer Klausel untersagt, nach der der Abruf eines Kontoauszugs am Bankterminal 0,51 Euro kosten soll. Wer den eingeräumten Dispositionskredit überzieht, bekommt zumeist nicht sofort eine Kreditkündigung. Vielmehr wird eine weitere Überziehung "geduldet". Der Zinssatz für diese "geduldete Überziehung" ist besonders hoch, bei einer deutschen Großband liegt er zurzeit bei 18,74 % (effektiver Jahreszins) und damit im Spitzenfeld. Nach einer Klausel in den Geschäftsbedingungen dieser Bank verlangte sie darüber hinaus noch ein Entgelt für vom Kunden veranlasste Verfügungen i. H. von 5,- Euro pro Posten. Diese Klausel war Gegenstand des Rechtsstreits. Das Gericht stellte in der Urteilsbegründung fest, dass die Ausführung einer Überweisung in der "geduldeten Überziehung" keinen besonderen Aufwand darstelle, der extra entgeltpflichtig sein dürfe. Ein höheres Risiko sei bereits durch höhere Zinsen abgegolten. Diese Regelung könne überdies zu absurden Ergebnissen führen, wenn z. B. der Dispositionskredit nur um einen geringen Betrag und kurze Zeit überschritten werde und in diesem kurzen Zeitraum viele Überweisungen getätigt würden. Daher sei die Klausel unangemessen und rechtswidrig. Außerdem untersagten die Richter die Verwendung einer Klausel, mit der für den Abruf eines Kontoauszugs am Bankterminal ein Entgelt von 0,51 Euro verlangt wurde. Solche Kosten seien bereits mit der Monatspauschale der Kontoführung abgegolten. |
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| Alter schützt vor Torheit nicht | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG) hat mit Urteil vom 9. Oktober 2008 entschieden (Az.: 16 U 39/07), dass ein Gebäudeversicherer wegen grober Fahrlässigkeit nicht leisten muss, wenn ein unerfahrener Laie bei der Abdichtung eines Dachs einen Gasbrenner benutzt, dessen Bedienungsanleitung er sich nicht durchgelesen hat.
Zur Abdichtung seines bei dem Beklagten versicherten Flachdach-Gebäudes hatte sich der Kläger für die Erhitzung der dazu nötigen Bitumenbahnen in einem Baumarkt einen 88 cm langen Gasbrenner gekauft. Ohne die Betriebsanleitung für den Brenner gelesen zu haben, erhitzte der im Umgang mit Gasbrennern gänzlich unerfahrene Senior die Bahnen, bis er kurz darauf Brandgeruch bemerkte. An ein Löschen des Feuers war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu denken, denn es hatte sich in Windeseile in den unter dem Dachstuhl gelegenen Wohnräumen der Tochter des Klägers ausgebreitet. Das Gebäude brannte bei dem Zwischenfall weitgehend ab. Dadurch entstand ein Schaden von mehreren 100.000 Euro. Der Gebäudeversicherer berief sich auf grob fahrlässiges Handeln des Versicherten, da dieser es nicht nur versäumt hatte, sich die Betriebsanleitung für den Brenner durchzulesen, sondern auch keine ausreichende Vorsichtsmaßnahmen für den Brandfall in den unter dem Dach gelegenen Räumen getroffen hatte. Dagegen war der Kläger der Meinung, alles richtig gemacht zu haben. Er hatte nämlich eine große Wanne voll Wasser sowie einen Feuerlöscher auf das Flachdach gebracht. Damit, dass unter dem Dach ein Feuer ausbrechen würde, musste er seiner Meinung nach nicht rechnen und daher auch keine entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Zudem wäre das Feuer seiner Meinung nach auch dann ausgebrochen, wenn er sich die Betriebsanleitung des Brenners durchgelesen hätte. Die OLG-Richter sahen das anders und wiesen die Klage gegen die Versicherung als unbegründet zurück. Das Gericht folgte der Ansicht des Versicherers, dass der Brand die Folge grober Fahrlässigkeit war. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall einleuchten musste. Dem Kläger musste sich aufdrängen, dass er brennbares Material, wie z.B. Holzlatten der ihm bekannten Dachkonstruktion, vor Arbeitsbeginn hätte abdecken müssen. Wegen seiner gänzlichen Unerfahrenheit mit Gasbrennern hätte er sich außerdem vor Beginn der Arbeiten die Betriebsanleitung durchlesen müssen. Auch wenn letztlich nicht eindeutig geklärt werden konnte, ob der Brand durch eine Entzündung der Dachkonstruktion oder der Bitumenschicht entstand, stellt die Entflammung des Materials nach OLG-Meinung einen krassen Fehler dar, der als grob fahrlässig anzusehen ist. Die Richter begründeten, im einen wie im anderen Fall hat der Kläger gleichsam ein‚ learning by doing' praktiziert, das angesichts des Gefahrenpotenzials des Gasbrenners und der auf dem Spiel stehenden Werte nur als grob unvorsichtig und nachgerade unerklärlich bezeichnet werden kann. Die Entschuldigung des zum Zeitpunkt des Brandes 67-jährigen Klägers, dass er altersbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Gefährlichkeit seines Handelns zu überblicken, konnte das Gericht ebenfalls nicht überzeugen und wies die Klage daher als unbegründet zurück. Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu. Der Fall ereignete sich vor der VVG-Reform. Wegen der Leichtfertigkeit des Versicherten ist zu vermuten, dass er auch unter Berücksichtigung der im neuen VVG geänderten Bestimmungen zur groben Fahrlässigkeit allenfalls nur eine anteilig sehr geringe Entschädigung durch Versicherung erhalten hätte. |
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| Auf Wassertiefe muss Verlass sein | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 30. März 2009 entschieden (Az.: 16 U 71/08), dass der Benutzer einer Sprungeinrichtung eines Schwimmbeckens erwarten darf, dass die Wassertiefe für einen gefahrlosen Sprung ausreicht. Verletzt er sich, weil das nicht der Fall ist, so steht ihm ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu.
Zusammen mit seiner Mutter befand sich ein 14-jähriger Junge auf einer Auslandsreise in einem über einen Reiseveranstalter gebuchten Hotel mit Hallenschwimmbad. Am zweiten Tag der Reise machte der Junge einen Kopfsprung von einem Startblock des Schwimmbads. In deutschen Schwimmbädern muss das Wasser im Bereich eines Startblocks mindestens 1,80 m tief sein. Dagegen wies das Wasser im Hotelschwimmbad nur eine Tiefe von 1,40 Metern auf. Das Kind prallte bei seinem Kopfsprung daher auf den Boden des Schwimmbeckens und verletzte sich schwer. Der Reiseveranstalter versuchte sich in dem anschließenden Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Prozess mit einem Hinweisschild zu verteidigen, das unterhalb des Startblocks ein Hinweisschild mit der Wassertiefe angebracht war. An einer Seitenwand des Schwimmbeckens habe sich in drei Meter Entfernung außerdem ein kleineres Piktogramm befunden, welches Kopfsprünge ausdrücklich verboten hätte. Die Richter des Kölner Oberlandesgerichts hielten diese Maßnahmen jedoch in keiner Weise für ausreichend, um den Reiseveranstalter von seiner Haftungsverpflichtung zu befreien und gaben der Klage des Verletzten statt. Ein Reiseveranstalter schuldet einem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflicht Abwehrmaßnahmen gegen solche Gefahren, mit denen dieser nicht zu rechnen braucht und die er deswegen auch nicht willentlich in Kauf genommen hat. Speziell für Schwimmbäder folgt daraus, dass deren Benutzer vor Gefahren zu schützen sind, die über das übliche Risiko einer Schwimmbadbenutzung hinausgehen und nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar sind. Die bestimmungsgemäße Benutzung von Startblöcken besteht darin, von diesen mit einem Fuß- oder Kopfsprung ins Schwimmbecken zu springen. Die Wassertiefe im Bereich eines Startblocks muss folglich ausreichen, dass dieses auch bei etwas steileren Kopfsprüngen gefahrlos möglich ist. Denn ein Schwimmbadbenutzer darf davon ausgehen, dass das Becken unterhalb einer Sprungeinrichtung für alle Arten von Sprüngen eine ausreichende Tiefe aufweist. Der Veranstalter kann sich nicht mit dem Hinweis auf die Warnschilder und dass die Anlage von den örtlichen Behörden abgenommen und genehmigt wurde, entlasten, zumal die Warnschilder so angebracht waren, dass sie von den Benutzern der Startblöcke nicht zwingend wahrgenommen werden konnten. Daher wurde der Reiseveranstalter zur Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,- Euro verurteilt. |
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| Warnblinkanlage sofort einschalten | ![]() |
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| Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat am 17. Juli 2008 entschieden (Az.: 12 U 46/07), dass ein Autofahrer seinen Pkw auf dem Grünstreifen der Mittelleitplanke ausrollen lassen und den nachfolgenden Verkehr durch sofortiges Einschalten der Warnblinkanlage warnen muss, wenn er auf der linken Spur einen Defekt erleidet. Ihn trifft beim Unfall in der Regel auch dann das überwiegende Verschulden, wenn der nachfolgende Verkehr gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.
Geklagt hatte eine Witwe, deren Mann bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen war. Der Getötete befuhr zusammen mit einem Freund, der ebenfalls in den Unfall verwickelt wurde, die linke Fahrspur einer Autobahn. Die beiden Männer waren auf ihren Motorrädern unterwegs. Etwas weiter vor ihnen fuhr ebenfalls auf der linken Fahrspur ein Kleinbus. Wegen eines technischen Defekts konnte dessen Fahrer nicht weiterfahren. Doch anstatt das Fahrzeug auf den Grünstreifen der Mittelleitplanke zu lenken, ließ er es wenige hundert Meter hinter einer Kurve auf der Fahrbahn ausrollen. Danach suchte er nach eigenen Angaben nach dem Warndreieck, ohne jedoch zuvor die Warnblinkanlage einzuschalten. Wenige Minuten später fuhren die sich mit hoher Geschwindigkeit nähernden Motorradfahrer auf den Kleinbus auf. Sie hatten dessen Panne ganz offenkundig zu spät bemerkt. Die Versicherung des Kleinbusbesitzers weigerte sich, den Schadenersatzansprüchen der Witwe des Verunglückten nachzukommen. Nach Meinung des Versicherers hatte der Motorradfahrer den Unfall alleine zu verantworten, weil er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hatte. Denn hätte der Verstorbene seine Geschwindigkeit so eingerichtet, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke jederzeit hätte anhalten können (§ 3 Absatz 1, Satz 4 StVO), wäre der Unfall zu verhindern gewesen, zumal sich der Unfall tagsüber bei guten Sicht- und Witterungsverhältnissen ereignete, so die Argumentation des Versicherers. Die Richter des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wollten nicht von einem für den Fahrer des Kleinbusses unabwendbaren Ereignisses ausgehen und gaben der Klage der Witwe zumindest teilweise statt. Ein Fahrer, dessen Fahrzeug auf einer Überholspur fahrunfähig wird, muss wegen der großen Gefahr, die beim Blockieren der Fahrspur besteht, nach Möglichkeit auf den mittleren Grünstreifen ausweichen. Das wäre nach den Feststellungen eines Sachverständigen hier auch ohne Weiteres möglich gewesen. Dem Argument des Kleinbusfahrers, dass er dann wegen der Leitplanke nicht mehr hätte aussteigen können, folgten die Richter nicht, da nach Aussage des Sachverständigen der Grünstreifen an der Unfallstelle breit genug war. Denn selbst dann, wenn der Fahrer das Fahrzeug 50 cm neben der Leitplanke abgestellt hätte, wäre der linke Fahrstreifen nicht mehr blockiert worden wäre. Unabhängig davon wäre es dem Fahrer angesichts der hohen Gefahr für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zuzumuten gewesen, notfalls auf der Beifahrerseite auszusteigen. Das Gericht lastete dem Kleinbusfahrer auch an, nicht sofort die Warnblinkanlage eingeschaltet, sondern stattdessen als erstes nach dem Warndreieck gesucht zu haben. Dadurch habe er eine weitere Gefahr für den nachfolgenden Verkehr geschaffen. Die Richter hielten im Übrigen die Betriebsgefahr des Kleinbusses zum Zeitpunkt des Unfalls für erhöht, weil er wegen des Defekts an einer extrem unfallträchtigen Stelle stand. Auch den Motorradfahrer traf an dem Unfall ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Denn dieser hatte nach Überzeugung der Richter unzweifelhaft gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Vom Ausgang der Kurve aus hätte er den Kleinbus nämlich bereits aus einer Entfernung von etwa 800 Metern erkennen können. Trotz allem waren die Richter der Meinung, dass den Kleinbusfahrer das überwiegende Verschulden am Unfall trifft. Es nahm daher eine Haftungsverteilung von 40 % zu 60 % zu Gunsten des Motorradfahrers vor. |
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| Strittige Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall | ![]() |
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| Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 22. Dezember 2008 entschieden (Az.: 14 O 492/08), dass ein Mietwagenunternehmen, einen Unfallgeschädigten darauf hinzuweisen muss, dass der Versicherer des Unfallverursachers möglicherweise nur einen Teil der Kosten übernehmen wird. Das gilt zumindest, der angebotene Tarif deutlich über dem Normaltarif des örtlich relevanten Marktes liegt.
Mit seinem Klein-Lkw war der Beklagte unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden und mietete sich während der Reparaturdauer einen Leihwagen zu einem Mietpreis von 5.400,- Euro. Seine entsprechende Forderung trat er an das Mietwagenunternehmen ab. Die Versicherung des Unfallverursachers verweigerte unter Hinweis darauf, dass dieser Preis um mehr als 40 % über dem ortsüblichen Normaltarif lag, die Kosten in voller Höhe zu übernehmen und erstattete lediglich 3.800,- Euro der Mietwagenkosten. Von dem Beklagten verlangte der Vermieter die Zahlung des Differenzbetrages. Dieser kam der Aufforderung nicht nach, denn er fühlte sich von dem Leihwagenunternehmen übervorteilt. Daher rief der Vermieter das Landgericht Coburg an und erlitt dort eine Niederlage. Wenn ein Mietwagenunternehmen einem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem örtlichen Normaltarif liegt, so muss unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers möglicherweise nur einen Teil der Leihwagenkosten bezahlen wird. Bei unterlassenem Hinweis hat der Kunde einen Schadenersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages. So war es auch in dem zu entscheidenden Fall. Denn der Leihwagenunternehmer hatte den Unfallgeschädigten nicht darauf hingewiesen, dass er ihm einen speziellen Unfalltarif und nicht den ortsüblichen Normaltarif angeboten hatte. Daher blieb der Kläger auf dem Differenzbetrag sitzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Im Jahr 2006 war der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall zu einer vergleichbaren Entscheidung gekommen. |
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| Gefälligkeiten können die Gesundheit ruinieren | ![]() |
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| Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. Mai 2009 entschieden (Az.: B 2 U 12/08 R), dass ein Arbeitnehmer nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er sich verletzt, weil er nicht aus eigenen Interessen eine betriebliche Einrichtung repariert.
Als Lkw-Fahrer und Baumaschinenführer war der Kläger bei einem Bauunternehmen beschäftigt. Für die Fahrt zu seiner Arbeit benutzte er seinen Pkw. Eines Tages bemerkte er kurz vor Erreichen des Betriebsgeländes, dass sein Auto grundlos abbremste. Er konnte zwar noch auf den Betriebshof fahren, wollte aber vor seiner Heimfahrt nach Feierabend nach der Ursache für das merkwürdige Verhalten seines Autos suchen. Mit Einwilligung seines Arbeitgebers benutzte er dazu die betriebseigene Hebebühne. Doch zum Leidwesen des Klägers ergab sich ein unerwartetes Problem. Denn weil sich die Spindel des Hebebühnenmotors verklemmt hatte, ließ sich die Bühne nicht hochfahren. Daraufhin entschloss sich der technisch versierte Kläger, mit Hilfe zweier noch anwesender Kollegen die Bühne zu reparieren. Doch kurz vor Beendigung der Reparaturarbeiten kam es wegen eines Fehlers einer der Kollegen zu einem Unfall. Der Kläger erlitt dabei schwere Kopfverletzungen. Die Berufsgenossenschaft des Klägers lehnte es ab, den Unfall als Berufsunfall anzuerkennen, da sich der Zwischenfall nach Feierabend ereignete. Das Argument des Mannes, dass die Reparatur der Hebebühne nicht zuletzt auch im Interesse seines Arbeitgebers gewesen sei und bei vorzeitiger Entdeckung des Defekts während der Dienstzeit durchgeführt worden wäre, konnte die Berufsgenossenschaft nicht erweichen. Erstinstanzlich gab das Sozialgericht der Klage des Verletzten statt. Doch bereits in der Berufungsverhandlung vor dem Landessozialgericht erlitt der Kläger eine Niederlage. Auch mit seiner beim Bundessozialgericht eingereichten Revision hatte der Mann keinen Erfolg. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall bei keiner versicherten Tätigkeit erlitten hat. Denn liegt eine einem Betrieb zwar nützliche, aber nicht der Beschäftigung zuzurechnende Tätigkeit vor, weil ihr ein privatwirtschaftliches Motiv zugrunde liegt, so steht ein Verunglückter nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Richter gingen davon aus, dass der Kläger die Arbeiten an der defekten Hebebühne nur deswegen durchgeführt hat, um sein Auto zu reparieren, mit dem er nach Hause fahren wollte. Denn andernfalls hätte er den Betrieb unmittelbar nach Feierabend verlassen. Daher hielt er sich im Wesentlichen aus privatem Interesse am späteren Unfallort auf und nicht, um seinem Arbeitgeber einen Gefallen zu tun. Darauf, dass sein Arbeitgeber von einer erfolgreichen Reparatur der Hebebühne profitiert hätte, kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt hat, daher nicht an. |
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| Selbständige müssen Lebensversicherung nicht immer verkaufen | ![]() |
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| Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 7. Mai 2009 entschieden (Az.: B 14 AS 35/08 R), dass langjährige Selbstständige nicht in jedem Fall dazu verpflichtet sind, eine Lebensversicherung aufzulösen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu haben. Die Pflicht zur Verwertung einer Lebensversicherung kann entfallen, wenn eine Häufung besonderer Umstände vorliegt, die einen Härtefall bedeuten.
Seit Jahrzehnten war die 59-jährige Klägerin als selbstständige Kauffrau tätig. Wegen einer schweren Krebserkrankung, die zu einer Schwerbehinderung von 50 % führte, musste sie ihre Selbstständigkeit aufgeben. Im Ende 2005 beantragte sie die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), was ihr von dem zuständigen Grundsicherungsträger unter Hinweis auf mehrere abgeschlossene Lebensversicherungsverträge verweigert wurde. Die Behörde war der Ansicht, dass der Rückkaufswert der Verträge in Höhe von seinerzeit ca. 80.000 € zuerst verwertet werden müsse, ehe die Frau Anspruch auf Hartz IV-Leistungen habe. Den Einwand der Hilfsbedürftigen, dass sie während ihrer Zeit als Selbstständige keinerlei Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt habe und die Verträge für ihre Altersversorgung gedacht seien, akzeptierte die Behörde nicht und verwies darauf, dass es die Klägerin versäumt habe, die Möglichkeit der Verwertung der Verträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich auszuschließen, wie es in § 12 Absatz 2 Nr. 3 SGB II (Sozialgesetzbuch II) gefordert werde. Daher sei eine Verwertung der Lebensversicherungen zwingend erforderlich. Die Frau unterlag in den Vorinstanzen mit ihrer hiergegen gerichteten Klage. Erst mit ihrer beim Bundessozialgericht eingereichten Revision erzielte sie einen zumindest vorläufigen Sieg. Nach Auffassung des Gerichts kann eine Verpflichtung eines langjährigen Selbstständigen zur Verwertung von Lebensversicherungen ausscheiden, wenn eine Kumulation besonderer Umstände vorliegt. Die Auffassung der Vorinstanz, dass allein schon deswegen kein Härtefall vorliegt, weil es die Klägerin versäumt hat, die Verwertung der Verträge vor Eintritt in den Ruhestand auszuschließen, halten die Richter des Bundessozialgerichts für falsch. Das Landessozialgericht ist insofern in Bezug auf Hilfsbedürftige, die im Verlauf ihres Erwerbslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Denn es kommt ausschließlich darauf an, ob die ersatzweise abgeschlossenen Lebensversicherungen objektiv und subjektiv zur Altersversorgung gedacht waren. Wegen unzureichender Feststellung der Vorinstanz wurde die Sache zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dieses muss unter anderem prüfen, ob bei der Klägerin eine Versorgungslücke besteht. Das liegt nach Meinung des Bundessozialgerichts allerdings nahe, da die Frau aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich eine monatliche Rente von knapp 260 Euro zu erwarten hat. Ferner hat die Vorinstanz hat zu prüfen, ob die Klägerin überhaupt noch in der Lage ist, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusätzliche nennenswerte Rentenansprüche aufzubauen. Wegen der Schwerbehinderung der Frau hegen die Richter jedoch auch hieran erhebliche Zweifel. Insgesamt ist wohl kaum zu erwarten, dass die Klägerin dazu verpflichtet werden wird, ihre Lebensversicherungen vorzeitig aufzulösen, um erst nach deren Verwertung Hartz IV-Leistungen beanspruchen zu können. |
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| Verbessert statt verschlechtert | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat am 18. September 2008 entschieden (Az.: 3 U 206/06), dass eine allein auf Veranlassung eines Versicherten vorgenommene Neubemessung der Invalidität, bei der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt wird, nicht zu Rückforderungsansprüchen durch einen privaten Unfallversicherer führt. Das gilt zumindest dann, wenn sich der Versicherer bei der Abwicklung des Schadens nicht ausdrücklich eine Neubemessung vorbehalten hat.
Der Kläger war bei der beklagten Versicherung unfallversichert. Dem Vertrag lagen die AUB 88 zugrunde, in welchen es in § 11 IV. heißt: "Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen." Der Versicherer muss dieses Recht mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend I., durch den Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausüben. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit fünf 5 % jährlich zu verzinsen. Der Kläger erlitt einen schweren Unfall, bei welchem er sich das rechte Bein verletzte. Ein von dem Versicherer beauftragter Gutachter errechnete die dauerhafte Gebrauchsfähigkeit des Beines mit 2/7 Beinwert. Der Versicherer zahlte dem Kläger daraufhin fast 30.000 Euro als Invaliditätsleistung, ohne sich dabei eine Nachprüfung vorzubehalten. Mit der Behauptung, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und der Invaliditätsgrad mit nunmehr 2/5 Beinwert zu bewerten sei, machte der Kläger fristgerecht von seinem bedingungsgemäßen Nachprüfungsrecht Gebrauch. Den sich aus seiner Einschätzung ergebenden Differenzbetrag machte er gegenüber seinem Versicherer geltend. Als dieser nicht zahlen wollte, landete die Sache vor Gericht. Ein Sachverständiger stellte fest, dass sich der Zustand des Versicherungsnehmers entgegen der Behauptung des Versicherten nicht etwa verschlechtert, sondern im Gegenteil auf 2/10 Beinwert verbessert hatte. Die Versicherung nahm dies zum Anlass, den Spieß umzudrehen, und im Rahmen einer Widerklage von dem Versicherungsnehmer die Rückzahlung eines Teils der bereits geleisteten Entschädigung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen. Als das Gericht einen weiteren ärztlichen Gutachter befragt hatte, wiesen die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts sowohl die Klage des Versicherten als auch die Widerklage des Versicherers zurück. Das Gericht sah durch das Gutachten die Behauptung des Versicherers bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht verschlechtert, sondern tatsächlich verbessert hatte. Sie hielten seine Klage daher für unbegründet. Die Richter wiesen aber auch die Widerklage des Versicherers wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Zwar ist ein Versicherer nach Abgabe eines Anerkenntnisses grundsätzlich nicht daran gehindert, eine geleistete Entschädigung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern. Das setzt aber voraus, dass sich der Versicherer bei seiner Abrechnung eine Neubemessung des Invaliditätsanspruchs innerhalb der bedingungsgemäßen Dreijahresfrist vorbehalten hat. Eine solche Erklärung hat der Versicherer jedoch nicht abgegeben. Im vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die in der Abrechnung zur Entschädigungsgrundlage gemachte Invaliditätsbemessung von 2/7 Beinwert für den Versicherer dauerhaft bindend geworden ist. Nach Überzeugung des Gerichts liegt es auf der Hand, dass das Verlangen des Versicherten auf Neubemessung unter dem Vorbehalt stand, dass es nicht zu seinem Nachteil ausgeht. |
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| Schutz für Unverheiratete | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Az. IV ZR 160/07), dass Paare ohne Trauschein in der Autokaskoversicherung denselben Schutz wie Ehepartner genießen. Eine Versicherung ist nicht berechtigt, von der nichtehelichen Partnerin eines Kunden nach einem Unfall mit dem gemeinsamen Auto Schadenersatz zu verlangen.
Gemeinsam mit seiner Freundin nutzte ein kaskoversicherter Autofahrer einen Wagen. Nachdem die Freundin den Wagen zu Schrott fuhr, kam der Versicherer für den Schaden auf, nahm aber Regress bei der Fahrerin. Die Versicherung berief sich dabei auf eine grob fahrlässige Unfallverursachung. In der Vergangenheit waren in vergleichbaren Fällen nur Ehegatten und im Haus lebende Familienangehörige vor Regressansprüchen geschützt. Mit dem aktuellen Urteil hat der BGH auch unverheiratete Paare privilegiert. Denn auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften darf es nicht zu Streitigkeiten wegen gegenseitiger Schadenersatzansprüche kommen. Die Sache ist nun an das vorinstanzliche Gericht, OLG Naumburg, zurückverwiesen worden und hat nun zu klären, ob die Partner tatsächlich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebten. |
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| Kur nicht verschweigen | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (AZ IV ZR 26/06), dass Versicherungsnehmer im Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung auch eine Kur angeben müssen. Andernfalls darf der Versicherer nachher wegen Täuschung die Leistung verweigern.
Ein Mann beantragte im Jahr 2004 wegen Arthrose die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherer stieß beim Prüfen der Gesundheitsangaben im Antrag auf eine sechs Monate vorher absolvierte Kur, die der Kunde nicht angegeben hatte. Daher muss die Versicherung nicht zahlen. |
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| Sturmschaden unverzüglich anzeigen | ![]() |
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| Das Landgericht Köln hat am 26. November 2008 entschieden (Az.: 20 O 1/08), dass ein Gebäudeversicherer, dem ein Sturmschaden erst zehn Monate nach dem Schadenereignis gemeldet wird, in der Regel nicht leisten muss. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden versehentlich bei einem anderen Versicherer gemeldet und danach nichts weiter unternommen hat.
Für ihr landwirtschaftliches Anwesen hatte die Klägerin bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung unter Einschluss des Sturmschadenrisikos abgeschlossen. In der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2005 wurde ein Nebengebäude des Anwesens bei einem heftigen Gewittersturms beschädigt. In der Folge drangen Witterungsniederschläge in das Gebäude ein, sodass ein Schaden von mehr als 90.000 Euro entstand. Am 28 Juli 2005 meldete die Klägerin den Schaden unbestritten telefonisch dem Versicherer, bei dem das Hauptgebäude versichert war. Dort wurde die Meldung jedoch als vorsorglich betrachtet, zumal in der Folgezeit keinerlei Ersatzansprüche geltend gemacht wurden. Für das von dem Sturmschaden betroffene Nebengebäude bestand jedoch bei dem Beklagten Versicherungsschutz. Dieser wurde von dem Makler des Klägers allerdings erst am 5. Mai 2006 schriftlich mit folgendem Hinweis über das Schadenereignis informiert: "Die Versicherungsnehmer hat den Schaden der Z. gemeldet, da hier das Hauptgebäude versichert ist. Deshalb wird der Schaden erst jetzt Ihnen gemeldet, da die VN längere Zeit erkrankt war." Die Versicherung lehnte nach Durchführung eines Ortstermins die Schadenregulierung ab und berief sich in erster Linie auf eine Verletzung der Anzeigepflicht. Die Kölner Richter bestätigten die Auffassung und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts hat ein Versicherungsnehmer seinem Gebäudeversicherer einen Schaden unverzüglich anzuzeigen. Dabei gilt eine Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgeschickt wird. Vorliegend wurde der zuständige Versicherer erst mit zehnmonatiger Verspätung informiert. Eine derartige Verzögerung führt nach Überzeugung der Richter typischerweise dazu, dass Ursachen und Hergang des Schadenereignisses schwerer aufzuklären sind, als dieses bei zeitnaher Meldung möglich gewesen wäre. Die verspätete Meldung war daher dazu geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Aus diesem Grunde durfte er sich zu Recht auf Leistungsfreiheit berufen. Das Argument der Klägerin zieht nicht, den Schaden irrtümlich dem falschen Versicherer gemeldet zu haben. Denn angesichts des Schadenumfangs wäre sie bereits bei Schadeneintritt dazu verpflichtet gewesen, sich durch Einsicht in ihre Versicherungsunterlagen Gewissheit darüber zu verschaffen, bei wem das beschädigte Gebäude versichert ist. Das aber hatte sie trotz der Tatsache versäumt, dass ihr Versicherungsmakler nachweislich eigens einen Ordner mit den entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte. Die Klägerin hätte nach Auffassung der Richter spätestens reagieren müssen, als keine Rückmeldung durch den Versicherer des Hauptgebäudes erfolgte. Mehrere Monate abzuwarten und nichts zu unternehmen, entspricht gerade bei einem Sturmschaden nicht dem Verhalten eines ordentlichen Versicherungsnehmers |
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| BGH zur Haftung bei gefährlichen Sportarten | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Februar 2009 entschieden (Az.: VI ZR 86/08), dass für die Teilnehmer an gefährlichen Sportarten nicht nur während des Wettkampfs, sondern auch während des Trainings ein stillschweigender Haftungsverzicht gilt. Wird ein Sportler durch das Verschulden eines der anderen Teilnehmer verletzt, so stehen der Krankenkasse des Verletzten in der Regel keine Regressansprüche zu.
Geklagt hatte eine gesetzliche Krankenkasse, deren Mitglied im September 2005 Trainingsfahrten auf dem Gelände eines Motocross-Vereins unternommen hatte. Zeitgleich trainierten dort auch andere Fahrer. Auf einem geraden Teilstück wurde das in der Mitte der Fahrbahn fahrende Mitglied der klagenden Krankenkasse von anderen Cross-Bikern überholt. Während zwei Fahrer rechts an ihm vorbeizogen, versuchte der Beklagte links zu überholen. Dabei kam es zu einer Berührung der beiden Motorräder. Bei dem anschließenden Sturz wurde das Krankenkassenmitglied verletzt. Die Behandlungskosten machte die Kasse auf dem Regressweg bei dem Unfallbeteiligten geltend. Sie warf ihm vor, den Unfall durch sein Überholmanöver grob fahrlässig verursacht zu haben. Ohne Erfolg. Wie die Vorinstanz wies auch der BGH die Regressforderungen der Krankenkasse als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter gilt der Grundsatz, dass Teilnehmer eines sportlichen Wettbewerbs mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial anderen Teilnehmern gegenüber nur bei Vorsatz oder schwerwiegenden Regelverstößen haften, auch für Trainingsfahrten. Wie der Bundesgerichthof bereits im Januar 2008 entschieden hatte, kann von dieser Regel nur dann abgewichen werden, wenn für solche Fahrten Versicherungsschutz besteht. Das aber war in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall. Seinerzeit führte das Gericht aus, dass den Teilnehmern an einem solchen Wettbewerb die damit verbundenen Gefahren bekannt sind. Sie wüssten, dass sie sich erheblichen Risiken aussetzen, würden das aber gleichwohl wegen des sportlichen Vergnügens und der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr tun, die sie bewusst in Kauf nehmen. Daher dürfe jeder Teilnehmer des Wettkampfs darauf vertrauen, nicht wegen Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung und nur aufgrund der typischen Risikolage des Wettbewerbs verursacht. So sahen es auch die Richter in dem jetzt entschiedenen Fall. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlichem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was jedem hätte einleuchten müssen, so das Gericht. Der Beklagte hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Vorinstanz den Unfall fahrlässig verursacht, weil der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und dem Verletzten kein gefahrloses Überholen mehr ermöglichte. Es konnte dem Beklagten jedoch nicht nachgewiesen werden, dass für ihn auch subjektiv erkennbar war, dass von seinem Überholmanöver eine erhebliche Gefährdung für den Verletzten ausging. Der BGH schloss unter diesen Umständen ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten aus und wies die Klage auch aus diesem Grund als unbegründet zurück. |
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| Beraterbank und Initiator müssen Prospektfehler selbst erkennen | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.04.2009 in einer Grundsatzentscheidung zugunsten geschädigter Fondsanleger beschlossen (III ZR 89/08), dass der Initiator und der Beraterbank bei Prospektfehlern haften, auch wenn andere Fachleute diese nicht erkannt hatten. Die Beraterbank muss die beschönigende Darstellung des Verlustrisikos im Prospekt selbst erkennen.
Der BGH hat mit einer weiteren Entscheidung die Rechte geschädigter Anleger geschlossener Fonds gestärkt: Mit Beschluss vom 9.4.2009 hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung der Commerzbank AG und einer ING-Tochtergesellschaft (Epsilon Beteiligungen GmbH, vormals ING Leasing GmbH) zum Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Filmfonds Vif Dritte KG bestätigt. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte als Vorinstanz die Tochtergesellschaft der niederländischen Großbank ING als Initiatorin aus Prospekthaftung und die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt. Beide trifft laut BGH trotz Vorliegens eines Prospektprüfungsgutachtens einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, das die Richtigkeit des Prospektes bestätigt hatte, und trotz gegenteiliger Einschätzung von Richtern in Parallelverfahren ein Verschulden an der Irreführung des Anlegers über das Verlustrisiko. Im Verkaufsprospekt war ein worst-case Szenario enthalten, wonach der Anleger lediglich ca. 21,6 % verlieren könne. Diesen Prospekt hatte der BGH bereits im Juni 2007 (Az: III ZR 300/05) als falsch eingestuft, weil er das Verlustrisiko unzutreffend darstellt. Tatsächlich bestand von Anfang an ein Totalverlustrisiko; die Anleger haben ihr eingesetztes Kapital verloren. Die Commerzbank hatte die Beteiligung zahlreichen Anlegern als abgesicherte Anlage mit einem Verlustrisiko in Höhe von nur 21,6 % verkauft. Den Einwand des fehlenden Verschuldens der ING-Tochter und der Commerzbank lehnt der BGH ab. Beide hatten argumentiert, dass der Prospektfehler nur schwer erkennbar gewesen sei. Denn sowohl zahlreiche untere Instanzgerichte als auch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätten den Prospekt als fehlerfrei eingestuft. Da die Konzeption von Beteiligungsangeboten laut BGH zum Gegenstand des Unternehmens der ING-Tochter gehört, musste sie musste sie zur Erstellung eines Emissionsprospektes, der die Anleger in einem für die Einschätzung ihres Risikos maßgebenden Punkt nicht irreführte, in der Lage sein (vgl. auch III ZR 154/08, III ZR 167/08, III ZR 168/08). Auch die Beratung der Commerzbank, die sich darauf beschränkte, dass sich der Berater die Prospektaussagen zu Eigen machte, sei nicht ordnungsgemäß. Die Commerzbank habe bei sorgfältigem Prüfen erkennen können, dass der Prospekt einen unrichtigen Eindruck von dem tatsächlichen Verlustrisiko erweckte: ihr hätte auffallen müssen, dass das worst-case-Szenario reinen Werbezwecken diente und das tatsächliche Risiko beschönigte. Wenn sie diese Überprüfung nicht übernehmen wollte, hätte die Commerzbank dies den Anlegern gegenüber offenlegen müssen. |
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| Streit um Mehrkosten für künstliche Befruchtung | ![]() |
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| Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 18. Februar 2009 entschieden (Az.: 23 O 51/08), dass ein privater Krankenversicherer die Kosten der gesamten Maßnahme zu zahlen hat, wenn im Rahmen einer künstlichen Befruchtung mehr Eizellen befruchtet worden sind als zur optimalen Erreichung einer Schwangerschaft erforderlich sind.
Der privat krankenversicherte Kläger ließ wegen einer bei ihm bestehenden organischen Sterilität im Sommer 2007 gemeinsam mit seiner Ehefrau eine künstliche Befruchtung (ICSI-IVF-Behandlung) durchführen, die zu einer Zwillingsschwangerschaft führte. Doch der Krankenversicherer des Klägers wollte nur die Kosten für die künstliche Befruchtung von sechs Eizellen bezahlen. Denn nur das war nach Meinung des Versicherers aus medizinischer Sicht notwendig. Tatsächlich waren aber 21 Zellen befruchtet worden. Dadurch ergab sich ein Differenzbetrag von mehr als 5.500,- Euro, welchen die junge Familie selber übernehmen sollte. Dagegen klagte der Familienvater erfolgreich. Die Richter zeigten sich überzeugt davon, dass auch die künstliche Befruchtung der übrigen Eizellen medizinisch notwendig war. Denn von einer medizinischen Notwendigkeit ist immer dann auszugehen, wenn sie "sowohl in begründeter und nachvollziehbarer wie wissenschaftlich fundierter Vorgehensweise das zugrunde liegende Leiden diagnostisch hinreichend erfasst und eine ihm adäquate, geeignete Therapie anwendet". Ein vom Gericht angehörter Sachverständiger hatte ausgesagt, dass im Rahmen einer Hormonbehandlung angestrebt wird, circa zehn Eizellen zu gewinnen. In einem Bericht des IVF-Registers aus dem Jahr 2005 ist sogar von zehn bis 15 befruchteten Zellen zur optimalen Erreichung einer Schwangerschaft die Rede. Der Gutachter bestätigte daher auch, dass die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Behandlung mit einer größeren Zahl befruchtungsfähiger Eizellen erheblich steigt. In dem entschiedenen Fall wäre es nach Überzeugung der Richter völlig willkürlich und nach medizinischen Kriterien nicht zu begründen gewesen, von den gewonnenen 21 Zellen, wie von dem Versicherer verlangt, lediglich sechs zu befruchten. Daher wurde der private Krankenversicherer verurteilt, den noch offenen Differenzbetrag zu bezahlen. |
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| Gesetzlicher Unfallschutz bei Auslandsunfall | ![]() |
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| Das Sozialgericht Speyer hat am 18. Mai 2004 entschieden (Az.: S 1 U 341/03) und wurde durch das Landessozialgericht Rheinland Pfalz (Urteil vom 23.5.2007; Az.: L 2 U 237/04) als auch durch das Bundessozialgericht durch Ablehnung einer Nichtzulassungs-Beschwerde (Entscheidung vom 14.4.2009; Az.: B 2 U 215/07 B) bestätigt, dass Personen, die in ihrer Freizeit als ehrenamtliche Helfer für einen in Deutschland ansässigen Verein vorübergehend im Ausland tätig sind und dort einen Unfall erleiden, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Hauptberuflich war der Kläger als Busfahrer im Linienverkehr eines regionalen Verkehrsbetriebes tätig. In seiner Freizeit arbeitete er ehrenamtlich für einen Verein, welcher Kindern und deren Eltern aus Tschernobyl in Deutschland eine medizinische Betreuung sowie einen Erholungsaufenthalt ermöglichte. Die Betroffenen wurden dazu mit einem vereinseigenen Bus nach Deutschland gebracht. Auf einer der Rückfahrten in die heimatliche Pfalz verunglückte der Bus im September 2002 in der Nähe von Minsk, weil ein Kollege des Klägers infolge Unachtsamkeit auf einen langsam fahrenden Lkw auffuhr. Der Kläger erlitt bei dem Unfall als Beifahrer schwerste Verletzungen. Ihm musste unter anderem sein linker Unterschenkel amputiert werden. Mit der Begründung, dass sich der Unfall im Ausland ereignete und dort kein Versicherungsschutz bestehen würde, wurde der Antrag des Klägers auf Zahlung einer Verletztenrente von der für den Verein zuständigen Berufsgenossenschaft abgelehnt. Der Busfahrer hatte mit seiner hiergegen gerichteten Klage nun endgültig Erfolg. Nach Meinung der Richter endet der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht generell an der deutschen Staatsgrenze. Die inländischen Unfallversicherungs-Vorschriften gelten zwar grundsätzlich nur für Personen, die in Deutschland beschäftigt sind. Arbeiten Arbeitnehmer aber im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungs-Verhältnisses im Ausland (sogenannte Entsendung), besteht auch dann Versicherungsschutz, wenn die Arbeit infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitgeber seinen Sitz im Inland hat und im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer dazu verpflichtet sind, regelmäßig an den Betriebssitz zurückzukehren. Zum Zeitpunkt des Unfalls arbeitete der Kläger für einen Verein, der seinen Sitz in Deutschland hat und im Wesentlichen auch hier tätig ist. Sinn und Zweck der Vereinstätigkeit ist es, strahlengeschädigten Kindern in Deutschland medizinische und sonstige Hilfen zu gewähren. Hierfür waren aber die Überführungsfahrten zwischen der Pfalz und Weißrussland zwingend erforderlich. Der Kläger erhielt seine Weisungen im Übrigen nicht etwa aus Weißrussland, sondern ausschließlich aus Deutschland. Nach Überzeugung sämtlicher Instanzen stand er bei seinem Unfall im Ausland unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Entscheidung ist nicht nur für ehrenamtliche Helfer von Bedeutung. Sie betrifft auch alle anderen Beschäftigten, die unter den in dem Urteil genannten Voraussetzungen vorübergehend im Ausland tätig sind und dort im Rahmen ihrer Berufsausübung einen Unfall erleiden |
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| Wenn um die Überschussbeteiligung gestritten wird | ![]() |
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| Das Landgericht Köln hat am 11. September 2008 (Az.: 37 O 1293/07) entschieden, dass in Fällen, in denen Lebens- oder Rentenversicherungsbedingungen eine Überschussbeteiligung entsprechend dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan vorsehen, dem Versicherungsnehmer keine zivilrechtlichen Ansprüche auf eine individuelle Überschussbeteiligung zustehen. Es kommt vielmehr ausschließlich darauf an, ob die von dem Versicherer vorgenommene Berechnung dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Geschäftsplan entspricht,
Geklagt hatte eine Witwe, deren Ehemann bei dem beklagten Versicherer im Mai 1994 eine Kapitallebens-Versicherung abgeschlossen hatte. Die Ablaufleistung wurde dem Versicherungsnehmer im Mai 2006 ausgezahlt. In einer Überschussmitteilung vom Juni des Jahres 2002 wurde der Versicherte darüber informiert, dass die Gesamtüberschuss-Beteiligung zum 1.5.2006 voraussichtlich 32.048,10 Euro betragen würde. Daraus ergäbe sich insgesamt eine Ablaufleistung in Höhe von 102.456,10 Euro. Doch mit Schreiben vom Februar 2006 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass die Gesamtüberschuss-Beteiligung nur noch 22.065,90 Euro betrage und somit eine Ablaufleistung von 92.473,90 Euro zur Verfügung stehen würde. Dieser Betrag wurde bei Fälligkeit ausbezahlt. Die Witwe des inzwischen verstorbenen Versicherungsnehmers machte in der Klage geltend, dass der Versicherer die zukünftige Überschussbeteiligung ganz offenkundig zu positiv und unrealistisch dargestellt hatte. Ihr Mann habe den Vertrag seinerzeit aber nur deswegen abgeschlossen, weil er sich auf die Angaben des Versicherers verlassen habe. Zumindest die in der Mitteilung des Jahres 2002 genannten Beträge müssten als annähernd verbindlich angesehen werden. Als Alleinerbin des Versicherungsnehmers forderte die Klägerin daher die Zahlung des Differenzbetrages aus der Mitteilung vom Juni 2002 und dem tatsächlich ausgezahlten Betrag. Die Richter des Kölner Landgerichts wollten dem nicht folgen und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Es handelte sich bei der von dem Versicherten abgeschlossenen Lebensversicherung sich um einen Vertrag, welcher vor der Deregulierung vom 1.1.1995 abgeschlossen wurde. Die Bedingungen und der Geschäftsplan unterlagen daher ausschließlich der Kontrolle durch die zuständige Aufsichtsbehörde, seinerzeit dem Bundesaufsichtsamt für Versicherungswesen (BAV), heute der BaFin. Die Kalkulation der Versicherer sowie die Überschussermittlung unterliegen bei solchen Verträgen öffentlichem Recht, und die Kontrolle und Einhaltung der entsprechenden Vorgaben der zuständigen Aufsichtsbehörde. Den Gerichten ist es daher versagt, die Berechnung von Überschussbeteiligungen nachzuvollziehen und einem Versicherten gegebenenfalls eine andere Beteiligung zuzusprechen. "Denn die Kontrolle der Aufsichtsbehörde und der Wettbewerb der Versicherer untereinander bieten ausreichende Garantien dafür, dass der Versicherungsnehmer durch Kürzungen der ihm gebührenden Überschussbeteiligung nicht benachteiligt wird", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Nach Meinung des Gerichts war die Klage aber auch aus einem anderen Grund zurückzuweisen. Denn sowohl bei Abschluss des Vertrages als auch in den regelmäßigen Überschussmitteilungen hatte der Versicherer ausreichend verständlich darauf hingewiesen, dass die Angaben zur Überschussbeteiligung nicht garantiert werden können und vorbehaltlich einer unveränderten Entwicklung gemacht werden. Die Überschüsse wurden auch nicht in unrealistisch positiver Weise dargestellt. Denn nachweislich der Mitteilung aus dem Jahr 2002 entsprachen sie nahezu gänzlich der bei Vertragsabschluss abgegebenen Prognose. |
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| Irrtum beim Tanken | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 28. Oktober 2008 (Az.: I-4 U 12/08) entschieden, dass sich der Teilkaskoversicherer nicht auf Leistungsfreiheit wegen eines angeblichen Betriebsschadens berufen kann, wenn ein Fahrzeug versehentlich mit Diesel anstatt mit Benzin betankt wird und es durch Überhitzung des Katalysators zu einem Brandschaden kommt. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob in einem solchen Fall der Einwand grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt ist.
Versehentlich hatte der Kläger seinen voll- und teilkaskoversicherten Pkw mit Diesel statt mit Benzin betankt. Nach wenigen Kilometern fing der Motor an zu stottern. Beim Blick auf die Tankquittung bemerkte er seinen Irrtum, lenkte sein Fahrzeug auf das Gelände einer Tankstelle und rief von dort aus seine Werkstatt an. Während des Telefonats bemerkte der Kläger eine starke Rauchentwicklung. Wenige Augenblicke später schlugen Flammen aus dem Motorraum. Das Fahrzeug erlitt bei dem Zwischenfall einen Totalschaden. Später stellte sich heraus, dass die Brandursache eine Überhitzung des Katalysators in Folge der vorausgegangenen Fehlbetankung war. Der Kaskoversicherer des Klägers verweigerte die Schadenregulierung und berief sich auf einen nicht versicherten Betriebsschaden. Der Versicherte habe ferner grob fahrlässig gehandelt, als er das Fahrzeug mit Dieselkraftstoff anstatt mit Benzin betankte. Das Düsseldorfer Oberlandesgericht wollte der Argumentation der Vorinstanz nicht folgen und gab der Klage des Versicherten in vollem Umfang statt. Nach Meinung des Gerichts mag zwar das falsche Betanken des Fahrzeugs mit Otto-Kraftstoff einen Betriebsschaden darstellen, der im Rahmen einer Vollkaskoversicherung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Das heißt aber nicht, dass für die Folgen dieses Fehlers kein Versicherungsschutz durch die Teilkaskoversicherung besteht. Die Versicherungsbedingungen bringen nur zum Ausdruck, dass unter Brems-, Betriebs- und reinen Bruchschäden keine Unfallschäden im Sinne der Vollkaskoversicherung zu verstehen sind. Eine Bezugnahme auf in der Teilkaskoversicherung versicherte Beschädigungen und Zerstörungen durch Brand enthält diese Regelung jedoch nicht. Die AKB sind allgemeine Geschäftsbedingungen des Versicherers. Für den Sinn- und Regelungsgehalt der AKB ist das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse maßgebend. Daher geht ein Versicherungsnehmer vom Wortlaut der Klausel aus. Dieser nimmt bestimmte Schadensereignisse aus der Fahrzeugvollversicherung heraus. Es findet sich kein Hinweis, dass dieser Ausschluss auch für die Teilversicherung gelten soll. Folglich finden die in § 12 Nummer 1 Absatz 2 Buchstabe e) AKB formulierten Ausnahmen auf eine Zerstörung oder Beschädigung durch Brand keine Anwendung." Der Vorwurf des Versicherers, dass der Kläger den Schaden grob fahrlässig verursacht hat, hielt das Gericht für unbegründet. Allein der Umstand, dass sich der Kläger beim Betanken seines Fahrzeuges in der Kraftstoffsorte vergriffen hat, begründet diesen Vorwurf nicht. Nach Auffassung der Richter hat der Kläger glaubhaft versichert, dass die Zapfpistole für den seinerzeit neuen "V-Power Dieselkraftstoff" nicht in der herkömmlichen Weise farblich gekennzeichnet war. Er hat daher zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig gehandelt, als er versehentlich nach der falschen Zapfpistole griff. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Folgenreiche Sportverletzung | ![]() |
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| Das Amtsgericht München (AG) hat mit Urteil vom 11. September 2008 entschieden (Az.: 275 C 9001/08), dass ein Nasenbeinbruch in der Regel keine schwere Erkrankung ist, welche die Stornierung einer Reise erforderlich macht. Kommt es einige Zeit später zu unerwarteten Komplikationen, die dazu führen, dass die Reise nicht angetreten werden kann, so kann sich ein Reiserücktrittskosten-Versicherer nicht auf teilweise Leistungsfreiheit wegen verspäteter Meldung berufen.
Im Januar 2007 hatte der Kläger für sich und seine Familie für den Herbst des gleichen Jahres eine Reise nach Tunesien gebucht. Etwas mehr als eine Woche vor dem geplanten Abflug erlitt sein elfjähriger Sohn beim Sport einen Nasenbeinbruch. Die Verletzung wurde ambulant versorgt. Operative Maßnahmen hielt die behandelnde Ärztin hingegen für nicht erforderlich. Erst bei einer Nachuntersuchung kurz vor dem Abflug stellte sich heraus, dass doch operiert werden musste. Noch am gleichen Tag stornierte der Kläger die Reise und machte die Stornokosten in Höhe von ca. 2.900,- € gegenüber seinem Reiserücktrittskostenversicherer geltend. Dieser hielt dem Versicherten vor, gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen zu haben, da er die Reise nicht bereits am Tag des Sportunfalls seines Sohns storniert hatte. Denn dann wären nur Stornokosten in Höhe von knapp 1.700,- € angefallen. Dieser Betrag wurde dem Kläger abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung überwiesen. Der Versicherte war sich keines Fehlverhaltens bewusst und zog daher gegen die Versicherung - erfolgreich - vor Gericht. Das AG München verurteilte den Versicherer zur Zahlung des noch offenen Differenzbetrages. Nach Meinung der Richter hätte der Kläger die Reise nur dann unverzüglich stornieren müssen, wenn ein Familienangehöriger von einer unerwartet schweren Erkrankung betroffen worden wäre. Das aber war bei dem Nasenbeinbruch seines Sohnes zumindest zu Anfang nicht der Fall. Denn ein solcher Bruch erfordert in der Regel keine komplizierte Nachbehandlung oder gar eine Operation, sodass es keinerlei Hinweise darauf gab, dass die Reise nicht angetreten werden konnte. Ein Grund für einen Rücktritt von der Reise lag erst in dem Augenblick vor, als sich unerwartet herausstellte, dass doch eine Operation erforderlich wurde. Erst dadurch wurde die Sache zu einer schweren Erkrankung, die eine Leistungspflicht des Reiserücktrittskosten-Versicherers auslöste. Da der Kläger die Reise noch an dem Tag, als er von der Komplikation erfuhr, storniert hat, trifft ihn der Vorwurf zu Unrecht, gegen seine Schadenminderungs-Pflicht verstoßen zu haben. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Regelmäßig ist strittig, wann eine Reise storniert werden muss, um Ansprüche aus einer Reiserücktrittskosten-Versicherung gelten machen zu können. Nur selten entscheiden die Richter zugunsten der Versicherten. |
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| Verhängnisvolles Spiel | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 8. Dezember 2008 entschieden (Az.: 233 C 11364/08), dass der Betreiber eines Einkaufzentrums nicht dazu verpflichtet ist, über die normale Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Vorkehrungen zu treffen, um Kleinkinder vor Schäden zu schützen. Die Eltern haften für den Unfall selbst, wenn ein Kleinkind zu Schaden kommt, weil es nicht lückenlos von den Eltern beaufsichtigt wurde.
Am Nikolaustag 2007 hielten sich die Kläger mit ihrer zweijährigen Tochter in einem Münchener Kaufhaus auf. Im Erdgeschoss wurde für Kinder eine Weihnachts-Bastelstube angeboten, in welcher Kinder zu bestimmten Zeiten unter Aufsicht nach Herzenslust backen und basteln konnten. Die vier Zugänge zu der Bastelstube wurden mit jeweils zwei beweglichen Metallpfosten versperrt, zwischen denen sich ein dickes Seil befand. Die Pfosten selbst befanden sich in einem großen runden Metallfuß. Als die Kläger die Bastelstube mit ihrer Tochter erreichten, war es für eine Teilnahme am Basteln zu spät. Als das Personal aufräumte, fing die Zweijährige an, mit einem der zwischen den Absperrpfosten hängenden Seilen zu spielen. Dabei fiel einer der Pfosten um, wodurch das Mädchen an der Hand verletzt wurde. Die Eltern des Kindes machten dem Betreiber des Einkaufszentrums den Vorwurf, seine Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, und forderten ihn daher zu Zahlung von Schmerzensgeld sowie der Arztkosten auf. Das Münchener Amtsgericht wies die Klage der Eltern als unbegründet zurück. Es vertrat die Auffassung, dass der Betreiber des Einkaufszentrums nicht dazu verpflichtet ist, besondere Sicherungsvorkehrungen für Kleinkinder zu treffen. Er musste nicht damit rechnen, dass die Tochter der Kläger den normalerweise standfesten Absperrpfosten zum Umstürzen bringen würde. Obwohl Kleinkindern die Einsicht in die Notwendigkeit der Respektierung von Absperrmaßnahmen fehlt und somit die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass sie diese als Spielgerät missbrauchen, durfte der Beklagte darauf vertrauen, dass sich die begleitenden Eltern um ihr Kind kümmern. Es ist allgemein bekannt, dass Kinder dieses Alters ständig beaufsichtigt werden müssen, damit sie sich nicht Gefahren ihrer Umgebung aussetzen, die sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit noch nicht erkennen und beherrschen können. Zur Gefahrenabwehr sind in erster Linie die Aufsichtspflichtigen zuständig. Im vorliegenden Fall hatten die Eltern unmittelbar neben ihrer Tochter gestanden und deren Treiben zugeschaut. Sie wären daher zum Eingreifen verpflichtet gewesen, um so das Kind und mögliche andere Personen vor Schäden zu schützen. Das aber haben sie versäumt. Sie können daher nicht den Betreiber des Einkaufszentrums für ihr eigenes Versagen verantwortlich machen. Inzwischen ist die Entscheidung rechtskräftig. |
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| Rentenkürzung bei vorzeitigem Rentenbezug rechtmäßig | ![]() |
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| Das Bundesverfassungsgericht hat am 5. Februar 2009 entschieden (Az.: 1 BvR 1631/04), dass die mit Verabschiedung des Wachstums- und Beschäftigungs-Förderungsgesetzes beschlossene Anhebung der Altersgrenze bei vorzeitigem Rentenbezug nicht gegen das Grundgesetz verstößt.
Seit April 2000 bezog der Beschwerdeführer nach Vollendung seines 60. Lebensjahrs eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Rente wurde ihm um 11,7 % gekürzt. Denn die Altersgrenze für eine ungekürzte Rente hätte er erst 39 Kalendermonate später erreicht. Nach den bis zum Juli 1996 geltenden Altersgrenzen hätte der Beschwerdeführer eine ungekürzte Rente erhalten. Und selbst nach den bis zum 31.12.1996 geltenden Altersgrenzen wäre der Rentenanspruch um nur 10,8 Prozent gekürzt worden. Mit Inkrafttreten des Wachstums- und Beschäftigungs-Förderungsgesetzes, das mit einer erneuten Anhebung der Altersgrenzen verbunden war, musste der Beschwerdeführer eine Einbuße in oben genannter Höhe hinnehmen. Der Frührentner hielt die wiederholten Anhebungen der Altersgrenzen für verfassungswidrig und zog vor Gericht. Ohne Erfolg. Das Bundesverfassungs-Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde mangels Aussicht auf Erfolg nicht an. Nach Meinung der Richter hat der Gesetzgeber durch die vorgezogene Anhebung des Renteneintrittsalters für einen ungekürzten Bezug einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bzw. einer Rente nach dem Altersteilzeitgesetz nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. Das System der Rentenversicherung baut auf dem Gedanken der Verantwortung und des sozialen Ausgleichs auf. Eingriffe in rentenrechtliche Anwartschaften müssen daher einem Gemeinwohlzweck dienen und dürfen die Betroffenen nicht übermäßig belasten. Nach Ansicht des Gerichts ist die mit dem Rentenreformgesetz 1992 begonnene stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters für eine vorzeitige Altersrente mit der Folge der Verlängerung der Lebensarbeitszeit aber sachlich gerechtfertigt. Denn die Anhebungen verfolgen den Zweck, den Mehrkosten aus dem Zuwachs an Frühverrentungen bis Mitte der 1990er Jahre für die gesetzliche Rentenversicherung entgegenzuwirken. Ferner wollten die Richter eine übermäßige Belastung der Betroffenen nicht erkennen. Denn sie konnten zumindest bis zum 31. Dezember 2007 uneingeschränkt selbst über den Zeitpunkt ihrer Rentenantragstellung und damit über die Höhe des Abschlags bestimmen. Den Grundsatz des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes sahen die Richter ebenfalls nicht verletzt. Durch die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen war nämlich gewährleistet, dass ältere Versicherte einen geringeren Abschlag in Kauf zu nehmen hatten als jene, denen mehr Zeit zur Umstellung blieb. Außerdem verabschiedete der Deutsche Bundestag das Wachstums- und Beschäftigungsförderungs-Gesetz nur zwei Monate nach dem Ruhestandsförderungs-Gesetz. Die dazwischen liegende Zeit war zu kurz, als dass bei den betroffenen Versicherten ein Vertrauen auf die Kontinuität der Übergangsregelung hätte entstehen und Dispositionen zur Gestaltung ihrer Altersvorsorge und der weiteren Lebensplanung hätten getroffen werden können. Selbst die ältesten von der Regelung betroffenen Geburtenjahrgänge aus dem Jahr 1940 hatten noch mindestens vier Jahre Zeit, sich auf die geänderte Situation einzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hatte in mehreren vorangegangenen Urteilen ebenfalls zu Ungunsten von Frührentnern entschieden. |
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| Beweislast für berufsbedingten Schlaganfall | ![]() |
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| Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17. Februar 2009 entschieden (Az.: L 3 U 292/03), dass ein Versicherter keinen Anspruch auf Leistungen durch seine Berufsgenossenschaft hat, wenn er nicht eindeutig beweisen kann, dass ein Schlaganfall durch eine berufliche Tätigkeit ausgelöst wurde.
Ein selbstständiger Masseur hatte geklagt, der seine Berufsgenossenschaft wegen der Folgen eines Schlaganfalls in Anspruch nehmen wollte. Nach Aussage des Klägers hatte er zusammen mit einem Helfer eine für seine Praxis erworbene Waschmaschine transportiert. Als die Maschine eine Treppe heruntergetragen wurde, glitt sie dem Helfer aus den Händen. Dadurch lagerte das gesamte Gewicht auf der Halswirbelsäule des unten gehenden Klägers. Kurz darauf erlitt er den Schlaganfall. Der Vorfall hatte sich im Rahmen seiner Berufsausübung ereignet. Daher ging der Masseur davon aus, seine Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen zu können. Diese war der Meinung, der Kläger hätte nachweisen müssen, dass die Ursache des Schlaganfalls die Folge eines Unfalls war und sich nicht lediglich rein zufällig während des Tragens der Waschmaschine ereignete. Da der Kläger diesen Nachweis nicht erbracht habe, könne auch von keinem Berufsunfall ausgegangen werden. Das Gericht kam nach umfangreichen medizinischen Ermittlungen zu dem gleichen Ergebnis und wies die Klage des Masseurs als unbegründet zurück. Nach Überzeugung der Richter konnte der Schlaganfall unmöglich allein durch die Kraftanstrengung des Klägers entstanden sein. Als Berufsunfall wäre der Vorfall nur dann zu werten gewesen, wenn durch die abrutschende Waschmaschine die Halsschlagader des Klägers verletzt worden wäre. Das hätte die Ablösung eines Embolus und so den Verschluss einer das Gehirn versorgenden Arterie bewirken können. Der Kläger konnte das nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen. Daher war die Klage mangels ausreichender Beweise als unbegründet zurückzuweisen. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Andere Verkehrsteilnehmer besser warnen | ![]() |
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| Das Kammergericht Berlin hat am 31. Juli 2008 beschlossen (Az.: 12 U 5/08), dass ein Vorausfahrender wegen einer unterlassenen Warnung überwiegend für einen Auffahrunfall verantwortlich ist, wenn er die Fahrt seines Kraftfahrzeugs wegen eines Motordefektes plötzlich stark verlangsamt. Er ist dazu verpflichtet, andere Verkehrsteilnehmer durch Betätigung der Hupe, Einschalten der Warnblinkanlage oder durch Bremszeichen zu warnen.
Mit seinem Fahrzeug war der Kläger auf der Überholspur einer Autobahn unterwegs, als der Motor des Autos plötzlich streikte. Daher wechselte er auf die rechte Spur, auf welcher sein Pkw kurz darauf ausrollte. Der Fahrer des nachfolgenden Fahrzeugs konnte nicht mehr rechtzeitig reagieren und fuhr auf das Auto des Klägers auf. Mit dem Spruch "Wer auffährt hat Schuld", verlangte dieser von dem Versicherer des Auffahrenden den vollen Ersatz des ihm bei dem Unfall entstandenen Schadens. Doch dem wollte bereits das in der ersten Instanz angerufene Landgericht nicht folgen. Es sprach dem Kläger lediglich ein Drittel seiner Schadenersatzforderung zu. Der Kläger hatte auch mit seiner Berufung keinen Erfolg. Denn das Kammergericht Berlin schloss sich den Ausführungen der Vorinstanz vollinhaltlich an. Selbst wenn bei einem Auffahrunfall der Beweis des ersten Anscheins zunächst einmal gegen den Auffahrenden spricht, so ist dieser nach Ansicht des Gerichts nicht in jedem Fall als Alleinschuldiger für die Folgen des Unfalls verantwortlich zu machen. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Unstrittig ist, dass der Kläger den Defekt am Motor seines Fahrzeuges bemerkte und deswegen auf die rechte Fahrspur wechselte. Er hätte daher nach Überzeugung der Richter im Sinne von § 1 StVO (Straßenverkehrs-Ordnung) dafür Sorge tragen müssen, dass durch das Fahrmanöver kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Dazu hätte er gemäß § 16 StVO durch Schall- oder Leuchtzeichen, zum Beispiel durch das Einschalten der Warnblinkanlage oder dem Aufleuchtenlassen der Bremslichter, auf die für andere drohende Gefahr aufmerksam machen müssen. Insbesondere auf einer Schnellstraße muss niemand damit rechnen, dass die Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeugs ohne erkennbaren Grund und vor allem ohne Warnzeichen innerhalb kurzer Zeit so erheblich reduziert wird, dass es nahezu zum Stillstand kommt, befand das Gericht. Das gilt umso mehr, als dass der Kläger den offenkundigen Defekt des Motors wahrgenommen und nur deswegen die Fahrspur gewechselt hatte. Allein daraus ergibt sich nach Ansicht der Richter eine Verpflichtung, andere Verkehrsteilnehmer auf die potentielle Gefahrensituation aufmerksam zu machen. Das Gericht wog die beiderseitigen Verschuldensanteile sowie die erhöhte Betriebsgefahr ab, die durch den Defekt des klägerischen Fahrzeugs entstanden war und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Daher hat der Kläger den Großteil seines Schadens selber zu bezahlen. Sein Versicherer wird sich darüber hinaus zu zwei Dritteln an dem Schaden des Auffahrenden beteiligen müssen. Mit dieser Entscheidung wurde erneut entschieden, dass das Motto "Wer auffährt hat Schuld" nicht in jedem Fall gültig ist. |
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| Folgenreicher Autodiebstahl | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Rostock (OLG) hat am 7. November 2008 entschieden (Az.: 5 U 153/08), dass ein Versicherter, der aus seinem Auto aussteigt, um sich nach dem Weg zu erkundigen, grob fahrlässig handelt, wenn er den Zündschlüssel stecken lässt und das Fahrzeug nicht abschließt. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug in dieser Situation entwendet wird. Das gilt auch dann, wenn sich der Versicherte nur wenige Meter von dem Auto entfernt.
Mit seinem teilkaskoversicherten Pkw war der Kläger in Polen unterwegs, als er in Danzig aus dem Fahrzeug ausstieg, um sich bei einem Passanten nach dem Weg zu erkundigen. Dazu begab er sich auf die Beifahrerseite des Autos. Entgegen seiner Gewohnheiten versäumte es der Kläger, den Zündschlüssel abzuziehen und das Fahrzeug abzuschließen. Noch während er mit dem Passanten sprach, stieg von dem Kläger unbemerkt ein Unbekannter in das Auto ein und fuhr davon. Der Kläger machte in der seinem Teilkaskoversicherer gegenüber abgegebenen Schilderung des Vorfalls nachweislich falsche Angaben. Er behauptete, keine konkreten Erinnerungen an die Umstände des Diebstahls zu haben, weil ihn ein Unbekannter niedergeschlagen und ihm den Zündschlüssel entwendet habe. Erst in dem anschließend gegen seinen Versicherer angestrengten Prozess räumte der Kläger ein, dass sich der Vorfall möglicherweise anders abgespielt hatte, nämlich so, wie von einem Augenzeugen geschildert. Der Versicherer berief sich auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit sowie vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht. Die OLG-Richter wiesen die Forderungen des Klägers gegen seinen Versicherer auf Ersatz des Diebstahlschadens als unbegründet zurück. Verlässt ein Versicherter sein Fahrzeug, obwohl noch der Zündschlüssel steckt, so handelt er nach Meinung des Gerichts in der Regel grob fahrlässig. Das gilt zumindest dann, wenn er sich von dem Fahrzeug ein wenig entfernt und so keine Eingriffsmöglichkeit gegen dessen Entwendung hat. Im vorliegenden Fall spricht der Beweis des ersten Anscheins eindeutig gegen die anfängliche Behauptung des Klägers, den Zündschlüssel beim Verlassen des Fahrzeuges abgezogen zu haben. Denn es ist nicht zu erklären, dass es einem Täter gelungen sein soll, das Auto aufzubrechen und kurzzuschließen, obwohl sich der Kläger in dessen unmittelbarer Nähe aufhielt. Selbst wenn der Kläger üblicherweise an die Regel gehalten haben sollte, ein Fahrzeug beim Verlassen abzuschließen und den Zündschlüssel abzuziehen, kann er sich nicht auf ein entschuldbares Augenblicksversagen berufen. Gerade in Polen muss damit gerechnet werden, dass Personen unterwegs sind, die gezielt nach Möglichkeiten zum Fahrzeugdiebstahl insbesondere von Luxusfahrzeugen, im zu entscheidenden Fall einem Audi A8, Ausschau halten oder spontan eine passende Gelegenheit nutzen." Der Kläger hätte sich daher besonders vorsichtig verhalten müssen, so das Gericht. Daher hat sich der Versicherer zu Recht auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit berufen. Außerdem war der Versicherer wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungspflicht von der Leistung frei. Denn angesichts der Tatumstände sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Versicherte dem Versicherer in der Schadenanzeige die Fahrzeugentwendung nicht so schilderte, wie sie sich tatsächlich abgespielt hat. Die Richter waren davon überzeugt, dass der Kläger dem Versicherer gegenüber vertuschen wollte, dass er den Schlüssel in dem unverschlossenen Pkw steckengelassen hatte. Es war ihm nämlich offenkundig bewusst, dass das zum Verlust des Versicherungsschutzes führen werde. Somit durfte der Versicherungsschutz auch wegen vorsätzlich falscher Angaben in der Schadenanzeige versagt werden. Nach der VVG-Reform muss die Frage grober Fahrlässigkeit künftig anders beurteilt werden. Dann sind Versicherer berechtigt, die Leistung in einem der Schwere der Schuld angemessenen Verhältnis zu kürzen. Zur Frage der Angemessenheit liegen noch liegen keine Gerichtsentscheidungen vor, welche die aktuelle Rechtslage berücksichtigen. Fraglich ist jedoch, ob der Kläger angesichts der Gesamtumstände nach der VVG-Reform mit einem milderen Urteil hätte rechnen dürfen. |
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| Notstand geht vor Kosten | ![]() |
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| Das Hessische Landessozialgericht hat am 15. Januar 2009 entschieden (Az.: L 1 KR 51/05), dass bei einer notstandsähnlichen Situation die gesetzlichen Krankenkassen auch die Kosten für ein nicht zugelassenes Medikament bezahlen müssen.
Der Kläger litt an einer HIV-Infektion im fortgeschrittenen Stadium. Bei der Behandlung mit zugelassenen Medikamenten entwickelte der Mann regelmäßig Resistenzen. Es kam außerdem zu Verträglichkeitsproblemen. Bei einem letztmöglichen Versuch mit einem Kombinationspräparat verbesserte sich zwar sein immunologischer Zustand. Als Nebenwirkung wurde jedoch eine massive Fettverteilungsstörung ausgelöst, die ihrerseits erhebliche organische Störungen verursachte. Daher riet der Arzt des Klägers zum Einsatz eines Medikaments, welches auf einer internationalen Aids-Konferenz vorgestellt worden war. Dieses Medikament mit Namen Serostim sollte angeblich die Fettverteilungsstörungen lindern können. Allerdings hielt die Krankenkasse des Klägers die Wirksamkeit von Serostim für nicht ausreichend belegt. Sie wies ihren Versicherten außerdem darauf hin, dass für das Medikament noch keine Zulassung vorliegen würde. Die Kasse lehnte es daher ab, ihm eine Kostenzusage für die Behandlung mit Serostim zu erteilen. Die von dem Aids-Kranken angerufenen Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben seiner Klage gegen die Krankenkasse statt. Leidet ein gesetzlich Krankenversicherter an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, für die eine anerkannte medizinische Behandlung nicht zur Verfügung steht, so hat er Anspruch auf die Versorgung mit einem nicht zugelassenen Medikament. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Versicherte in einer notstandsähnlichen Situation befindet und dass eine Abwägung von Nutzen und Risiken für die Versorgung spricht. Davon zeigte sich das Gericht in dem zu entscheidenden Fall überzeugt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte keine Behandlungsalternative bestanden. Nach Auffassung der Richter sprach auch die Tatsache, dass mit dem Medikament nicht die unmittelbar lebensbedrohliche HIV-Erkrankung, sondern eine Nebenerkrankung behandelt werden sollte, nicht gegen eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse. Es wäre aus medizinischer Sicht unvertretbar gewesen, die Fettverteilungsstörung unbehandelt zu lassen. Bereits im April 2006 hatte das Bundessozialgericht entschieden, dass Krankenkassen in begründeten Ausnahmefällen auch die Kosten für Medikamente erstatten müssen, die weder eine Zulassung deutscher noch der EU-Zulassungsbehörden besitzen. |
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| Zur Aufklärung verpflichtet | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof hat am 19.12.2006 (Az.: XI ZR 56/06) entschieden, dass eine Bank Kunden über Rückvergütungen (Kick-back-Zahlungen) aufklären muss, wenn sie über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, bei denen sie verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren erhält. Nur so kann der Kunde beurteilen, ob die Anlageempfehlung allein in seinem Interesse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu kassieren.
Im entschiedenen Fall ging es um den Erwerb von Anteilen an einem Aktienfonds. Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nun mit einer Entscheidung vom 20. Januar 2009 (Az.: XI ZR 510/07) auf den Kauf von Anteilen geschlossener Fonds erweitert. Im Mai 2001 wurde dem Kläger von einem Mitarbeiter einer deutschen Großbank der Erwerb von Anteilen an einem Medienfonds empfohlen. Der Kläger investierte daraufhin 50.000 Euro. Nachdem der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, veräußerte der Kläger seine Anteile zu einem Preis von 11.350 Euro. Bei dieser Gelegenheit erfuhr er, dass ihn der Mitarbeiter der Bank seinerzeit nicht darüber aufgeklärt hatte, dass diese erhebliche Kick-back-Zahlungen für die Vermittlung der Fonds-Anteile erhielt. Er vermutete daher, dass die Bank bei der Vermittlung mehr ihr eigenes und nicht sein Interesse im Auge hatte und zog gegen das Geldinstitut wegen Falschberatung erfolgreich vor Gericht. In seiner aktuellen Entscheidung hat der BGH bestätigt, dass sein Urteil aus dem Jahr 2006 nicht nur auf den Erwerb von Aktienfonds, sondern auch auf den Kauf geschlossener Fonds, wie etwa Immobilien, Schiffs-, Medien- und Windparkfonds anzuwenden ist. Nach Überzeugung des Gerichts war zwischen dem Kläger und seiner Bank ein Beratungsvertrag zustande gekommen, welcher das Geldinstitut zur Aufklärung über Rückvergütungen im Sinne des Urteils vom 19.12.2006 verpflichtet hätte. Denn angesichts der gezahlten Provisionen bestand für die Bank ein erheblicher Anreiz, dem Kläger die von ihr vermittelten Fondsanteile zu empfehlen. Darüber und über den damit verbundenen Interessenskonflikt hätte das Geldinstitut den Kläger im Rahmen des Beratungsgesprächs informieren müssen, so das Gericht. Nur so wäre der Kläger in der Lage gewesen, das Verkaufsinteresse der Bank einzuschätzen und sich die Frage zu stellen, ob der Berater die Beteiligung an dem Fonds nur deswegen empfohlen hatte, weil sein Arbeitgeber daran in nicht unerheblichem Maße verdiente. Das gilt umso mehr, als der Interessenskonflikt in dem zu entscheidenden Fall noch dadurch gesteigert wurde, dass die Bank für die Übernahme einer Platzierungsgarantie eine Vergütung von weiteren drei Prozent des Kommanditkapitals sowie zusätzliche 100.000 Euro bei Erreichen einer bestimmten Platzierungsquote erhielt. In der Entscheidung heißt es: "Durch dieses gesteigerte Anreizsystem bestand eine erhöhte Gefahr, dass die im Kundeninteresse zu erfolgende, anleger- und objektgerechte Beratung nicht oder nur unzureichend vorgenommen wurde." Der Anleger bekommt sein Geld zurück, die Bank im Austausch die oft wertlose Fondsbeteiligung. Da die Ansprüche erst drei Jahre nach Kenntnisnahme des Regelverstoßes der Bank verjähren, bestehen gute Chance, viele Altfälle aufzurollen. |
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| Wenn zu viel versprochen wird | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 30. Dezember 2008 entschieden (Az.: 17 U 197/08), dass eine Bausparkasse, die einem Kunden ein Darlehen gewährt, obwohl sie aufgrund ihres Fachwissens erkennen muss, dass mit dem Objekt, welches der Kunde erwerben will, auch nicht ansatzweise die ihm von einem Vermittler prognostizierte Rendite erzielt werden kann, zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist.
Von dem Vermittler einer Vertriebsgesellschaft war dem Kläger zur Steuerersparnis und zur Altersversorgung der Kauf eines Anteils an einer neu zu errichtenden Eigentumswohnung empfohlen worden. Weil der Käufer über kein Eigenkapital verfügte, sollte der Kauf durch ein Vorausdarlehen aus zwei gleichzeitig abzuschließenden Bausparverträgen einer Bausparkasse, mit welcher die Vertriebsgesellschaft zusammenarbeitete, finanziert werden. Der Kläger ließ sich auf das Geschäft ein. Die Bausparkasse gewährte ihm daraufhin ein Darlehen von umgerechnet rund 48.000 Euro. Jahre später stellte sich heraus, dass die sowohl dem Kläger als auch der Bausparkasse vorgelegten Modellrechnungen des Vermittlers hinsichtlich der Rentabilität und Finanzierbarkeit des Objektes von Anfang an völlig unrealistisch waren. Der Kläger warf seiner Bausparkasse daher vor, ihn trotz Kenntnis dieser Zahlen durch Gewährung des Darlehens "ins offene Messer" laufen gelassen zu haben. Er forderte von der Bausparkasse die Rückabwicklung des Darlehensvertrages sowie die Zahlung von Schadenersatz. Die Karlsruher Richter gaben einer entsprechenden Klage des Mannes weitgehend statt. Nach Ansicht des Gerichts hat die Bausparkasse ihre gegenüber dem Kläger bestehende vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Anders als der Kläger hätte die Bausparkasse als Institut, das mit Fragen der Wohnungswirtschaft vertraut ist, die augenfällig unrealistischen Angaben in den Modellrechnungen erkennen und den Kläger warnen müssen. Die Bausparkasse hat dem Kläger trotz des täuschenden Verhaltens der Vertriebsgesellschaft ein Darlehen für ein von Anfang an ganz offenkundig unrentables Objekt gewährt und damit ihre Rechtspflichten verletzt. Daher ist der Kläger so zu stellen, wie dieser ohne die schuldhaft verletzte Aufklärungsverpflichtung gestanden hätte, mit der Folge, dass der Darlehensvertrag von Beginn an rückgängig zu machen ist. Darüber hinaus wurde die Kasse verurteilt, dem Kläger Schadenersatz zu zahlen. Dabei muss sich dieser allerdings zwischenzeitlich möglicherweise erlangte Steuervorteile anrechnen lassen. |
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| Strittige Krankenkassenrabatte | ![]() |
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| Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 4. Dezember 2008 entschieden (Az.: L 1 KR 150/08 KL), dass die gesetzlichen Krankenkassen ihre Versicherten zwar mit einem finanziellen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten belohnen dürfen, der Verzicht auf medizinische Leistungen in diesem Rahmen hingegen nicht belohnt werden darf.
Eine Betriebskrankenkasse hatte geklagt, die den Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten um eine Gesundheitsprämie erweitern wollte. Diese Prämie sollten alle Versicherten erhalten, die an Präventionsmaßnahmen teilgenommen und auf weitere Leistungen verzichtet hatten. Das Bundesversicherungsamt hielt diese Regelung für unzulässig. Es lehnte es daher ab, eine entsprechende Satzungsänderung der Krankenkasse zu genehmigen. Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts wiesen die Klage der Krankenkasse gegen die Genehmigungsbehörde als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts sind nur Bonusregelungen zulässig, die das gesundheitsbewusste Verhalten der Versicherten fördern. Hierzu gehören insbesondere Vergünstigungen bei der Inanspruchnahme von Präventionsmaßnahmen. Dagegen halten die Richter es für rechtswidrig, den Verzicht auf medizinische Leistungen zu belohnen. Das Gericht hält es nämlich für durchaus denkbar, dass Versicherte wegen des finanziellen Anreizes sowie einer Fehleinschätzung von Symptomen auf für sie wichtige Arztbesuche verzichten könnten, mit der Folge, dass dadurch langfristig höhere Kosten zu Lasten der Versicherten-Gemeinschaft entstehen können. Das Ziel des Gesetzgebers wird damit nicht erreicht, durch Zahlung einer Gesundheitsprämie die Gesundheitsvorsorge effizienter zu machen. Das Gericht hielt die Entscheidung der Aufsichtsbehörde, der Krankenkasse die Satzungsänderung nicht zu genehmigen, aber auch aus einem anderen Grund für gerechtfertigt. Ihrer Meinung nach durchbricht nämlich die von der Kasse angestrebte Regelung das Prinzip der solidarischen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn würde man dem Begehren der klagenden Betriebskrankenkasse folgen, so würden deren Mitglieder nach ihrer individuellen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit belastet. Das aber widerspricht dem Solidarprinzip der gesetzlichen Krankenkassen. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig. |
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| Aufklärungspflichten eines Versicherungsmaklers haben ihre Grenzen | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 18. Dezember 2008 (Az.: 9 U 141/08) entschieden, dass es ohne gesonderte Vereinbarung nicht zu den allgemeinen Pflichten eines Versicherungsmak-lers gehört, einen Schadensfall vollständig zu bearbeiten und sämtliche Fristen zu überwachen. Bei einem Fristversäumnis kann den Versicherten daher ein Mitverschulden treffen.
Durch Vermittlung seines Versicherungsmaklers hatte der Kläger eine private Unfallversicherung abge-schlossen. Nachdem er einen schweren Motorradunfall erlitten hatte, stand ihm der Makler bei der Schaden-regulierung mit dem Unfallversicherer zur Seite. Der gesamte Schriftwechsel mit dem Unfallversicherer wur-de über das Büro des Maklers abgewickelt. Der Makler versäumte es allerdings, seinen Kunden auf die Fris-ten gemäß § 7 AUB (Allgemeine Bedingungen für die Unfallversicherung) hinzuweisen, wonach eine mögli-che Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden muss. Als der Versicherte Kenntnis von diesen Fristen erlangte, war es bereits zu spät. Keiner der behandelnden Ärzte hatte innerhalb der Fristen eine schriftliche Erklärung über die unfallbedingte Invalidität ihres Patienten abgegeben. Dies wäre aber möglich gewesen. Der Unfallversicherer lehnte es daher ab, seinem Kunden eine Invaliditätsentschädigung zu zahlen. Der Makler wurde innerhalb dieser Zeit nachweislich regelmäßig telefonisch über den Stand der Genesung des Versicherten informiert. Er hatte daher auch ganz offenkundig davon gewusst, dass zwischenzeitlich eine Teilinvalidität eingetreten war. Auf die Idee, seinen Kunden darüber zu informieren, dass bei der Gel-tendmachung des Schadens die Fristen und Formalien gemäß § 7 AUB einzuhalten sind, kam der Makler jedoch nicht. Er ging davon aus, dass der Versicherte das von sich aus beachten würde. Der Versicherte hatte sich wiederum voll und ganz auf seinen Versicherungsmakler verlassen. Er ging insbe-sondere davon aus, dass ihn dieser auf wichtige Fristen hätte hinweisen müssen und zog gegen den Makler vor Gericht und verklagte ihn auf Zahlung von Ersatz des nicht durch den Unfallversicherer regulierten Scha-dens. Dabei errang der Versicherte einen Teilerfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist der Makler seinem Kunden gegenüber wegen Verletzung der Nebenpflich-ten des abgeschlossenen Versicherungsmakler-Vertrags gemäß § 280 Absatz 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Denn er hätte seinen Kunden zwingend auf die Ausschlussfrist gemäß § 7 AUB hinweisen müs-sen. Das Urteil wurde damit begründet, dass ein Versicherungsmakler dazu verpflichtet ist, seinen Kunden auch nach Abschluss eines vermittelten Versicherungsvertrags weiter zu betreuen. Diese Betreuungspflicht betrifft zum einen die Frage, ob die Versicherungen weiterhin angemessen sind. Zum anderen hat der Versiche-rungsmakler auf Veränderungen zu reagieren, die den Versicherungsschutz gefährden können. Im Schadenfall ist ein Versicherungsmakler verpflichtet, den Versicherungsnehmer, der die Dienste des Ver-sicherungsmaklers bei der Abwicklung der Versicherungsansprüche aus dem Schadensfall in Anspruch nimmt, zu unterstützen. Hierzu zählt jedenfalls die Pflicht, den Versicherungsnehmer über besondere Um-stände und Risiken aufzuklären, die den Versicherungsanspruch gefährden könnten." Die Beweisaufnahme ergab, dass es der Makler übernommen hatte, nicht nur die Unfallschadenanzeige auszufüllen und sie an den Versicherer weiterzuleiten, sondern auch seinen Kunden bei der Geltendma-chung weiterer Ansprüche, etwa denen gegenüber seinem Kranken- und Berufsunfähigkeits-Versicherer, zu unterstützen. Da auch der gesamte Schriftwechsel mit den Versicherern über das Büro des Maklers lief, wä-re dieser nach Überzeugung des Gerichts dazu verpflichtet gewesen, seinen Kunden auf wichtige Fristen hinzuweisen. Auch wenn der Makler mangels eigener medizinischer Kenntnisse nicht dazu in der Lage gewesen sein soll-te, beurteilen zu können, ob der Versicherte bei dem Unfall einen Dauerschaden erlitten hat, so hätten die Verletzungsfolgen eines Motorradunfalls auf jeden Fall hinreichend Anlass dafür sein müssen, eine dauerhaf-te Funktions-Beeinträchtigung für möglich zu halten - so das Gericht. Trotz allem muss sich der Makler nur hälftig an dem Schaden des Klägers beteiligen. Denn nach Ansicht der Richter war es in erster Linie Sache des Versicherten, seine eigenen Interessen zu wahren und den Inhalt der Versicherungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Der Versicherte trägt ein erhebliches Mitverschul-den daran, indem er sich blind auf seinen Versicherungsmakler verlassen hat. |
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| Kostenübernahme einer Lasik-Operation nur bei Notwendigkeit | ![]() |
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| Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 10. Dezember 2008 entschieden (Az.: 23 S 6/08), dass ein privater Krankenversicherer die Kosten einer Lasik-Operation nur dann bezahlen muss, wenn der Versicherte nachweisen kann, dass die Behandlung in seinem Fall medizinisch notwendig ist.
Die Klägerin litt unter einer erheblichen Weitsichtigkeit beider Augen und hatte bei einem privaten Krankenversicherer eine Krankheitskostenzusatzversicherung abgeschlossen. Der Vertrag sah unter anderem eine hälftige Erstattung der Aufwendungen für ärztliche Leistungen für den Fall vor, dass der gesetzliche Krankenversicherer der Klägerin bei ambulanten Operationen keine Vorleistungen erbringt. Um ihre Weitsichtigkeit zu beseitigen, unterzog sich die Klägerin im Jahr 2005 einer ambulanten Lasik-Operation. An den Kosten in Höhe von knapp 5.300 Euro wollte sie den privaten Krankenversicherer vertragsgemäß zur Hälfte beteiligen. Der Versicherer bestritt die medizinische Notwendigkeit des Eingriffs und lehnte eine Erstattung der Kosten ab. Nach Ansicht des Versicherers hätte die Klägerin die Fehlsichtigkeit wie bisher durch eine Brille oder das Tragen von Kontaktlinsen ausgleichen können. Im folgenden Rechtsstreit behauptete die Klägerin, dass ein Verweis auf Hilfsmittel wie zum Beispiel eine Brille nicht zulässig sei, da die Benutzung eines solchen Hilfsmittels anders als eine Lasik-Operation keine echte Heilbehandlung darstelle und dass ihre Fehlsichtigkeit durch eine Brille in nur unzureichender Weise korrigiert werden könne und sie Kontaktlinsen nicht wirklich vertrage. Das konnte die Richter nicht überzeugen, so dass sie die Klage der Frau gegen ihren Krankenversicherer als unbegründet zurück wiesen. Nach Ansicht des Gerichts bestand für die Lasik-Operation keine medizinische Notwendigkeit. Da der Krankenversicherer aber nur unter diesen Voraussetzungen zur Leistung verpflichtet gewesen wäre, ist er der Forderung der Versicherten zu Recht nicht nachgekommen. Auch wenn es sich bei einer Lasik-Behandlung unbestritten um eine anerkannte Methode zur Verbesserung der Sehfähigkeit handelt, ist die Tatsache, dass damit gegebenenfalls eine Augenerkrankung gelindert werden kann, nicht gleichbedeutend mit einer medizinischen Notwendigkeit. Voraussetzung für die Annahme einer medizinischen Notwendigkeit ist, dass die Sehfähigkeit im gesamten Lebensbereich nicht mehr in ausreichendem Maße durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen gewährleistet ist. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger konnte jedoch keine massive Sehverschlechterung der Klägerin beim Einsatz solcher Hilfsmittel feststellen. Danach betrug die Sehfähigkeit mit Brille auf dem rechten Auge 80 Prozent und dem linken Auge 100 Prozent. Bei einer möglichen Tragedauer von fünf bis sechs Stunden wollte der Sachverständige der Klägerin auch nicht die von ihr behauptete Kontaktlinsenunverträglichkeit attestieren. Das Gericht hielt die Klage daher allein schon aus diesen Gründen für unbegründet. Weiterer Grund für die Abweisung der Klage waren auch die Risiken, die sich bei einer Lasik-Operation ergeben. Denn diese reichen von einer Verschlechterung bis hin zu einem vollständigen Verlust der Sehkraft. Es kommt hinzu, dass auch bei erfolgreichem Verlauf nicht sicher ein dauerhafter Ausgleich der Fehlsichtigkeit erwartet werden kann. In vielen Fällen erfolgt lediglich eine Verbesserung, welche gleichwohl das Tragen einer Brille erforderlich macht. Ausschlaggebend ist aber die Frage, ob durch eine Lasik-Operation eine Heilung der Fehlsichtigkeit erreicht oder ob der Sehfehler lediglich ähnlich wie durch eine Sehhilfe korrigiert wird. Dann aber kann von keiner medizinischen Notwendigkeit für eine solche Operation ausgegangen werden. Die Entscheidung kommt zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht der relativ hohen, mit der Lasik-Behandlung einhergehenden Risiken und der Unsicherheit in Bezug auf den Behandlungserfolg auch die aufgrund der Fehlsichtigkeit vorliegende Belastung des Versicherungsnehmers hoch sein muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Fehlsichtigkeit nicht durch die Versorgung mit einer Brille oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann oder eine solche Versorgung nicht zumutbar ist. Erst dann ist eine Lasik-Behandlung medizinisch notwendig." |
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| Streit um Anpassung der Betriebsrenten | ![]() |
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| Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat am 10. Februar 2009 (Az.: 3 AZR 727/07) entschieden, dass auch bei konzernabhängigen Tochterunternehmen ausschließlich deren wirtschaftliche Lage bei der Anpassung von Betriebsrenten maßgeblich ist. Das gilt allerdings nur dann, wenn anhand konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, dass mögliche wirtschaftliche Schwierigkeiten des Mutterkonzerns nicht innerhalb der nächsten drei Jahre auf die Tochtergesellschaft durchschlagen werden.
Von seinem damaligen Arbeitgeber hatte der Kläger die Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe der Teuerungsrate verlangt. Unter Hinweis darauf, dass es dem Konzern wirtschaftlich schlecht gehe, wurde seine Bitte um Rentenanpassung abgelehnt. Da dies aber nicht auf das Tochterunternehmen zutraf, für welches der Mann ehemals tätig war, wollte er dieser Argumentation nicht folgen. Deshalb zog er vor Gericht, um eine Rentenanpassung zu erstreiten - mit vorläufigem Erfolg. Die Richter hielten es für unbestritten, dass sich sowohl die Konzern-Obergesellschaft als auch der Gesamtkonzern in einer kritischen wirtschaftlichen Lage befanden und sanierungsbedürftig waren. Noch während der gerichtlichen Auseinandersetzung mussten die Unternehmen Insolvenz anmelden. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Tochterunternehmens ließen jedoch zumindest zum Anpassungsstichtag eine Erhöhung der Betriebsrente des Klägers zu. Seiner Forderung war daher grundsätzlich nachzukommen. Denn bei der Anpassung von Betriebsrenten kommt es nach Meinung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers an, der die betriebliche Altersversorgung schuldet. Das aber war das Tochterunternehmen. Nach Auffassung der Richter ist allerdings eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Liegen nämlich am Anpassungsstichtag ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass innerhalb der nächsten drei Jahre die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Gesamtkonzerns auf ein Tochterunternehmen durchschlagen werden, so darf die Anpassung einer Betriebsrente verweigert werden. Die Sache wurde zur abschließenden Klärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, da sich die Vorinstanz nicht ausreichend mit diesem Punkt beschäftigt hatte. Dazu heißt es in der Entscheidung: "Es ist aufzuklären, welche Entwicklungen sich bereits am Anpassungsstichtag konkret abzeichneten und ob zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen war, dass sich die wirtschaftliche Lage des beklagten Tochterunternehmens wegen der finanziellen, organisatorischen, technischen oder sonstigen Verflechtungen im Konzern nachhaltig verschlechtern werde und die Beklagte durch die geforderte Anpassung übermäßig belastet wurde." |
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| Mit Herbstlaub lebt es sich gefährlich | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat am 11. September 2008 beschlossen (Az.: 1 U 301/07), dass die für die Straße zuständige Gemeinde nicht zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn ein Fußgänger über eine Bordsteinkante stürzt, weil diese vollständig mit Herbstlaub bedeckt ist.
Im November 2006 war der Kläger beim Überqueren einer Straße über eine von Laub vollständig verdeckte, abgesenkte Bordsteinkante einer Verkehrsinsel gestürzt. Für die bei dem Sturz erlittenen Verletzungen machte er die Gemeinde verantwortlich und forderte von ihr die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Doch die Gemeinde war sich keiner Schuld bewusst und wies die Forderungen als unbegründet zurück. Denn ihrer Meinung nach war der Sturz ausschließlich auf die Unachtsamkeit des Verletzten zurückzuführen. Mit seiner Schadenersatzklage war der Mann weder vor dem Landgericht Wiesbaden (Az.: 7 O 217/07) noch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt erfolgreich. Nach Ansicht der Richter stellt eine vollständig mit Laub bedeckte Bordsteinkante keine Gefahrenquelle dar, die eine für die Verkehrssicherung zuständige Gemeinde zu beseitigen hat. Kommt ein Fußgänger an einer solchen Stelle zu Fall, so geht das ausschließlich zu seinen Lasten. Einem durchschnittlich sorgfältigen Verkehrsteilnehmer ist bekannt, dass sich unter laubbedeckten Stellen Hindernisse in Form von Vertiefungen, Stufen oder Ähnlichem befinden können. Wegen der mangelnden Erkennbarkeit, was sich unter dem Laub verbergen könnte, sind solche Stellen daher entweder zu meiden oder aber mit besonderer Vorsicht, gegebenenfalls tastenden Schrittes zu passieren, so das Gericht. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Laubbeseitigung hätte nur dann bestanden, wenn für Verkehrsteilnehmer eine Gefahr bestanden hätte, mit der sie nicht rechnen mussten oder die nur mit Mühe zu beherrschen war. Das aber wollten die Richter für den zu entscheidenden Fall nicht bestätigen. Selbst wenn der Kläger auf dem Laub ausgerutscht und nicht über die durch Herbstlaub verdeckte Kante gestürzt wäre, hätte er kaum mit einer anderen Entscheidung rechnen können. Die Richter gehen auch in solchen Fällen davon aus, dass sich ein Verkehrsteilnehmer auf den entsprechenden Zustand des Weges einzustellen hat. |
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| Sonderrechte gelten auch im Baustellenbereich | ![]() |
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| Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 10. Dezember 2008 entschieden (Az.: 11 O 590/08), dass Einsatzfahrzeuge von Rettungsdiensten und der Polizei auch in engen Baustellenbereichen Vorfahrt haben. Schwenkt ein Autofahrer leicht nach links, während er von einem solchen Fahrzeug überholt wird, so ist er für die Folgen eines daraus entstehenden Unfalls in der Regel allein verantwortlich.
Im Bereich einer in ihrer Fahrtrichtung einspurig geführten Autobahnbaustelle war die Klägerin mit ihrem Pkw unterwegs, als ein vor ihr fahrendes Fahrzeug plötzlich langsamer wurde und nach rechts ausscherte. Sie ging davon aus, dass der vorausfahrende Fahrer anhalten wollte. In dem Bewusstsein, dass sie in dem Baustellenbereich ohnehin nicht überholt werden konnte, lenkte die Klägerin, ihr Fahrzeug daher leicht nach links auf die in diesem Moment freie Gegenfahrbahn, um das haltende Fahrzeug passieren zu können. Doch sie hatte weder in den Rückspiegel geschaut noch sich umgedreht. Denn spätestens dann hätte sie einen sich von hinten nähernden Krankenwagen bemerkt, der im gleichen Augenblick auf die Gegenfahrbahn ausscherte, um zu überholen. Bei der anschließenden Kollision wurden sowohl der Krankenwagen als auch das Fahrzeug der Klägerin erheblich beschädigt. Die Autofahrerin war in dem sich anschließenden Rechtsstreit der Meinung, dass den Fahrer des Krankenwagens ein hälftiges Mitverschulden an dem Unfall triff. Dieser hätte nämlich damit rechnen müssen, dass sie an dem haltenden Vordermann vorbeifahren würde. Der Krankenwagenfahrer hätte daher nicht ohne Weiteres auf die Gegenfahrbahn ausschwenken dürfen, um sie in dem ohnehin äußerst engen Baustellenbereich zu überholen. Denn damit musste sie nicht rechnen. Die Richter des Coburger Landgerichts wiesen die Klage der Frau als unbegründet zurück. Die Beweisaufnahme ergab, dass der vorausfahrende Fahrer, anders als die Klägerin, den mit Blaulicht und Martinshorn im Einsatz befindlichen Krankenwagen bemerkt hatte und aus diesem Grund nach rechts ausgeschert war. Die Klägerin hatte sich bei ihrem anschließenden Überholmanöver unbestritten weder nach hinten orientiert, noch den linken Blinker ihres Fahrzeuges gesetzt. Der ohnehin Sonderrechte genießende Krankenwagenfahrer musste daher nicht damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich nach links gelenkt werden würde. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, dass ihm die Klägerin das ihm zustehende Wegerecht einräumen werde. Denn dieses Recht gilt auch im Bereich von Baustellen. Das Gericht zeigte sich überzeugt davon, dass der Fahrer des Krankenwagens den Unfall unmöglich verhindern konnte. Daher hat die Klägerin ihren Fahrzeugschaden in Höhe von 3.000 Euro allein zu bezahlen. Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer muss außerdem den Schaden an dem Krankenwagen in Höhe von fast 10.000 Euro bezahlen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. |
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| Verbotene Gebäude-Nutzung | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30. April 2008 entschieden (Az.: IV ZR 53/05), dass ein Hausratversicherer im Falle eines Schadens nicht automatisch von seiner Leistungsverpflichtung befreit ist, wenn sich heraus stellt, dass ein Gebäude nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf.
Im Jahr 1993 hatte der Kläger ein zuvor als Büro genutztes kleines Gebäude erworben und es zu Wohn- und Schlafzwecken genutzt und schloss im gleichen Jahr eine Hausratversicherung für die Wohnung ab. Am Abend des 23.06.1994 brach im Schlafzimmer des Hauses ein Feuer aus. Dabei wurde das gesamte Gebäude zerstört. Die Ursache für den Brand konnte letztlich nicht ermittelt werden. Im Rahmen der Ermittlungen stellte sich jedoch heraus, dass das Gebäude nicht zu Wohnzwecken genutzt werden durfte. Der Hausratversicherer des Klägers nahm das zum Anlass, eine Regulierung des Schadens abzulehnen. Dabei berief er sich auf § 14 Absatz 1 a der Allgemeinen Bedingungen für die Hausratversicherung in dem es unter der Überschrift "Sicherheitsvorschriften" heißt: "Der Versicherungsnehmer hat alle gesetzlichen, behördlichen oder vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten." Der Versicherte machte in der gegen seinen Versicherer gerichteten Klage geltend, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, dass das Gebäude ausschließlich zu gewerblichen Zwecken genutzt werden durfte. Außerdem bestritt er, dass zwischen der möglichen Schadenursache und dem Verbot der Nutzung der Räume zu Wohnzwecken ein Zusammenhang bestand. Denn er habe in keiner Weise gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen. Der Versicherer habe die Regulierung des Schadens daher zu Unrecht abgelehnt. Die BGH-Richter stimmten dem zu und wiesen die Beschwerde des bereits in der Vorinstanz unterlegenen Versicherers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Hätte der Versicherer die Regulierung des Schadens wegen einer fehlenden Genehmigung des Gebäudes zu Wohnzwecken ablehnen wollen, so hätte er sich allenfalls auf eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht berufen können. Das aber hat der Versicherer nicht getan. Er berief sich vielmehr auf eine Verletzung der Sicherheitsvorschriften. Nach Überzeugung der Richter hatte der Kläger im Antrag das Gebäude unzutreffend als "Einfamilienhaus" bezeichnet. Die bloße Beschreibung stellt keine Verletzung vertraglich vereinbarter Sicherheitsvorschriften dar. Ferner konnte die Versicherung dem Kläger nicht beweisen, von der fehlenden behördlichen Genehmigung der Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken gewusst zu haben. Der Kläger hat sich folglich auch keiner möglichen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung schuldig gemacht. Das Wesen einer Gefahr vorbeugenden, vertraglichen Obliegenheit besteht darin, dass sie dem Versicherungsnehmer nach Zustandekommen des Vertrages bestimmte Verhaltensweisen zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes vorschreibt, ihm also Handlungs- oder Unterlassungspflichten auferlegt, die er zu beachten hat, so das Gericht. Gegen eine solche Auflage hat der Kläger nach Ansicht der Richter jedoch nicht verstoßen. Das Gericht konnte auch keinen Zusammenhang zwischen der vom Versicherer behaupteten Verletzung der Sicherheitsvorschriften (verbotene Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken) und dem Schaden erkennen. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Besteuerung von Gruppenunfall-Versicherungen | ![]() |
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| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Urteil vom 11. Dezember 2008 entschieden (Az.: VI R 9/05), dass Beiträge aus einer von einem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppen-Unfallversicherung, auf deren Leistungen die Beschäftigten keinen Rechtsanspruch haben, steuerrechtlich ausschließlich im Leistungsfall als Arbeitslohn zu behandeln sind.
Nach einem schweren Unfall hatte der Kläger umgerechnet ca. 150.000 Euro aus einer von seinem Arbeitgeber abgeschlossenen Gruppen-Unfallversicherung erhalten. Einen eigenen, unentziehbaren Rechtsanspruch auf die Leistungen hatte der Kläger nicht. Die Leistungen aus der Unfallversicherung wertete das Finanzamt des Klägers als Arbeitslohn und wollte sie daher in voller Höhe der Einkommensteuerpflicht unterwerfen. Der Betroffene klage hiergegen - teilweise erfolgreich. Der BFH war - anders als das Finanzamt- der Meinung, dass der Arbeitgeber dem Kläger mit der Finanzierung des Versicherungsschutzes lediglich die entsprechenden Beiträge und nicht die bei Eintritt des Versicherungsfalls zu gewährenden Leistungen zuwendet. Daher sind auch lediglich die Beiträge und nicht die Versicherungsleistungen zu versteuern, und das auch nur, wenn ein Arbeitnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch nimmt. Ohne eigenen Rechtsanspruch kann ein Arbeitnehmer über den durch die Beitragszahlung erlangten Vorteil wirtschaftlich erst bei Eintritt des Versicherungsfalls und der Erlangung von Versicherungsleistungen verfügen. Zu versteuern sind die Beiträge, die für den Arbeitnehmer bis zur Auszahlung der Versicherungsleistung entrichtet wurden. Aber auch das nur zu 50 Prozent. Denn nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beiträge jeweils zur Hälfte auf die Risiken beruflicher und privater Unfälle entfallen. Deswegen darf der Kläger die Hälfte der zu versteuernden Beiträge in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen. |
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| Unfall beim Aussteigen | ![]() |
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| Das Landgericht Saarbrücken hat am 23. Januar 2009 entschieden (Az.: 13 S 165/08), dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht anzuwenden sind, wenn es auf einem Privatgrundstück zu einem Unfall zwischen zwei Verkehrsteilnehmern kommt. Befinden sich die Fahrzeuge noch in Betrieb, so haben die Unfallbeteiligten gleichwohl gewisse Sorgfaltspflichten zu beachten. Das gilt auch dann, wenn sich einer der Unfallbeteiligten rechtswidrig auf dem Grundstück aufgehalten hat.
Mit ihrem Pkw wollte die Klägerin für kurze Zeit auf einem Privatgrundstück parken, um noch schnell ein paar Besorgungen in der Nachbarschaft zu machen. Unmittelbar bevor sie auf das Grundstück einbog, hatte dort auch die Beklagte ihr Fahrzeug abgestellt. Dabei handelte es sich um die Tochter der Grundstücksinhaberin. Genau in dem Augenblick, als diese die Fahrzeugtür öffnete, um auszusteigen, wollte die Klägerin das Fahrzeug passieren. Dabei stieß sie mit ihrem Pkw gegen die sich öffnende Tür des Fahrzeugs der Beklagten. Die Klägerin forderte die Beklagte zum Ersatz des ihr entstandenen Fahrzeugschadens auf, da die Beklagte ihre ihr gemäß § 14 StVO obliegenden Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen verletzt habe. In ihrer Widerklage machte die Beklagte geltend, dass die Regeln der Straßenverkehrsordnung auf einem Privatgrundstück nicht anzuwenden seien. Die Klägerin hätte daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Tür nicht geöffnet wurde. Da die Klägerin das Grundstück im Übrigen widerrechtlich befahren habe, forderte die Beklagte ihrerseits den vollen Ersatz des ihr durch die Kollision entstandenen Schadens. Das Gericht traf eine salomonische Entscheidung und verurteilte die Beteiligten dazu, sich je zur Hälfte an den Aufwendungen der Unfallgegnerin beteiligen zu müssen. Das Gericht stimmte zwar der Auffassung der Beklagten und gleichzeitigen Widerklägerin zu, dass auf dem Privatgrundstück die Regeln der Straßenverkehrsordnung nicht anzuwenden waren. Das entbindet die Beteiligten jedoch nicht von ihrer Verpflichtung, allgemeine Sorgfaltspflichten einhalten zu müssen. Nach Meinung der Richter befanden sich beide Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Unfalls in Betrieb. Die Beklagte durfte sich beim Aussteigen aus ihrem Pkw daher nicht blind darauf verlassen, dass ihr kein Fahrzeug auf das Grundstück gefolgt war. Sie hätte vor dem Öffnen der Tür vielmehr nach hinten schauen müssen. Die Tatsache, dass sich die Klägerin widerrechtlich auf dem Grundstück aufgehalten hat, ändert daran nichts. Die Klägerin behauptete zwar bis zum Schluss, dass auch andere Verkehrsteilnehmer regelmäßig auf dem Grundstück geparkt hätten und sie folglich von einer öffentlichen Parkfläche ausgegangen sei. Damit konnte sie sich aber nicht entlasten. Diese fälschliche Annahme entbindet sie nach Auffassung der Richter jedoch nicht von der Verpflichtung, solche Parkplätze mit äußerster Aufmerksamkeit zu befahren, zumal der Platz nicht als öffentliche Parkfläche ausgewiesen war. Da sich der Unfall außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ereignete, durfte die Klägerin auch nicht darauf vertrauen, dass sich nicht unvermittelt die Tür eines anderen auf dem Platz befindlichen Autos öffnen würde. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte die Klägerin nämlich bemerken müssen, dass die Beklagte in ihrem Fahrzeug saß. Sie musste daher jederzeit damit rechnen, dass diese die Tür ihres Autos öffnen würde. Die Klägerin hätte das Fahrzeug der Beklagten daher mit gebührendem Abstand passieren müssen - so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Unterhaltsrente vor Zugriff des Fiskus geschützt | ![]() |
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| Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26. November 2008 entschieden (Az.: X R 31/07), dass die Unterhaltsrente nicht versteuert werden muss, wenn ein Versicherer gegenüber einem Hinterbliebenen zur Zahlung einer Unterhaltsrente verpflichtet ist.
Geklagt hatte eine Witwe, deren Ehemann aufgrund eines ärztlichen Fehlers verstorben war. Die Versicherung des Arztes zahlte der Frau daraufhin zum Ausgleich des materiellen Unterhaltsschadens sowie des Haushaltsführungsschadens eine monatliche Rente. Rechtsgrundlage für diese sogenannte Unterhaltsrente bildet § 844 Absatz 2 BGB. In diesem heißt es: "Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so hat der Ersatzpflichtige dem Dritten durch Entrichtung einer Geldrente insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde." Wäre ein Getöteter z.B. seiner Frau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet gewesen, so hat derjenige, der für das Ableben verantwortlich ist, der Witwe eine Rente in Höhe des zu erwartenden Unterhalts zu zahlen. In dem entschiedenen Fall sah das für die Witwe zuständige Finanzamt die durch den Versicherer gezahlte Rente als ganz normales Einkommen im Sinne von § 22 Absatz 1 EStG an, für das die Frau Einkommensteuer zahlen sollte. Dagegen war die Witwe der Meinung, dass derartige Renten nicht der Einkommensteuer unterliegen. Sie zog daher gegen den Steuerbescheid des Finanzamts mit Erfolg vor Gericht. Der Bundesfinanzhof vertrat in seiner Entscheidung die Auffassung, dass der Besteuerungstatbestand des Paragrafen 22 Absatz 1 EStG regelmäßig nur dann erfüllt ist, wenn die Leistungen andere der Einkommensteuer zu unterwerfende Einnahmen ersetzen. Dies ist jedoch bei einer klassischen Unterhaltsrente nicht der Fall. Die Rente ist zwar streng genommen kein Unterhalt, sondern Schadensersatz. Dennoch stützt sich der Anspruch des Hinterbliebenen unmittelbar auf unterhaltsrechtliche Regeln. Sie gleicht daher keine zu versteuernden Einnahmen aus, sondern lediglich den von einem Getöteten geschuldeten fiktiven Unterhalt. Nach Meinung der Richter stellt eine Unterhaltsrente lediglich die durch ein Schadenereignis entfallende, wirtschaftliche Absicherung des Empfängers wieder her. Sie ist hingegen kein Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. |
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| Verweigerter Kassenwechsel | ![]() |
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| Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 4. Dezember 2008 entschieden (Az.: 1 KR 219/06), dass Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse auch dann ein Sonderkündigungsrecht haben, wenn sich der Beitrag der von ihnen gewählten Krankenkasse mit Beginn ihrer Mitgliedschaft erhöht.
Zum 1.4.2004 hatte die Klägerin ihre Krankenkasse gewechselt und war Mitglied einer Betriebskrankenkasse geworden. Als sie sich zu dem Kassenwechsel entschied, betrug deren Beitragssatz 12,8 Prozent. Doch genau am Tage des Versicherungsbeginns wurde der Beitrag auf 13,8 Prozent erhöht. Unter Hinweis auf ihr Sonderkündigungsrecht wollte die Klägerin daraufhin erneut die Kasse wechseln. Doch die Betriebskrankenkasse dachte gar nicht daran, die Frau aus dem Vertrag zu entlassen. Die Kasse trug in dem vor dem Hessischen Landessozialgericht ausgefochtenen Rechtsstreit vor, dass der erhöhte Beitrag bereits am Tage der Mitgliedschaft der Klägerin gegolten habe. Von einer Beitragserhöhung könne daher keine Rede sein. Die Klägerin sei daher die nächsten 18 Monate an ihre Krankenkassenwahl gebunden. Das sahen die Hessischen Richter anders und gaben der Klage der Versicherten statt. Wenn eine Krankenkasse den Beitrag erhöht,, so hat ein Versicherter das Recht, seine Mitgliedschaft zum Ablauf des auf die Erhöhung folgenden Monats zu kündigen. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn der Beginn der Mitgliedschaft des Versicherten mit einer Beitragserhöhung zusammentrifft. Denn die Mitgliedschaft wird nicht erst mit dem Tage des Versicherungsbeginns, sondern mit der Ausübung des Wahlrechts begründet, in eine andere Krankenkasse zu wechseln - so das Gericht. Bereits im Februar 2004 war die Beitrittserklärung zur Betriebskrankenkasse in dem zu entscheidenden Fall erfolgt. Da zu dieser Zeit ein günstigerer Beitragssatz galt, ergab sich für die Klägerin bei Versicherungsbeginn eine Beitragserhöhung, welche sie zu einem erneuten Kassenwechsel berechtigte. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Das Sonderkündigungsrecht wegen einer Beitragserhöhung ist durch Schaffung des Gesundheitsfonds entfallen. Denn seit dem 1.1.2009 gelten einheitliche Beitragssätze. Die Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts ist jedoch auch weiterhin von Bedeutung. Es betrifft nämlich auch jene Fälle, in denen eine Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder einen erhobenen Zusatzbeitrag nochmals erhöht. |
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| Gehaltsumwandlung unschädlich für Arbeitslosengeld II | ![]() |
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| Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 25. November 2008 entschieden (Az.: L 3 AS 118/07), dass Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht als Einkommen berücksichtigt werden dürfen.
Geklagt hatte ein Ehepaar, welches bei der zuständigen Arge die Gewährung von Arbeitslosengeld II beantragt hatte. Nach Angaben der Kläger reichte das Einkommen der berufstätigen Frau nicht aus, um den arbeitslosen Ehemann und ein gemeinsames Kleinkind ernähren zu können. Nach Prüfung des Antrags kam die Arge zu dem Ergebnis, dass den Klägern keine ergänzenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II zustehen würden. Denn unter Berücksichtigung der Beiträge für eine vor Jahren abgeschlossene betriebliche Altersversorgung, für welche die berufstätige Frau immerhin knapp 200 Euro pro Monat aufwenden würde, sei das Einkommen völlig ausreichend. Die Richter des Rheinland-Pfälzischen Landessozialgerichts wollten dem nicht folgen und gaben der Klage des Ehepaares statt. Nach Auffassung der Richter stellen Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung keine Einkünfte dar, welche auf mögliche Arbeitslosengeld II-Leistungen angerechnet werden können. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Gehaltsumwandlung handelt. Denn wegen des Gehaltsverzichts zugunsten einer im zu entscheidenden Fall mit einer Pensionskasse abgeschlossenen Rentenversicherung kann die Klägerin für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses keine Auszahlung der Beträge verlangen. Laut Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung ist ihr auch ein vorzeitiger Zugriff auf die angesparten Beträge verwehrt. Außerdem dienen diese dem staatlich geförderten Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung und sind damit als zweckgebundene Einkünfte von einer Berücksichtigung bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II ausgeschlossen. Das Argument der Arge, dass die betriebliche Altersversorgung der Klägerin nicht den Anforderungen an eine so genannte Riester-Rente erfüllt, wiesen die Richter als unbegründet zurück. Denn darauf kommt es nach ihrer Ansicht nicht an. |
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| Mitversichertes Kind oder "nur" Enkel | ![]() |
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| Das Kammergericht Berlin hat am 9. Dezember 2008 beschlossen (Az.: 6 U 175/08), dass Enkelkinder nicht zum mitversicherten Personenkreis einer Rechtsschutzversicherung gehören, selbst, wenn sie zusammen mit ihren Eltern im Haushalt der Großeltern leben und von diesen finanziell unterhalten werden.
Ein Versicherter hatte in der festen Überzeugung geklagt, dass seine minderjährigen Enkelkinder im Rahmen der von ihm abgeschlossenen Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz-Versicherung mitversichert sind. Doch als es zu einem Leistungsfall kam, der eines seiner Enkelkinder betraf, verweigerte sein Rechtschutz-Versicherer die Leistung. Die Versicherung war der Meinung, dass Enkelkinder nicht zum versicherten Personenkreis gehören. In seiner gegen den Versicherer angestrengten Klage machte der Versicherte geltend, dass Enkelkinder immer dann als mitversichert zu gelten haben, wenn sie · Kinder einer mitversicherten Person sind, · mit dem Versicherungsnehmer in einem Haushalt als Familie zusammenleben, · vom Versicherungsnehmer unterhalten werden, · und auch sonstige Merkmale vorliegen, wie zum Beispiel Minderjährigkeit oder ein fehlendes erstes Einkommen. Dem wollten die Richter des Berliner Landgerichts und auch ihre in der Berufung angerufenen Kollegen des Kammergerichts nicht folgen. Selbst wenn man den Begriff des Kindes in den Versicherungsbedingungen nicht auf das Kind im Rechtssinne beschränkt und auf den allgemeinen Sprachgebrauch ausdehnt, so ist nach Ansicht der Richter unter einem Kind der unmittelbare Nachkomme ersten Grades zu verstehen und nicht ein Abkömmling zweiten oder dritten Grades. Adoptiv- und Pflegekinder können mangels einer Einschränkung in den Versicherungs-Bedingungen auf leibliche Kinder auch noch als mitversichert angesehen werden. Für Pflegekinder gilt das zumindest dann, wenn sie sich regelmäßig ganz oder für einen nicht unerheblichen Teil des Tages in Familienpflege auf Kosten des Versicherungsnehmers in dessen Haushalt aufhalten. Nach Überzeugung des Gerichts sind Enkelkinder nicht mitversichert. Denn auch nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Enkelkind kein Kind eines Versicherungsnehmers. Auch als Oberbegriff für Enkel beziehungsweise Enkelkinder kommt der Begriff Kinder ebenfalls nicht in Betracht. Für Enkelkinder gibt es die Synonyme Kindeskinder, Nachfahren und Abkömmlinge, nicht aber Kinder. |
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| Wenn ein angeketteter Hund beißt … | ![]() |
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| Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 10. Juni 2008 (11 O 660/07) entschieden, dass für einen beißenden Hund in aller Regel sein Halter haftet. Ist von früheren Vorfällen bekannt, dass der Vierbeiner bissig ist, kann das selbst dann gelten, wenn der Hund bei seiner Bissattacke angekettet war.
Ein achtjähriges Kind nahm mit seinen Eltern an der Geburtstagsfeier eines Onkels in einem von der Beklagten vermieteten Raum teil. Im Hof des Anwesens befand sich angebunden an einer Kette der Hund der Beklagten, auf dessen Gefährlichkeit sie hingewiesen hatte. Während der Feier ging der Junge jedoch unbemerkt in den Hof und zum Hund. Der sprang auf ihn zu und biss ihn ins Gesicht. Dafür verklagte das Kind, vertreten durch seine Eltern, den Beklagten auf Schmerzensgeld in Höhe von 12.500 €. In Höhe von 1.500 € hatte es damit vor dem Landgericht Coburg Erfolg. Durch den Biss hatte sich die "typische Tiergefahr" verwirklicht, für die die Halterin einstehen muss. Den Kläger traf zwar ein Mitverschulden, weil er sich trotz der Warnung dem Hund genähert hatte und außerdem bei einem normal entwickelten Kind seines Alters davon auszugehen ist, dass es um die Gefahr fremder Hunde weiß. Das überwiegende Mitverschulden (nämlich 75%) traf jedoch die Beklagte, weil sie trotz der Kenntnis, dass zu der Feierlichkeit auch Kinder erscheinen würden, den Hund nicht weggesperrt hatte, obwohl dieser bereits zweimal vorher Personen angegriffen und gebissen hatte. Nachdem die Verletzungen des Jungen nicht zu gravierend waren und praktisch folgenlos verheilt sind, sah das Gericht allerdings 1.500 € Schmerzensgeld als völlig ausreichend an. |
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| Vorsicht bei Angaben ins Blaue hinein | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat unanfechtbar am 24. Juli 2008 entschieden (Az.: 3 U 68/08), dass ein Versicherungsnehmer auch dann für eine falsche Beantwortung von Antragsfragen verantwortlich ist, wenn das Formular von seinem Versicherungsmakler ausgefüllt und unterzeichnet wurde, ohne dass er es selber jemals gesehen hat.
Der Versicherungsantrag für eine Hausratversicherung wurde im Rahmen eines Versichererwechsels mit Wissen und Wollen des Klägers allein von dessen Versicherungsmakler in dessen Büro ausgefüllt und unterzeichnet. Dem Makler lag eine entsprechende Vollmacht in Form eines Maklervertrages vor. Kurze Zeit später meldete der Kläger seinem Versicherer einen Einbruchdiebstahl. Dabei stellte dieser fest, dass in dem Antrag nur einer von drei Vorschäden angegeben worden war. Der Versicherer trat daher wegen arglistiger Täuschung von dem Vertrag zurück. Gleichzeitig weigerte er sich, den Schaden in Höhe von rund 6.500 Euro zu regulieren. Der Versicherte fühlte sich ungerecht behandelt. In seiner gegen den Hausratversicherer eingereichten Klage trug er vor, dass er sich das Fehlverhalten seines Maklers nicht zurechnen lassen müsse. Im Übrigen habe sich der Makler beim Ausfüllen des Antrages lediglich geirrt, weil er es versäumt habe, in die Kundenakte zu schauen, und die Angaben aus seinem Gedächtnis heraus gemacht hatte. Von einer arglistigen Täuschung könne daher keine Rede sein. Dem wollte das Gericht nicht folgen und wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Dadurch, dass der Kläger seinem Versicherungsmakler das Ausfüllen des Antrages vollständig überlassen hat und das Formular auch von diesem unterzeichnet wurde, war der Makler im Sinne von § 166 Absatz 1 BGB sein rechtlicher Vertreter. Der Kläger muss sich daher das Verhalten des Maklers zurechnen lassen. Die Richter sahen den Tatbestand der Arglist als erfüllt an. Arglistig handelt nämlich bereits derjenige, der ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage und somit "ins Blaue hinein" unrichtige Zusicherungen abgibt. Dazu heißt es in der Urteilsbegründung. Zur Arglist ist nämlich nicht notwendiger Weise das Wissen erforderlich, dass die angegebene Tatsache nicht der Wahrheit entspricht. Arglistig kann auch derjenige täuschen, dem entgegen offensichtlicher Erwartung des Erklärungsempfängers jegliche zur sachgemäßen Beurteilung des Erklärungsgegenstandes erforderliche Kenntnis fehlt und dieses verschweigt." Nach Überzeugung der Richter ist ein Versicherungsmakler, der täglich eine Vielzahl von Kunden betreut, unmöglich in der Lage, deren Daten absolut zuverlässig in seinem Gedächtnis zu speichern. Macht er also in einem Antrag Angaben zu Vorschäden, ohne dazu in die Kundenakte geschaut zu haben, so fehlt ihm hierzu eine hinreichende Erkenntnisgrundlage. In diesem Fall macht er sich der arglistigen Täuschung schuldig. Der Makler hat es nämlich billigend in Kauf genommen, dass die Angaben unrichtig sein und die nachfolgenden Entscheidungen des Versicherers auf einer falschen Grundlage ergehen konnten. Bei dieser Sache ist der Kläger mit einem blauen Auge davon kommen. Seinen Schaden wird wohl der Versicherungsmakler beziehungsweise dessen Vermögensschadenhaftpflichtversicherer bezahlen müssen, wenn es sich um einen ersatzpflichtigen Schaden handelt. Das hat im Zweifelsfalle ein anderes Gericht zu klären. |
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| Wenn der Fahrgast mehr als nur klingelt | ![]() |
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| Das Sozialgericht Detmold hat mit Urteil vom 12. August 2008 entschieden (Az.: S 1 U 17/08), dass ein Taxifahrer, der in seiner Wohnung auf telefonisch angekündigte Kunden wartet, bei einem Überfall grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Geklagt hatte ein Taxiunternehmer gegen seine Berufsgenossenschaft. Dieser hatte Anfang 2007 in seiner Privatwohnung in den frühen Morgenstunden auf telefonisch angekündigte Kundschaft gewartet. Nachdem es geklingelt und er die Haustür geöffnet hatte, erwartete ihn eine unangenehme Überraschung. Denn statt der erwarteten Fahrgäste standen mehrere maskierte Personen vor der Tür, die ihn ohne Vorwarnung schlugen, traten und fesselten, um anschließend das Wechselgeld des Taxibetriebes zu entwenden. Der Kläger wollte wegen der bei dem Überfall erlittenen Verletzungen seine Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Doch weil sich der Überfall im häuslichen Bereich des Versicherten ereignet, und er sich obendrein nicht zur Wehr gesetzt hatte, lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, dem Taxiunternehmer für die Folgen des Überfalls Versicherungsschutz zu gewähren. Das Detmolder Sozialgericht gab der Klage des Überfallenen gegen seine Berufsgenossenschaft in vollem Umfang statt. Bei einem Überfall ist immer dann ein notwendiger Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit gegeben, wenn ein betriebsbedingtes Tatmotiv vorliegt, z.B. weil Geschäftsgelder entwendet werden sollen. Der Ort der Tat ist unerheblich. Ein Versicherter steht daher auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sich der Überfall außerhalb seines Arbeitsbereichs, zum Beispiel in seiner Wohnung, ereignet hat. Das Gericht ließ den Einwand der Berufsgenossenschaft nicht gelten, dass sich der Kläger gegen die Täter hätte wehren müssen. Denn eine Abwehrhaltung gegenüber einem Täter oder einer Gruppe von Tätern kann nur dann gefordert werden, wenn das Opfer ganz offenkundig eine Chance hat, sich zu wehren beziehungsweise Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. |
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| Arztpraxis unter Wasser | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 20. August 2008 entschieden (Az.: 5 U 163/05 - 13), dass ein auf Ersatz eines Betriebsunterbrechungsschadens einer Arztpraxis in Anspruch genommener Versicherer nicht mit Erfolg einwenden kann, ein Ausfallschaden könne durch eine Verlegung oder Nachholung von Behandlungsterminen ausgeglichen werden.
Wegen eines Leitungswasserschadens musste ein Orthopäde seine Praxis für fünf Tage schließen. Ein von dem Sachversicherer des Arztes beauftragter Gutachter war der Meinung, dass der Mediziner die ausgefallenen Behandlungen im Laufe des Jahres hätte nachholen können. Der Versicherer lehnte es daher ab, dem Orthopäden Leistungen aus seiner Betriebsunterbrechungsversicherung zu gewähren. Der Arzt hielt diese Argumentation für unrichtig, da seine Praxis voll ausgelastet und ein Nachholen von Terminen unmöglich sei. Außerdem behandele er nicht nur Stamm-, sondern auch Akut- und Neupatienten. Die aber seien ihm während der schadenbedingten Schließung seiner Praxis verloren gegangen. Daher verklagte er den Versicherer erfolgreich. Die Richter sprachen ihm eine Entschädigung von fast 9.000,- Euro zu. Wegen der nachgewiesenen Auslastung der Praxis war es dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts weder zumutbar noch möglich, Termine nachzuholen. Weil sich vor Ort ein weiterer frei praktizierender Orthopäde befand, gingen die Richter davon aus, dass dem Kläger während der Schließung seiner Praxis auf jeden Fall Akut- und Neupatienten verloren gegangen sind. Bei akuten Beschwerden kann nicht unterstellt werden, dass ein Patient bis zur Wiedereröffnung einer Praxis warten und auf einen Besuch bei der Konkurrenz verzichten wird. Das gilt nach Überzeugung des Gerichts auch für neue Patienten, denen es noch an einer Bindung beziehungsweise an einem Vertrauensverhältnis zu der Praxis des Klägers fehlt. Daher ist auch bei diesen zu erwarten, dass sie bei einer Alternative vor Ort einen anderen Arzt aufsuchen werden. Bei Stammpatienten ist die Situation anders. Befinden sie sich in einer langfristigen Behandlung, so muss bei diesen nicht damit gerechnet werden, dass sie ohne akute Beschwerden den Arzt wechseln. Die Praxis des Klägers war nachweislich ausgelastet, so dass nach Ansicht des Gerichts auch bei dieser Patientengruppe nicht von einer Kompensation des Betriebsunterbrechungsschadens durch ein Nachholen der Termine ausgegangen werden kann. Deswegen wurde der beklagte Versicherer dazu verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung auf Basis der von ihm nachgewiesenen Umsätze zu zahlen. Der Kläger muss sich lediglich die während der Praxisschließung eingesparten Kosten anrechnen lassen. |
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| Auseinandersetzung vor der Disko | ![]() |
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| Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 18. November 2008 entschieden (Az.: L 3 U 15/06), dass Personen, die sich während der Dienstzeit vorübergehend von ihrem unmittelbaren Arbeitsplatz entfernen und anschließend im Rahmen einer vermeintlich privaten Auseinandersetzung verletzt oder getötet werden, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Geklagt hatte die Witwe eines ehemaligen Türstehers. Der verstorbene Mann war während seines Dienstes mit dem Gast einer Diskothek aneinander geraten, welcher im Begriff war, die Disko wegen eines zuvor ausgesprochenen Hausverbots zu verlassen. Vor dem Eingang kam es zwischen dem verstorbenen Türsteher, dem Gast sowie weiteren Personen zum Streit. Diese Auseinandersetzung verlagerte sich soweit vom Eingangsbereich der Diskothek weg, dass diese nicht mehr in Sichtweite war. Im Laufe des Streits wurde der Mann der Klägerin von dem mit Hausverbot belegten Gast durch einen Messerstich tödlich verletzt. Die Berufsgenossenschaft des Getöteten vertrat die Auffassung, dass sich das Tötungsdelikt nicht im Rahmen der Berufsausübung des Opfers ereignet hatte und die Auseinandersetzung vom persönlichen Interesse des Türstehers geprägt war. Zeugen hatten nämlich ausgesagt, dass der eigentliche Anlass für den Streit eine drei Wochen zurück liegende Schlägerei zwischen dem Täter und dem Opfer gewesen sein soll. Die Witwe war anderer Ansicht und trug in ihrer gegen die Berufsgenossenschaft gerichteten Klage auf Zahlung von Witwenrente vor, dass keine eindeutige Trennung zwischen einem durch das Hausverbot ausgelösten beruflichen und dem möglicherweise stattgefundenen privaten Streit möglich sei und daher von einem Berufsunfall auszugehen ist. Dem wollten die Richter des Hessischen Landessozialgerichts nicht folgen und wiesen die Klage der Frau als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts kann eine Berufsgenossenschaft nur für Unfälle in Anspruch genommen werden, welche sich infolge einer versicherten Berufstätigkeit ereignen. Der verstorbene Türsteher hatte seinen räumlichen Arbeitsbereich verlassen und damit nicht mehr den Betriebszwecken seines Arbeitgebers gedient und seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Denn der spätere Täter hatte die Diskothek wegen des Hausverbots bereits verlassen und wollte diese ganz offenkundig auch nicht erneut betreten. Daher habe der Türsteher auch nicht tätig werden müssen und das schon gar nicht an einem vom Eingangsbereich der Diskothek entfernt liegenden Ort. Nach Meinung der Richter ist die tödliche Auseinandersetzung dem Privatbereich des Opfers zuzuordnen. Hierfür besteht aber kein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Die Entscheidung ist rechtskräftig. |
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| Keine Ungleichbehandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaften | ![]() |
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| Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 14. Januar 2009 (Az.: 3 AZR 20/07) entschieden, dass Überlebende einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wie klassische Eheleute aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus einer betrieblichen Altersversorgung haben. Voraussetzung ist allerdings, dass im Rahmen der Versorgungszusage eine Begünstigung für überlebende Ehegatten besteht und der Versicherte nicht vor dem 1.1.2005 verstorben ist.
Bereits mit Urteil vom 1. April 2008 (Az.: C-267/06) hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner einen Anspruch auf eine Witwerrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk haben kann. Der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag die Klage eines Mannes zugrunde, dessen nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft (LpartG) eingetragener Lebenspartner verstorben war. Gemäß der Versorgungsordnung des ehemaligen Arbeitgebers des Verstorbenen stand zwar überlebenden Ehe-, nicht aber eingetragenen Lebenspartnern eine Hinterbliebenenrente aus einer betrieblichen Altersversorgung zu. Der Arbeitgeber des Verstorbenen weigerte sich daher, dessen Lebenspartner eine Rente zu zahlen. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Witwer einzig aus formalen Gründen keinen Erfolg. Sein Lebenspartner war nämlich vor dem 1.1.2005 verstorben. Dieses Datum wurde vom Gericht jedoch als Stichtag benannt. Durch Novellierung des LpartG ab 1. Januar 2005 für eingetragene Lebenspartner hat der Gesetzgeber den Versorgungsausgleich eingeführt und in der gesetzlichen Rentenversicherung die eingetragene Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt, so dass rechtlich eine vergleichbare Situation auch hinsichtlich der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenen-Versorgung geschaffen worden ist. Daher haben auch eingetragene Lebenspartner im gleichen Maße wie überlebende Ehegatten einen Anspruch auf Zahlung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass am 1. Januar 2005 ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und seinem Arbeitgeber bestand. Das war in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall. Die Richter ließen offen, ob dazu ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist, oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer mit Betriebsrenten-Ansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften aus den Diensten seines Arbeitgebers ausgeschieden ist. Daher dürfte weiterer Streit vorprogrammiert sein. Die Ansprüche ergeben sich nach Auffassung der Richter seit seinem Inkrafttreten im Jahre 2006 aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und für die Zwischenzeit aus der im Arbeitsrecht allgemein geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern. Das BAG bestätigt mit seinem Urteil indirekt eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 25. Juni 2008 (Az.: 8 Sa 1592/07). Auch seinerzeit waren die Ansprüche eines hinterbliebenen Lebenspartners auf Zahlung einer Witwerrente aus einer betrieblichen Altersversorgung einzig daran gescheitert, weil die gesetzlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Ablebens des Partners noch nicht galten. |
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| Erfolgloser Verweis auf Benzinklausel | ![]() |
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| Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 14. Oktober 2008 entschieden (Az.: 1 S 16/08), dass es Sache des Privat- und nicht des Kfz-Haftpflichtversicherers ist, sich mit Ansprüchen des Wildparkbesitzers wegen entlaufener Tiere auseinanderzusetzen, wenn ein Autofahrer beim Verlassen eines privaten Wildgeheges, das er mit seinem Pkw durchfahren hat, das durch ihn geöffnete Gatter zu schließen vergisst.
Beim Verlassen eines privaten Wildgeheges hatte der Kläger, welches er mit seinem Pkw durchfahren hatte, vergessen, das durch ihn geöffnete Außentor zu schließen. Vom Besitzer des Geheges wurde er anschließend in Anspruch genommen, weil durch das Versäumnis sieben Tiere unwiederbringlich entlaufen waren. Der Privathaftpflicht-Versicherer des Klägers lehnte es ab, sich näher mit der Sache zu befassen. Denn nach seiner Ansicht handelte es sich bei dem Schadenereignis um eine typische Gefahr durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Der Versicherer verwies den Kläger daher an seinen Kfz-Haftpflicht-Versicherer. Der Versicherte war anderer Meinung und zog gegen seinen Privathaftpflicht-Versicherer vor Gericht, um eine Deckungszusage für den Zwischenfall zu erstreiten. Mit Erfolg. Die Karlsruher Richter gaben der Klage des Mannes in vollem Umfang statt. Nach Ansicht des Gerichts kann sich der beklagte Versicherer in dem zu entscheidenden Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Schadenereignis wegen der sogenannten Benzinklausel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Will sich ein Privathaftpflicht-Versicherer auf die Benzinklausel berufen, so muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die dem Fahrzeuggebrauch eigen und diesem unmittelbar zuzurechnen ist. Dabei muss es sich um typische Risiken handeln, die zweifelsfrei durch eine Kfz-Haftpflicht-Versicherung versichert sind. In dem entschiedenen Fall führte aber nicht das Durchfahren des Tores zu dem Entlaufen der Tiere, sondern dessen Offenlassen. Das Öffnen des Gatters durch den Kläger diente lediglich dazu, die räumliche Gebrauchsmöglichkeit seines Pkw zu erweitern. Das Offenlassen des Tores hatte folglich auf den Gebrauch des Pkw keinerlei Einfluss. Daher ist es Sache der beklagten Privat- und nicht des Kfz-Haftpflicht-Versicherers, sich mit den Schadenersatzansprüchen des Besitzers des Wildgeheges zu befassen. |
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| Folgenreiches Silvesterfeuerwerk | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 20. März 2008 entschieden (Az.: 10 U 219/07), dass Personen, die von ihrem Grundstück aus eine Silvesterrakete abschießen und dadurch versehentlich ein Gebäude auf einem Nachbargrundstück in Brand setzen, auch dann zur Begleichung des Schadens verpflichtet sind, wenn ihnen kein Verschulden an dem Feuer nachzuweisen ist.
Am Silvesterabend hatte der Beklagte auf seinem Wohngrundstück eine Rakete gezündet. Der Feuerwerkskörper stieg zunächst nach oben, machte dann aber einen Schwenk und drang durch einen noch nicht einmal zehn Zentimeter großen Spalt zwischen Außenwand und Dach in eine Scheune auf dem Nachbargrundstück. Die Scheune geriet dabei in Brand. Die Nachbarn bzw. deren Feuerversicherer wollte den Schaden von dem Hobby-Feuerwerker ersetzt haben. Doch dieser war sich keiner Schuld bewusst. Das Ereignis empfand er als eine Verquickung unglücklicher Umstände, zumal er nachweislich alle von dem Hersteller der Rakete vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen beachtet hatte. Gemäß Herstellerangaben war nämlich lediglich ein Mindestabstand von fünf Metern zu Gebäuden einzuhalten. Die Scheune befand sich aber in einer Entfernung von zwölf Metern. Dach und Wände der Scheune waren außerdem vollständig mit nicht brennbarem Material (Eternit und Blech) verkleidet. Im Übrigen war der Spalt, durch welchen die Rakete eindrang, von außen nicht erkennbar. Das in erster Instanz angerufene Landgericht Ulm konnte unter den gegebenen Umständen kein Verschulden des Beklagten erkennen und wies die Klage des Scheunenbesitzers als unbegründet zurück. Der klagende Versicherer war mit seiner Revision beim Oberlandesgericht Stuttgart jedoch erfolgreich. Zwar waren auch die Richter des Oberlandesgerichts der Ansicht, dass den Hobby-Feuerwerker kein Verschulden an dem Brand der Scheune trifft. Sie verurteilten ihn gleichwohl zur Zahlung des von seinem Nachbarn geforderten Schadenersatzes. Der Beklagte hatte Pech, dass er die Silvesterrakete nicht von einer öffentlichen Straße, sondern von seinem Grundstück aus abgefeuert hatte. Nach Ansicht des Gerichts trifft ihn daher ein sogenannter nachbarschaftlicher Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB. Gehen von einem Privatgrundstück Einwirkungen auf ein Nachbargrundstück aus, die der davon Betroffene nicht unterbinden kann und die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen, so besteht grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch. In erster Linie betrifft diese Regelung die Einwirkung von Feinstoffen wie zum Beispiel Gasen oder Dämpfen. Sie kann nach Überzeugung der Richter jedoch analog auch auf die Grenzüberschreitung von größeren festkörperlichen Gegenständen, im zu entscheidenden Fall auf den Brand auslösenden Feuerwerkskörper, angewendet werden. |
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| Mietverluste mindern Erwerbsminderungsrente nicht | ![]() |
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| Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 31. Oktober 2008 entschieden (Az.: L 4 R 288/08), dass Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht das auf eine Rente wegen Erwerbsminderung anzurechnende Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindern.
Geklagt hatte ein selbstständiger Maurermeister, der eine Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit erhielt, gleichwohl aber seinen Maurerbetrieb fortführte. Eine solche Rente wird nur gezahlt, wenn eine bestimmte Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Daher wollte der Kläger Verluste, die bei der Vermietung von Wohnungen entstanden, von seinem Einkommen abziehen, um so die Grenze nicht zu überschreiten. Das Sozialgericht und auch das in der Berufung angerufene Landessozialgericht wollten dem nicht folgen und wiesen die Klage des Maurermeisters gegen den Rentenversicherungs-Träger, der ebenfalls eine Anrechnung der Verluste auf das Einkommen des Versicherten abgelehnt hatte, als unbegründet zurück. Das Gericht argumentierte, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit soll ausschließlich die wegen der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ausfallenden Einkünfte ersetzen. Bei der Berechnung der Rente wird daher auch nicht jede Form von Einkünften angerechnet, die der Leistungsempfänger bezieht. Berücksichtigung finden vielmehr nur Einnahmen, welche aus einer lohnabhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit herrühren. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehören nicht zu den anzurechnenden Einkünften, so dass nach Auffassung des Gerichts folglich auch keine Verluste, die aus diesen Bereichen stammen, von den Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit abgezogen werden können. Rechtsmittel gegen die Entscheidung ließ das Gericht nicht zu. |
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| Mit Schneefanggitter auf der sicheren Seite | ![]() |
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| Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 7. März 2008 (Az.: 222 C 25801/05) entschieden, dass ein Hauseigentümer in der Regel seiner Verpflichtung nachgekommen ist, Passanten und Autofahrer vor winterlichen Dachlawinen zu schützen, wenn er Schneefanggitter montiert hat. Weitere Sicherungsmaßnahmen können von ihm nur bei Vorliegen besonderer Umstände erwartet werden. Damit wurde die bisherige Rechtsprechung zum Thema Dachlawinen bestätigt.
Im Februar 2005 hatte der Kläger seinen Pkw vor dem Haus des Beklagten geparkt. Zwischen dem Abstellplatz und dem Gebäude verlief ein zwei Meter breiter öffentlicher Gehweg. Obwohl das Dach des Gebäudes mit Schneefanggittern gesichert war, fielen Eiszapfen auf das Fahrzeug. Die dadurch entstandenen Reparaturkosten in Höhe von ca. 650,- Euro forderte der Fahrzeugbesitzer von dem Gebäudeeigentümer ein. Denn seines Erachtens hätte dieser angesichts der Witterungsverhältnisse Warnschilder aufstellen oder eine Absperrung vornehmen müssen, um Schäden zu verhindern. Das AG München war anderer Meinung und wies die Forderung des Fahrzeughalters als unbegründet zurück, da sich grundsätzlich jedermann selbst vor Dachlawinen schützen müsse. Sicherungsmaßnahmen eines Gebäudebesitzers kommen nur dann in Betracht, wenn diese · nach den örtlichen Gepflogenheiten · der allgemeinen Schneelage vor Ort · der Lage und Beschaffenheit des Gebäudes sowie · der Art und dem Umfang des gefährdeten Verkehrs erforderlich sind. Eine extreme Schneelage oder einsetzendes Tauwetter reichen für sich genommen nicht aus, um von einem Hauseigentümer besondere Sicherungsmaßnahmen fordern zu können. Denn sonst müssten Gebäudebesitzer in nahezu allen Fällen haften. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass an dem Gebäude Schneefanggitter angebracht waren, die sich zum Zeitpunkt des Schadeneintritts in einem technisch einwandfreien Zustand befanden. Daher ist der Hauseigentümer nach Überzeugung des Gerichts in ausreichender Weise seiner Verkehrssicherungs-Pflicht nachgekommen. Weitere Sicherungsmaßnahmen konnten nicht von ihm erwartet werden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. |
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| Rente statt Wiedereingliederung | ![]() |
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| Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 27. November 2008 entschieden (Az.: L 2 ER 260/08), dass ein Rentenversicherungs-Träger eine Weiterbildungsmaßnahme nur dann finanzieren muss, wenn der Betroffene den angestrebten Beruf in vollem Umfang ausüben kann. Das gilt selbst dann, wenn ihm für die Zeit nach der Ausbildung ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt.
Aus gesundheitlichen Gründen war die Klägerin nicht mehr in der Lage, ihren bisherigen Beruf auszuüben. Bei ihrem Rentenversicherungs-Träger beantragte sie daher die Übernahme der Kosten für eine dreijährige Weiterbildung zur Ergotherapeutin. Ein Gutachter des arbeitsmedizinischen Dienstes kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung auch als Ergotherapeutin nur bedingt tätig sein konnte. Ihr wurde daher die Übernahme der Kosten für die Ausbildung verweigert. Die Frau machte in ihrer hiergegen gerichteten Klage geltend, dass ihr für die Zeit nach einer erfolgreichen Ausbildung bereits ein konkretes Arbeitsplatzangebot im Bereich der tiergestützten Ergotherapie vorliegen würde. Diesen Bereich der Ergotherapie könne sie trotz ihrer bestehenden gesundheitlichen Einschränkung in vollem Umfang ausüben. Das reichte den allerdings Richtern nicht aus. Sie wiesen die Klage der Versicherten als unbegründet zurück. Eine durch einen Rentenversicherungs-Träger finanzierte Weiterbildung hat das Ziel, die möglichst dauerhafte Wiedereingliederung des Betroffenen in das Erwerbsleben herbeizuführen. Das setzt nach Ansicht der Richter jedoch voraus, dass der Versicherte alle wesentlichen Anforderungen des angestrebten Berufs erfüllt und nicht nur einen Teilbereich. Für die rechtliche Beurteilung ist unerheblich, dass der Klägerin nachweislich ein konkretes Arbeitsplatzangebot für die Zeit nach ihrer Ausbildung vorlag. Damit wurde die Chance der Betroffenen, wieder in das Arbeitsleben eingegliedert zu werden, aus rechtlichen Erwägungen vertan. Ihr muss stattdessen weiterhin eine Rente gezahlt werden. |
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| Wann der Rechtsschutzfall beginnt … | ![]() |
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| Das Amtsgericht Mannheim (AG) hat mit Urteil vom 19. Dezember 2008 entschieden (Az.: 3 C 333/08), dass in Fällen von Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit der Versicherungsfall im Rahmen der Rechtsschutzversicherung erst mit Zutagetreten des beanstandeten Mangels und nicht bereits mit Abschluss des Mietvertrages eintritt. Damit wurde der Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihren Rechtsschutzversicherer stattgegeben.
Im Dezember 2000 schloss die Klägerin bei dem beklagten Vermieter eine Rechtsschutzversicherung in ihrer Eigenschaft als Vermieterin einer Eigentumswohnung ab. Die vertraglich vereinbarte Wartezeit endete am 25.3.2001. Wegen Schimmelbildung minderte die Mieterin der Wohnung seit dem Jahr 2005 die Miete. Zur Begründung führte sie Baumängel an, die nach ihrer Meinung durch einen 1999 neu angebrachten Fassadenanstrich entstanden sein sollten. Die Wohnungseigentümerin hielt die Vorwürfe für falsch und wollte mit Unterstützung durch ihren Rechtsschutz-Versicherer gerichtlich feststellen lassen, dass die Mieterin die Miete ohne ausreichenden Grund gemindert hatte. Der Versicherer weigerte sich, da er der Meinung war, der Versicherungsfall sei nämlich bereits vor Abschluss des Vertrages eingetreten. Der behauptete Rechtsverstoß der Klägerin habe vor dieser Zeit stattgefunden. Die Klägerin hätte der Mieterin bei Mietbeginn im Jahr 2000 eine mangelfreie Wohnung zur Verfügung stellen müssen. Das aber war wegen der offenkundig nicht ordnungsgemäß durchgeführten Renovierungsarbeiten im Jahr 1999 nicht der Fall. Das AG beurteilte die Sache anders und gab der Klage der Vermieterin auf Gewährung von Versicherungsschutz für den Rechtstreit mit ihrer Mieterin statt. Nach Ansicht des Gerichts trat der Versicherungsfall nicht schon bei Überlassung der mit angeblichen Baumängeln versehenen Wohnung, sondern erst zu dem Zeitpunkt ein, an welchem der behauptete Mangel zutage trat. Verstoß im Sinne einer Rechtsschutzversicherung ist jedes objektive Zuwiderhandeln gegen eine Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Handelns. Die Überlassung einer mit verborgenen Baumängeln behafteten Wohnung an sich stellt jedoch noch keinen Verstoß im Sinne der Versicherungs-Bedingungen dar. Vielmehr tritt in Fällen von Mietminderung wegen erst nach Jahren aufgetretener Feuchtigkeit der Versicherungsfall erst mit dem Zutagetreten des beanstandeten Mangels beziehungsweise seiner nicht erfolgten Beseitigung ein. Denn erst hierdurch wird die Tauglichkeit der Wohnung zu vertraglich festgelegten Zwecken beeinträchtigt und der rechtliche Konflikt ausgelöst. Allenfalls wäre der Versicherer leistungsfrei, wenn in der von der Klägerin beabsichtigten gerichtlichen Auseinandersetzung um die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung gestritten würde. Das aber war nicht der Fall. Nach Auffassung der Richter war der Klage aber auch aus Gerechtigkeitserwägungen stattzugeben. Denn würde man der Argumentation des Versicherers folgen, so würde auch ein Mieter wegen einer Schimmelbildung in seiner Wohnung, die er auf bauliche Mängel des Hauses zurückführt, niemals eine Deckungszusage seines Rechtsschutz-Versicherers erhalten, wenn der Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages nach Abschluss des Mietvertrages liegt. Dies wäre jedoch mit dem Grundgedanken einer Rechtsschutzversicherung nicht vereinbar, denn dies würde den Mietvertragsparteien in den meisten Fällen von Schimmelbildung, die zumindest von Seiten des Mieters immer auf Baumängel zurückgeführt werden, den Versicherungsschutz nehmen. Gerade diese Streitfälle sollen aber von einer Mietrechtsschutz-Versicherung erfasst werden, so das Gericht. |
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| Strittige Witwerrente | ![]() |
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| Das Hessische Landesarbeitsgericht hat mit einem Urteil vom 25. Juni 2008 entschieden (Az.: 8 Sa 1592/07), dass Arbeitgeber auch dann keine Hinterbliebenenversorgung bei möglicher rechtlicher Gründung einer Lebenspartnerschaft zu einem späteren Zeitpunkt zahlen müssen, wenn die Versorgung von Hinterbliebenen durch eine betriebliche Altersversorgung auf Ehegatten beschränkt ist, mit denen der Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalls verheiratet war.
Bei dem Kläger handelte es sich um den hinterbliebenen Lebenspartner eines ehemaligen Mitarbeiters des beklagten Unternehmens. Gemäß Pensionsrichtlinien der Firma sollten aus Altersgründen ausgeschiedene Mitarbeiter eine betriebliche Altersversorgung erhalten, welche im Falle ihres Todes zu 60 % auf den überlebenden Ehepartner übergehen sollte. Nach dieser Regelung war die Zahlung eines Witwen- bzw. Witwergeldes unter anderem jedoch dann ausgeschlossen, wenn der Mitarbeiter erst nach seiner Pensionierung geheiratet hatte. Bis zu seiner Pensionierung im Jahr 1998 war der Lebenspartner des Klägers in dem Unternehmen beschäftigt. Im November 2001 begründeten er und der Kläger vor dem Standesamt eine Lebenspartnerschaft nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft. Zu diesem Zeitpunkt erhielt er bereits Leistungen aus seiner betrieblichen Altersversorgung. Als er im Jahr 2006 verstarb, beanspruchte der hinterbliebene Kläger Witwergeld. Unter Hinweis auf die Pensionsordnung, nach welcher nur solche Hinterbliebenen Anspruch auf Leistungen haben, mit denen ein verstorbener Mitarbeiter vor seiner Pensionierung verheiratet war, wies der ehemalige Arbeitgeber des Verstorbenen die Forderung als unbegründet zurück. Der Hinterbliebene vertrat in seiner gegen diese Entscheidung eingereichten Klage die Ansicht, dass Lebenspartner wie Witwer und Witwen zu behandeln sind. Dass die Lebenspartnerschaft erst nach der Pensionierung seines Lebenspartners begründet wurde, liege allein daran, dass dies erst ab August 2001 mit Inkrafttreten des Lebenspartnerschafts-Gesetzes möglich gewesen sei. Tatsächlich habe die Lebensgemeinschaft seit Oktober 1987 bestanden. Das Gericht ließ sich davon nicht überzeugen und wies die Klage als unbegründet zurück. Die Beschränkung einer Versorgung auf Hinterbliebene, zu denen vor Eintritt des Versorgungsfalls eine familienrechtliche Beziehung bestand, ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Da ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, eine Hinterbliebenen-Versorgung zu schaffen, ist er dazu berechtigt, sie von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen. Eine Beschränkung auf die Familienangehörigen, die bei Eintritt des Versorgungsfalls bereits vorhanden waren, verstößt nach Auffassung der Richter auch nicht gegen höherrangige rechtliche Regelungen oder Grundsätze. Durch eine solche Regelung wird einem versorgungsberechtigten Arbeitnehmer nichts genommen, was ihm während des Arbeitsverhältnisses zugesagt wurde. Es wird vielmehr lediglich keine weitere Verpflichtung des Arbeitgebers begründet, so das Gericht. Nach Ansicht der Richter kommt es auf die Frage nicht an, ob die Lebenspartner vor der Begründung der Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschafts-Gesetz bereits in gleicher Weise und mit dem Willen, sich wie Lebenspartner zu verhalten und füreinander einzustehen, zusammengelebt haben. Auch die Tatsache, dass der Kläger und sein verstorbener Lebensgefährte aus rechtlichen Gründen daran gehindert waren, bereits früher eine familienrechtliche Beziehung einzugehen, spielt bei der Beurteilung des Falls keine Rolle. Dazu heißt es in der Entscheidung, dass das Lebenspartnerschafts-Gesetz sich in keiner Weise eine Rückwirkung zulegt. Die durch das Lebenspartnerschafts-Gesetz begründeten Rechte und Pflichten beginnen erst mit der Begründung der Lebenspartnerschaft. Daher ist die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt dazu verpflichtet, eine rückwirkende Gleichstellung vorzunehmen, da auch der Gesetzgeber diese nicht vorgesehen hat. |
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| Duschunfall kein Berufsunfall | ![]() |
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| Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18. November 2008 entschieden (Az.: B 2 U 31/07 R), dass eine angestellte Lehrerin in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, wenn sie während einer Klassenfahrt beim Duschen zu Schaden kommt.
Eine als Angestellte tätige Lehrerin war in Begleitung einer Mitarbeiterin auf einer mehrtätigen Klassenfahrt mit 17 Kindern der zweiten Klasse einer Grundschule. Noch am Anreisetag unternahm sie mit den Kindern eine Wanderung. Nachdem die Kinder geduscht, Abendbrot gegessen und sich in die Schlafräume begeben hatten, begaben sich auch die Klägerin unter die Dusche. Dabei rutschte sie auf Seifenresten aus und zog sich Knochenbrüche am rechten Fuß zu. Daher machte die Lehrerin Leistungen gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung mit der Begründung geltend, dass sich Lehrer insbesondere bei Klassenfahrten mit kleineren Kindern praktisch rund um die Uhr im Dienst befinden würden. Diese vertrat jedoch die Auffassung, dass das Duschen reine Privatsache sei und nichts mit der versicherten Tätigkeit zu tun habe. Sie lehnte es daher ab, sich weiter mit dem Fall zu befassen. Die Vorinstanz entschied zu Gunsten der Berufsgenossenschaft, so dass der Fall vor dem Bundessozialgericht landete. Doch auch dort erlitt die Lehrerin eine Niederlage. Grundsätzlich ist eine angestellte Lehrerin, die aus beruflichen Gründen an einer Klassenfahrt teilnimmt, im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei - ähnlich dem eines Arbeitnehmers auf einer Dienst- oder Geschäftsreise - auf Gesundheitsschäden infolge aller Verrichtungen und Risiken, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Doch selbst unter Beachtung der Besonderheiten von Klassenfahrten, etwa in Hinblick auf das Alter und die Anzahl der Schüler sowie die Zahl der Aufsichtspersonen, ist nach Meinung des Bundessozialgerichts nicht von vornherein oder grundsätzlich von einer Tätigkeit "rund um die Uhr" auszugehen. Denn selbst bei einer geringen Anzahl von erwachsenen Begleitpersonen verbleiben bei Klassenfahrten auch immer private Freiräume. Die Frage, ob der Unfall einer Lehrkraft als Berufsunfall zu werten ist, beurteilt sich danach, ob die zur Zeit des Unfalls ausgeübte Verrichtung in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Lehrertätigkeit stand. Bei einer so höchstpersönlichen Verrichtung wie dem Duschen ist das nach Überzeugung des Gerichts in der Regel nicht der Fall. Die Klage der Lehrerin wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hatte im Oktober 2007 ähnlich entschieden. Im Fall eines Duschunfalls wäre die Sache wohl allenfalls dann anders entschieden worden, wenn dem Unfall eine dienstlich veranlasste Tätigkeit, etwa Übungen in schmutzigem Gelände, vorausgegangen wäre. |
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| Tiefgaragentor nicht ohne Blickkontakt öffnen | ![]() |
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| Das Amtsgericht München (AG) hat mit Urteil ( AZ 231 C 2920/08) entschieden, dass ein sorgfältiger Kraftfahrer mit der Betätigung des Öffnungssignals für das Tiefgaragentor abwarten muss, bis er hierzu Blickkontakt hat. Öffnet er das Tor von seinem Stellplatz aus und schließt sich dieses darauf hin während seiner Ausfahrt, hat er mindestens 50 % des entstehenden Schadens selbst zu tragen.
Ein sorgfältiger Kraftfahrer muss mit der Betätigung des Öffnungssignals für das Tiefgaragentor abwarten, bis er Blickkontakt zu diesem hat. Öffnet er das Tor von seinem Stellplatz aus und schließt sich dieses darauf hin während seiner Ausfahrt, hat er mindestens 50 % des entstehenden Schadens selbst zu tragen. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Amtsgerichts München in folgendem Fall hervor: Für ihren PKW Toyota hatte die spätere Klägerin einen Stellplatz in der Tiefgarage ihres Wohnhauses angemietet. Anfang Oktober 2007 wollte sie eines Tages die Tiefgarage verlassen. Noch auf ihrem Stellplatz, von dem man das Tor nicht einsehen konnte, betätigte sie die Fernsteuerung, in dem sie auf "öffnen" drückte. Kurz zuvor hatte allerdings der spätere Beklagte das Garagentor manuell geöffnet. Auf Grund des von der Klägerin gesendeten Signals schloss sich das Garagentor und zwar in dem Augenblick, als die Klägerin ausfuhr und beschädigte deren Motorhaube und Dach. Die Autobesitzerin verlangte den Schaden von insgesamt nahezu 4.600,- Euro von dem späteren Beklagten. Dessen Haftpflichtversicherung zahlte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht davon die Hälfte, weswegen die Klägerin bezüglich der zweiten Hälfte Klage vor dem AG München erhob. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab: An dem Unfall träfe die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden, das mit mindestens 50 % anzusetzen sei. Sie habe noch auf ihrem Garagenstellplatz das Signal zum Öffnen gegeben. Von diesem aus habe sie aber keine Sicht auf das Tor gehabt. Sie habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Rolltor geschlossen sei und durch das Betätigen des Signals geöffnet werde. Es sei schließlich nie ausschließbar, dass ein anderer Stellplatzbesitzer sich unbemerkt in der Garage aufhalte und die Fernsteuerung aktiviere; dies auch deshalb, weil es schließlich die einzige Ein- und Ausfahrt in die Garage sei. Deshalb hätte zum Beispiel auch ein außerhalb der Garage wartender PKW dem Rolltor ein Signal schicken können. Aufgrund dieser Unwägbarkeiten ist es einem sorgfältigen Kraftfahrer zumutbar, mit der Betätigung des Öffnungssignals bis zu demjenigen Punkt der Tiefgaragenausfahrt abzuwarten, an dem er einen Blick auf das Tor habe. |
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