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| Unterbrochene Erwerbsbiografie bei Berufsunfähigkeit | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 5. Februar 2010 (Az.: 5 U 4/10) beschlossen, dass ein Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht die "bisherige Lebensstellung" im Sinne der Berufsunfähigkeits-Versicherungs-Bedingungen des Versicherten geprägt hat, wenn er wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aus einem kurz zuvor eingegangenen Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob einem Versicherten, der vor dem Landgericht Aurich erfolglos gegen seinen Berufsunfähigkeits-Versicherer vor Gericht gezogen war, Prozesskostenhilfe für die Berufungsverhandlung zu gewähren ist. Kurze Zeit vor Beendigung einer Lehre als Metallbauer hatte der Kläger eine Berufsunfähigkeits-Versicherung abgeschlossen. Nach Abschluss seiner Ausbildung war er zunächst für mehrere Monate arbeitslos. Danach verrichtete er, unterbrochen durch Zeiten erneuter Arbeitslosigkeit, mehrere einfache Tätigkeiten, bis er zwei Jahre später befristet von einem Zeitarbeitsunternehmen eingestellt wurde. Von diesem wurde der Kläger an eine Firma ausgeliehen, für die er in Raffinerien Filtermatten ein- und ausbauen musste. Einstellungsvoraussetzung war ein Berufsabschluss als Metallbauer, auch wenn für die Tätigkeit keine entsprechende Ausbildung vonnöten war. Wegen einer Nickelallergie konnte der Kläger diese Arbeiten jedoch nur für kurze Zeit ausüben. Da er als Metallbauer jedoch regelmäßig mit Nickel zu tun hatte, beantragte er Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeits-Versicherung. Der Versicherer lehnte es allerdings ab, dem Leistungsbegehren zu folgen. Seiner Meinung nach konnte der Kläger aufgrund seiner Erwerbsbiografie nämlich jederzeit in einem anderen Beruf arbeiten, in dem er nicht mit Nickel in Berührung kam. Der Versicherer berief sich unter anderem darauf, dass der Kläger auch nach Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit für verschiedene Unternehmen gearbeitet hatte und inzwischen ein festes Arbeitsverhältnis eingegangen ist. Der Kläger war bereits in der ersten Instanz gescheitert und unterlag auch vor dem Oberlandesgericht. Nach Meinung des Gerichts kommt es bei der Frage, ob eine Leistung aus einer Berufsunfähigkeits-Versicherung entfällt, weil der Versicherte eine andere Tätigkeit ausübt, die seiner bisherigen Lebensstellung hinsichtlich Einkommen und Ansehen entspricht, nicht allein auf die unmittelbar vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeit an. Das gilt insbesondere dann, wenn die Erwerbsbiografie eines Versicherten wechselnde berufliche Tätigkeiten oder Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit aufweist. In so einem Fall ist für die Beurteilung der Frage, ob eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit möglich ist, ein längerer Zeitraum zu betrachten. Dazu heißt es in dem Urteil "Scheidet ein Versicherter wegen einer angeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigung aus einem erst kurz zuvor begründeten Arbeitsverhältnis aus, so lässt sich in der Regel nicht davon sprechen, dass allein dieses Arbeitsverhältnis seine "bisherige Lebensstellung" im Sinne der Versicherungs-Bedingungen geprägt hat. Vielmehr ist in derartigen Konstellationen eine in zeitlicher Hinsicht umfassendere Betrachtung geboten. Insbesondere gilt dies, wenn die Erwerbsbiografie eines Versicherten von wechselnden beruflichen Tätigkeiten oder Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit gekennzeichnet ist, ohne dass diese Veränderungen auf dem behaupteten Leiden beruhen. Nach Auffassung der Richter kann unter derartigen Umständen die Frage, ob einem Versicherten mit der Verweisung auf eine neue Tätigkeit ein spürbarer wirtschaftlicher Abstieg zugemutet wird, weder anhand des zuletzt konkret erzielten Verdienstes noch anhand offener Möglichkeiten einer Steigerung dieses Verdienstes und schon gar nicht nach dem höchsten in der Vergangenheit erzielten Einkommen beantwortet werden. Selbst wenn der Kläger, wie von ihm behauptet, in seiner jetzigen Tätigkeit keine Aufstiegschancen hat, kann er sich angesichts seiner Erwerbsbiografie auch nicht darauf berufen, eine solche Chance in seiner Tätigkeit als Metallbauer gehabt zu haben. Denn rein theoretische Aussichten und Chancen, die sich einem Versicherten in seinem erlernten Beruf bieten, prägen seinen Status zumindest dann nicht, wenn wie im Fall des Klägers offen ist, ob er sie jemals hätte verwirklichen können. Daher folgten die Richter der Behauptung des Klägers nicht, dass mit seiner jetzigen Tätigkeit ein sozialer Abstieg einhergeht und er deswegen Anspruch auf Leistungen seiner Berufsunfähigkeits-Versicherung hat. Die beantragte Prozesskostenhilfe für die angestrebte Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz wurde daher mangels Erfolgsaussicht als unbegründet zurückgewiesen. |
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| Falschparker trifft Mitverschulden | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat am 23. September 2009 entschieden (Az.: 341 C 15805/09), dass ein Autofahrer, der sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen und engen Stelle im absoluten Halteverbot parkt, im Fall eines Unfalls gegebenenfalls einen Teil seines Schadens selber zu bezahlen hat. Das gilt auch dann, wenn nur ein Teil des Fahrzeugs in die Halteverbotszone ragt.
Geklagt hatte ein Taxifahrer, der seinen Wagen im Januar 2009 am Ende eines Taxistandes abgestellt hatte. Dabei ragte das Heck des Fahrzeuges knapp 1,30 m in eine unmittelbar hinter dem Taxistand befindliche, absolute Halteverbotszone. Diese Zone war eingerichtet worden, da es an der Stelle ausgesprochen eng und übersichtlich war. Mit ihrer Hilfe sollte außerdem dort regelmäßig verkehrenden Bussen das gefahrlose Durchfahren einer in diesem Bereich befindlichen Kurve erleichtert werden. Als ein Busfahrer das verbotswidrig abgestellte Taxi passieren wollte, ereignete sich der Unfall, indem der Bus den linken Heckbereich des Fahrzeugs streifte. Der Taxifahrer wollte den dadurch entstanden Schaden in Höhe über 3.500 Euro von dem Versicherer des Busunternehmens ersetzt haben. Dieser gab zu, dass der Busfahrer den Unfall überwiegend verschuldet hatte. Wegen des verbotswidrigen Parkens wollte sich der Versicherer trotz allem nur zu einem Teil an dem Schaden beteiligen. Das von dem Taxibesitzer angerufene Münchener Amtsgericht bestätigte das und gab seiner Klage nur zum Teil statt. Nach Meinung des Gerichts ist ein Autofahrer, der sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen oder engen Stelle in einer Halteverbotszone abstellt, auch dann für die Folgen eines Unfalls mitverantwortlich, wenn nur ein Teil des Fahrzeugs in diese Zone ragt. Es war offenkundig, dass ein Vorbeifahren an dem Taxi des Klägers insbesondere für größere Fahrzeuge, wenn überhaupt, nur unter erschwerten Bedingungen möglich war. Die Beweisaufnahme ergab, dass bei dem Unfall nämlich nur jener Teil des Taxis beschädigt wurde, der in die Halteverbotszone hineinragte. Zwar hätte der Busfahrer das Taxi nicht ohne Weiteres passieren dürfen. Trotz allem trifft den Taxifahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Das Angebot des Versicherers des Busunternehmens, sich zu 60 % an dem Schaden zu beteiligen, hielt das Gericht allerdings für zu gering und bemaß das Mitverschulden des Klägers mit einem Drittel. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Arbeitsunfall beim Brennholz-Abladen | ![]() |
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| Das Sozialgericht Aachen hat mit Urteil vom 17. März 2010 entschieden (Az.: S 8 U 34/09), dass Personen, die einem Lieferanten beim Abladen einer Ware helfen wollen und sich dabei verletzen, unter Umständen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Mit einem Landwirt aus Freising hatte der später Verletzte die Lieferung einer Ladung Brennholz vereinbart. Als er mit Trecker und Anhänger vor dem Haus des Käufers stand, bat er ihn darum, ihm beim Öffnen der Ladeklappe zu helfen. Dabei löste sich die Klappe plötzlich und verletzte den Käufer so stark am Bein und an der rechten Hand, dass ein Krankenhausaufenthalt erforderlich wurde. Zunächst übernahm der Kfz-Haftpflichtversicherer des Landwirts die Behandlungskosten, war aber der Meinung, dass der Käufer des Holzes quasi als Arbeitnehmer des Landwirts tätig geworden war. Daher wollte der Versicherer die Berufsgenossenschaft des Landwirts in Regress nehmen. Die Berufsgenossenschaft hielt die Überlegungen des Versicherers für aus der Luft gegriffen und wies seine Forderungen daher als unbegründet zurück. Das Aachener Sozialgericht gab der Klage des Kfz-Versicherers statt und vertrat die Ansicht, der Käufer des Brennholzes habe einen Arbeitsunfall erlitten, für den die Berufsgenossenschaft des Landwirts einzustehen hat. Wenn das Abladen des Holzes möglicherweise Aufgabe des Käufers gewesen wäre und daher nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hätte, so gehören zur ordnungsgemäßen Anlieferung einer Ware auch die Vorbereitungshandlungen, die zum Abladen erforderlich sind. Der Käufer des Holzes war dem Landwirt beim Öffnen der Ladeklappe behilflich, hat eine seiner Aufgaben übernommen und war deswegen wie ein Arbeitnehmer tätig geworden. Die Berufsgenossenschaft hat dem Kfz-Versicherer daher die von ihm übernommenen Behandlungskosten zu ersetzen. Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine Revision beim Landessozialgericht zugelassen. Das Urteil ist damit nicht rechtskräftig. |
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| Es fing harmlos an | ![]() |
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| Das Amtsgericht Hildburghausen mit Urteil vom 19. Mai 2009 entschieden (Az.: 21 C 5611/08), dass eine Reise erst dann storniert werden muss, wenn ein Arzt die Reiseunfähigkeit festgestellt hat, um Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittskostenversicherung zu haben.
Der Kläger hatte eine Reiserücktrittskosten-Versicherung für eine gebuchte Flugreise abgeschlossen. Fast sieben Wochen vor Reisebeginn erkrankte er an einer Nasenschleimhaut- sowie Mittelohrentzündung. Er informierte den behandelnden Arzt über die geplante Reise, der die Erkrankungen allerdings für nicht so schwerwiegend hielt, als dass er seinen Patienten für reiseunfähig erklärte. Drei Wochen vor Reisebeginn trat keine wesentliche Besserung ein, so dass der Arzt den Kläger für flugunfähig erklärte. Der Mann stornierte die Reise und verlangte von seinem Reiserücktrittskosten-Versicherer die Erstattung der Stornokosten. Allerdings wollte der Versicherer sich nur mit einem geringen Teil an den Kosten beteiligen. Seiner Meinung nach hätte der Versicherte die Reise nämlich schon bei Behandlungsbeginn stornieren müssen, da dann die Stornokosten deutlich geringer gewesen wären. Vor Gericht erlitt der Versicherer eine Niederlage. Nach Ansicht des Gerichts haben sowohl der Kläger als auch sein behandelnder Arzt die Nasenschleimhaut- und Mittelohrentzündung zu Recht als eher harmlose Erkrankungen angesehen, die keinen Rücktritt von einer erst in mehreren Wochen stattfindenden Reise rechtfertigen. Denn bei normalem Verlauf wären die Krankheiten erfahrungsgemäß innerhalb von zwei bis drei Wochen abgeheilt gewesen. Der Reise hätte in einem solchen Fall folglich nichts entgegengestanden. Daher war der Kläger nicht dazu verpflichtet, die Reise schon bei Behandlungsbeginn abzusagen. Andernfalls hätte sein Reiserücktrittskosten-Versicherer zu Recht die Leistung verweigern können, da die zu diesem Zeitpunkt als harmlos eingestuften Erkrankungen kein Grund für einen Reiserücktritt gewesen wären. Deswegen musste die Reise erst storniert werden, als wegen des unvorhersehbar schlechten Heilungsverlaufs mit keiner rechtzeitigen Genesung gerechnet werden konnte. Der Versicherer wurde daher dazu verurteilt, sich in vollem Umfang an den Stornokosten zu beteiligen. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Selbständige Fitnesstrainer sind rentenversicherungspflichtig | ![]() |
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| Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 17. März 2010 entschieden (Az.: L 13 R 550/09), dass selbstständige Fitnesstrainer als Lehrer im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung gelten und daher dazu verpflichtet sind, derzeit fast 20 % ihrer Honorare an den Rentenversicherungsträger abzuführen.
Normalerweise besteht für Selbstständige keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine Ausnahme sind gemäß § 2 SGB VI zum Beispiel selbstständige Lehrer, die keine versicherungspflichtigen Angestellten beschäftigen, und daher Rentenversicherungsbeiträge zahlen müssen. Personen, die nach Feierabend Kurse an einer Volkshochschule geben, sind versicherungspflichtig. Dies gilt auch dann, wenn sie in ihrer Haupttätigkeit als Arbeiter oder Angestellte ebenfalls Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Im Nebenjob war der Kläger als selbstständiger Fitnesstrainer für mehrere Fitnessstudios tätig und bot dort Step-Aerobic, Wirbelsäulentraining, Indoorcycling, Kardiotraining und weitere Kurse an. Für seine geringen Honorare zahlte der Kläger regelmäßig Steuern. Beiträge zur Rentenversicherung zahlte er jedoch nicht. Nachdem der Rentenversicherungsträger von der Nebentätigkeit erfahren hatte, forderte er ihn dazu auf, 19,9 % seiner Honorare an ihn abzuführen. Nach Meinung der Rentenversicherung war der Kläger nämlich als selbstständiger Lehrer einzustufen und somit beitragspflichtig. Der Mann hatte mit seiner gegen den Beitragsbescheid gerichteten Klage zunächst Erfolg. Das Sozialgericht war der Meinung, dass ein Fitnesstrainer nicht als Lehrer anzusehen ist, weil er seine Kunden lediglich motiviert und anspornt. Das von der Rentenversicherung in Berufung angerufene Bayerische Landessozialgericht sah das jedoch anders und wies die Klage als unbegründet zurück. Wer Wirbelsäulentraining, Step-Aerobic oder Kardiotraining anbietet, lehrt seine Kunden bestimmte Fähigkeiten und Bewegungsabläufe. Diese lehrende Tätigkeit führt nach Meinung des Gerichts aber dazu, dass ein Fitnesstrainer wie sonstige Lehrer Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abzuführen hat. Diese Einstufung muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Nur dann wäre der Kläger von der Rentenversicherungspflicht befreit, wenn er zumindest einen beitragspflichtigen Angestellten beschäftigen würde. In ihrer Entscheidung brachen die Richter ausdrücklich eine Lanze für die Versicherungspflicht des Klägers. Denn auch Fitnesstrainer würden nicht auf Dauer jung und austrainiert bleiben. Sie benötigten daher eine Absicherung für ihr Alter. Allen Betroffenen ist zu raten, bereits bei der Gestaltung ihrer Honorare zu berücksichtigen, dass davon derzeit fast 20 Prozent als Rentenversicherungbeiträge abzuführen sind. |
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| Diagnose entscheidet Streit ums Krankentagegeld | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 13. Mai 2009 entschieden (Az.: 20 U 202/08), dass ein Versicherungsnehmer, der in seinem bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig ist, auch dann keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner privaten Krankentagegeldversicherung hat, wenn er seinen Beruf weiterhin ausübt.
Ein Mann war als Getränkeauslieferer tätig und litt aufgrund seiner schweren körperlichen Tätigkeit unter massiven Verschleißerscheinungen seiner Lendenwirbelsäule. Mehrere medizinische Sachverständige hatten ihm bescheinigt, dass er in seinem jetzigen Beruf auf nicht absehbare Zeit zu mehr als 50 % erwerbsunfähig sein werde. Dennoch ging der Kläger seiner Tätigkeit auch weiterhin nach. Als er arbeitsunfähig krank geworden war, wollte er seine private Krankentagegeld-Versicherung in Anspruch nehmen. Doch unter Hinweis auf § 15 (1) b MB/KT (Bedingungen für die Krankentagegeld-Versicherung) verweigerte sein Versicherer die Leistung. Denn in den Bedingungen heißt es: "Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Person mit Eintritt der Berufsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist." Der Kläger ging im Gegensatz zum Versicherer jedoch von einem Fortbestehen des Vertrages aus. Er übte seinen Beruf als Auslieferungsfahrer trotz der ärztlichen Diagnose in vollem Umfang aus. Weder vor dem Kölner Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht hatte der Mann Erfolg. Es kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Versicherer wegen Berufsunfähigkeit des Versicherten im Sinne der Krankentagegeld-Versicherungs-Bedingungen leistungsfrei ist, ausschließlich auf die Feststellungen des behandelnden Arztes beziehungsweise eines ärztlichen Gutachters an. Stellt dieser fest, dass der Versicherte in seinem bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit wegen einer Erkrankung zu mehr als 50 % erwerbsunfähig ist, so erlischt das Versicherungsverhältnis grundsätzlich automatisch. Es ändert nichts daran, dass der Kläger nach eigener Darstellung entgegen ärztlichem Rat dazu bereit war, das Risiko einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes einzugehen und daher auch weiterhin in seinem Beruf arbeitete. Nach Ansicht des Gerichts gilt es zumindest dann, wenn aufgrund konkreter Anzeichen die Prognose gestellt werden kann, dass ein Versicherter bei Fortsetzung seiner bisherigen Berufstätigkeit weitere gesundheitliche Schädigungen erleiden wird. Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig. |
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| Unwirksame Klausel bei grober Fahrlässigkeit im Mietwagen-Vertrag | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 13. Januar 2010 entschieden (Az.: 11 U 159/09), dass eine Klausel in einem Vertrag für einen Mietwagen, nach der ein Mieter in Fällen grober Fahrlässigkeit grundsätzlich unbeschränkt für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug haftet, dem Sinn des neuen Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) widerspricht und daher unwirksam ist.
Geklagt hatte ein Mietwagenunternehmen, bei welchem der Arbeitgeber des Beklagten ein Fahrzeug gemietet hatte. In dem Vertrag wurde eine Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 770,- Euro pro Schadenfall vereinbart. Für den Fall, dass er einen Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte, sollte der Mieter beziehungsweise sein Fahrer in vollem Umfang für Schäden an dem gemieteten Fahrzeug aufkommen. Der Beklagte pralle im Juni 2008 infolge Trunkenheit sowie überhöhter Geschwindigkeit mit dem Mietwagen gegen einen Baum. Dabei erlitt das Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden in Höhe von 16.000,- Euro. Der Kläger machte diesen Betrag gegenüber dem Beklagten geltend und wies auf die vertragliche Vereinbarung hin, dass der Mieter bzw. der berechtigte Fahrer im Falle grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang haftet. Der Mieter berief sich auf die Neuregelung des VVG, wonach grobe Fahrlässigkeit nicht generell zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers führt (§ 81 Abs. 2 VVG). Eine Klausel in einem Mietwagen-Vertrag dürfe aber nicht über das gesetzlich vorgeschriebene hinausgehen. Daher hielt die Beklagte die Klausel für unwirksam. Die Richter des Kölner Oberlandesgerichts geben der Beklagten recht und wiesen die Klage des Mietwagenunternehmens als unberechtigt zurück. Nach Meinung des Gerichts haben die Vertragsparteien in dem Mietvertrag eine Haftungsreduzierung nach Art einer Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung vereinbart. Ein Mieter bzw. ein berechtigter Fahrer darf daher darauf vertrauen, dass die Reichweite eines solchen Vertrages im Wesentlichen jenem Schutz entspricht, den er als Versicherungsnehmer in einer Fahrzeugvollkasko-Versicherung genießen würde. In der Fahrzeugvollkasko-Versicherung wäre aber ein pauschaler Haftungsvorbehalt für den Fall grober Fahrlässigkeit gemäß § 307 Absatz 1 und 2 BGB unwirksam, weil er mit wesentlichen Grundgedanken des seit dem 1.1.2008 geltenden § 81 Absatz 2 VVG nicht zu vereinbaren ist. Nach der Neufassung des VVG ist ein Versicherer in Fällen grober Fahrlässigkeit lediglich dazu berechtigt, die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnisses zu kürzen, um im Einzelfall Entscheidungen zu ermöglichen, die den jeweiligen Schutzinteressen des Versicherten Rechnung tragen. Die in dem Mietvertrag vereinbarte Klausel geht hierüber aber weit hinaus. Sie ist nach Ansicht des Gerichts daher insgesamt unwirksam. Daher muss der Beklagte dem Mietwagenunternehmen lediglich die im Rahmen der Haftungsfreistellung für selbstverschuldete Unfälle vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 770,- Euro zahlen. |
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| Sturz auf der Kantinen-Terrasse | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 19. August 2009 entschieden (Az.: 163 C 1932/09), dass ein Kantinen-Besucher, der sich durch enge Tisch- und Stuhlreihen bewegt, selber darauf achten muss, wo er hintritt. Kommt er durch einen Fehltritt zu Fall, kann er den Kantinen-Betreiber nicht zum Schadenersatz heranziehen.
Im Frühjahr 2008 suchte die Klägerin eine Kantine auf, um dort zu essen. Nach der Auswahl der Speisen ging sie wegen des schönen Wetters mit ihrem Tablett auf die Terrasse der Kantine, um sich dort nach einem freien Platz umzuschauen. Bei ihrem Gang durch die Stuhlreihen fiel die Klägerin samt Tablett rückwärts von dem ungesicherten Randbereich der Außenanlage und stürzte in ein Gebüsch. Wegen der dadurch erlittenen Verletzungen forderte sie von dem Kantinenbetreiber die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,- Euro. Sie warf ihm vor, Tische und Stühle zu eng aufgestellt und den Randbereich der Terrasse nicht durch einen Zaun gesichert und daher seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Der Kantinen-Betreiber war sich jedoch keiner Schuld bewusst. Daher traf man sich vor Gericht wieder, wo die Verletzte eine Niederlage erlitt. Nach Meinung des Gerichts ist grundsätzlich auch der Betreiber einer Kantine dazu verpflichtet, alles ihm Zumutbare zu tun, um Verletzungen seiner Gäste zu vermeiden. Die Anforderungen an seine Verkehrssicherungs-Pflicht dürfen aber nicht überspannt werden. Denn auch in Gaststätten und Kantinen sowie ihren Außenbereichen ist keine absolute Gefahrlosigkeit herzustellen. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Kante, über welche die Klägerin gestürzt ist, gerade einmal 30 Zentimeter hoch war. Bei einer solchen Höhe ist es aber nicht erforderlich, die Kante durch einen Zaun oder ein Geländer zu sichern, zumal die örtliche Bauordnung erst bei einer Höhendifferenz von einem halben Meter eine Sicherung vorschreibt. Daher war es Besuchern der Kantine nach richterlicher Auffassung durchaus zumutbar, auf ihre Schritte zu achten, um nicht zu stürzen. Den Einwand, dass Tische und Stühle zu eng aufgestellt waren, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Das war für Besucher der Kantine ebenso leicht erkennbar wie auch der Absatz, über den die Klägerin gestürzt ist. Sie hätte sich folglich auf die Verhältnisse auf der Terrasse einstellen müssen. Deswegen wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen. |
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| Invaliditätsleistung nur bei Nachweis der Ursächlichkeit | ![]() |
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| Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 14.1.2010 (Az.: 2 O 71/09) entschieden, der Versicherte Invaliditätsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung nur erhält, wenn er die Kausalität zwischen dem unterstellten Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung zweifelsfrei beweisen kann. Gelingt dies nicht und kommen auch noch degenerative Vorschädigungen als mögliche Ursache hinzu, ist der Versicherer leistungsfrei.
Eine unfallversicherte Frau hatte versucht, ein ca. 15 Kilo schweres Sieb aufzufangen, indem sie dabei ihr Gewicht verlagerte. Danach erlitt sie einen Bandscheibenvorfall, der zu einer dauerhaften Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in die Beine führte. Aus Sicht der Klägerin war dies eine unmittelbare Folge des Unfalls, der durch die unglückliche Bewegung beim Versuch ausgelöst wurde, das Sieb zu fangen. Sie machte deshalb gegenüber ihrer privaten Unfallversicherung eine unfallbedingte Invalidität von 20 % geltend. Die Versicherung bestritt, dass der Bandscheibenvorfall überhaupt durch einen Unfall ausgelöst worden sei. Die falsche Bewegung sei kein Unfall gewesen, so dass die formellen Anspruchsvoraussetzungen fehlten. Die Frau machte alternativ geltend, selbst wenn es sich dabei um einen Unfall gehandelt haben sollte, sei dieser nicht die Ursache für die Invalidität. Ein Sachverständiger hatte degenerative Verschleißerscheinungen an der Wirbelsäule der Klägerin festgestellt, die die wahrscheinlichere Ursache für den Bandscheibenvorfall seien. Das Gericht schloss sich dieser Argumentation weitgehend an, da die Klägerin nicht schlüssig bewiesen habe, dass tatsächlich der Versuch, das Sieb aufzufangen, das Primärereignis gewesen war, das zu der Schädigung geführt hatte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen sei es zweifelhaft, ob die Kräfte, die während der Drehung auf den Körper einwirkten, ausreichten, um isoliert den Körperbereich zu erreichen, wo der Bandscheibenvorfall stattfindet. Ferner sei die Frau erst zwei Tage nach dem beschriebenen Vorgang arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Der Bandscheibenvorfall habe sich außerdem in einem der am meisten beanspruchten Bereiche der unteren Lendenwirbelsäule ereignet, die regelmäßig von degenerativen Bandscheibenvorfällen betroffen seien. Somit sei degenerativer Verschleiß als die wahrscheinlichere Ursache der Invalidität anzunehmen und die Klage abzuweisen. |
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| Abgegurtete Autofahrer riskieren Mitverschulden | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 6. November 2009 entschieden (Az.: 14 U 42/08), dass den Insassen eines Autos, der sich anzuschnallen versäumt hat, im Falle einer Verletzung nicht in jedem Fall ein Mitverschulden trifft. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
Die Klägerin war innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit ihrem Pkw unterwegs, als sie mit einem entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Dessen Fahrer hatte auf regennasser Fahrbahn die Gewalt über sein Auto verloren und war mit circa 90 km/h in den Gegenverkehr geraten. Dabei erlitt die Klägerin schwere Verletzungen. Ihr mit im Fahrzeug sitzender Ehemann wurde so schwer verletzt, dass er wenige Tage nach dem Unfall verstarb. Trotz mehrmonatigem Krankenhausaufenthalt sowie einer anschließenden Behandlung in einem Rehabilitationszentrum war die Klägerin wegen der Unfallfolgen auf fremde Hilfe angewiesen. Der Versicherer des Unfallverursachers wollte ihre Schmerzensgeld-Forderungen sowie die Kosten für eine Haushaltshilfe trotz allem nur zum Teil begleichen, da sich heraus stellte, dass die Klägerin bei dem Unfall nicht angeschnallt war. Der Kfz-Haftpflichtversicherer warf ihr daher vor, ihre Verletzungen in erheblichem Maße mitverschuldet zu haben. Den Mitverschuldensanteil bemaß er mit einer Quote von einem Drittel. Die Verletzte verteidigte sich in ihrer gegen den Versicherer gerichteten Klage damit, dass sie wegen ihres erheblichen Übergewichts Schwierigkeiten gehabt habe, sich anzuschnallen. Im Übrigen wäre sie wegen des groben Verkehrsverstoßes des Unfallverursachers auch dann verletzt worden, wenn sie angeschnallt gewesen wäre. Die Karlsruher Richter sahen das ähnlich und gaben der Klage auf Erstattung des restlichen Drittels statt. Wenn bei einem Unfall ein nicht angeschnallter Autoinsasse verletzt wird, spricht zwar der Beweis des ersten Anscheins gegen den Verletzten. Dieser Beweis kann aber durch die Umstände des Einzelfalls erschüttert werden. In dem vorliegenden Fall hatte ein durch das Gericht beauftragter Sachverständiger festgestellt, dass die Klägerin angesichts der hohen Aufprallgeschwindigkeit auch bei angelegtem Gurt ähnlich schwere Verletzungen erlitten hätte. Der Gutachter wollte noch nicht einmal ausschließen, dass die Klägerin bei angelegtem Gurt tödliche Bauchverletzungen erlitten hätte. Nach Meinung Gerichts wäre die Klägerin trotz ihres Leibesumfangs zwar rein rechtlich dazu verpflichtet gewesen, sich anzuschnallen. Angesichts der Gesamtumstände tritt jedoch ein mögliches Mitverschulden hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Unfallverursachers zurück. In einem ähnlich gelagerten Sachverhalt war das Oberlandesgericht Naumburg im Februar 2008 zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. Seinerzeit war ein unangeschnallter Fahrzeuginsasse verletzt worden, weil sich der Unfallverursacher in grober Weise über die Verkehrsvorschriften hinweggesetzt hatte. Der Versuch des Kfz-Haftpflichtversicherers, die Schmerzensgeldforderung des Verletzten um ein Drittel zu kürzen, wurde auch in diesem Fall von den Richtern nicht akzeptiert. |
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| Strittige Kosten für Auslands-OP | ![]() |
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| Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 17. Februar 2010 (Az.: B 1 KR 14/09 R) entschieden, dass eine Krankenkasse nur die Kosten übernehmen muss, die bei einer vergleichbaren Behandlung in Deutschland anfallen, wenn ein Versicherter in einen anderen Staat der Europäischen Union reist, um sich dort operieren zu lassen. Das gilt zumindest dann, wenn eine gleichartige Behandlung in Deutschland dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht.
Im Jahr 1982 wurde dem 1939 geborenen Kläger in einer Londoner Klinik eine Herzklappe eines verstorbenen Organspenders eingesetzt. Die Operation wurde zehn Jahre später wiederholt. In beiden Fällen trug seine Krankenkasse die vollständigen Behandlungskosten. 2005 musste sich der Kläger erneut einer risikoreichen Herzklappenoperation unterziehen. Wegen seiner guten Erfahrungen wollte er auch diesen Eingriff in der Londoner Klinik durchführen lassen. Seine Krankenkasse wollte die Kosten in diesem Fall jedoch nur "anteilig im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ohne präjudizierende Wirkung" übernehmen und die Kostenerstattung auf die Sätze eines vergleichbaren deutschen Vertragskrankenhauses beschränken. Das hatte zur Folge, dass die Kasse von den von der Londoner Klinik in Rechnung gestellten Kosten in Höhe von rund 36.600 Euro nur knapp 24.000 Euro übernehmen wollte. Der Kläger war damit nicht einverstanden und machte in seiner Klage geltend, dass die Krankenkasse durch ihre grundsätzliche Zustimmung zu einer Operation im Ausland eingestanden habe, dass es eine gleichwertige Behandlungsmöglichkeit im Inland nicht gebe. Auch die Tatsache, dass die Kasse vorbehaltlos die Kosten für die vorausgegangenen Operationen bezahlt hatte, spreche eindeutig für diese These. Das Bundessozialgericht wollte dem nicht folgen. Ebenso wie die Vorinstanz wies auch das BSG die Klage als unbegründet zurück. Gemäß § 13 Absatz 4 SGB V hat ein Versicherter zwar das Recht, sich in einem anderen EU-Staat behandeln zu lassen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht aber höchstens in Höhe der Vergütung, welche die Krankenkasse bei Erbringung der Leistung im Inland hätte bezahlen müssen. Nur dann, wenn eine Behandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nur in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union möglich ist, kann eine Krankenkasse die Kosten für eine Behandlung im Ausland auch vollständig übernehmen. Diese Ausnahme nahm das Gericht nicht an. Es stellte zwar nicht in Abrede, dass in den Jahren 1982 und 1992 in Deutschland noch keine ausreichende Operationsmöglichkeit bestand. Die Versorgung mit bioprothetischem Aortenklappenersatz hat sich seitdem jedoch grundlegend verbessert. Aus medizinischer Sicht bestand daher keine Notwendigkeit, die dritte Operation erneut in der Londoner Klinik durchführen zu lassen. Selbst wenn es in manchen ausländischen Kliniken möglicherweise eine modernere technische Ausstattung gibt oder die dortigen Ärzte einen international herausragenden Ruf haben, ist das nach Ansicht der Richter kein Indiz dafür, dass im Inland ein Versorgungsdefizit besteht. Dass der Kläger den Londoner Ärzten in besonderer Weise vertraut, bedeutet nach Ansicht des Gerichts nicht, dass die Solidargemeinschaft der Versicherten für die deutlich höheren Operationskosten aufkommen muss. Ferner kann sich der Kläger auch nicht auf die Zusage seiner Krankenkasse berufen. "Denn die Zustimmung wurde mit für den Kläger erkennbarem Kompromisscharakter ausdrücklich mit der Maßgabe erteilt, dass die begrenzte Kostenübernahme nur im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ohne präjudizierende Wirkung erfolgt", so die Richter. |
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| Unzureichend geschütztes Wohnmobil | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Schleswig hat am 7. Mai 2009 entschieden (Az.: 16 U 143/08), dass der Begriff "umfriedeter Abstellplatz" im Sinne der Bedingungen für die Kfz-Versicherung so auszulegen ist, wie ihn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen muss. Die Versicherungs-Bedingungen lassen daher für überzogene Vorstellungen eines Versicherers keinen Raum.
Der Winter ist für viele Wohnmobile Ruhezeit. Viele Besitzer lassen ihre Wohnmobile nur mit einem Saisonkennzeichen zu. Doch auch während der Ruhezeit besteht in der Kfz-Haftpflicht- und -Kaskoversicherung gemäß § 5a AKB Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug in einem Einstellraum oder auf einem umfriedeten Abstellplatz abgestellt wird. Im entschiedenen Fall hatte der Kläger sein Wohnmobil am Ende der Saison auf einem Privatparkplatz einer Wohnungseigentümer-Gemeinschaft eingemottet. Dabei handelte es sich um eine Art Bucht, die auf drei Seiten durch halbhohe bewachsene Mauern, Hecken und einem Trafokasten gebildet wurde. Die offene Beifahrerseite hatte der Kläger durch eine massive, über die gesamte Länge gespannte Kette gesichert. Nachdem das Fahrzeug bei einem Einbruch beschädigt worden war, wollte der Kläger seine Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen. Doch der Versicherer lehnte eine Regulierung des Schadens ab. Nach seiner Meinung war die Beifahrerseite des Wohnmobils unzureichend geschützt. Das Fahrzeug war daher nicht auf einem umfriedeten Abstellplatz im Sinne der Versicherungs-Bedingungen abgestellt. Die Richter des Schleswiger Oberlandesgerichts beurteilten das anders und gaben der Klage des Wohnmobilbesitzers gegen seinen Versicherer statt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Versicherungs-Bedingungen das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse maßgebend. Deswegen ist z.B. auch ein Carport, welcher rechts und hinten durch eine massive, halbhohe Steinmauer und ansonsten durch eine stabile, abnehmbare Metallkette begrenzt wird, als umfriedeter Abstellplatz anzusehen. Es kommt entscheidend darauf an, dass ein körperliches Hindernis gegen die Wegnahme eines auf dem Abstellplatz befindlichen Fahrzeuges vorhanden ist. Dabei muss die Umschließung nicht lückenlos sein. Sie muss lediglich den Charakter einer einheitlichen Sperrvorrichtung gegen das Betreten Unbefugter aufweisen. Daher genügt der von dem Kläger genutzte Abstellplatz in jeder Hinsicht den Bedingungen, die versicherungsrechtlich an einen solchen Platz zu stellen sind. Denn die von dem Versicherungsnehmer an der Beifahrerseite gespannte Kette schafft unabhängig davon, ob sie durch einen Erwachsenen überwunden werden kann oder nicht, eine zugleich körperlich und sozialpsychologisch wirkende Hemmschwelle. |
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| Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung | ![]() |
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| Das Bundesarbeitsgericht hat am 16. Februar 2010 entschieden (Az.: 3 AZR 216/09), dass es der bloße Statusunterschied nicht rechtfertige, dass Arbeiter in der betrieblichen Altersversorgung schlechter gestellt werden als ihre angestellten Kollegen. Zumindest gilt dies für Rentenansprüche, die in der Zeit nach dem 1. Juli 1993 entstanden sind. Vor diesem Stichtag besteht aber Vertrauensschutz.
Geklagt hatte ein ehemaliger Arbeiter, der bei einem Automobilhersteller beschäftigt gewesen war. In seiner gegen seinen früheren Arbeitgeber eingereichten Klage monierte der Rentner, dass er nur wegen seines Status als Arbeiter eine geringere Betriebsrente erhielt als vergleichbare Angestellte des Unternehmens. Das beurteilte das Bundesarbeitsgericht ähnlich und gab der Klage des Mannes in vollem Umfang statt. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber dazu, die Rente des Klägers derjenigen der Angestellten des Unternehmens nach oben hin anzugleichen. Nach Meinung der Richter ist eine Ungleichbehandlung bei der Zahlung von Betriebsrenten auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es, wie im vorliegenden Fall, zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber eine entsprechende Betriebsvereinbarung gibt. Eine unterschiedliche Behandlung ist nur dann erlaubt, wenn sie das Ziel verfolgt, Unterschiede im durch die gesetzliche Rentenversicherung erreichten Versorgungsgrad auszugleichen, die z.B. durch einen längeren Schulbesuch oder ein Studium von Angestellten entstanden sein können. Allerdings ist es dazu erforderlich, dass sich die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades ausreichend deutlich voneinander unterscheiden. Entscheidend ist, ob die Gruppen hinsichtlich des Versorgungsgrades in sich ausreichend homogen und im Vergleich zueinander unterschiedlich sind. Allein auf eine Durchschnitts-Berechnung kommt es nicht an. Nach Ansicht des Gerichts richtet sich der Anspruch auf Angleichung einer Betriebsrente im Übrigen nicht nur gegen den Arbeitgeber, sondern auch gegen eine konzernübergreifende Gruppen-Unterstützungskasse, wenn ein Arbeitnehmer zum Kreis derer Begünstigten gehört. |
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| Vorfahrtsrecht auch bei falscher Richtung | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 5. Juni 2009 entschieden (Az.: 343 C 5058/09), dass ein von einer Vorfahrtsstraße nach rechts abbiegender Autofahrer ganz überwiegend für die Folgen des Unfalls verantwortlich ist, wenn es zwischen ihm und einem Fahrradfahrer, der einen parallel zu der Straße verlaufenden Radweg in falscher Richtung befährt, zu einer Kollision kommt.
Im August 2008 wollte der Kläger mit seinem Pkw von einer Hauptstraße nach rechts in eine Nebenstraße abbiegen. Dabei kam ihm eine Radfahrerin entgegen, die den parallel zu der Vorfahrtsstraße verlaufenden Radweg verkehrswidrig entgegen der Fahrtrichtung befuhr. Der Autofahrer nahm die Radfahrerin zwar wahr. Da sie sich zu diesem Zeitpunkt aber noch ca. 200 Meter von der Einmündung entfernt befand, orientierte er zunächst nach hinten, um eventuell von dort kommende Fahrradfahrer nicht zu gefährden. Als der Kläger sein Auto anrollen ließ, um abzubiegen, kollidierte er mit der sich in diesem Augenblick in Höhe der Einmündung befindlichen Radlerin. Der Autofahrer forderte die Radfahrerin dazu auf, den an seinem Pkw entstandenen Schaden in Höhe von fast 2.500,- Euro zu bezahlen, da diese nach Ansicht des Klägers ganz eindeutig gegen § 2 Absatz 4 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen hatte. Die Unfallgegnerin stellte sich auf den Standpunkt, dass ausschließlich der Kläger für den Unfall verantwortlich war. Denn er hatte ihr nicht nur die Vorfahrt genommen, sondern sie unbestritten auch rechtzeitig wahrgenommen. Das Münchener Amtsgericht schloss sich dem weitgehend an und gab der Schadenersatzklage des Autofahrers daher nur teilweise statt. Nach richterlicher Meinung hat der Kläger eindeutig die Vorfahrt der Beklagten verletzt. Denn das Vorfahrtsrecht gilt grundsätzlich für alle Verkehrsteilnehmer, die sich auf einer bevorrechtigten Straße befinden, folglich auch für Fahrradfahrer, die einen Radweg in falscher Richtung befahren. Außerdem hatte der Kläger die Radlerin außerdem schon wahrgenommen, bevor er sich nach hinten orientierte. Er hätte sie daher im Auge behalten und vor dem Abbiegevorgang erneut in ihre Richtung schauen müssen. Denn dann hätte er gesehen, dass sich die Frau schon unmittelbar vor der Einmündung befand. Auf der anderen Seite ist auch die Radlerin nicht ganz unschuldig an dem Unfall. Denn bei ausreichender Aufmerksamkeit hätte sie wahrnehmen müssen, dass der Kläger abbiegen wollte. Angesichts der Tatsache, dass sie den Radweg verkehrswidrig in falscher Richtung befuhr, hätte sie daher nicht einfach weiterfahren und auf ihr Vorfahrtsrecht vertrauen dürfen. Das Gericht stufte den Mitverschuldensanteil der Radfahrerin jedoch angesichts der Gesamtumstände sowie der deutlichen höheren Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers als gering ein und verurteilte die Beklagte dazu, sich lediglich mit einer Quote von einem Drittel an dem Schaden des Klägers zu beteiligen. Für die Radfahrerin macht das in diesem Fall aber fast 850,- Euro aus. Geld, das man sich sparen kann, wenn man eine Privathaftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat. Diese Versicherung hätte hier nämlich gezahlt! |
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| Schnelle Heirat aus finanziellen Motiven | ![]() |
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| Das Sozialgericht Düsseldorf hat entschieden (Az.: S 52 (10) R 22/09), dass Personen in der Regel nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente durch die gesetzliche Rentenversicherung bei Heirat einer alten und kranken Person haben, wenn die Ehe beim Tod des Ehepartners mindestens ein Jahr lang bestanden hat. Damit hat das Gericht die Hoffnungen einer Witwe zunichte gemacht, aus dem Tod ihres Mannes Kapital schlagen zu können.
Geklagt hatte eine 63-jährige Altenpflegerin, die in einem Seniorenzentrum ihren bereits zu diesem Zeitpunkt schwer kranken späteren Ehemann kennengelernt hatte. Nach nur neunmonatiger Bekanntschaft heiratete das Paar. Der Ehemann der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt 90 Jahre alt. Doch das Eheglück hielt nicht lange an, da der Mann knapp ein halbes Jahr nach der Eheschließung verstarb. Direkt nach dem Tod ihres Mannes beantragte seine Witwe bei der Deutschen Rentenversicherung die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Doch diese lehnte den Antrag unter Hinweis auf § 46 SGB VI (Sozialgesetzbuch Sechstes Buch) ab. Dort heißt es in Absatz 2a: "Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Versorgung zu begründen." Als Motiv für die Heirat vermutete der Rentenversicherer weniger die große Liebe, sondern vielmehr den Wunsch die Klägerin, nach dem Tod ihres Gatten versorgt zu werden. Die Richter des Düsseldorfer Sozialgerichts bestätigten dies und wiesen die Klage der Witwe gegen die Deutsche Rentenversicherung als unbegründet zurück. Verstirbt ein Versicherter innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung, so hat der hinterbliebene Ehegatte nur dann einen Anspruch auf Zahlung einer Witwen- beziehungsweise Witwerrente, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass bei der Eheschließung nicht der Gedanke an eine Hinterbliebenen-Versorgung im Vordergrund stand - so das Gericht. Das Gericht wollte zwar nicht völlig ausschließen, dass bei der Eheschließung auch Zuneigung im Spiel war. Sie zeigten sich jedoch davon überzeugt, dass die Klägerin die Ehe vorwiegend aus finanziellen Motiven eingegangen war. Als Indiz dafür sah das Gericht nicht nur das hohe Alter sowie den schlechten Gesundheitszustand des Verstorbenen, sondern auch die Tatsache, dass die Klägerin bereits unmittelbar nach dem Tod ihres Mannes einen Rentenantrag gestellt hatte. Im Übrigen warfen die Richter der Klägerin vor, sich ihrem Ehemann gegenüber unlauter verhalten zu haben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte sich der einsam fühlende Greis nämlich erhofft, dass ihn seine Frau nach der Heirat aus dem Heim herausholen würde. Diesen Wunsch hatte ihm die Klägerin jedoch nicht erfüllt. Sie war auch nicht in der Lage, schlüssig darzulegen, warum sie sich dem Wunschtraum ihres Mannes verweigert hatte. Nicht immer führt die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe dazu, dass die beziehungsweise der Hinterbliebene leer ausgeht. An die Prüfung für das Motiv für die Eheschließung sind jedoch strenge Maßstäbe anzulegen. Das belegen mehrere Urteile. |
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| Raub auf Sizilien | ![]() |
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| Das Landgericht Ulm hat einen Hausratversicherer dazu verurteilt, einem Versicherten für die Folgen eines dreisten Überfalls Versicherungsschutz zu gewähren (Az.: 1 S 129/09), da ein Fall von Raub und kein Trickdiebstahl vorliegt, wenn ein Autofahrer durch einen vorausfahrenden Fahrer dazu gezwungen wird, anzuhalten, um ihn anschließend ausrauben zu können.
Im September befand sich der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau auf Sizilien im Urlaub. Das Paar hatte einen Leihwagen gemietet. In einer engen Gasse in Catania fuhr der Kläger hinter einem Moped her. Auf der unbelebten Straße hielt der Mopedfahrer plötzlich an und versperrte dem Kläger den Weg. Im gleichen Augenblick stürmte der Soziusfahrer auf den Leihwagen zu, riss eine der hinteren Türen auf und stahl zwei auf dem Rücksitz liegende Taschen. Die Täter konnten anschließend unerkannt entkommen. Der Hausratversicherer des Klägers stufte das Geschehen als nicht versicherten Trickdiebstahl und nicht als Raub ein. Daher lehnte es ab, dem Versicherten seinen Schaden von fast 2.700 Euro zu ersetzen. Die Versicherung begründete die Ablehnung damit, dass allein das Abbremsen des Mopeds und das hierauf erfolgte Anhalten des Mietwagens noch keine Gewaltanwendung zur Überwindung eines tatsächlichen oder zu erwartenden Widerstandes darstelle, sondern lediglich ein Überraschungsmanöver. Das Ulmer Landgericht wollte dem nicht folgen und gab der Klage des Geschädigten gegen seinen Hausratversicherer statt. Gewalt ist der physisch vermittelte Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes. Mit Gewalt genötigt sind daher auch Kraftfahrer, die durch ein vor ihnen anhaltendes Fahrzeug an der Weiterfahrt gehindert werden. Dies stellt für die Nachfolgenden ein unüberwindbares physisches Hindernis dar. Weitere Voraussetzung ist die Verknüpfung von Nötigung und Wegnahme. Daher muss die Gewalt das Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein. Diesen Tatbestand sah das Gericht in dem zu entscheidenden Fall erfüllt. Denn durch das Versperren der Straße wurde der Kläger an der Weiterfahrt beziehungsweise einer Flucht gehindert und somit die Wegnahme der Hausratgegenstände ermöglicht. Nach Meinung des Gerichts liegen auch die subjektiven Voraussetzungen eines Raubtatbestandes vor. Dafür ist sowohl der Wegnahmevorsatz zum Zeitpunkt der Wegnahme als auch ein Nötigungsvorsatz erforderlich. Beides sahen die Richter durch die Vorgehensweise der Täter erfüllt. Daher wurde der Hausratversicherer dazu verurteilt, den Schaden des klagenden Ehepaars zu ersetzen. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Alkohol gefährdet Unfallversicherungsschutz | ![]() |
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| Das Sozialgericht Gießen hat am 16. Oktober 2009 (Az.: S 1 U 85/08) entschieden, dass die Regel nicht uneingeschränkt gilt, dass der Genuss von Alkohol den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung kosten kann. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Einige Arbeitnehmer neigen insbesondere in der Karnevalszeit dazu, vor dem Heimweg von ihrer Arbeit sich ein "Feierabendbier" zu genehmigen. Dieses kann den Führerschein, die Gesundheit oder gar das Leben und sogar den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung kosten. In dem zugrunde liegenden Fall vor dem Sozialgericht Gießen hatte sich ein Beschäftigter trotz Alkoholgenusses nach getaner Arbeit ans Steuer seines Pkw gesetzt, um nach Hause zu fahren. Nach einem längeren Überholvorgang bremste er sein Fahrzeug vor einer Engstelle so stark ab, dass die Räder blockierten und er ins Schleudern geriet. Der anschließende Unfall endete für den Beschäftigten tödlich. Seine Witwe sowie ihre beiden minderjährigen Kinder beantragten daraufhin bei der zuständigen Berufsgenossenschaft die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Das lehnte der gesetzliche Unfallversicherer jedoch ab. Die Berufsgenossenschaft begründete, dass Arbeitnehmer zwar grundsätzlich auf den direkten Wegen von und zu ihrer Arbeitsstätte versichert sind. Kommt es dabei zu einem Unfall, so ist dieser aber nur dann als Arbeitsunfall anzuerkennen, wenn er nicht nur der versicherten Tätigkeit zuzurechen ist, sondern auch keine wesentlichen anderen Ursachen hat. Eine solche wesentlich andere Ursache sah die Berufsgenossenschaft jedoch in dem Alkoholgenuss des Versicherten. Die Sozialrichter waren anderer Meinung und gaben der Klage der Hinterbliebenen auf Zahlung einer Rente in vollem Umfang statt. Nach richterlicher Meinung kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, ob ein Wegeunfall unter Alkoholeinfluss unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht oder nicht. Zwar ist bei einem Unfall nach absoluter Fahruntüchtigkeit, d.h. bei einer Blutalkohol-Konzentration von 1,1 Promille oder mehr in der Regel davon auszugehen, dass der Alkoholgenuss von überragender Bedeutung für den Unfall war. Im Ergebnis entfällt dann der Versicherungsschutz. Bei geringeren Blutalkoholwerten kann sich die Situation aber anders darstellen. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Blutalkohol-Konzentration des Verunglückten zum Zeitpunkt des Unfalls 0,54 Promille betrug. Daher lag lediglich ein Fall relativer Fahruntüchtigkeit vor. Auch die kann nach Auffassung des Gerichts zwar den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung kosten. Dann aber muss ein Unfall eindeutig auf den Alkoholgenuss zurückzuführen sein. Nach den Feststellungen eines Sachverständigen hatte der Verunglückte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um maximal 20 km/h überschritten. Das allein ist aber kein Indiz für ein alkoholbedingtes Fehlverhalten. Denn auch nüchterne Fahrer überschreiten die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Überholmanövern erfahrungsgemäß vielfach um einen solchen Wert - so das Gericht. Das abrupte Bremsmanöver, welches letztlich zu dem tödlichen Unfall führte, wollten die Richter nicht dem Alkoholgenuss des Verunglückten zuschreiben. Denn dieses war durch die Engstelle und folglich durch eine normale Verkehrssituation veranlasst. Auch die vom Gericht als Zeugen vernommenen Arbeitskollegen des Unfallopfers hatten kurz vor dessen Aufbruch keinerlei Anzeichen eines übermäßigen Alkoholgenusses festgestellt, so dass die Berufsgenossenschaft nicht nachweisen konnte, dass Alkohol die einzige oder überragende Ursache für den Unfall war. Der Klage der Hinterbliebenen war daher stattzugeben. Hinterbliebene dürfen aber nicht in jedem Fall auf die Milde der Gerichte hoffen. Dies belegt eine Entscheidung des Landessozialgerichts Sachen-Anhalt aus dem Jahr 2008. Seinerzeit war ein Verunglückter in einer Linkskurve ohne erkennbaren Grund geradeaus gefahren und gegen einen Baum geprallt. Da der Mann nachweislich unter Alkoholeinfluss stand, wurde seiner Witwe keine Rente zugestanden. |
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| Wer auffährt hat Schuld!? | ![]() |
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| Das Landgericht Coburg hat entschieden (Az.: 11 O 650/08), dass bei einem Auffahrunfall auf einer Autobahn bei gleicher Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge eine Schadenteilung stattfindet, wenn nicht eindeutig geklärt werden kann, welcher der Unfallbeteiligten den Unfall verursacht hat.
Mit ihrem Fahrzeug fuhr die Klägerin auf der linken Fahrspur einer Autobahn. Nach ihrer Aussage wechselte der bis dahin auf der rechten Spur fahrende Beklagte mit seinem Pkw plötzlich auf die Überholspur, wobei er ihr Fahrzeug übersah. Da sie Klägerin nicht mehr rechtzeitig bremsen konnte, fuhr sie auf das Fahrzeug des Beklagten auf. Völlig anders stellte der Beklagte den Vorgang dar und schilderte, dass er bereits längere Zeit auf der Überholspur unterwegs war, als er wegen vor ihm fahrender Fahrzeuge abbremsen musste. Dabei sei die hinter ihm fahrende Klägerin aus Unachtsamkeit auf seinen Pkw aufgefahren. Der Streit landete vor Gericht. Die dort durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass weder durch die Befragung von Unfallzeugen noch durch ein Sachverständigengutachten eindeutig geklärt werden konnte, welche der sich widersprechenden Unfallschilderungen der Wahrheit entsprach. Nach Auffassung des Gerichts spricht bei einem Auffahrunfall zwar eigentlich der sogenannte Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden. Erfahrungsgemäß sind auf Autobahnen aber auch unachtsame Spurwechsel eine häufige Ursache für Unfälle. Die Richter hielten beide Varianten für denkbar. Da es die Betriebsgefahr beider Fahrzeuge für gleich hoch einschätzte, entschloss sich daher zu einer Schadenteilung. Klägerin und Beklagter bekommen nur 50 % des Schadens ersetzt. Fazit: · Derjenige, der auffährt, ist nicht immer zu 100 % schuld. · Durch eine geschickte Unfallschilderung in Verbindung mit unergiebiger Beweisaufnahme ist es möglich, dass in manchen Fällen wenigstens die Hälfte des Schadens erstattet wird. Inzwischen ist die Entscheidung rechtskräftig. |
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| Unangemessen benachteiligt? | ![]() |
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| Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 16. Juli 2009 entschieden (Az.: 2 O 29/08), dass eine Klausel in einem Restschuldversicherungs-Vertrag, die bei einer unbefristeten Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit die Leistungsfreiheit des Versicherers vorsieht, rechtlich wirksam ist.
Zum Autokauf hatte der Kläger bei einer Bank einen Ratenkredit aufgenommen und den Kredit mit einer bei der Beklagten abgeschlossenen Restschuldversicherung abgesichert. Die Versicherungs-Bedingungen sahen unter anderem Leistungen für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit vor. Im Fall einer dauerhaften Erwerbs- oder Berufunfähigkeit war der Versicherer hingegen leistungsfrei. Der Kläger fühlte sich durch diese Klausel unangemessen benachteiligt und hielt sie außerdem für überraschend und intransparent. Als er nach einem schweren Arbeitsunfall dauerhaft erwerbsunfähig wurde, verklagte er den Restschuldversicherer, ihn von den restlichen Ratenzahlungen zu befreien. Die Richter des Dortmunder Landgerichts wiesen die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts ist die Klausel des Versicherungsvertrages, nach der ein Leistungsanspruch entfällt, wenn der Versicherungsnehmer dauerhaft berufs- oder erwerbsunfähig wird, weder überraschend in Sinne von § 305c Absatz 1 BGB noch intransparent. Sie benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen im Sinne von § 307 Absatz 1 BGB. Ein verständiger Versicherungsnehmer muss bei dem weitgesteckten Leistungsrahmen von Versicherungsverträgen grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Vertrag Einschränkungen und Befristungen enthält. Das gilt auch für Restschuldversicherungen, die im Interesse einer geringen Prämie und unnützem Versicherungsschutz nur auf typische Situationen einer Arbeitsunfähigkeit zugeschnitten sind, in denen andere soziale Sicherungssysteme nicht eingreifen. In der Urteilsbegründung heißt es dazu: "Auch der Zweck der Arbeitsunfähigkeits-Versicherung, zeitlich befristete Kreditverpflichtungen abzudecken, lässt einen verständigen Versicherungsnehmer nicht davon ausgehen, dass auch Fälle erfasst werden, in denen die Bedienung der Kreditraten dem Versicherungsnehmer typischerweise durch anderweitige Einkünfte ermöglicht wird, wie bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit durch die dann erbrachte Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente." Das Argument des Klägers zählt nicht, dass Fälle von Arbeitsunfähigkeit mitversichert sind, bei einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aber keine Leistungsverpflichtung besteht. Denn ein verständiger Versicherungsnehmer sehr wohl zwischen Arbeits- sowie Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu unterscheiden, so das Gericht. Die Richter halten den Kläger auch nicht für unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung ergibt sich nicht schon deshalb, weil einem Versicherten Nachteile erwachsen. Erst dann, wenn der Beeinträchtigung des versicherten Interesses nicht ein berechtigtes Interesse des Versicherers entgegensteht, kann nach Auffassung der Richter von einer unangemessenen Benachteiligung gesprochen werden. Davon ging das Gericht in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht aus. |
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| Sturz auf Wendeltreppe | ![]() |
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| Das Landgericht Bochum hat mit Urteil vom 15. Mai 2009 entschieden (Az.: I-4 O 476/08), dass die Kirchengemeinde in der Regel nicht haftet, wenn jemand beim Besuch einer alten Kirche zu Fall kommt und sich dabei verletzt. Das gilt zumindest bei ausreichender Beleuchtung der Kirche.
Eine 80-jährige Frau war Mitglied eines Kirchenchors und verließ nach einer Messe die Empore, indem sie eine im Turm der mehr als 100 Jahre alten Kirche befindliche Wendeltreppe benutzte. Dabei kam sie zu Fall und zog sich bei dem Sturz erhebliche Verletzungen zu. In ihrer anschließenden Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage vertrat die Dame die Auffassung, dass es nur deswegen zu dem Sturz gekommen war, weil sich die Wendeltreppe in einem baulich schlechten Zustand befand. Sie warf der Gemeinde daher eine Verletzung ihrer Verkehrssicherungs-Pflicht vor. Doch damit fand die Frau beim Bochumer Landgericht kein Gehör, das ihre Klage als unbegründet zurückwies. Nach Auffassung der Richter ist es allgemein bekannt, dass Fußböden und Treppen in alten Gemäuern uneben und ausgetreten sind und nicht den modernen Sicherheitsstandards entsprechen. Darauf hat sich der Besucher eines solchen Gebäudes einzustellen und sich entsprechend vorsichtig zu bewegen. Kommt ein Besucher trotz allem zu Fall, so ist in der Regel davon auszugehen, dass er schlichtweg nicht ausreichend aufgepasst hat. Dafür kann er aber selbstredend nicht den Gebäudebesitzer - in dem zu entscheidenden Fall die Kirchengemeinde - verantwortlich machen. Allenfalls kommt eine Haftung dann in Betracht, wenn der Besucher eines alten Gebäudes besonderen Gefahren ausgesetzt wird, vor denen der Besitzer warnen oder sie beseitigen muss. Davon war in dem Fall der Klägerin jedoch nicht auszugehen. Die Wendeltreppe war zwar bauartbedingt eng und die Steinstufen wegen ihres Alters uneben und ein wenig ausgetreten. Das Treppenhaus verfügte aber über eine ausreichende elektrische Beleuchtung, sodass sich die Klägerin auf die örtlichen Gegebenheiten hätte einstellen können. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. |
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| Leistungskürzung wegen Vorerkrankungen | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. Juli 2009 (Az.: IV ZR 216/07) beschlossen, dass es sich bei einer privaten Unfallversicherung leistungsmindernd auswirkt, wenn eine früher erlittene Körperverletzung auch ohne zwischenzeitliche Beschwerden zur Verstärkung der gesundheitlichen Folgen eines späteren Unfalls beiträgt. Das gilt auch dann, wenn sich beide Unfälle während der Laufzeit desselben Vertrages ereignet haben.
Im Juni 1999 hatte der Kläger bei der Beklagten eine private Unfallversicherung abgeschlossen. In den Bedingungen hieß es unter anderem: "Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich im Falle einer Invalidität der Prozentsatz des Invaliditätsgrades entsprechend dem Anteil der Krankheit oder des Gebrechens." Etwas mehr als ein Jahr nach Vertragsabschluss erlitt der Kläger einen unfallbedingten Riss des vorderen Kreuzbandes seines linken Knies. Der Versicherer gewährte ihm daraufhin die vereinbarte Invaliditätsleistung. Der Kläger erlitt vier Jahre später einen weiteren Unfall, bei welchem ebenfalls sein linkes Kniegelenk erheblich in Mitleidenschaft gezogen wurde. Der Versicherer zahlte erneut eine Invaliditätsentschädigung, die er allerdings um ein Viertel kürzte, weil der vorausgegangene Unfall nach Auskunft des behandelnden Arztes zu 25 Prozent an der erneuten Invalidität mitwirkte. Der Versicherte machte in seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage geltend, dass er bei der Beklagten fortlaufend eine Unfallversicherung unterhalten habe. Die Voraussetzungen, die Leistungen des zweiten Unfalls wegen der vorausgegangenen Schädigung des Knies zu kürzen, sah der Kläger daher nicht gegeben, zumal er nach dem ersten Unfall durchgängig beschwerdefrei gewesen war. Die BGH-Richter sahen das anders und machten in ihrem Beschluss deutlich, dass sie die Klage als unbegründet zurückweisen werden. Ein Gebrechen im Sinne der Versicherungs-Bedingungen ist ein dauernder, abnormer Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen ganz oder teilweise nicht mehr zulässt. Daher ist der bei dem ersten Unfall erlittene Kreuzbandriss selbst dann als Gebrechen anzusehen, wenn er keiner ständigen ärztlichen Behandlung bedurfte und dem Kläger keine weiteren Beschwerden verursachte. Nach den Feststellungen des behandelnden Arztes hat der Kreuzbandriss an der Instabilität und Bewegungseinschränkung des Knies des Klägers mitgewirkt. Der Versicherer durfte die Leistungen für den zweiten Unfall daher bedingungsgemäß kürzen. Die Frage, ob sich der zweite Unfall während der Laufzeit desselben Versicherungsvertrages oder vorher ereignet hat, ist nach Meinung des BGH unerheblich, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Versicherungs-Bedingungen so verstehen wird, dass es ausschließlich darauf ankommt, ob eine vor einem Unfall erlittene Gesundheitsschädigung die Folgen eines weiteren Unfalls verstärkt oder nicht. Daher hat die Berufung des Versicherungsnehmers gegen eine gleichlautende Entscheidung der Vorinstanz keinerlei Aussicht auf Erfolg. |
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| Keine Gnade bei Falschangaben in einer Schadenanzeige | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 23. Juni 2009 beschlossen (Az.: I-4 U 143/08), dass einem Versicherungsnehmer wegen arglistiger Täuschung der Versicherungsschutz versagt werden darf, wenn er im Falle eines Schadens versucht, seinem Teilkaskoversicherer gegenüber Vorschäden ganz offenkundig zu bagatellisieren.
Geklagt hatte ein Versicherter, dem nach eigenen Angaben sein Pkw gestohlen worden war. Der Teilkaskoversicherer des Mannes hatte von Anfang an Zweifel daran, ob das Fahrzeug wirklich gestohlen worden war. Die Versicherung sah die Glaubwürdigkeit des Klägers aber endgültig erschüttert, als sie erfuhr, dass der Versicherte in der Schadenanzeige falsche Angaben zu den Vorschäden des angeblich gestohlenen Fahrzeuges gemacht hatte. Auf die Frage nach früher reparierten Schäden hatte der Versicherungsnehmer lediglich "Lackschäden" angegeben. Auch die Frage nach Mängeln beim Kauf des Fahrzeuges beantwortete er in gleicher Weise. Wie sich herausstellte, waren beim Kauf des Autos nicht nur der Lack, sondern unter anderem der Frontspoiler, der Kühlergrill, die Scheinwerfer, die Dachreling sowie eine Tür beschädigt. Daher versagte der Versicherer dem Kläger wegen arglistiger Täuschung den Versicherungsschutz. Die Richter des Land- und auch ihre Kollegen des Oberlandesgerichts Düsseldorf wiesen die Klage des Versicherten als unbegründet zurück, da es dahinstehen kann, ob die Entwendung des Fahrzeugs tatsächlich stattgefunden hat oder nicht. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger seinen Versicherer trotz eines eindeutigen Hinweises in der Schadenanzeige auf die Folgen falscher Angaben arglistig getäuscht, indem er die Vorschäden seines Fahrzeuges zu bagatellisieren suchte. Es lag auf der Hand, dass sich die erheblichen Vorschäden negativ auf die Ermittlung des Fahrzeugswerts auswirken würden. "Für die bagatellisierende Angabe gibt es vernünftigerweise keine andere Erklärung, als dass der Kläger bei der Beklagten bewusst einen irrigen Eindruck über den Umfang des Vorschadens hervorrufen und damit zu seinen Gunsten auf die Regulierungs-Entscheidung Einfluss nehmen wollte. Er handelte damit arglistig". Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken aus dem Jahr 2006 belegt, dass Gerichte bei Falschangaben in einer Schadenanzeige keine Gnade kennen. Einem Versicherten war der Versicherungsschutz versagt worden, weil er unzureichende Angaben zu Vorschäden seines gestohlenen Fahrzeugs gemacht hatte. Ihm half es auch nicht, sich auf unzureichende Deutschkenntnisse zu berufen. Das Landgericht Dortmund hatte im April 2009 zu Gunsten des Kaskoversicherers entscheiden, deren Versicherungsnehmer falsche Angaben zur Kilometerleistung seines Fahrzeugs gemacht hatte. Auch in diesem Fall ließen die Richter den Versicherten leer ausgehen. |
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| Keine Leistung bei Unfall durch normalen Bewegungsablauf | ![]() |
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| Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 20. August 2009 entschieden (Az.: 2 O 230/09), dass ein Versicherter keinen Anspruch auf Leistungen seiner privaten Unfallversicherung hat, wenn er während des Abstiegs von einem Hügel ohne eine äußere Einwirkung einen Achillessehnenriss erleidet.
Im Jahr 2004 hatte der Kläger beim Sport einen Achillessehnenriss erlitten, der operativ versorgt wurde. Als er drei Jahre später vom höchsten Punkt des Münchener Olympiaberges absteigen wollte, riss die Sehne erneut. Nach eigenen Angaben war der Kläger bei dem Abstieg weder gestolpert noch umgeknickt. Der Sehnenabriss erfolgte vielmehr während des normalen Bewegungsablaufs aufgrund der nach seiner Ansicht beim Abstieg von einem Berg erhöhten Kraftanstrengung. Die private Unfallversicherung des Klägers lehnte es ab, ihm die beantragte Invaliditäts-Entschädigung zu zahlen. Nach Ansicht des Versicherers war der Sehnenabriss nämlich weder die Folge einer äußeren Einwirkung noch die einer erhöhten Kraftanstrengung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen. Der Streit wurde vor Gericht ausgetragen. Dort erlitt der Versicherte eine Niederlage. In seiner Urteilsbegründung stellte das Gericht zunächst einmal klar, dass jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen als Unfall im Sinne der Versicherungs-Bedingungen anzusehen ist. Als Beispiel nannte das Gericht das Stolpern über eine Bodenunebenheit im Rahmen eines normalen Bewegungsablaufs. Der Kläger ist aber nicht wegen einer Bodenunebenheit gestolpert oder umgeknickt. Vielmehr ist seine Achillessehne im Rahmen einer ganz normalen, vom Versicherten gewollten Bewegung gerissen. Nach Meinung des Gerichts besteht daher allein schon aus diesem Grund kein Unfall-Versicherungsschutz. Die Richter wollten den Einwand des Klägers auch nicht gelten lassen, dass der Sehnenriss die Folge einer erhöhten Kraftanstrengung war und somit unter den Versicherungsschutz fällt. Im Rahmen dieser Klausel sind nämlich nur besondere Anstrengungen versichert, die nach ihrer Art und Intensität von dem Kraftaufwand normaler körperlicher Bewegung abweichen. Ein Abstieg vom Münchener Olympiaberg, der in sanften Schwüngen verläuft, erfordert nach Auffassung des Gerichts aber keinen Kraftaufwand, der über jenen des täglichen Lebens hinausgeht. Denn dann müssten auch Sehnenrisse versichert sein, welche sich ohne äußere Einflüsse beim Begehen von abfallenden Straßen, Einfahrten, Rampen oder Tiefgaragen mit einem ähnlichen Neigungswinkel wie jenen des Münchener Olympiaberges ereignen. Solche Wege gehören aber ebenso wie die Benutzung von Treppen zu im täglichen Leben regelmäßig vorkommenden Ereignissen, die keiner besonderen Kraftanstrengung im Sinne der Unfallversicherungs-Bedingungen bedürfen. Daher wurde die Klage auf Kosten des Versicherten als unbegründet abgewiesen. Was unter einer besonderen Kraftanstrengung im Sinne der Unfallversicherungs-Bedingungen zu verstehen ist, hat das gleiche Gericht sehr anschaulich in einer Entscheidung vom 17.10.2008 (Az.: 2 O 449/07) erläutert. Danach gilt beispielsweise ein Unfall als versichertes Ereignis: beim Anspannen der Bizepssehnen beim Sportkegeln, bei einem 50 Meter-Sprint anlässlich einer Schiedsrichterprüfung, bei einer Muskelanspannungsübung im Sportunterricht sowie bei einem kämpferischen Einsatz um den Ball bei einem Fußballspiel und einem dabei erlittenen Sehnenriss. |
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| Kasse muss elektronische Einkaufhilfe zahlen | ![]() |
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| Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat am 11. November 2009 entschieden (Az.: L 4 KR 17/08), dass stark Sehbehinderte und Blinde einen Kostenübernahmeanspruch für eine elektronischen Einkaufshilfe (sogenannter Einkaufsfuchs) gegen ihre gesetzliche Krankenkasse haben.
Eine von Geburt an stark in ihrer Sehfähigkeit eingeschränkte Frau hatte ihre Krankenkasse verklagt. Diese hatte der Klägerin zwar einen Blindenstock sowie ein Blindenvorlesegerät bezahlt. Als ihr der Augenarzt eine elektronische Einkaufshilfe für ca. 2.500 Euro verordnete, lehnte die Kasse die Kostenübernahme jedoch ab. Die Kasse vertrat vor Gericht die Auffassung, dass der Einkaufsfuchs der Klägerin nur in besonderen Lebenssituationen helfe, ihre Sehschwäche auszugleichen. Der zu erwartende Nutzen stehe daher unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten des Geräts. Bei der Einkaufshilfe handele es sich im Übrigen um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Für solche Gegenstände bestehe aber ohnehin keine Erstattungsfähigkeit. Das Gericht wollte dem nicht folgen und gab der Klage der Versicherten auf Erstattung der Anschaffungskosten des Einkaufsfuchses in vollem Umfang statt. Soweit Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind oder gemäß § 34 Absatz 4 SGB V von der Erstattungspflicht ausgeschlossen sind, haben gesetzlich Krankenversicherte laut § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V unter anderem einen Anspruch auf die Versorgung mit Sehhilfen sowie mit anderen Hilfsmitteln, die erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen. Im Übrigen waren die Richter der Meinung, dass es sich bei einem Einkaufsfuchs um keinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handelt. Schließlich können sich Personen, die nicht an einer Sehminderung leiden, die für einen Einkauf erforderlichen Informationen verschaffen, ohne auf eine elektronische Hilfe angewiesen zu sein. Die Kostenübernahme für ein solches Gerät verstößt auch nicht gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dieses Gebot unter anderem gewahrt, wenn eine Krankenkasse eine Anschaffung finanziert, welche die Wahrnehmung von Grundbedürfnissen ermöglicht. Diese Voraussetzung trifft auf den Einkaufsfuchs zu. Denn er ermöglicht es der Klägerin, im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen beziehungsweise das Orientieren im eigenen Haushalt selbstständig auszuführen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. |
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| Zurücklassen des Werkstattschlüssels grob fahrlässig? | ![]() |
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| Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 12. August 2009 entschieden (Az.: 24 O 365/08), dass ein Teilkaskoversicherer bei Fahrzeugdiebstahl leisten muss, wenn ein Autofahrer versehentlich den Werkstattschlüssel seines Fahrzeuges in einem von außen nicht einsehbaren Bereich des verschlossenen Autos liegen lässt.
Der Kläger musste mit seinem vorherigen Fahrzeug regelmäßig die Werkstatt aufsuchen, so dass er es sich angewöhnt hatte, auch bei Fahrten mit seinem neuen Auto zusätzlich zu dem normalen Schlüssel den Werkstattschlüssel mitzuführen. Aus Sicherheitsgründen nahm der Kläger den Schlüssel zwar stets mit, wenn er das Auto verließ. Im Dezember 2007 vergaß er den Werkstattschlüssel in dem verschlossenen Fach der Mittelarmlehne. Zufällig wurde sein Auto an diesem Tag gestohlen und auch nicht wiedergefunden. Die Teilkaskoversicherung des Klägers lehnte es ab, den Schaden von mehr als 19.000 Euro zu regulieren und warf dem Versicherten vor, den Diebstahl durch Zurücklassen des Werkstattschlüssels in dem Fahrzeug grob fahrlässig verursacht zu haben. Wegen des Versäumnisses des Klägers berief sich der Versicherer außerdem auf Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung. Außerdem hielt es der Kaskoversicherer für äußerst wahrscheinlich, dass der Kläger den Diebstahl seines Fahrzeugs vorgetäuscht hatte. Nach seiner Meinung war es nämlich nicht nachvollziehbar, warum der Kläger den Werkstattschlüssel angeblich ständig bei sich geführt hatte. Das Gericht ließ sich nur bedingt überzeugen und gab der Klage des Bestohlenen in vollem Umfang statt. Ein Versicherter, der von seinem Kaskoversicherer Ersatz für ein gestohlenes Fahrzeug verlangt, ist grundsätzlich nur dazu verpflichtet, einen Sachverhalt zu beweisen, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die behauptete Entwendung zulässt. Dieser Beweis ist dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts jedoch gelungen. Auch nach Anhörung des Versicherten hatten die Richter keinerlei Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Angesichts der vom Kläger vorgetragenen Vorgeschichte hielten es die Richter auch nicht für lebensfremd, dass er stets einen Werkstattschlüssel bei sich führte. Die Richter stimmten allerdings mit dem Versicherer darin überein, dass der Kläger grob fahrlässig handelte, als er den Werkstattschlüssel in seinem Fahrzeug zurückließ. Denn wird ein Fahrzeugschlüssel im Wageninneren aufbewahrt, so ist das Fahrzeug grundsätzlich ungenügend gesichert. Auch die Tatsache, dass der Schlüssel von außen nicht sichtbar war, ändert daran nichts. Der Versicherung ist der Nachweis nicht gelungen, dass das Fahrzeug wegen des vergessenen Werkstattschlüssels entwendet wurde. Denn es ist Sache des Versicherers, Beweis dafür anzutreten, dass eine Entwendung wegen eines vergessenen Schlüssels überhaupt erst möglich, zumindest aber gefördert wurde. Nach Meinung des Gerichts kann sich der Versicherer auch nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer Gefahrerhöhung berufen. Denn schließlich hat der Kläger den Werkstattschlüssel nicht ständig oder häufiger, sondern lediglich einmalig in seinem Auto liegen lassen. Der Klage des Versicherten war daher stattzugeben. Im Jahr 2009 war das Oberlandesgericht Koblenz in einem vergleichbaren Fall zu einer gleichlautenden Entscheidung gekommen. Hier ging es um einen Zweitschlüssel, den ein Versicherter versehentlich in der Innentasche seiner im Fahrzeug liegenden Wanderjacke vergessen hatte. |
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| Haftung eines Ladenbesitzers für eine Stolperfalle? | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Bamberg am 12. Dezember 2009 entschieden (Az.: 6 U 44/09) und damit ein vorausgegangenes Urteil des Landgerichts Coburg vom 23.6.2009 (Az.: 11 O 748/08) bestätigt, dass ein Kunde den Betreiber eines Supermarktes in der Regel nicht für die Folgen verantwortlich machen kann, wenn er durch Sturz über ein gut sichtbares Hindernis verletzt wird.
Als Kundin eines Supermarktes war die Klägerin über einen Rollcontainer gestürzt, der zum Auffüllen von Regalen in einem der Gänge stand. Ursache des Sturzes war ein quer stehendes Rad des Containers, welches die Kundin übersehen hatte. Bei dem Unfall zog sich die Frau einen Oberschenkelhalsbruch zu. Sie forderte daher vom Betreiber des Supermarktes ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro. Ihre Forderung begründete die Klägerin mit einer angeblichen Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht des Supermarktbetreibers. Nach ihrer Auffassung hätte nämlich das Personal des Marktes dafür sorgen müssen, dass die Räder in Fluchtlinie des Containers standen, um so keine Stolperfalle zu bilden. Die Richter beider Instanzen vertraten eine andere Meinung und wiesen die Schmerzensgeld-Forderung der Klägerin als unbegründet zurück. Von den Betreibern von Supermärkten und Warenhäusern kann grundsätzlich nicht erwartet werden, dass sie ihre Kunden vor sämtlichen potenziellen Gefahrenquellen schützen. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Gang, in welchem die Klägerin zu Schaden kam, breit genug war, dass sie ohne Probleme an dem Rollcontainer vorbeigekommen wäre. Außerdem war der Container nicht zu übersehen. Hätte die Klägerin beim Passieren des Hindernisses einen größeren Abstand gewählt, so wäre es nach Überzeugung der Richter nicht zu dem Sturz gekommen. Selbst wenn der Gang zu schmal gewesen wäre oder der Rollcontainer nur mit Mühe hätte passiert werden können, hätte der Betreiber des Marktes nicht für den Sturz der Klägerin verantwortlich gemacht werden können. Die Klägerin hätte in so einem Fall nämlich schlichtweg einen anderen Gang nutzen können. Hindernisse, wie zum Beispiel in Gängen stehende Kartons oder Rollcontainer, sind insbesondere in Supermärkten nichts Besonderes. Kunden müssen sich daher auf solche Gefahren einstellen und entsprechende Vorsicht walten lassen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Nicht in jedem Fall ist ein Ladenbesitzer, der eine Stolperfalle schafft, von der Haftung frei. Dies belegt ein Urteil des Amtsgerichts München vom 13.10.2006. In diesem Fall war eine Kundin im Bereich des Eingangs eines Supermarktes gestürzt, weil dort Bauarbeiten stattfanden. Da dadurch eine besondere Gefahrenlage geschaffen wurde, hätte der Supermarktbetreiber entsprechende Vorsorgemaßnahmen, etwa durch Aufstellen eines Warnhinweises, treffen müssen. Wegen ungenügender Aufmerksamkeit wurde der Klägerin allerdings ein Mitverschulden in Höhe von 50 % angelastet. |
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| Plötzlich und unerwartet? | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 30. Oktober 2009 entschieden (Az.: 20 U 62/09), dass ein Reisekranken-Versicherer in der Regel auch dann für die finanziellen Folgen eines Herzinfarkts aufzukommen hat, wenn der Versicherte bereits vor Antritt einer Reise an einer Herzerkrankung litt.
Der Kläger hatte bei einem deutschen Krankenversicherer eine spezielle Reisekranken-Versicherung für ausländische Gäste abgeschlossen, da ihn seine im Ausland lebende Schwiegermutter besuchen wollte. Der Versicherungsschutz galt für die Zeit vom 1.9.2007 bis 30.11.2007. Laut Versicherungs-Bedingungen besteht Versicherungsschutz für akute, unerwartete Erkrankungen und Verletzungen sowie bei einem unerwarteten Todesfall besteht. In den Bedingungen hieß es ferner: "Kein Versicherungsschutz besteht, wenn Sie oder Ihr Gast vor Reiseantritt wussten oder absehbar war, dass Ihrem Gast vor Reiseantritt bekannte Beschwerden, Erkrankungen oder Verletzungen während seiner Reise behandlungsbedürftig werden." Als die Schwiegermutter des Klägers am 28.9.2007 in Deutschland angekommen war, erlitt sie nur wenige Tage später einen Herzinfarkt. Für dessen Behandlung wurden Kosten in Höhe von rund 24.000 Euro fällig, welche der Kläger von dem Reisekranken-Versicherer erstattet haben wollte. Die Versicherung stellte sich quer. Es stellte sich nämlich heraus, dass die zum Zeitpunkt ihrer Reise 71 Jahre alte Schwiegermutter des Klägers bereits vor Jahren schon einmal einen Herzinfarkt erlitten hatte und außerdem unter Bluthochdruck, gelegentlichen Herz-Rhytmusstörungen sowie unter Diabetes litt. Bei dem Herzinfarkt habe es sich daher um keine unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gehandelt. Wegen der Vorerkrankungen sei vielmehr mit einer Behandlungs-Bedürftigkeit während der Reise zu rechnen gewesen, so der Standpunkt des Versicherers. Der Streit wurde schließlich vor dem Kölner Oberlandesgericht ausgefochten, wo der Krankenversicherer eine Niederlage erlitt. Nach Meinung der Richter handelt es sich bei dem Herzinfarkt der Versicherten um eine akute, unerwartete Erkrankung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen. Denn unter dem Begriff "akute Erkrankung" wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer eine plötzliche Verschlechterung des bisherigen Gesundheitszustandes verstehen, welche sich von einem Tag auf den anderen einstellt. Nach dem Wortlaut der Klausel sollte nicht von vornherein jede weitere Erkrankung, die Folge eines Grundleidens ist, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Die Urteilsbegründung lautet hierzu: "Auch bei bestehenden Vorerkrankungen ist eine konkret im Versicherungszeitraum auftretende und mit der Vorerkrankung im Zusammenhang stehende Erkrankung zumindest dann unerwartet, wenn sie keine zwingende, notwendig eintretende Folge der Vorerkrankung darstellt, sondern allenfalls das Risiko des Eintretens der weiteren Erkrankung erhöht." Die Richter vertraten die Auffassung, dass für die Folgen des Herzinfarkts nur dann kein Versicherungsschutz bestanden hätte, wenn es aufgrund konkreter Kenntnisse Anhaltspunkte dafür gegeben hätte, dass während des versicherten Zeitraums ein Infarkt eintreten werde, dieser folglich absehbar war. Hierfür gab es jedoch keinerlei Hinweise. Daher wurde der Klage stattgegeben und der Versicherer zur Leistung verpflichtet. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Grob fahrlässige Betätigung eines Navigationsgeräts | ![]() |
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| Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 26. Juni 2009 entschieden (Az.: 6 O 32/09), dass ein Mietwagenfahrer grob fahrlässig handelt, wenn er während der Fahrt ein Navigationsgerät betätigt. Ist in dem Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter für grob fahrlässig verursachte Schäden in vollem Umfang verantwortlich ist, so ist schadensersatzpflichtig, wenn der Leihwagen verunfallt.
Von der Klägerin hatte die Beklagte ein Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse mit einem Navigationsgerät gemietet. Da die Beklagte während einer Autobahnfahrt vermutete, an einer Raststätte vorbeigefahren zu sein, betätigte sie das Navigationsgerät, um sich zu orientieren. Dadurch widmete sie sich weniger dem Verkehrsgeschehen als vielmehr dem Navi, mit der Folge, dass die Frau auf ein vor ihr fahrendes Fahrzeug auffuhr. Bei dem Unfall entstand an dem Leihwagen ein Schaden über 5.000 Euro. Die Autovermietung hielt das Verhalten der Mieterin für grob fahrlässig und berief sich auf die Passage im Mietvertrag, wonach die Mieter eines Fahrzeugs für durch grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden aufzukommen haben. Daher landete die Sache vor Gericht. Die Beklagte berief sich darauf damit, dass sie die Raststätte wegen eines dringenden Toilettenbesuches aufsuchen wollte. Nicht zuletzt aus diesem Grund habe sie nicht grob fahrlässig gehandelt, als sie das Navigationsgerät betätigte. Der Unfall sei vielmehr Folge eines Augenblicksversagens. Ihr Verhalten sei daher allenfalls als einfache Fahrlässigkeit einzustufen. Die Richter vertraten eine gegenteilige Auffassung und gaben der Klage des Leihwagenunternehmens in vollem Umfang statt. Grob fahrlässig handelt, wer die Fahrbahn nicht mehr im Blick behält und hierdurch einen Unfall verursacht. Insbesondere die Unaufmerksamkeit eines Autofahrers wegen anderer, nicht verkehrsbedingter Tätigkeiten, begründet den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Nach Meinung der Richter gilt es als allgemein bekannt, dass Eingaben in ein Navigationsgerät grundsätzlich nur zu erfolgen haben, wenn ein Fahrzeug steht. Denn das entspricht nicht nur den Empfehlungen des ADAC, sondern steht so auch in den Gebrauchsanweisungen von Navigationsgeräten. Daher darf ein Navigationsgerät während der Fahrt von dem Fahrer eines Fahrzeugs grundsätzlich nur dazu genutzt werden, um zuvor gespeicherte Informationen automatisch anzeigen zu lassen. Das Gericht begründete sein Urteil, dass die bloße Zulässigkeit der Installation und der Nutzung eines Gerätes in einem Pkw noch keine Aussage über eine generelle Zulässigkeit jeglicher Nutzung in jeder Situation des Straßenverkehrs trifft. Zum Beispiel kann auch das Anzünden einer Zigarette mithilfe eines zu einem Fahrzeug gehörenden Anzünders oder das Bedienen eines Autoradios dann als grob fahrlässig angesehen werden, wenn der Fahrer dadurch so stark abgelenkt wird, dass er dem Verkehrsgeschehen nicht mehr in ausreichender Weise folgen kann. Der Fahrer eines Fahrzeuges darf während der Fahrt nur solche Tätigkeiten durchführen, die seine Wahrnehmung der Verkehrssituation insgesamt nicht beeinträchtigen. An dieses Gebot hat sich die Beklagte nicht gehalten und hat daher in vollem Umfang für den Schaden des Mietwagenunternehmens einzustehen. Für den Schaden an dem vorausfahrenden Fahrzeug ist der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherer des Leihwagenvermieters zuständig. Der Versicherer hat auch keine Möglichkeit, die Beklagte in Regress zu nehmen. |
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| Fehlende Plausibilität kostet Versicherungsschutz | ![]() |
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| Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 19. August 2009 entschieden (Az.: 2 S 41/08), dass ein Versicherungsnehmer, der seinem Versicherer gegenüber ganz offenkundig vorsätzlich falsche Angaben zum Rahmengeschehen eines Fahrzeugdiebstahls macht, keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.
Bei der beklagten Versicherung hatte der Kläger hatte für sein Motorrad eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen. Doch seiner vertraglichen Verpflichtung, im Versicherungsfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann und einen Schadenshergang vollständig und zutreffend zu schildern, kam der Kläger nur bedingt nach. Nach Diebstahl seines Motorrads machte er zum vermutlichen Tatzeitpunkt und zum Ort des Geschehens seinem Versicherer gegenüber andere Angaben als bei der Polizei. Er hatte als Zeitpunkt des Abstellens des Motorrades in der Schadenanzeige den 9. November 2007 angegeben, während er der Polizei den 8. November genannt hatte. Wie sich herausstellte, hatte er auch die Frage "Was war der Zweck der Fahrt zum Abstellort?" seinem Versicherer gegenüber nachweislich falsch beantwortet. Der Versicherer versagte dem Mann daraufhin wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz. Der Versicherer ließ den Einwand des Versicherten nicht gelten, dass es sich bei den Falschangaben um ein großes Missverständnis gehandelt und er sich durch die Fragen im Schadenformular überfordert gefühlt habe. Auch das von dem Kläger angerufene Dortmunder Landgericht fand dessen Einlassungen wenig überzeugend. Es wies die Klage als unbegründet zurück. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger aus welchen Gründen auch immer seinem Versicherer gegenüber vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. Er war nämlich nicht dazu in der Lage, plausibel darzulegen, warum seine Angaben in der Schadenanzeige von denen der Polizei gegenüber gemachten Schilderungen des Geschehens abwichen. Nach Meinung des Gerichts hat der Versicherer dem Kläger daher berechtigter Weise die Gefolgschaft verweigert. Denn Falschangaben zum Zeitpunkt des Rahmengeschehens eines Versicherungsfalls sind generell dazu geeignet, die Interessen eines Versicherers ernsthaft zu gefährden. Deswegen wird dem Versicherer die Möglichkeit genommen, gegebenenfalls eine Vortäuschung oder eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer zu beweisen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. |
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| Kein Rücktrittsrecht bei Vergesslichkeit | ![]() |
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| Das Landgericht (LG) Köln hat mit Urteil (Az. 23 O 154/09) entschieden, dass Verbraucher, deren Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherer wegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung im Schadensfall vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist, neue Hoffnung schöpfen dürfen. Versicherer können sich auch bei Altverträgen nicht mehr einfach für leistungsfrei erklären, wenn ein Versicherungsnehmer bei Vertragsabschluß Vorerkrankungen zwar verschwiegen, dies aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig getan hat, d. h. Vorerkrankungen schlicht vergessen hat. Selbst grob fahrlässige Pflichtverletzungen geben dem Versicherer möglicherweise nur das Recht, den Altvertrag anzupassen, nicht aber vom Vertrag zurückzutreten.
Entscheidend ist, ob das 2007 reformierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in alter oder in neuer Fassung zur Anwendung kommt. Die alte Fassung des Gesetzes war für Verbraucher nachteilig. Jede Anzeigepflichtverletzung, egal ob fahrlässig, grob fahrlässig oder vorsätzlich, ermöglichte es dem Versicherer im Schadensfall vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Das neue VVG schließt das Rücktrittsrecht des Versicherers aus, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. Strittig ist nun, ab wann bei Altverträgen, die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden, das neue VVG anzuwenden ist. Hier hatte das LG Dortmund entschieden (Az.: 2 S 27/09) und dabei auf den Schadenseintritt abgestellt. Demnach werde jeder Schaden, der vor Ende der einjährigen Übergangsfrist bis zum 31.12.2008 entstanden sei, gemäß des für den Verbraucher ungünstigen alten VVG behandelt. Das LG Köln hatte dem in seiner Entscheidung widersprochen: Entscheidend sei nicht, wann der Schaden eintrete, sondern wann der Versicherer wegen einer Verletzung der Anzeigepflicht vom Vertrag zurücktrete. Gehe das Rücktrittsschreiben des Versicherers dem Versicherungsnehmer erst nach dem 31.12.2008 zu, sei es unmaßgeblich, wann der Schaden eingetreten ist. In der vierten Auflage des Kommentars "Das Neue VVG kompakt" von Dr. Sven Marlow und Udo Spuhl (beide Richter am Landgericht Berlin), der im März 2010 erscheinen wird, stützen die Versicherungsrechtler die verbraucherfreundliche Auffassung des LG Köln. |
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| Lebensversicherung zur Finanzierung von Betreuungskosten? | ![]() |
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| Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 21. September 2009 entschieden (Az.: 2 T 570/09), dass ein Hilfsbedürftiger mit Betreuungsbedarf dazu verpflichtet sein kann, seine Lebensversicherung zu kündigen, um mit dem Rückkaufswert zumindest einen Teil der Betreuungskosten zu finanzieren.
Ein unter Betreuung stehender Mann hatte geklagt, der vom Sozialamt dazu aufgefordert worden war, seinen Lebensversicherungs-Vertrag zu kündigen. Das Amt verlangte den Rückkaufswert des Vertrages, womit der Kläger die bis dahin angefallenen Betreuungskosten in Höhe von 5.000 Euro zurückzahlen sollte. Das Amts- und das Koblenzer Landgericht wiesen die Klage des Hilfsbedürftigen als unbegründet zurück. Wenn der Rückkaufswert einer Lebensversicherung das sogenannte Schonvermögen übersteigt, dessen Freigrenze bei Empfängern von Sozialhilfe je nach Art der Hilfe 1.600 beziehungsweise 2.600 Euro beträgt, handelt es sich nach Ansicht des Gerichts um einzusetzendes Vermögen im Sinne des Betreuungsrechts. Nur wenn es sich um eine staatlich geförderte Police (Riester-Rente) handelt, ist ein Lebensversicherungs-Vertrag vor behördlichem Zugriff geschützt. Die Kündigung einer Lebensversicherung kann ferner dann nicht verlangt werden, wenn das angesparte Vermögen des Vertrages unverzichtbar für eine angemessene Altersversorgung des Versicherten ist. Das Gericht begründete, dass der Kläger jedoch über einen Anspruch auf eine monatliche Altersrente in Höhe von knapp 800 Euro. Da diese Rente oberhalb des Sozialhilferegelsatzes liegt, ist der Kläger nach Ansicht der Richter nicht auf seinen Lebensversicherungs-Vertrag angewiesen. Solange er sich nicht dazu bereit erklärt, seinen Versicherungsvertrag aufzulösen, hat der Kläger folglich keinen Anspruch darauf, auf Kosten der Staatskasse betreut zu werden. |
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| BGH-Entscheidung zur Nachschusspflicht in geschlossenen Immobilienfonds | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 19.10.2009 (AZ II ZR 240/08) nochmals wesentliche Kernsätze zur Verpflichtung der Gesellschafter eines geschlossenen Immobilienfonds (GbR) mit Blick auf Nachschusszahlungen zusammengefasst.
Dabei gilt allgemein der Grundsatz, dass Anleger während der Laufzeit mit Blick auf § 707 BGB nicht zu Nachschüssen im sog. Innenverhältnis des geschlossenen Immobilienfonds verpflichtet sind. Eine Ausnahme besteht dann, wenn diese Nachschüsse bereits bei Abschluss des Gesellschaftsvertrags dort nach Höhe und Zeitpunkt konkretisiert waren. Das ist in den meisten Fällen nicht gegeben. Nach der aktuellen BGH-Entscheidung kann allerdings eine Nachschusspflicht der Anleger eintreten, wenn der geschlossene Immobilienfonds nach Entscheidung der Gesellschafterversammlung saniert werden soll. Dann kann eine neue Beitragspflicht entstehen. Der BGH gibt als Alternative dem sich weigernden Anleger allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht mit entsprechenden Folgen im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz. |
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| Wenn die Baugenehmigung fehlt … | ![]() |
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| Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 12. Januar 2010 entschieden (Az.: 28 O 24981/07), dass Anleger, die sich durch ein Geldinstitut den Kauf von Anteilen an einem Immobilienfonds finanzieren lassen, Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages haben, wenn für das Bauvorhaben, für welches der Immobilienfonds gedacht ist, bei Vertragsabschluss noch keine Baugenehmigung vorliegt.
Geklagt hatten mehrere Anleger, die sich durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten beim Kauf sowie der Finanzierung von Anteilen an einem Immobilienfonds übervorteilt fühlten. Das Geldinstitut hatte den Klägern Anteile an einem Fonds verkauft, mit dem nach den Angaben im Fondsprospekt der Bau von 14 Eigentumswohnungen finanziert werden sollte. Doch wie sich später herausstellte, lag zum Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile im März 1997 noch gar keine Baugenehmigung für die Wohnanlage vor. Die Kläger fühlten sich durch das Geldinstitut übervorteilt und forderten eine Rückabwicklung ihrer Verträge, da sie zum Teil erst Jahre danach davon erfuhren. Das Münchener Landgericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Nach Meinung des Gerichts steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten beim Verkauf der Fondsanteile den Eindruck erweckt hat, dass das Bauvorhaben bereits konkret vorbereitet wird. Das aber war mangels Baugenehmigung eindeutig nicht der Fall. Die Rechtsvorgängerin des beklagten Geldinstituts kann sich auch nicht darauf herausreden, dass sie nichts von der fehlenden Baugenehmigung wusste. Denn sie hat nachweislich eng mit den Initiatoren des Fonds zusammengearbeitet und mit diesen im Hinblick auf mögliche Finanzierungswünsche potenzieller Anleger sogenannte "Bonitätsraster" ausgetauscht. Daher wurde die Beklagte dazu verurteilt, den Klägern sämtliche seit 1997 gezahlten Zins- und Tilgungsraten zurückzuzahlen. Das Geldinstitut muss die Kläger darüber hinaus von den Restverbindlichkeiten der zum Kauf der Fondsanteile aufgenommenen Darlehen freistellen. Wenn die Finanzbehörden die seit 1997 ergangenen Steuerbescheide der Kläger wegen der nunmehr unzulässigen Geltendmachung von Verlustzuweisungen aufheben und neue Bescheide erlassen, so muss die Beklagte den Klägern den daraus resultierenden finanziellen Verlust ersetzen. Das Gericht ließ den Einwand der Beklagten nicht gelten, dass die Rückforderungsansprüche der Kläger wegen des Vertragsabschlusses im Jahr 1997 teilweise verjährt sind, unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Az.: XI ZR 252/08). |
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| Erstes Urteil nach Rotlichtverstoß zum neuen VVG | ![]() |
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| Das Landgericht Münster hat am 20. August 2009 (Az.: 015 O 141/09) entschieden, mit welcher Quote sich ein Vollkaskoversicherer an dem Schaden eines Versicherten beteiligen muss, wenn dieser nach einem Rotlichtverstoß einen Unfall verursacht. Damit hat das erste deutsche Gericht über einen Fall grober Fahrlässigkeit entschieden, in dem es um die nach der Reform des Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) eingeführte Quotenregelung ging.
In § 81 des reformierten Versicherungsvertrags-Gesetzes heißt es: "Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen". Die Klägerin wurde auf einer Autofahrt mit ihrem vollkaskoversicherten Fahrzeug nach ihren Angaben durch die tief stehende Sonne geblendet, überfuhr eine durch Ampeln gesicherte Kreuzung nachweislich bei rot und kollidierte dabei mit einem bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer. Bei dem Unfall entstand am Pkw der Klägerin ein Schaden von fast 17.000 Euro. Nach altem VVG wäre der Vollkaskoversicherer der Klägerin wegen grober Fahrlässigkeit vollständig von der Leistung frei gewesen. Jetzt war die Versicherung dazu bereit, sich mit einer Quote von 50 % an den Aufwendungen der Versicherten zu beteiligen, da er nur einen "mittleren Grad" grober Fahrlässigkeit sah. Das reichte der Versicherten jedoch nicht aus. Sie war angesichts der schwierigen Sichtverhältnisse zum Zeitpunkt des Unfalls der Meinung, sich nicht grob fahrlässig verhalten zu haben und klagte daher die restlichen 50 % ihres Schadens ein. Dem wollte das Landgericht Münster nicht folgen und wies die Klage als unbegründet zurück. Die Beweisaufnahme ergab, dass die Ampel für die Klägerin schon mehrere Sekunden auf rot gestanden haben muss, als sie mit ihrem Fahrzeug in die Kreuzung einfuhr. Das aber werteten die Richter als eindeutig grob fahrlässiges Verhalten. Denn wenn sich die Klägerin, wie von ihr behauptet, durch die Sonne geblendet fühlte, hätte sie sich mit ihrem Fahrzeug langsam in den Kreuzungsbereich hineintasten müssen, um jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu vermeiden. Nach den Bestimmungen des § 81 VVG musste sich der Vollkaskoversicherer der Klägerin daher nur zum Teil an deren Fahrzeugschaden beteiligen. Die der Klägerin von ihrem Versicherer zugebilligte Quote von 50 % hielt das Gericht für angemessen. Das Gericht befasste sich im Urteil mit der Frage, nach welchen Maßstäben die Quotenbildung in Fällen grober Fahrlässigkeit zu erfolgen hat. Durch die Rechtsprechung wurde dies bislang noch nicht geklärt. Folgende drei Modelle wurden geprüft: · Die Leistungspflicht des Versicherers wird in Fällen grober Fahrlässigkeit generell auf maximal 50 % begrenzt. · Der Versicherer ist vollständig von der Leistung frei, wenn der Versicherte keine ihn entlastenden Umstände vorträgt. · Bei grober Fahrlässigkeit ist grundsätzlich von einem Einstiegswert von 50 % auszugehen. Anschließend soll beiden Parteien die Möglichkeit eingeräumt werden, besondere Umstände des Einzelfalls vorzutragen und zu beweisen, was zu einer Verschiebung der Quote nach oben oder unten führen kann. Das Gericht hält keines dieser Modelle für gerecht. Die Richter halten es vielmehr für richtig, von einem Standard-Einstiegswert abzusehen und die Bemessung der Quote nach den besonderen Umständen des Einzelfalls ohne starre Vorgaben vorzunehmen. "Um dabei allerdings ein zu großes Auseinanderklaffen etwaiger Entscheidungen zu verhindern, hält es die Kammer für sinnvoll und geboten, einzelne Quotenstufen festzulegen, innerhalb derer dann die Bemessung zu erfolgen hat. Nach der Auffassung der Kammer ist ein Quotenmodell mit den einzelnen Quotenstufen 0, 25, 50, 75 und 100 % sinnvoll und sachgerecht. Innerhalb dieser Stufen ist dann jeweils unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Quote nach dem Grad des Verschuldens zu bemessen". Vor nicht allzu langer Zeit hatte eine Kommission des Deutschen Verkehrsgerichtstags Vorschläge für eine Quotelung erarbeitet. |
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| Keine Gnade für Raser | ![]() |
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| Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 27. August 2009 entschieden (Az.: 21 O 655/08), dass ein Autofahrer, die mit seinem Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit unterwegs ist, für die Folgen eines Unfalls gegebenenfalls selbst dann allein verantwortlich sein kann, wenn ihm ein anderer Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt genommen hat.
Seinen Pkw hatte der Kläger einem Verwandten geliehen, der seiner Beifahrerin imponieren wolle. Dabei raste der Verwandte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h in den Ort. Kurz darauf kam es zu einem durch den Beklagten ausgelösten Unfall. Dieser wollte von einer Seitenstraße auf die bevorrechtigte Bundesstraße einbiegen, auf welcher das klägerische Fahrzeug fuhr. Um einen Zusammenstoß mit dem einbiegenden Auto zu vermeiden, wich der Verwandte des Klägers aus, geriet ins Schleudern und setzte das Auto gegen einen Laternenmast. Wegen der eindeutigen Vorfahrtsverletzung war für den Kläger klar, dass der Beklagte bzw. sein Versicherer für den Schaden in Höhe von über 6.000 Euro verantwortlich war. Die Versicherung des vermeintlichen Unfallverursachers sah das jedoch anders und ließ es auf einen Rechtstreit ankommen. Vor Gericht verteidigte sich der Beklagte damit, dass es ihm wegen der örtlichen Verhältnisse unmöglich war, das Fahrzeug des Klägers wegen dessen überhöhter Geschwindigkeit rechtzeitig wahrzunehmen. Auch er hielt den Verwandten des Klägers daher allein für den Unfall verantwortlich. Die Richter des Coburger Landgerichts gaben ihm Recht und wiesen die Schadenersatzklage als unbegründet zurück. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zeigte sich das Gericht davon überzeugt, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls mit mindestens 100 km/h unterwegs war. Das hatten sowohl der Fahrer als auch dessen Beifahrerin gegenüber der Polizei eingeräumt. Auch ein vom Gericht befragter Sachverständiger kam nach Auswertung der Unfallspuren zu dem gleichen Ergebnis. Aufgrund dieses grob verkehrswidrigen Verhaltens hätte der Kläger dem Unfallbeteiligten nach Ansicht des Gerichts nachweisen müssen, dass dieser das Fahrzeug rechtzeitig hätte wahrnehmen können, um zumindest einen Teil seines Schadens ersetzt zu bekommen. Da der Kläger diesen Nachweis nicht führen konnte, blieb er auf seinem gesamten Schaden sitzen und muss nun auch noch die Kosten des Rechtsstreits tragen. Fazit: Wer in einer Ortschaft 100 km/h fährt, kann im Falle eines Unfalls kaum auf Schadenersatz hoffen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. |
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| Supermarkttür ist keine Gefahrenquelle | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 30. Juli 2009 entschieden (Az.: 281 C 16247/09), dass ein Supermarkt-Betreiber nicht vor den möglichen Gefahren einer Schwingtür warnen muss. Kommt es in deren Bereich zu einem Unfall, ist das Opfer in der Regel selber die Folgen verantwortlich.
Die klägerische Ehefrau parkte die Luxuskarosse ihres Gatten im unmittelbaren Bereich der Schwingtür eines Supermarktes. Als sie ihren Fehler bemerkte, wollte sie das umparken und dazu rückwärts setzen - zu spät. Die Tür schwang nach außen auf und schlug gegen einen der Kotflügel des Fahrzeugs. Der Fahrzeughalter verklagte den Supermarkt daraufhin auf Zahlung von Schadenersatz, da er der Ansicht war, dass der Betreiber des Marktes seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hatte. Denn die sich rasch und selbstständig nach außen öffnende Tür stelle eine erhebliche Gefahrenquelle dar, auf welche der Supermarktbetreiber durch Schilder hätte hinweisen müssen. Das Münchener Amtsgericht sah das anders und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts ist es allgemein üblich und erlaubt, dass Einkaufszentren ihre Eingänge mit selbstöffnenden Türen ausstatten, um den Kunden so zum Beispiel den Zugang mit Einkaufswagen zu erleichtern. Eine gesonderte Warnung vor dem Aufschwingen einer solchen Tür hält das Gericht daher für nicht erforderlich, zumal bei ausreichender Aufmerksamkeit in der Regel zu erkennen ist, dass es sich um eine Schwingtür handelt. Auch dass solche Türen für den Fall einer möglichen Panik grundsätzlich nach außen hin aufschwingen, hält das Gericht für allgemein bekannt. Die Ehefrau des Klägers hätte mit dem Fahrzeug schlichtweg nicht bis in den unmittelbaren Bereich der Tür fahren dürfen. Denn dort war weder eine Parkfläche ausgewiesen noch wäre eine anschließende problemlose Nutzung der Tür durch andere Supermarktbesucher möglich gewesen. Der Supermarktbetreiber musste trotz der Tatsache, dass es sich um einen Nebeneingang handelte, vor welchem das Fahrzeug geparkt werden sollte, mit so viel Gedanken- und Rücksichtslosigkeit nicht rechnen. Daher war er nicht dazu verpflichtet, vor dem Aufschwingen der Tür zu warnen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. |
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| Plötzliche Vollbremsung im öffentlichen Verkehrsmittel | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 3. Februar 2009 entschieden (Az.: 343 C 27136/08), dass der Betreiber eines öffentlichen Verkehrsmittels auch ohne eigenes Verschulden aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet ist, wenn ein Fahrgast kurz nach dem Einsteigen zu Fall kommt, da er noch keine Gelegenheit hatte, einen festen Halt zu finden.
Ende Juli 2007 war der Kläger in eine voll besetzte Münchener Tram gestiegen. Unmittelbar nachdem die Straßenbahn losgefahren war, musste dessen Fahrer wegen eines anderen nicht zu ermittelnden Verkehrsteilnehmers voll bremsen. Da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keinen festen Halt gefunden hatte, kam er zu Fall. Bei dem Sturz wurde er erheblich verletzt. Außerdem ging seine Brille zu Bruch. Der Betreiber der Straßenbahn wies seine anschließenden Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen als unbegründet zurück. Nach seiner Ansicht hatte sich der Kläger nur deswegen verletzt, weil er sich nicht ausreichend festgehalten hatte. Doch dem wollte das Münchener Amtsgericht nicht folgen. Es gab der Klage des Fahrgastes zwar nicht in der von ihm geforderten Höhe, jedoch dem Grunde nach statt. Grundsätzlich haftet ein Betreiber öffentlicher Verkehrsmittel für Schäden, die ein Fahrgast beim Betrieb des Fahrzeuges erleidet. Fahrgäste sind allerdings dazu verpflichtet, sich auch selbst um ihre Sicherheit zu bemühen. Kommt ein Fahrgast zu Schaden, weil er sich nicht ausreichend festhält, so kann er keinen Schadenersatz verlangen. Nach Auffassung der Richter kann von einem Fahrgast allerdings nicht in jeder Situation erwartet werden, sich festzuhalten. Ausnahmen gelten beispielsweise in Situationen, in denen er seinen Fahrausweis entwertet oder in denen er gerade dabei ist, sich hinzusetzen. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass ein Fahrgast gerade in einer vollen Bahn oder einem vollen Bus eine gewisse Zeit benötigt, ehe er einen zuverlässigen Halt gefunden hat. Da sich der Unfall unmittelbar nach dem Anfahren der Straßenbahn ereignet hat, scheidet in dem entschiedenen Fall folglich ein Mitverschulden oder gar ein überwiegendes Verschulden des Klägers aus. Die Verkehrsgesellschaft haftet jedoch ausschließlich aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung, da den Straßenbahnfahrer an dem Unfall kein Verschulden trifft. Folglich muss dem Kläger zwar seine Brille bezahlt werden, ihm steht aber nur ein geringes Schmerzensgeld zu. Anders als bei einer fahrlässigen oder gar vorsätzlichen Unfallverursachung entfällt bei einer reinen Gefährdungshaftung die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes, was in einer deutlich geringeren Höhe zum Ausdruck kommt. Das Urteil ist rechtskräftig. Mit einem ähnlichen Fall hatte sich im Mai 2007 das Amtsgericht Frankfurt/Main befasst. Ein Fahrgast war in einem Bus zu Schaden gekommen, weil er deutlich vor Erreichen der Haltestelle seinen Sitzplatz verlassen hatte. Seinerzeit wurden die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen des Fahrgasts als unbegründet zurückgewiesen, da ein Fahrgast jederzeit mit stärkeren Bremsmanövern rechnen muss. |
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| Bank haftet für Fehlüberweisung | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 26. November 2009 entschieden (Az.: 2 U 116/09), dass eine Bank nachweisen muss, dass ihr Kunde für eine Fehlüberweisung verantwortlich ist bzw. sie verhindern konnte, wenn dessen Geld in falsche Hände gerät, weil ein Unbekannter die Unterschrift auf einem Überweisungsträger gefälscht hat. Gelingt der Bank dieser Nachweis nicht, so ist sie dazu verpflichtet, ihrem Kunden den gestohlenen Betrag gutzuschreiben.
Bei der beklagten Bank unterhielt die Klägerin ein geschäftliches Girokonto, welches hauptsächlich der Bezahlung von Handwerkerrechnungen für ein Bauvorhaben diente. Am 18. Mai 2007 füllte die Klägerin handschriftlich ein Überweisungsformular aus, um 40.000 Euro an einen der Handwerker zu überweisen. Dieses Formular wurde nach Angaben der Klägerin gegen 14.20 Uhr des gleichen Tages von einem ihrer Mitarbeiter in den Hausbriefkasten der Filiale der Bank eingeworfen. Zwar wurde das Geld dem Konto der Klägerin belastet, landete aber wenige Tage später nicht etwa auf dem Girokonto des Handwerkers, sondern auf dem eines unbekannten Betrügers, welcher den Betrag innerhalb eines Zeitraums von noch nicht einmal 16 Stunden in Einzelbeträgen von einem eigens zu diesem Zweck eingerichteten Konto abhob und unerkannt entschwand. Die Bank ging davon aus, dass der Überweisungsträger von der Klägerin oder einem ihrer Mitarbeiter ausgestellt worden sei. Dagegen behauptete die Klägerin, dass das Formular von dem Unbekannten aus dem Briefkasten des Geldinstituts gefischt wurde, um auf dieser Basis einen gefälschten Überweisungsauftrag auszufüllen, mit dessen Hilfe dann die 40.000 Euro abgehoben wurden. Der Streit landete vor Gericht. Dort erlitt die Bank eine Niederlage. Nach Zeugenbefragungen sowie der Einholung eines Schriftgutachtens war das Gericht davon überzeugt, dass die Unterschrift auf der Überweisung gefälscht war. Die Überweisung erfolgte daher nicht, wie von der Klägerin beabsichtigt, auf das Konto des Handwerkers, sondern auf jenes des unbekannten Dritten. Einen derartigen Überweisungsauftrag hatte die Klägerin ihrer Bank jedoch nie erteilt. Daher liegt das Risiko für die Fehlüberweisung nach Ansicht des Gerichts auf Seiten der Bank und nicht auf Seiten der Klägerin, zumal die Bank nach den gesetzlichen Regelungen das Risiko der Fälschung eines Überweisungsauftrags trägt. Auch ein Mitverschulden an der Fehlüberweisung wollte das Gericht der Klägerin nicht anlasten. Denn obwohl sie zwischenzeitlich unstreitig via Online-Banking die Überweisungsaufträge der letzten Tage durchgesehen hatte, konnte ihr nicht nachgewiesen werden, dass sie die Fälschung bereits zu einem Zeitpunkt erkannt hat, zu dem der unbekannte Dritte das Geld noch nicht von seinem Konto abgehoben hatte. Daher wurde die Bank dazu verurteilt, dem Konto der Klägerin die gestohlenen 40.000 Euro gutzuschreiben. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Nutzungsausfall-Entschädigung nur Nachweis bei fühlbarer Gebrauchsentbehrung | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Thüringen hat mit Urteil vom 14. Mai 2009 (Az.: 1 U 761/08) entschieden, dass ein Geschädigter keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung hat, wenn er nach einem Unfall für die Zeit der Reparaturdauer oder Ersatzbeschaffung von einem Dritten kostenlos ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestellt bekommt. Das gilt auch dann, wenn die Kosten des Leihwagens theoretisch in Rechnung gestellt werden könnten.
Unverschuldet war der Kläger war mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt worden. Nachdem sich herausstellte, dass die Ersatzteilbeschaffung ungewöhnlich lange dauern wird, stellte ihm die Werkstatt auf Kosten des Fahrzeugherstellers einen Leihwagen zur Verfügung. Mit dem Argument, dass es einen Schädiger letztlich nichts angeht, wenn einem Geschädigten eine kostenlose Leistung zur Verfügung gestellt wird, forderte der Kläger auch für die Zeit der Nutzung des Leihwagens vom Versicherer des Unfallverursachers die Zahlung einer Nutzungsausfall-Entschädigung. Das Thüringer Oberlandesgericht wies die Klage des Unfallgeschädigten als ungerechtfertigt zurück. Sinn und Zweck der Nutzungsausfall-Entschädigung ist, den Vermögensnachteil zu kompensieren, der dadurch entsteht, dass dem Geschädigten Wirtschaftsgüter von allgemeiner zentraler Bedeutung für die Lebenshaltung entzogen werden, auf deren ständige Verfügbarkeit er angewiesen ist. Voraussetzung ist, dass der Geschädigte die Fühlbarkeit der Gebrauchsentbehrung nachweisen kann. Eine fühlbare Beeinträchtigung liegt aber zum Beispiel dann nicht vor, wenn ein Geschädigter über einen Zweitwagen verfügt, den er während einer unfallbedingten Reparatur nutzen kann. Nach Meinung der Richter verhält es sich nicht anders, wenn ein Dritter einem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellt, ohne dessen Nutzung in Rechnung zu stellen. Dazu heißt es in dem Urteil: Wird dem Geschädigten somit für einen bestimmten Zeitraum während der Dauer der Reparatur eines Unfallwagens von der Werkstatt oder dem Hersteller ein Mietwagen kostenfrei zur Verfügung gestellt, kann er für den fraglichen Zeitraum keine abstrakte Nutzungsausfall-Entschädigung geltend machen. Für die Versagung der abstrakten Nutzungsausfall-Entschädigung ist unbeachtlich, ob sich der Dritte, der die Kosten der Leistung eines Ersatzwagens trägt, Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger auf Ersatz von Mietwagenkosten abtreten lässt und/oder tatsächlich geltend macht. In beiden Fällen mangelt es gleichermaßen an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzung eines Pkw auf Seiten des Geschädigten. Die Entscheidung ist rechtskräftig. |
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| Zwölf Beaufort als Maßstab | ![]() |
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| Das Amtsgericht Schöneberg hat mit Urteil vom 10. Juli 2009 (Az.: 17b C 181/07) entschieden, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass das Gebäude entweder fehlerhaft errichtet oder unzureichend gewartet wurde, wenn bei einem Sturm Gebäudebestandteile auf ein geparktes Fahrzeug geschleudert werden. Das gilt zumindest dann, wenn der Sturm keine zwölf Beaufort übersteigt.
Der Kläger hatte seinen Pkw am Abend des 18. Januar 2007 ordnungsgemäß auf der Straße vor seiner Berliner Wohnung geparkt. In der Nacht zog der Orkan Kyrill über die Stadt. Dadurch lösten sich Teile des Schornsteins des Wohnhauses und fielen auf das Auto. Seine Schadenersatzforderung in Höhe von fast 2.800,- Euro wies der Vermieter des Klägers als unbegründet zurück. Angesichts der Stärke des Sturms, mit Windgeschwindigkeiten von bis zu zwölf Beaufort, war der Schaden nach seiner Ansicht die Folge höherer Gewalt, für die er nicht einzustehen habe. Dagegen meinte der Kläger, dass ein Schornstein eines Gebäudes bei ordnungsgemäßer Errichtung und Wartung durchaus solche Windgeschwindigkeiten aushalten muss und zog mit Erfolg vor Gericht. Dieses gab der Schadenersatzklage des Fahrzeugbesitzers in vollem Umfang statt. Nach Ansicht der Richter ist der Gebäudebesitzer dem Kläger gemäß § 836 Absatz 1 Satz 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet. Dort heißt es: "Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen." Ein Gebäude muss grundsätzlich mit seinen sämtlichen Einrichtungen Witterungseinflüssen standhalten. Tut es das nicht, so ist nach dem Beweis des ersten Anscheins in der Regel davon auszugehen, dass es entweder fehlerhaft errichtet oder mangelhaft gewartet wurde. Von diesem Grundsatz ist nur dann abzuweichen, wenn ein außergewöhnliches Naturereignis vorliegt, dem auch ein fehlerfrei errichtetes und ordnungsgemäß gewartetes Gebäude nicht Stand zu halten vermag. Von einem solchen Ereignis kann jedoch bei einem Sturm, der eine Windstärke von maximal zwölf Beaufort erreicht, nicht ausgegangen werden. Denn in die Planung bei der Errichtung eines Gebäudes sind auch ungewöhnlich starke Stürme einzubeziehen. Insgesamt ging das Gericht davon aus, dass der Beklagte das Gebäude entweder nicht ordnungsgemäß gewartet hat oder ein Mangel in der Errichtung vorliegt, zumal der Gebäudebesitzer keine Belege vorlegen konnte, aus denen das Gegenteil hervorgeht. Er beziehungsweise sein Versicherer wurden daher zum Ersatz des dem Kläger entstandenen Schadens verurteilt. |
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| Mit Schneefanggittern Verkehrssicherungspflicht erfüllt | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat am 13. März 2009 entschieden (Az.: 132 C 11208/08), dass ein Hausbesitzer, der am Dach seines Gebäudes Schneefanggitter montiert, in der Regel seine Verkehrssicherungs-Pflicht erfüllt hat. Zusätzliche Schutzmaßnahmen sind nur beim Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Damit wurden die Hoffnungen eines Autofahrers zunichte gemacht, der einen Hausbesitzer auf Zahlung von Schadenersatz verklagt hatte.
Im Winter letzten Jahres hatte der Kläger seinen Pkw auf einem öffentlichen Parkstreifen vor dem Haus des Beklagten geparkt. Kurz darauf löste sich ein Eiszapfen vom Dach des Hauses. Dadurch wurde das Auto erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 2.216 Euro verlangte er von dem Hausbesitzer zurück. Der Kläger warf dem Gebäudebesitzer vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn angesichts der herrschenden Witterungsverhältnisse hätte er Passanten und übrige Verkehrsteilnehmer vor den vom Dach seines Gebäudes ausgehenden Gefahren warnen und besonders hohe Schneefanggitter anbringen müssen. Das sah das Münchener Amtsgericht anders und wies die Schadenersatzforderung als unbegründet zurück. Das Anwesen des Beklagten war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den örtlichen Bauvorschriften entsprechend mit Schneefanggittern ausgestattet, die sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befanden. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger sein Fahrzeug vor dem Haus des Beklagten parkte, herrschte schönes Winterwetter. Nach Auffassung des Gerichts bestand daher für den Hausbesitzer keinerlei Veranlassung, durch Warnschilder vor Schnee- und Eislawinen zu warnen, die sich möglicherweise vom Dach seines Hauses lösen konnten. Im Übrigen entsprachen die von ihm angebrachten Schneefanggitter den Bauvorschriften. Da am Tage des Zwischenfalls keine besondere Gefahrenlage bestand, war der Hausbesitzer auch nicht dazu verpflichtet, weitere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Das Amtsgericht München hatte in einem vergleichbaren Fall bereits im März 2008 entschieden, dass sich jedermann grundsätzlich selbst vor Dachlawinen schützen muss. Demnach kommen Sicherungsmaßnahmen eines Gebäudebesitzers nur dann in Betracht, wenn diese nach den örtlichen Gepflogenheiten, der allgemeinen Schneelage vor Ort, der Lage und Beschaffenheit des Gebäudes sowie der Art und dem Umfang des gefährdeten Verkehrs erforderlich sind. Das neue Urteil ist ebenso wie die vorangegangene Entscheidung inzwischen rechtskräftig. |
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| Kein Krankentagegeld bei Haftstrafe | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 3. Juli 2009 entschieden (Az.: 20 W 26/09), dass eine Krankentagegeld-Versicherung auch dann für einen Selbständigen endet, der eine Haft im geschlossenen Vollzug verbüßen muss, wenn er bereits vor Antritt der Haft arbeitsunfähig war.
Als selbstständige Tierheilpraktikerin hatte die Klägerin eine Krankentagegeld-Versicherung bei einem privaten Krankenversicherer abgeschlossen. Nach den Tarifbestimmungen sind nur Freiberufler und Selbstständige versicherungsfähig, die regelmäßig Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen. Im Jahr 2005 wurde die Klägerin zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Kurz bevor sie die Haft antreten musste, wurde die Klägerin arbeitsunfähig krank und verlangte von ihrem Krankenversicherer daher die Zahlung von Krankentagegeld. Dieser lehnte es jedoch ab, der Frau Versicherungsschutz zu gewähren. Die Versicherte hatte mit ihrer gegen den Versicherer gerichteten Klage vor dem Kölner Landgericht ebenso wenig Erfolg wie mit ihrer beim Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde. Gibt ein Selbstständiger während einer Erkrankung seine Tätigkeit auf, so entfällt nach ständiger Rechtsprechung nicht automatisch die Versicherungsfähigkeit in einer Krankentagegeld-Versicherung. In der Regel ist davon auszugehen, dass er seine Selbstständigkeit nach der Erkrankung wieder aufnehmen wird. Die Krankentagegeld-Versicherung eines Selbstständigen endet jedoch, wenn dieser aus Gründen, die außerhalb einer Erkrankung liegen, an der Wiederaufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit mit regelmäßigen Einkünften gehindert ist. Das aber trifft auf den Fall der Klägerin zu. Denn selbst wenn sie während der Haft gesunden sollte, ist sie während der Strafverbüßung im geschlossenen Vollzug an der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit mit regelmäßigen Einkünften gehindert. Daher ist es unmöglich, eine wesentliche Voraussetzung der Tarifbestimmungen zur Versicherung von Selbstständigen zu erfüllen. Das Versicherungsverhältnis ist spätestens bei Strafantritt beendet worden. Der Beschluss ist rechtskräftig. |
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| Nur für Vollzeitbeschäftigte? | ![]() |
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| Das Sozialgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 16. Oktober 2009 entschieden (Az.: S 6 R 407/08),
dass Versicherte, die vor dem 2.1.1961 geboren wurden und aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden täglich arbeiten können, auch dann einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben, wenn sie zuvor nur als Teilzeitkraft beschäftigt waren und als solche noch arbeiten könnten. Jahrzehntelang war die Klägerin als Vollzeitkraft tätig und nach diversen Umstrukturierungs-Maßnahmen im Betrieb ihres Arbeitgebers zuletzt als Teilzeitkraft mit einer täglichen Arbeitszeit von vier Stunden beschäftigt. Nachdem ihr betriebsbedingt gekündigt worden war, beantragte die zu diesem Zeitpunkt 56 Jahre alte Frau die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente. Ein Gutachter hatte nämlich festgestellt, dass sie aus medizinischen Gründen allenfalls noch dazu in der Lage war, drei bis maximal sechs Stunden täglich arbeiten zu können. Die Klägerin begründete ihren Rentenanspruch damit, dass sie gemäß § 240 Absatz 2 SGB VI berufsunfähig ist. Dort heißt es: "Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist." Anderer Meinung war der Rentenversicherungs-Träger und wies in seinem Ablehnungsbescheid darauf hin, dass die Klägerin aus medizinischen Gründen weiterhin dazu in der Lage war, ihrer bisherigen oder einer vergleichbaren Tätigkeit nachzugehen. Die im Gesetz genannte Sechs-Stunden-Regelung sei im Übrigen nur auf Vollzeitbeschäftigte anzuwenden. Dem wollte das Sozialgericht Frankfurt nicht folgen und gab der Klage der Frau in vollem Umfang statt. Nach Meinung des Gerichts kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob die Versicherte einen Rentenanspruch hat, ausschließlich darauf an, ob sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können. Dagegen kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin vor Eintritt ihrer zumindest teilweisen Erwerbsfähigkeit lediglich als Teilzeitkraft tätig war und diese Tätigkeit theoretisch auch weiter ausüben könnte. Denn dazu, dass ein Rentenanspruch von einer zuvor ausgeübten Vollzeittätigkeit abhängig ist, ist weder in § 240 SGB VI noch in der einschlägigen Rechtsprechung etwas zu finden, so das Gericht. Mögliche Einschränkungen beziehen sich nach dem Wortlaut des Gesetzes lediglich auf Personen, die nach dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Bei der Klägerin war das jedoch nicht der Fall. |
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| BFH erleichtert Verlustausgleich | ![]() |
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| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil (Az.: IX R 60/07) den Spielraum für Anleger erweitert. Demnach dürfen sie aus steuerlichen Gründen Wertpapiere mit Verlust verkaufen und noch am selben Tag in gleicher Stückzahl wieder erwerben. In diesem Fall liege kein Gestaltungsmissbrauch vor. Privatanleger könnten nämlich frei entscheiden, ob, wann und mit welchem Risiko sie gehaltene Depotwerte abstoßen und anschließend wieder ordern.
Die höchsten Finanzrichter schaffen damit Rechtssicherheit in einem strittigen Punkt. Bisher konnte der Verkauf und sofortige Kauf von Wertpapieren von den Finanzämtern als Missbrauch des Steuerrechts ausgelegt werden. Deshalb mussten Anleger zumindest ein paar Tage abwarten, ehe sie verkaufte Aktien oder Anleihen wieder erwerben konnten. Für nach 2008 gekaufte Papiere wurde zwar die einjährige Spekulationsfrist abgeschafft. Dennoch eröffnet das Urteil auch künftig Gestaltungsspielräume. Denn Verluste, z.B. durch Verkauf von Aktienfonds, führen zu negativen Kapitaleinnahmen, die die Banken sofort mit Zinsen, Dividenden oder anderen Kurserträgen verrechnen. Für Verluste bei Einzeltiteln gilt jedoch, dass sie nur mit entsprechenden Gewinnen saldiert werden dürfen. Die Bank muss aber nicht mehr prüfen, ob ihre Kunden die gerade verkauften Werte mit der nächsten Order wieder anschaffen. |
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| BGH-Urteil zum Haftungsprivileg für gewerbliche Tierhalter | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30. Juni 2009 entschieden (Az.: VI ZR 266/08), dass das für gewerbliche Tierhalter geltende Haftungsprivileg nicht gegen das Grundgesetz verstößt. An den Entlastungsbeweis, den der Tierhalter im Schadenfall führen muss, sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen.
§ 833 BGB regelt: "Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde." In dem vom BGH entschiedenen Fall waren von der Hausweide eines Landwirts fünf Jungrinder ausgebrochen. Dem Bauern gelang es, vier der Tiere alsbald einzufangen. Eines der Rinder lief jedoch in eine andere Richtung auf eine Kreisstraße. Dort kollidierte es mit dem Pkw des Klägers. Den dabei entstandenen Schaden von weit über 5.000 Euro machte der Halter des Autos bei dem Landwirt beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung geltend. Doch unter Hinweis auf das Haftungsprivileg des Versicherten gemäß § 833 BGB weigerte sich der Versicherer zu zahlen. Ein landwirtschaftlicher Sachverständiger stellte fest, dass die Rinder die Umzäunung der Hauskoppel aller Wahrscheinlichkeit nach selbst auch dann durchbrochen hätten, wenn der Zaun völlig in Ordnung gewesen wäre. Der Versicherer vertrat die Ansicht, dass den Landwirt folglich kein Verschulden an dem Unfall treffe. In der Vorinstanz wies das Oberlandesgericht Schleswig die Klage des Autofahrers ebenfalls als unbegründet zurück. Wegen der Aussage des Gutachters hielt es das Gericht für überflüssig, die Frage zu prüfen, ob die Zaunpfähle noch in Ordnung waren und ob der Landwirt den Zaun in ausreichender Weise kontrolliert hatte. Denn weil das Rind auch einen völlig intakten Zaun überwunden hätte, könne dem Bauern unter keinen Umständen ein Fehlverhalten vorgehalten werden. Die Richter ließen trotz allem eine Revision gegen ihre Entscheidung beim Bundesgerichtshof zu. Sie wollten nämlich nicht völlig ausschließen, dass das Haftungsprivileg gewerblicher Tierhalter gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 GG (Grundgesetz)es verstößt. Der Autofahrer legte Revision beim BGH ein und errang er einen Etappensieg. Zwar stellte der Bundesgerichtshof in Abrede, dass der seit Mai 1908 geltende Paragraf 833 BGB grundgesetzwidrig sei. Denn auch wenn man angesichts einer von den meisten Landwirten abgeschlossenen Tierhalter-Haftpflichtversicherung darüber diskutieren kann, ob das Haftungsprivileg gewerblicher Tierhalter noch zeitgemäß ist, erweist sich die Regelung weder als evident unsachlich, noch als willkürlich - so das Gericht. Die BGH-Richter hielten die Entscheidung der Vorinstanz jedoch aus einem anderen Grund für falsch. Denn trotz der Aussage des Sachverständigen, dass die Rinder auch einen völlig intakten Zaun überwunden hätten, hätte das Gericht die Frage prüfen müssen, ob den Landwirt nicht aus anderen Gründen ein Verschulden an dem Unfall trifft. Über die Hütesicherheit entscheidet nach Ansicht des Gerichts nicht allein die Zaunkonstruktion. Das Schleswiger Oberlandesgericht hätte daher der Frage nachgehen müssen, ob der Bauer nicht in anderer Weise seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Selbst wenn die Rinder in Panik geraten sein sollten, so wären sie aus einer ausreichend großen Weide aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ausgebrochen, sondern lediglich auf der Koppel herumgelaufen, um sich alsbald wieder zu beruhigen, meinten die Richter. Der beklagte Landwirt hatte jedoch eingeräumt, dass es sich bei der Hausweide, von welcher die Rinder ausgebrochen waren, nur um einen Auslauf handelt, der lediglich in Übergangszeiten genutzt wird. Daher hat die Vorinstanz in einem erneuten Prozess zu prüfen, ob dem Beklagten nicht wegen der Wahl einer falschen Weide eine Sorgfaltspflicht-Verletzung anzulasten ist. Das Oberlandesgericht muss außerdem klären, ob der Unfall hätte verhindert werden können, wenn der Kläger sofort nach dem Ausbruch der Rinder die Polizei verständigt hätte. Denn schließlich hätte diese die Kreisstraße sichern können. Im März 2009 hatte sich das Oberlandesgericht Karlsruhe mit der Haftung eines Landwirts befasst, dessen Kühe von einer Weide ausgebrochen waren. Die seinerzeitige Entscheidung ging weitgehend zugunsten des geschädigten Autofahrers aus. |
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| Gegenseitige Rücksichtnahme | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 19. August 2009 entschieden (16 U 80/08), dass dem eigentlich Wartepflichtigen kein alleiniges Verschulden angelastet werden kann, wenn es zwischen zwei sich begegnenden Fahrzeugen an einer Engstelle zu einer Kollision kommt, obwohl genügend Raum für ein gleichzeitiges Durchfahren vorhanden ist.
Der Kläger wollte mit seinem Pkw auf einer innerstädtischen Straße an einem parkenden Fahrzeug vorbeifahren, als ihm der Beklagte mit seinem Kleintransporter entgegenkam. Obwohl den Fahrzeugen noch ein Restfahrbahnbereich von 4,50 Metern verblieb, kam es zu einer Kollision. In § 6 StVO heißt es: "Wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen". Der Fahrer des Kleintransporters bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherer machte den gegnerischen Pkw-Fahrer allein für den Unfall verantwortlich, da der Kläger hinter dem geparkten Fahrzeug hätte warten müssen und nicht auf die Gegenfahrbahn ausscheren durfte. Die Richter des Kölner Oberlandesgerichts wollten dem nicht folgen und gaben der Klage des Pkw-Fahrers zumindest teilweise statt. Hätten beide Fahrzeugführer ihre Geschwindigkeit auf unter 30 km/h reduziert und wären jeweils äußerst rechts gefahren, so wäre es nach Überzeugung des Gerichts nicht zu dem Unfall gekommen. Nach Aussage eines Sachverständigen wären sie in einem solchen Fall nämlich problemlos aneinander vorbeigekommen. Daher konnte sich der Beklagte unter den gegebenen Umständen nicht auf sein Vorrecht gemäß § 6 StVO berufen. Wegen der verbliebenen Restbreite durfte der Kläger die Gegenfahrbahn grundsätzlich mitbenutzen. Für beide Fahrzeugführer galten die Vorschriften von § 1 Absatz 2 StVO, nach denen sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung oder Schädigung Anderer ausgeschlossen ist. Letztlich konnte nicht geklärt werden, welcher der beiden Unfallbeteiligten gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen hatte und ob einer von ihnen zu schnell gefahren war. Daher wurde der Versicherer des Kleintransporters dazu verurteilt, sich mit einer Quote von 50 % an den Aufwendungen des Klägers zu beteiligen. |
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| Haftung bei Schaden nach Katzenrettung | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat am 14. Oktober 2009 entschieden (Az.: 18 U 136/09), dass eine Gemeinde dem Gebäudebesitzer zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn bei einer Befreiungsaktion einer Katze durch die Feuerwehr ein Gebäude beschädigt wird.
Der Entscheidung lag ein ungewöhnlicher Sachverhalt zu Grunde. Eine Katze war in den Zwischenraum zweier Garagen geraten und konnte sich nicht mehr selber befreien. Die durch das Miauen des Tieres aufmerksam gewordenen Anwohner wussten keinen Rat und riefen daher die Feuerwehr zu Hilfe. Diese musste mit schwerem Gerät anrücken, um die Katze befreien zu können. Als der Garagenbesitzer abends nach Hause kam, klemmte das Garagentor. Außerdem entdeckte er große Risse im Mauerwerk. Die Nachbarn klärten ihn darüber auf, dass die Feuerwehr die Garage hydraulisch angehoben hatte, um die eingeklemmte Katze zu befreien. Danach sei die Garage "krachend" auf den Boden aufgeschlagen. Der Garagenbesitzer forderte die Gemeinde zum Schadenersatz auf, die die Schadenersatzforderung für unbegründet hielt, da die Feuerwehr das Gebäude nicht leichtfertig beschädigt habe. Sie sei lediglich ihrer Verpflichtung nachgekommen, tierisches Leben zu retten. Das OLG hatte keine Zweifel an der Berechtigung des Feuerwehreinsatzes. Es signalisierte den Prozessbeteiligten allerdings, der Klage des Garagenbesitzers stattzugeben, sollten sich die Parteien nicht gütlich einigen. Zu einer solchen Einigung erklärten sich die Anwälte der Prozessgegner letztlich bereit. Vorausgegangen war ein Hinweis des Gerichts, dass Immobilienbesitzer zwar grundsätzlich Feuerwehrmaßnahmen auf ihrem Grund und Boden zu dulden haben. Sollte dabei allerdings etwas beschädigt werden, hat der Grundstücksbesitzer einen Anspruch auf Schadenersatz. Dem wollte letztlich auch der Rechtsvertreter der beklagten Gemeinde nicht widersprechen. |
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| Der Teufel steckt im Detail | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2009 (Az.: 5 U 87/09) entschieden, dass eine Klausel in einem Versicherungsvertrag, nach welcher der Versicherer im Fall einer Krebserkrankung nur bei bestimmten Krebsarten Leistungen zu erbringen hat, weder überraschend noch unklar ist. Daher ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn ein Versicherter an einer der ausgeschlossenen Krebsarten erkrankt.
Im Dezember 2003 hatte die Klägerin bei dem beklagten Versicherer einen Vertrag über eine Versicherung bei schweren Krankheiten abgeschlossen. Weil es sich bei Krebs um eine schwere Erkrankung handelt, ging sie davon aus, dass sämtliche Krebserkrankungen Gegenstand des Vertrages waren. Offenkundig hatte sich die Frau die Versicherungs-Bedingungen nicht durchgelesen oder sie nicht richtig verstanden. Denn als sie im März 2007 an einer weniger gefährlichen Form des Brustkrebs erkrankte und ihren Versicherer um Leistungen bat, stieß sie auf taube Ohren. In seinem Ablehnungsschreiben verwies der Versicherer die Klägerin auf eine Klausel in den AVB, in der es unter anderem hieß: "Ausgeschlossen sind weiterhin Carcinoma in situ und Tumore bei gleichzeitig bestehender HIV-Infektion." Der Versicherer wollte nicht zahlen, da der Krebs, an welcher die Klägerin erkrankt war, zum Glück nicht streute. Das sah die Frau nicht ein und trug in ihrer gegen den Versicherer gerichteten Klage vor, dass sie beim Abschluss einer Versicherung für den Fall schwerer Krankheiten damit rechnen durfte, dass sämtliche Formen einer Krebserkrankung versichert seien. Der in den Versicherungs-Bedingungen formulierte Ausschluss sei daher im Sinne von § 305c BGB überraschend und somit nichtig. Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Auffassung der Richter sind Allgemeine Versicherungs-Bedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Bei der Auslegung von Versicherungs-Bedingungen gilt grundsätzlich der allgemeine Sprachgebrauch. Werden Fachbegriffe, zum Beispiel aus der Medizin, außerhalb des allgemeinen Sprachgebrauchs verwendet, so ist auf deren fachwissenschaftliche Bedeutung abzustellen. Hätte sich die Klägerin aber darüber informiert, was unter dem Begriff "Carcinoma in situ" zu verstehen ist, so wäre sie nach Meinung der Richter selbst bei oberflächlicher Recherche schnell zu der Erkenntnis gekommen, dass es sich dabei um das Frühstadium eines Tumors ohne eine Tendenz zur Metastasenbildung handelt. Sie kann dem Versicherer folglich nicht mit Erfolg vorwerfen, sie bei Abschluss des Vertrages durch Verwendung einer angeblich unklaren Klausel getäuscht zu haben. Die Urteilsbegründung lautet dazu: "Wie bereits das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, können Verträge der streitgegenständlichen Art über den Ein- oder Ausschluss bestimmter Krankheiten ohne die genaue Definition der jeweiligen Krankheiten nicht sinnvoll ausgestaltet werden. Insbesondere kann für die Bestimmung des konkreten Versicherungsumfangs nicht etwa auf den allgemeinen Sprachgebrauch abgestellt werden. Zur sachgerechten Beurteilung ist es vielmehr erforderlich, auf die jeweils maßgebliche Definition im medizinischen Sinn zurückzugreifen. Dies muss umso mehr gelten, als der medizinische Laie regelmäßig nur recht vage Vorstellungen über die jeweilig betroffenen Krankheitsbilder haben dürfte. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher von vornherein damit rechnen, dass sich in den AVB zunächst als primäre Leistungsbegrenzung die Definitionen der Krankheiten finden, für die das Leistungsversprechen des Versicherers grundsätzlich gelten soll. Ebenso wird er damit rechnen, dass sich als sekundäre Risikobegrenzung Ausschlüsse für bestimmte Konstellationen finden, wie es auch hier der Fall ist." Bei Vertragsabschluss und im Versicherungsschein wurde ausdrücklich auf die Versicherungs-Bedingungen verwiesen, so dass die Klage als unbegründet zurückgewiesen wurde. |
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| Unzumutbare Entfernung bei Restwertangebot | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 28. August 2009 entschieden (Az.: 12 U 90/09), dass bei einem Vollkaskoschaden ein Versicherungsnehmer sich nicht auf Restwertangebote von Anbietern einlassen muss, die sich in erheblicher Entfernung von seinem Wohnort befinden.
Für sein Fahrzeug hatte der Kläger bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Das Auto wurde innerhalb kurzer Zeit in drei Unfälle verwickelt, war aber zumindest nach den ersten beiden Unfällen weiterhin verkehrssicher und fahrbereit. Nach den ersten beiden Unfällen hatte der Versicherer zeitnah reagiert und einen Sachverständigen mit der Besichtigung des Fahrzeuges beauftragt. Dieser hatte nach dem zweiten Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden festgestellt und dem Kläger einen Händler benannt, der bereit war, das Auto zu kaufen. Dieser befand sich jedoch mehr als 400 Kilometer vom Wohnort des Klägers entfernt. Die Versicherung ließ sich nach dem dritten Unfall zwei Monate zur Besichtigung des Autos Zeit. Erst einen Tag, nachdem der Kläger die Geduld verloren hatte und einen Vertrag mit einem regionalen Händler über den Verkauf des schwer beschädigten und nicht mehr fahrbereiten Autos geschlossen hatte, meldete sich erneut der Sachverständige des Versicherers. Laut Gutachten war der mehr als 400 Kilometer entfernt befindliche Händler bereit, das Auto zu einem Preis von 4.200 Euro zu erwerben. Da der Kläger vor Ort nur 1.000 Euro erzielt hatte, wollte ihn sein Vollkaskoversicherer auf der Differenz sitzen lassen. Die Versicherung trug im Rechtsstreit vor, dass der Versicherte dazu verpflichtet gewesen sei, vor einem Verkauf seines Fahrzeuges die Weisungen des Versicherers einzuholen. Das OLG wollte dem zwar grundsätzlich nicht widersprechen, gab der Klage des Versicherten auf Zahlung des Differenzbetrages gleichwohl aus gleich zwei Gründen statt. Erstens hatte der Versicherer dem Kläger nach dem zweiten Unfall innerhalb einer angemessenen Frist ein Restwertangebot übersandt, so dass der Kläger davon ausgehen durfte, dass der Versicherer auch die Meldung des dritten Unfalls von sich aus zum Anlass nehmen würde, ihm relativ kurzfristig ein erneutes Restwertangebot zu überlassen. Aufgrund des Versäumnisses war der Kläger nicht länger dazu verpflichtet, auf ein entsprechendes Angebot zu warten. Schwerwiegender wog jedoch die Tatsache, dass sich der von dem Sachverständigen des Versicherers benannte Fahrzeugverwerter in erheblicher Entfernung vom Wohnort des Klägers befand. Nach Meinung des Gerichts kann es einem Versicherungsnehmer nämlich nicht zugemutet werden, möglicherweise auf eigene Kosten den Transport eines unstreitig nicht fahrtüchtigen Fahrzeugs über eine weite Strecke zu übernehmen, zumal dazu in dem zu entscheidenden Fall ein spezieller Abschleppwagen erforderlich gewesen wäre. Der Versicherer ist den Beweis dafür, dass der potenzielle Käufer das Fahrzeug auf eigene Kosten abgeholt hätte oder der Kläger auf dem regionalen Markt einen günstigeren als den vom ihm ausgehandelten Preis hätte erzielen können, schuldig geblieben. Daher wurde der Klage in vollem Umfang stattgegeben. |
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| Besser schwarz auf weiß | ![]() |
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| Das Landgerichts Coburg hat am 30. Juni 2009 entschieden (Az.: 23 O 369/09), dass man sich mündliche Zusagen eines Versicherers zu wichtigen Vertragsinhalten unbedingt schriftlich bestätigen lassen sollte. Andernfalls läuft man im Fall eines Schadens Gefahr, leer auszugehen.
Der Kläger war bei der beklagten Versicherung hausratversichert. Einige Zeit nach Abschluss des Vertrages hatte er eine Einstellbox in einer Sammel-Tiefgarage gemietet, in welcher er zwei 9.000 Euro teure Go-Karts abstellte. Die Garage befand sich knapp fünf Kilometer von der Wohnung des Klägers entfernt. Nachdem die Go-Karts gestohlen worden waren, verlangte der Kläger Ersatz von seiner Hausratversicherung. Doch wegen der fehlenden räumlichen Nähe zur Wohnung des Versicherten weigerte sich der Versicherer, den Schaden zu regulieren. Daher landete der Fall vor Gericht. Der Versicherte berief sich darauf, dass eine Mitarbeiterin des Versicherers nach Anmietung der Garage telefonisch bestätigt hätte, dass die Go-Karts in der Garage mitversichert seien. Zum Beweis legte der Kläger dem Gericht einen entsprechenden handschriftlichen Vermerk seiner Ehefrau vor. Die Sachbearbeiterin bestritt jedoch vehement, jemals eine entsprechende Zusage gemacht zu haben. Die Versicherung wies in ihrer Klageerwiderung außerdem darauf hin, dass sie bei Sondervereinbarungen grundsätzlich eine schriftliche Bestätigung an die Versicherten übersenden würde. Dafür legte er dem Gericht beispielhaft entsprechende Schreiben vor. Das überzeugte das Gericht und wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Grundsätzlich fällt Hausrat, der sich in einer fast fünf Kilometer von der Wohnung entfernten Garage befindet, nicht unter den Versicherungsschutz einer Hausratversicherung. Denn dieses setzt ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungs-Möglichkeiten voraus. Deswegen hätte es einer besonderen Vereinbarung bedurft, wenn die in der Garage befindlichen Go-Karts tatsächlich mitversichert werden sollten. Den Beweis für die Existenz einer solchen Vereinbarung obliegt aber ausschließlich dem Versicherten. Ein handschriftlicher Vermerk reicht dazu nicht aus. Denn dieser kann auch nachträglich erstellt oder ergänzt werden. Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, da der Versicherer beweisen konnte, dass er bei Sondervereinbarungen regelmäßig ein Bestätigungsschreiben versendet. Fazit:: "Braucht man eine schriftliche Bestätigung, so schreibt man sich diese nicht selber, sondern lässt sie sich besser vom Vertragspartner schicken." |
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| Haftungsprivileg vs. Falschparker | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 30. Juli 2009 entschieden (Az.: 331 C 5627/09), dass Autofahrer, die ihr Fahrzeug ordnungswidrig auf einem Gehweg abstellen, keinen Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn das Auto durch ein siebenjähriges Kind beschädigt wird, welches versucht, an ihm vorbeizuradeln.
Durch den verbotswidrig auf einem Bürgersteig geparkten Pkw des Klägers wurde der Gehsteig auf eine Breite von nur einem Meter verengt. Ein Siebenjähriger war mit seinem Fahrrad vorschriftsmäßig auf dem Bürgersteig unterwegs. Bei dem Versuch, an dem Fahrzeug des Klägers vorbeizufahren, kam das Kind ins Straucheln. Dabei wurde der Pkw beschädigt. Die Reparaturkosten betrugen mehr als 1.100,- €. Die Reparaturkosten forderte der Kläger von den Eltern des Kindes beziehungsweise deren Privathaftpflichtversicherer ein. Dieser wollte aber nicht zahlen. Das Münchener Amtsgericht stellte sich auf den Standpunkt der Versicherung und wies die Klage des Autofahrers als unbegründet zurück. Ein siebenjähriges Kind genießt das Haftungsprivileg des § 828 Absatz 2 BGB, d.h. Kinder sind zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr für Unfälle, die sich im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug ereignen, nur dann verantwortlich, wenn sie vorsätzlich gehandelt haben. Diese Vorschrift ist zwar nicht auf Unfälle mit ordnungsgemäß geparkten Autos anwendbar. Der Kläger hatte seinen Pkw jedoch verkehrswidrig auf dem Gehweg abgestellt und damit den Verkehrsraum des Siebenjährigen massiv beeinträchtigt. Daher ist davon auszugehen, dass das Kind durch die von dem Kläger erzeugte Engstelle überfordert war und es nur deswegen zu dem Unfall gekommen ist. Die seitens des Klägers behauptete Aufsichtspflichtverletzung der Eltern des Kindes konnte das Gericht ebenfalls nicht erkennen. Die Eltern hatten ihren Sohn zwar begleitet. Sie waren jedoch nicht dazu verpflichtet, ihn anzuweisen, wegen des verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges anzuhalten und abzusteigen. Denn zum Erwachsenwerden gehört es auch, dass Kinder lernen, mit Gefahren und Hindernissen im Straßenverkehr umzugehen. Das es dabei zu einer Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges gekommen ist, hat sich dieser nach Überzeugung des Gerichts wegen seines verkehrswidrigen Parkens ausschließlich selbst zuzuschreiben. Der Siebenjährige war nämlich gemäß § 2 Absatz 5 StVO dazu berechtigt, mit seinem Fahrrad den Bürgersteig zu befahren. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Im Juni 2009 hatte der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall vergleichbar entschieden. |
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| Umstrittene Gutachterkosten | ![]() |
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| Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 9. April 2009 entschieden (Az.: 56 C 13409/07), dass ein Haftpflichtversicherer die Kosten für ein von einem Geschädigten vorgerichtlich eingeholtes Gutachten auch dann zu übernehmen hat, wenn es sich letztlich als falsch erweist.
Unverschuldet war der Kläger mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt worden. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers bestritt zwar nicht, dem Grunde nach für den Schaden des Klägers aufkommen zu müssen, weigerte sich jedoch, die Kosten für das von dem Kläger in Auftrag gegebene Gutachten zu übernehmen. Seine Ablehnung begründete der Versicherer damit, dass das Gutachten unbrauchbar sei. Angeblich hatte der Sachverständige den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges mit 2.900,- € deutlich zu hoch angesetzt. Ein von dem Versicherer beauftragter Sachverständiger war nämlich zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs lediglich 1.900,- € betrug. Das angerufene Gericht beauftragte ebenfalls einen Sachverständigen, der zu dem Ergebnis kam, dass der Wiederbeschaffungswert von beiden Gutachtern falsch ermittelt wurde. Nach den Ausführungen des Sachverständigen betrug der Wiederbeschaffungswert 2.281,- € und lag damit immer noch deutlich unter der von dem Sachverständigen des Klägers ermittelten Summe. Die Versicherung des Unfallverursachers wurde gleichwohl dazu verurteilt, die von dem Kläger aufgewendeten Kosten für das von ihm in Auftrag gegebenen Gutachtens zu bezahlen. Solche Sachverständigenkosten muss der Versicherer eines Unfallverursachers nämlich auch dann übernehmen, wenn sich ein Gutachten als falsch und somit unbrauchbar erweist, so das Gericht. Nach Meinung des Düsseldorfer Amtsgerichts hätte der Versicherer nur dann nicht in die Pflicht genommen werden können, wenn der Kläger schuldhaft einen inkompetenten oder falschen Sachverständigen beauftragt hätte. Das konnte ihm jedoch nicht nachgewiesen werden. Aufgrund des Fehlers seines Gutachters hat der Kläger allerdings einen nicht unerheblichen Teil der Gerichtskosten selber zu bezahlen. |
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| Hilfsbedürftige haben Anspruch auf volle Basistarif-Beiträge | ![]() |
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| Das Sozialgericht Gelsenkirchen hat am 2. Oktober 2009 beschlossen (Az.: S 31 AS 174/09 ER), dass ein im Basistarif einer privaten Krankenversicherung versicherter Hilfsbedürftiger einen Anspruch auf Übernahme der vollständigen Beiträge durch den Grundsicherungsträger hat.
Für sich und ihre drei minderjährigen Kinder hatte die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt. Diese wurden ihr zwar gewährt. Der Grundsicherungsträge war jedoch nicht dazu bereit, die vollen Kosten für ihre private Krankenversicherung zu übernehmen. Obwohl die Klägerin lediglich einen Basistarif abgeschlossen hatte, sollte sie die Hälfte der Beiträge selber zahlen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen könne lediglich ein Zuschuss zu den Aufwendungen für eine private Krankenversicherung übernommen werden, so das Argument des Grundsicherungsträgers. Die Klägerin rief das Gericht an, nachdem ihr von ihrem Versicherer mitgeteilt worden war, dass ihr Versicherungsschutz wegen Zahlungsrückständen ruhe. Dort trug sie vor, dass sie sich außerstande fühle, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den monatlichen Hilfsleistungen zu finanzieren. Sie verlangte daher, den Grundsicherungsträger dazu zu verurteilen, die Beiträge in voller Höhe zu übernehmen. Vor dem Gelsenkirchener Sozialgericht hatte sie Erfolg. Die Richter gaben der Klage im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang statt. Nach Ansicht des Gerichts ergibt sich der Anspruch der Klägerin aus einer analogen Anwendung des § 26 Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 1 SGB II. Danach wird für freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Hilfsbedürftige, die Arbeitslosengeld II beziehen, unter bestimmten Voraussetzungen für die Dauer des Leistungsbezugs der volle Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen. Diese Voraussetzungen liegen nach Überzeugung des Gerichts auch bei der Klägerin vor. Denn da sie unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war, ist sie nicht versicherungspflichtig. Nach Auffassung des Gerichts besteht für diesen Personenkreis eine durch den Gesetzgeber verursachte Regelungslücke, die zu einer systemwidrigen Belastung mit einem Teil der Krankenversicherungs-Beiträge führt. Da aber die Interessenslage von privat und freiwillig gesetzlich Krankenversicherten Beziehern von Arbeitslosengeld II gleich ist, dürfen privat Versicherte nicht schlechter behandelt werden, so das Gericht. Die Entscheidung kann im Wortlaut auf den Internetseiten des Gerichts nachgelesen werden. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hatte in zwei vergleichbaren Fällen ebenfalls zu Gunsten der privat versicherten Kläger entschieden, wenn auch mit einer anderen Begründung. |
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| Kein Versicherungsschutz nach Wutausbruch | ![]() |
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| Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 29. September 2009 entschieden (Az.: S 5 U 298/08), dass Arbeitnehmer, die auf dem Weg von oder zu ihrer Arbeit einem anderen Verkehrsteilnehmer den Weg versperren, um ihn wegen eines angeblichen Verkehrsverstoßes zur Rede zu stellen, bei einer Verletzung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Auf dem Heimweg von seiner Arbeit befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad eine Tempo-30-Zone, in der er mehrfach von einem Pkw-Fahrer geschnitten wurde. Den nächsten Ampelstopp nutzte er dazu, sein Fahrrad quer vor den Pkw zu stellen, um dessen Fahrer gegenüber seinem Ärger Luft zu machen. Nachdem dieser und sein Beifahrer ausgestiegen waren, setzte sich das Fahrzeug in Bewegung. In seiner Aufregung hatte dessen Fahrer nämlich weder einen Gang eingelegt noch die Handbremse betätigt. Der Kläger wurde von dem Auto getroffen. Dabei brach er sich das Waden- und Schienbein. Die Berufsgenossenschaft des Klägers lehnte für den Vorfall Versicherungsschutz ab. Sie war der Meinung, dass der Kläger seine Heimfahrt aus Eigeninteresse unterbrochen hatte, als er sich dem Pkw in den Weg stellte. Solche Handlungen würden jedoch nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen. Zu Recht, meinten die Richter des nordrhein-westfälischen Landessozialgerichts und wiesen die Klage ebenso wie das in der Vorinstanz angerufene Sozialgericht Köln (Urteil vom 24.10.2008, Az.: L 18 U 9/08) als unbegründet zurück. In der knappen Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der klagende Fahrradfahrer seinen versicherten Heimweg mehr als nur geringfügig unterbrochen hatte, um eigenwirtschaftlichen Interessen zu frönen. Solche Handlungen stehen aber nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Daher hat die Berufsgenossenschaft dem Kläger zu Recht die Gefolgschaft verweigert. |
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| Nachlässigkeit kostet Versicherungsschutz | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 26. März 2009 (Az.: 10 U 1243/08) entschieden, dass ein Fahrzeughalter, der es vergisst, sein vor seinem Haus abgestelltes Auto abzuschließen und auch noch den Schlüssel sowie den Fahrzeugschein im Wagen liegen lässt, im Falle einer Entwendung des Fahrzeugs keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch seine Teilkaskoversicherung hat.
An einem Nachmittag hatte der Kläger hatte seinen Pkw auf einer öffentlichen Straße in unmittelbarer Nähe seines Hauses geparkt. Nach eigenen Angaben vergaß er, das Fahrzeug abzuschließen. In einem Anflug von Gedankenlosigkeit ließ er auch den Fahrzeugschein sowie den Fahrzeugschlüssel im Auto, wenn auch von außen nicht sichtbar. Kurz darauf begab sich der Kläger auf einen Spaziergang. Als er nach Hause zurückkehrte, bemerkte er zwei Männer, die um sein Fahrzeug herumgingen, ohne dabei jedoch ein besonders auffälliges Verhalten an den Tag zu legen. Anstatt nach seinem Pkw zu schauen und zu kontrollieren, ob das Fahrzeug abgeschlossen war, begab sich der Kläger in seine Wohnung. Das sollte sich als Fehler herausstellen, denn am nächsten Morgen bemerkte er, dass sein Auto gestohlen worden war. Die Teilkaskoversicherung lehnte unter Hinweis, dass der Versicherte den Diebstahl grob fahrlässig verursacht habe, ab, sich näher mit der Sache zu befassen. Den Einwand des Klägers, dass das Auto während der Nacht auch dann gestohlen worden wäre, wenn es verschlossen gewesen wäre und Schlüssel und Fahrzeugpapiere nicht im Fahrzeug gelegen hätten, ließ der Versicherer nicht gelten. Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts gaben der Versicherung Recht und wiesen die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts setzt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit voraus, dass ein Versicherungsnehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass sein Verhalten dazu geeignet war, einen Versicherungsfall herbeizuführen. Das heißt, dass der Versicherungsnehmer im konkreten Fall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine Pflicht zum sorgsamen Umgang mit der versicherten Sache objektiv besonders schwerwiegend und auch subjektiv unentschuldbar verletzt hat. Dies ist in subjektiver Hinsicht anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Es muss sich folglich um ein Fehlverhalten handeln, dass ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt und als schlechthin unentschuldbar anzusehen ist. Nach Auffassung der Richter hat sich der Kläger aber genau so verhalten. Denn spätestens zu dem Zeitpunkt, als er die beiden Männer bemerkte, die um sein Fahrzeug herumgingen, hätte er kontrollieren müssen, ob er das Auto abgeschlossen hat. Denn bei einer Inaugenscheinnahme eines Fahrzeuges durch fremde Personen kann nie ausgeschlossen werden, dass das in Diebstahlabsicht erfolgt. Die Annahme des Klägers, dass sein Auto einige Stunden später auch dann gestohlen worden wäre, wenn er es verschlossen hätte, bezeichneten die Richter als lebensfremd. |
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| Keine Streupflicht für Zeitungsausträger | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11. August 2009 beschlossen (Az.: VI ZR 163/08), dass ein Fußgänger die für die Streupflicht zuständige Gemeinde in der Regel nicht verantwortlich machen kann, wenn er am frühen Morgen auf einer Straße, die vereinzelt glatte Stellen aufweist, stürzt.
Eine Zeitungsausträgerin hatte geklagt, die sich am 14. März 2005 gegen 4.30 Uhr schwer verletzt hatte, nachdem sie auf einer glatten Stelle einer Anliegerstraße ausgerutscht war. Die Straße befand sich in einem Wohngebiet. Ein Bürgersteig war nicht vorhanden. Weil die Gemeinde ihrer Ansicht nach ihrer Streupflicht nicht nachgekommen war, verklagte sie die Frau unter anderem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000 Euro. Nachdem die Vorinstanz die Klage als unbegründet zurückgewiesen und keine Berufung gegen die Entscheidung zugelassen hatte, scheiterte die Klägerin nun auch mit ihrer beim Bundesgerichtshof eingelegten Nichtzulassungs-Beschwerde. Die Klägerin begründete ihre Forderung u.a. damit, dass die Gemeinde die Straße, auf welcher sie gestürzt war, in ihren Streuplan aufgenommen hatte. Die Klägerin schloss daraus, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hatte. Doch dieses Argument konnte die Richter nicht überzeugen. Der Inhalt und Umfang der winterlichen Streu- und Räumpflicht richtet sich nicht nach Streuplänen, sondern nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist die Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen, wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Außerdem steht die Streupflicht unter dem Vorbehalt des Zumut- und Machbaren. Sie umfasst auch Bürgersteige und, sofern diese nicht vorhanden sind, ein Streifen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 bis 1,20 Metern, sofern dieser tatsächlich von Fußgängern genutzt wird, so das Gericht. Allerdings setzt eine Streupflicht grundsätzlich mehr als das Vorhandensein einzelner glatter Stellen voraus. Nur die waren aber in dem zu entscheidenden Fall vorhanden. Die Stellen konnten nach den Aussagen von Zeugen bei ausreichender Aufmerksamkeit zumindest bei Tage problemlos passiert werden. Der Gemeinde ist nicht anzulasten, dass sich der Unfall bei Dunkelheit ereignete. Ein Fußgänger muss bei Dunkelheit nämlich besondere Vorsicht walten lassen und eine Straße besonders sorgfältig begehen. Die Tatsache, dass die Klägerin trotz allem ausgerutscht ist, lässt den Schluss zu, dass sie ihre im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, so das Gericht. Im Übrigen ereignete sich der Unfall außerhalb der Zeiten, in denen die Straße gestreut werden musste. Die Streupflicht begann erst um sechs Uhr. Selbst wenn die Gemeinde, wie von der Klägerin behauptet, ihrer Streupflicht am Vortag nicht nachgekommen war, hätte die Klägerin beweisen müssen, dass sich der Unfall bei Erfüllung der Streupflicht nicht ereignet hätte. Diesen Beweis ist sie jedoch schuldig geblieben. Es war nämlich möglich, dass sich durch Tauwasser in der Nacht erneut Glättestellen gebildet hatten. Eine vorbeugende Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch in den Nachtstunden besteht nach Meinung des Bundesgerichtshofs im Übrigen ausnahmsweise nur dann, wenn die Gemeinde mit entsprechendem Verkehr rechnen muss. Dazu reicht es nicht aus, dass lediglich vereinzelte Personen, insbesondere Zeitungsausträger, vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht unterwegs sind. Das Oberlandesgericht Rostock hatte in einem vergleichbaren Fall bereits im April 2008 zu Ungunsten eines auf Glatteis gestürzten Klägers entschieden. |
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| Ohne Gemeinschaftsveranstaltung keine gesetzliche Unfallversicherung | ![]() |
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| Das Bundessozialgericht hat mit zwei Urteilen vom 29. September 2009 entschieden (Az.: B 2 U 27/08 R und B 2 U 4/08 R), dass Betriebsveranstaltungen sämtlichen Mitarbeitern offen stehen müssen, wenn sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen sollen.
1. Ein Mitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft hatte im ersten Fall (Az.: B 2 U 27/08 R) im Februar 2004 an einem Faschingsfußballturnier teilgenommen und sich dabei erheblich verletzt. Bei dem Arbeitgeber des Klägers waren rund 1.600 Personen beschäftigt. Die Veranstaltung war von der Betriebssport-Gemeinschaft des Arbeitgebers organisiert worden. An dem Turnier nahmen jedoch seit Jahren nicht mehr als rund 100 Beschäftigte teil. Zu wenig, wie die Berufsgenossenschaft des Klägers meinte. Unter diesen Voraussetzungen könne unmöglich von einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung ausgegangen werden. Auch unter dem Begriff "Betriebssport" wollte die Berufsgenossenschaft die Veranstaltung nicht einordnen. Denn dazu habe es ihr an Regelmäßigkeit gefehlt. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage hatte der Mitarbeiter des Versicherers keinen Erfolg. Wie schon die Vorinstanz war auch das Bundessozialgericht der Meinung, dass es für die Zurechnung des Turniers unter dem Gesichtspunkt einer betrieblichen Gemeinschafts-Veranstaltung nicht ausreicht, dass die Veranstaltung formal allen Beschäftigten offen steht. Vielmehr hätte die Veranstaltung bereits von ihrem Konzept her auf eine möglichst umfassende Teilnahme abzielen müssen. Das aber war unstreitig nicht der Fall, denn das Turnier war für einen wesentlich geringeren Personenkreis als den 1.600 Beschäftigten des Arbeitgebers des Klägers geplant und ausgerichtet worden. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. 2. Im zweiten Fall (Az.: B 2 U 4/08 R) erging es dem Kläger nicht anders. Dieser war Mitarbeiter einer Privatbrauerei, für die 110 Vollzeitbeschäftigte tätig waren. In einer unternehmenseigenen "Mitarbeiterinfo" wurde die Teilnahme an einer Ballonfahrt angeboten. Dabei war von einem Teilnehmerkreis von "circa 30 Personen" die Rede. Bei der Landung des Ballons wurde der Kläger aus dem Korb geschleudert und erheblich verletzt. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Richter des Bundessozialgerichts bestätigten dies und wiesen die Klage des Brauereimitarbeiters als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts stand die Teilnahme des Klägers an der Ballonfahrt in keinem sachlichen Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit. Denn die Fahrt war keine betriebliche Gemeinschafts-Veranstaltung. Aus der Einladung war nämlich ersichtlich, dass von Anfang an geplant war, dass an dem Ausflug nicht alle Beschäftigten der Brauerei teilnehmen konnten und sollten. Die Veranstaltung war folglich nicht darauf ausgerichtet, der Förderung des betrieblichen Zusammenhalts zu dienen. Das aber wäre eine Voraussetzung dafür gewesen, sie unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen. |
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| Schnelle Kühe | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 19. März 2009 (Az.: 4 U 166/07) entschieden, dass ein Autofahrer, der nachts auf einer unbeleuchteten Landstraße mit einer Kuhherde kollidiert, die aus einer umzäunten Weide ausgebrochen ist, sich in der Regel nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen muss. Nach den Umständen des Einzelfalls kann das auch dann gelten, wenn der Fahrer nachweislich deutlich schneller als mit Sichtgeschwindigkeit unterwegs war.
Mit seinem Pkw beführ der Kläger nachts eine gut ausgebaute Landstraße mit einer Geschwindigkeit von etwa 70 km/h. Da die Straße unbeleuchtet war, fuhr er damit deutlich über der Sichtgeschwindigkeit. Entgegen kam ihm eine Gruppe von Kühen, die aus ungeklärten Gründen von einer nahegelegenen, mit einem Elektrozaun gesicherten Weide ausgebrochen waren. Mit einer dieser Kühe kollidierte der Kläger. Das Tier wurde auf das Dach seines Autos geschleudert. Dabei erlitt der nicht angeschnallte Kläger schwere Kopfverletzungen. Die Haftpflichtversicherung des Landwirts warf dem Autofahrer vor, seine Verletzungen sowie den Fahrzeugschaden in erheblicher Weise mitverschuldet zu haben. Das begründete der Versicherer damit, dass der Kläger nicht nur deutlich zu schnell unterwegs, sondern auch nicht angeschnallt war. Der Haftpflichtversicherer wollte sich daher nur zu 50 % an den Aufwendungen des Klägers beteiligen und ihm außerdem nur ein entsprechend geringes Schmerzensgeld zubilligen. Der Autofahrer klagte hiergegen erfolgreich. Nach Meinung des Karlsruher Oberlandesgerichts muss sich der Kläger lediglich eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen lassen. Diese bewertete das Gericht mit einer Quote von 25 %. Dem Kläger kam zugute, dass ihm die Kuhherde nach den Feststellungen eines Sachverständigen mit einer Geschwindigkeit von circa 20 bis 25 km/h entgegen kam. Seine Möglichkeit, eine Kollision zu vermeiden, war folglich äußerst gering. Auch wenn der Kläger mit Sichtgeschwindigkeit gefahren wäre und sofort reagiert hätte, hätte die Aufprall-Geschwindigkeit nach Aussage des Sachverständigen immer noch zwischen 45 und 48 km/h betragen. Bei dieser Geschwindigkeit wäre es nach Überzeugung des Gerichts aber aller Voraussicht nach so oder so zu den schweren Verletzungen des Klägers sowie zu dem erheblichen Fahrzeugschaden gekommen. Nach Meinung der Richter spielt die Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht angeschnallt war, für die Frage eines Mitverschuldens keine Rolle. Denn die Kuh, mit welcher das Fahrzeug kollidierte, hatte das Dach des Pkw eingedrückt und so die Kopfverletzung verursacht. Diese Verletzung hätte der Kläger aber auch erlitten, wenn er angeschnallt gewesen wäre, so das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Umorganisation darf nicht unwirtschaftlich sein | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 27. März 2009 entschieden (10 U 1367/07), dass ein allein in einer Firma tätiger (Mit-)Inhaber, der berufsunfähig wird, von seinem Berufsunfähigkeits-Versicherer nur dann auf eine Umorganisation des Betriebes verwiesen werden darf, wenn ihm ein ausfüllender Tätigkeitsbereich verbleibt und die Umorganisation nicht unwirtschaftlich ist.
Die Ehefrau des Klägers hatte eine Firma gegründet, in welcher ihr Mann allein tätig war, um ihm eine Angestelltentätigkeit zu ermöglichen. Wegen depressiver Störungen wurde der Kläger, der als Anwendersoftware-Programmierer tätig war, schon kurz darauf berufsunfähig. Der Berufsunfähigkeitsversicherer weigerte sich unter Hinweis darauf, dass es dem Versicherten durch entsprechende Umorganisation durchaus möglich sei, in dem Betrieb weiterzuarbeiten, ihm eine Rente zu zahlen. Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts gaben der Klage des Software-Spezialisten gegen seinen Versicherer statt. Nach Meinung des Gerichts kann der Kläger als faktischer Betriebsinhaber nur dann auf eine Umorganisation seines Betriebes verwiesen werden, wenn ihm danach ein ihn noch ausfüllender Tätigkeitsbereich verbleibt. Im Rahmen einer Umorganisation dürfen von ihm außerdem keine unwirtschaftlichen Ausgaben verlangt werden. Arbeitet ein Versicherter allein, d.h. ohne Angestellte und Mitarbeiter, sind diese Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn er mehr als allenfalls noch untergeordnete Hilfsleistungen erbringen kann. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Versicherte selbstständig oder wie in vorliegendem Fall formal bei seiner Ehefrau angestellt ist. Nach Auffassung des Gerichts kann es dem Versicherten auch nicht zugemutet werden, eine Ersatzkraft einzustellen. Denn das führt zwangsläufig zu einer erheblichen Verminderung der Einkünfte, sodass dem Betriebsinhaber nur noch so geringe Einnahmen verbleiben, die eine Aufrechterhaltung seines Betriebes wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll erscheinen lassen. Die Ansicht des Versicherers, dass es dem Kläger ohne nennenswerte wirtschaftliche Einbuße möglich sein soll, einen Aushilfsprogrammierer einzustellen, ignoriert nach Meinung der Richter die Realität des Wirtschaftslebens. Sie geht völlig an der Wirklichkeit vorbei. Denn da der Aushilfsprogrammierer die Hauptarbeit erbringen müsste, müsste an ihn auch der größere Teil des den Kunden in Rechnung gestellten Betrages fließen. Die Richter halten es für äußerst unwahrscheinlich, dass der Kläger seinen Kunden gegenüber die Preise derart erhöhen kann, dass er ohne nennenswerte Einbuße für sein eigenes Einkommen einen Aushilfsprogrammierer bezahlen kann. Selbst wenn weitere Arbeiten wie etwa die Dokumentation, Besprechungen mit Kunden oder Telefonate vom Kläger selbst erledigt werden könnten, so stellt sich das nach Ansicht der Richter als nicht sinnvoll dar. Denn naturgemäß kann die Dokumentation über Programmierarbeiten nur vom Programmierer selbst geleistet werden. Nur dieser kann auch die mit den Kunden erforderlichen Gespräche führen. Denn schließlich ist er es, der deren Ansprüche in Bezug auf das zu entwickelnde Programm umsetzen muss. Nach Überzeugung des Gerichts bedarf es keiner besonderen Darlegung des Klägers, dass ihm eine Umorganisation nicht zuzumuten ist. Offenkundig, dass dem Kläger bei einer Umorganisation des Einmannbetriebes keine sinnvolle, nicht nur Zeit füllende Betätigung verbleibt. Auch aus wirtschaftlichen Gründen ist ihm keine Umorganisation zuzumuten. Das Urteil ist REchtskräftig |
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| Betriebsschließung durch Bombenentschärfung | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 23. September 2009 entschieden (Az.: 1 U 428/09), dass ein Gewerbetreibender, der einen Vermögensschaden erleidet, weil er seinen Betrieb wegen einer Bombenentschärfung vorübergehend schließen muss, gegen die zuständige Gemeinde keinen Anspruch auf Schadenersatz hat.
Im Rahmen von Bauarbeiten war in der Koblenzer Innenstadt eine 500 Kilogramm schwere Fliegerbombe entdeckt worden. Da der Fund hoch brisant war, musste die Bombe vor ihrem Abtransport vor Ort entschärft werden. Die Gemeinde Koblenz ordnete für die Zeit der Bombenentschärfung eine Evakuierung eines großen Teils der Innenstadt an. Dadurch konnten die Betriebe der Kläger für mehrere Stunden nicht erreicht werden. Auch ein Arbeiten war nicht möglich. Die Kläger machten den dadurch entstandenen Vermögensschaden in Folge von Umsatzverlusten in Höhe von fast 10.000 Euro gegenüber der Stadt geltend, da schließlich die Gemeinde und nicht sie die Sperrung der Innenstadt zu verantworten hätten. Die Stadt dachte gar nicht daran, den Forderungen nachzukommen. Vor Gericht erlitten die klagenden Betriebe eine Niederlage. Nach Auffassung der Richter wäre die Stadt Koblenz nur dann dazu verpflichtet gewesen, den Vermögensschaden der Kläger auszugleichen, wenn die Evakuierungsmaßnahme unrechtmäßig gewesen wäre. Das aber war nach Überzeugung des Gerichts angesichts der Gesamtumstände nicht der Fall. Schließlich waren von der Evakuierung nicht nur die Kläger, sondern auch zahlreiche andere Personen und Betriebe betroffen. Die Maßnahme habe nicht zuletzt auch dem Schutz von Leib und Leben der Geschäftsführer der klagenden Betriebe sowie deren Angestellten gedient. Die Kläger argumentierten erfolglos damit, dass aus dem Gesichtspunkt einer vorübergehenden Enteignung eine Entschädigung in Betracht kommt. Nach Überzeugung der Richter mussten die Kläger nämlich keine unzumutbaren Nachteile oder Sonderopfer erbringen. Ihre Situation unterschied sich vielmehr in keiner Weise von der anderer Gewerbetreibender. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Folgenreicher Pony-Unfall | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 22. Oktober 2008 entschieden (Az.: 9 U 75/07), dass ein Reitlehrer einem minderjährigen unerfahrenen Reiter gegenüber verpflichtet ist, dessen Können abzuschätzen und ihn vor möglichen Gefahren eines Ausritts ohne erfahrene Begleitung zu bewahren. Damit wurde einer Schmerzensgeldklage einer Reitschülerin entsprochen, die bei einem Ausritt schwer verletzt worden war.
Eine Reitlehrerin erlaubte einer damals 13-jährigen Klägerin, allein mit einem Pony auszureiten. Doch dabei kam es zu einem folgenreichen Unfall. Denn nach Aussage des Mädchens ging das Pferd bei dem Ausritt in einem Wald grundlos durch. Es gelang ihm zwar, das Pony zum Halten zu bringen. Doch nachdem die Klägerin abgestiegen war und das Pferd festhalten wollte, versuchte dieses sich loszureißen. Aus Angst, dass das Tier auf eine nahe gelegene Straße rennen könnte, hielt die 13-Jährige das Pony mit aller Gewalt fest. Doch trotz ihrer Bemühungen wurde sie mitgeschleift und dabei von dem Pferd ins Gesicht getreten. Das Kind erlitt bei dem Unfall einen Dauerschaden und konnte dadurch seinem langjährigen Hobby, dem Querflötespielen, nicht mehr nachgehen. Die Reitlehrerin wies die Schmerzensgeld-Ansprüche zurück. Aus ihrer Sicht hatte sich die Klägerin beim Durchgehen des Pferdes falsch verhalten. Sie hätte das Pony nämlich nicht mit Gewalt festhalten, sondern es beruhigen müssen. Ihre Verletzungen habe sie sich daher selber zuzuschreiben. Im Übrigen verteidigte sich die Reitlehrerin damit, dass das Pony noch niemals auffällig geworden sei. Außerdem sei die Klägerin zuvor schon sechs Mal alleine ausgeritten. Sie wäre daher davon ausgegangen, dass das Mädchen wisse, wie man mit einem durchgehenden Pferd umzugehen habe, auch wenn sie einräumen musste, diese spezielle Situation nie mit der Klägerin geübt zu haben. Die Richter konnte dies jedoch nicht überzeugen. Sie gaben der Klage des Mädchens statt und sprachen ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 Euro zu. Ein von dem Gericht befragter Sachverständiger bestätigte zwar, dass sich die Klägerin falsch verhalten hatte, als sie versuchte, das Pony mit Gewalt festzuhalten. Ebenso wie das Gericht war er jedoch der Meinung, dass man bei einer Jugendlichen, die insgesamt sechs Mal allein ausgeritten ist, nicht von einer erfahrenen Reiterin sprechen kann. Die Tatsache, dass es der Klägerin zunächst gelungen war, das durchgehende Pony zum Stehen zu bringen, erlaubt auch keine andere Beurteilung. Denn ein wirklich erfahrener Reiter reitet pro Tag mindestens eine Stunde und nimmt zusätzlich praktischen und theoretischen Unterricht - so der Sachverständige. Nach Überzeugung der Richter hätte die Reitlehrerin der Klägerin das Pony nicht ohne erfahrene Begleitung zu einem Ausritt ins Gelände überlassen dürfen. Sie war der minderjährigen und unerfahrenen Klägerin gegenüber vielmehr dazu verpflichtet, deren Können abzuschätzen und sie vor den mit einem Ausritt ins Gelände verbundenen erheblichen Gefahren zu bewahren. Hinter diesem gravierenden schuldhaften Verhalten der Reitlehrerin tritt ein mögliches Mitverschulden der Klägerin vollständig zurück. In der Urteilsbegründung heißt es dazu wörtlich: "In der konkreten Schadenssituation verliert das fehlerhafte Verhalten der Klägerin demgegenüber an Gewicht. Aufgabe der Beklagten wäre es gewesen, die Klägerin nicht in eine für eine unerfahrene Reiterin schwer beherrschbare Situation zu bringen." Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Was heißt "Nähe"? | ![]() |
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| Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 17. Juni 2009 entschieden (Az.: 2 O 424/08), dass durch die Hausratversicherung in der Regel kein Versicherungsschutz für Hausrat in einer sich mehr als einen Kilometer von der Wohnung des Versicherungsnehmers entfernt befindlichen Garage besteht.
Bei der Beklagten hatte der Kläger eine Hausratversicherung abgeschlossen. Ein Teil des Hausrats lagerte in einer von dem Versicherten angemieteten Garage, die sich in einer Entfernung von etwa 1,2 Kilometer von dessen Wohnung befand. Dem Hausratversicherungs-Vertrag lagen die VHB 92 zugrunde, in denen es in § 10 Nr. 2 heißt: "Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden." Im Juli 2008 kam es in der Garage zu einem Wassereinbruch, durch den ein Schaden von annähernd 7.000 Euro entstand. Als der Versicherte diese Summe von seinem Hausratversicherer ersetzt haben wollte, war der Versicherer der Meinung, dass sich die Garage nicht in der Nähe des eigentlichen Versicherungsortes, der Wohnung des Versicherungsnehmers, befindet. Unter Hinweis auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen lehnte er es daher ab, den Schaden zu ersetzen. Daraufhin zog der Versicherte vor Gericht und erlitt er eine Niederlage. Nach Auffassung des Gerichts wird im allgemeinen Sprachgebrauch unter "Nähe" eine nur geringe Entfernung verstanden. Durch die Formulierung in den Versicherungs-Bedingungen sollen folglich nur Örtlichkeiten in den Versicherungsschutz einbezogen werden, die sich dicht in der Nähe der Wohnung befinden. Damit soll ein Minimum an Beobachtungs- und Überwachungs-Möglichkeiten durch den Versicherungsnehmer gewährleistet werden. Durch Verwendung des Begriffs "Nähe" wird außerdem ein ausuferndes Verständnis ausgeschlossen, etwa die Einbeziehung ganzer Wohngegenden oder gar ganzer Stadtbezirke, so das Gericht. Gemessen an diesen Maßstäben liegt die von dem Kläger angemietete Garage nicht mehr in der Nähe des Versicherungsortes. Denn eine Entfernung von mehr als einem Kilometer kann in der Regel nicht als gering angesehen werden. Das Gericht ließ den Einwand des Klägers nicht gelten, dass er die Garage täglich genutzt habe und sie allein schon deswegen zum Versicherungsort zähle. Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Garage in einer nur geringen Entfernung von der Wohnung befindet, hängt nicht davon ab, wie häufig sie aufgesucht wird. Wollte man dies anders sehen, so könnte auch eine Garage, die sich 50 km vom Versicherungsort entfernt befindet, noch als in der Nähe befindlich angesehen werden, so sie nur häufig genug von dem Versicherungsnehmer aufgesucht wird, begründeten die Richter in der Urteilsbegründung. Nach diesem Urteil sollten Hausrat-Versicherte, deren Garage nicht in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung liegt, sich vorsorglich bei ihrem Versicherer erkundigen, ob der in der Garage befindliche Hausrat tatsächlich mitversichert ist. Andernfalls könnte es im Falle eines Schadens zu einer bösen Überraschung kommen. |
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| Eine Frage des Vorrangs | ![]() |
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| Das Kammergericht Berlin hat mit Beschluss vom 6. März 2009 entschieden (Az.: 12 U 59/07), dass ein Autofahrer, der aus seinem Auto aussteigen möchte, nicht darauf vertrauen darf, dass ein hinter seinem Fahrzeug haltendes Fahrzeug der Müllabfuhr Müll laden wird und so ausreichend Zeit zum Aussteigen bleibt.
Ein Autofahrer hatte seinen Pkw ordnungsgemäß am rechten Straßenrand geparkt. Bevor er aussteigen wollte, bemerkte er bei einem Blick in den Rückspiegel, dass sich von hinten die Müllabfuhr näherte. Der Fahrer des Müllwagens hielt jedoch an. Daraus schloss der Kläger, dass die Besatzung des Fahrzeugs Müll kippen und ihm folglich genug Zeit zum Aussteigen bleiben werde. Wie sich herausstellte, handelte es sich dabei um eine fatale Fehleinschätzung. Denn als der Kläger aus seinem Auto aussteigen wollte, stieß der herannahende Müllwagen gegen die Fahrertür. Glücklicherweise wurde der Kläger bei dem Zwischenfall nicht verletzt. Er verlangte jedoch von dem Entsorgungsbetrieb den Ersatz der Reparaturkosten an der Fahrzeugtür. Seine Forderung begründete der Kläger damit, dass er darauf vertrauen durfte, dass das haltende Müllfahrzeug seiner Entsorgungstätigkeit nachkommen und ihm so ausreichend Zeit bleiben werde, um gefahrlos aus seinem Pkw auszusteigen. Die Richter des Berliner Kammergerichts sahen das anders. In ihrem Beschluss vom 6.3.2009 wiesen sie den Kläger darauf hin, dass sie bei einer Weiterverfolgung des von ihm angestrengten Rechtsstreits die Klage als unbegründet abweisen werden. Gemäß § 14 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) hat sich derjenige, der aus einem Fahrzeug aus- beziehungsweise in ein Fahrzeug einsteigen will, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hiergegen hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts verstoßen. Ihm war bewusst, dass sich von hinten ein Müllfahrzeug näherte, welches bei der Weiterfahrt seinen geparkten Pkw passieren würde. Der Kläger hätte sein Verhalten folglich darauf einstellen müssen. Nach Meinung des Gerichts durfte er keinesfalls darauf vertrauen, dass der Müllwagen wegen seiner Entsorgungstätigkeit anhalten und ihm folglich ausreichend Zeit zum Aussteigen bleiben werde. Denn schließlich gibt es eine Vielzahl von Gründen, die einen Fahrzeugführer dazu bewegen, für kürzere oder längere Zeit anzuhalten. Das Gericht ließ auch das Argument des Klägers nicht gelten, der Fahrer des Müllfahrzeuges hätte aus der Tatsache, dass seine Ehefrau bereits zur Beifahrerseite hin ausgestiegen war, schließen müssen, dass auch er in Kürze aussteigen. Schließlich hat der fließende Verkehr gegenüber dem ruhenden Verkehr grundsätzlich Vorrang. Daraus folgt, dass keine Verpflichtung besteht, Personen das Aussteigen aus einem geparkten Fahrzeug zu ermöglichen. Vielmehr durfte der Fahrer des Müllfahrzeuges darauf vertrauen, dass ihm beim Passieren des parkenden Pkw Vorrang eingeräumt werde. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. |
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| AGB-Klausel der Sparkassen ist unwirksam | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.04.2009 (AZ XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08) auf die Verbandsklagen eines Verbraucherschutzverbandes gegen zwei Sparkassen entschieden, dass Nr. 17 Abs. 2 S. 1 AGB-Sparkassen, im Bankverkehr mit Privatkunden nicht verwendet werden darf, da sie diese unangemessen benachteiligt und deswegen nach § 370 BGB unwirksam ist.
Die Klausel berechtigt die Sparkassen zur Erhebung von Entgelten auch für solche Leistungen, für die sie eine Vergütung nicht beanspruchen können, da sie diese aufgrund eigener gesetzlicher oder nebenvertraglicher Pflichten erbringen müssen oder sie ausschließlich im eigenen Interesse vornehmen. Klauseln, dies es einem Kreditinstitut jedoch ermöglichen, Entgelten für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, da sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. |
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| Fehlgeleitete Rakete | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 18. September 2009 (Az.: V ZR 75/08) entschieden, dass Grundeigentümer, die von ihrem Grundstück aus eine Silvesterrakete abschießen und dadurch ein Gebäude auf einem Nachbargrundstück in Brand setzen, nur dann zur Begleichung des Schadens verpflichtet sind, wenn ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Damit hat der BGH ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aufgehoben, das einen Hobby-Feuerwerker unabhängig von der Frage des Verschuldens in die Verantwortung genommen hatte.
Am Sylvesterabend hatte der Beklagte auf seinem Wohngrundstück eine Leuchtrakete gezündet. Diese stieg zunächst etwa fünf Meter gerade in die Höhe, schwenkte dann aber zur Seite und drang in eine kleine Spalte zwischen Außenwand und Dach einer etwa zwölf Meter entfernten, auf dem Nachbargrundstück befindliche Scheune ein. Dort explodierte die Rakete, wobei sie den gesamten Gebäudekomplex einschließlich Schweinestall, Wohnhaus und Garagen in Brand setzte. Zunächst regulierte der Feuerversicherer des Anwesens den Schaden und forderte jedoch von dem Schadenverursacher den von ihm verauslagten Betrag in Höhe von fast 418.000,- Euro zurück. Das von dem Versicherer angerufene Landgericht hatte die Klage mangels Verschuldens des unglücklichen Hobby-Feuerwerkers zunächst abgewiesen. Der Versicherer hatte dann mit seiner Berufung beim Stuttgarter Oberlandesgericht einen Erfolg. Die Stuttgarter Richter konnten zwar ebenfalls kein Verschulden des Beklagten erkennen. Sie waren jedoch der Meinung, dass er aus dem Gesichtspunkt eines sogenannten nachbarschaftlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 906 Absatz 2 Satz 2 BGB für den durch die fehlgeleitete Sylvesterrakete verursachten Schaden zur Verantwortung gezogen werden kann. Die BGH-Richter sahen das anders und hoben die Entscheidung ihrer Stuttgarter Kollegen auf. Nach Ansicht des Gerichts scheidet eine verschuldensunabhängige Haftung des Beklagten aus. Eine solche Haftung hätte nämlich nur dann bestanden, wenn der Schaden auf dem Nachbargrundstück auf eine typische Nutzung des Grundstücks des Beklagten zurückzuführen gewesen wäre. Durch das Abschießen eines Feuerwerkskörpers, noch dazu an einem Sylvesterabend, kann jedoch nicht auf einen sachlichen Zusammenhang mit der Wohnnutzung des Grundstücks geschlossen werden. Das Feuerwerk diente vielmehr einem gesellschaftlichen Brauch, bei dem aus der Wahl des Abschussortes kein sachlicher Bezug zur Nutzung des Grundstücks des Beklagten hergestellt werden kann. Der BGH hat die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Das Stuttgarter Oberlandesgericht wird nun erneut zu prüfen haben, ob den Beklagten angesichts der vorhandenen Öffnung am Gebäude des Nachbargrundstücks tatsächlich kein Verschulden an dem Vorfall trifft. Da das Gericht diese Frage bereits einmal verneint hat, stehen die Chancen des Versicherers, doch noch an sein Geld zu kommen, wohl eher schlecht. |
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| Raser gehen leer aus | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 19. November 2008 entschieden (Az.: 5 U 78/08), dass Versicherungsnehmer, die in einer Schadenanzeige die Frage nach der zum Zeitpunkt eines Unfalls gefahrenen Geschwindigkeit falsch beantworten, den Versicherungsschutz ihrer Kaskoversicherung verlieren können
Auf einer engen und kurvenreichen Landstraße war der Kläger mit seinem Ferrari unterwegs. Kurz nach einem Überholvorgang geriet er auf den unbefestigten Seitenstreifen der Straße. Das Fahrzeug geriet daraufhin außer Kontrolle. Es blieb erst stehen, als es gegen einen Baumstumpf schleuderte. In der seinem Kaskoversicherer eingereichten Schadenanzeige gab der Kläger an, zum Zeitpunkt des Unfalls 70 km/h gefahren zu sein. Exakt diese Geschwindigkeit war auch an der Unfallstelle erlaubt. Zu dem Unfall sei es nur deswegen gekommen, weil ihm kurz nach dem Überholvorgang ein unbekannter Dritter mit seinem Fahrzeug entgegengekommen sei, dem er hätte ausweichen müssen. Die Kaskoversicherung weigerte sich, dem Kläger die Reparaturkosten in Höhe von fast 70.000,- Euro zu zahlen. Ein von ihm beauftragter Sachverständiger hatte nämlich anhand der Unfallspuren festgestellt, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Unfalls mit mindestens 95 km/h, vermutlich aber mit einer Geschwindigkeit zwischen 112 und 117 km/h unterwegs gewesen sein musste. Der Versicherer versagte dem Kläger daher wegen vorsätzlich falscher Angaben in der Schadenanzeige sowie wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Unfalls den Versicherungsschutz. Der Ferrarifahrer verteidigte sich in seiner gegen seinen Kaskoversicherer eingereichten Klage damit, dass es sich bei seinen Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit um eine Schätzung gehandelt habe. Denn niemand schaue ständig auf den Tacho, und das schon gar nicht in einer brenzligen Verkehrssituation. Wegen des erforderlichen Ausweichmanövers hätte sich der Unfall im Übrigen auch bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h ereignet. Die mögliche Differenz von 25 km/h sei daher unerheblich. Die Richter des Saarbrücker Oberlandesgerichts beurteilten das anders. Sie wiesen die Klage des Ferrari-Besitzers als unbegründet zurück. Nach Aussage der kurz vor dem Unfall von dem Kläger überholten Zeugin war er mit sehr hoher Geschwindigkeit unterwegs. Der Kläger sei auch nicht wegen des Gegenverkehrs auf den Grünstreifen geraten. Denn dieser habe sich erst genähert, als sich der Ferrari bereits mit den rechten Rädern auf dem Grünstreifen befand. Der Sachverständige ging auch von einer deutlich höheren Geschwindigkeit als der am Unfallort erlaubten 70 km/h aus, hielt das Gericht die Fahrweise des Klägers für grob fahrlässig. Selbst wenn man zu seinen Gunsten unterstellt, dass er "nur" 25 Stundenkilometer zu schnell fuhr, liegt hierin angesichts der konkreten Situation ein besonders hoher Sorgfaltsverstoß. Denn wenn ein Kraftfahrer im Zusammenhang mit einer erheblichen Geschwindigkeits-Überschreitung von der Fahrbahn abkommt, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Unfall auf der zu hohen Geschwindigkeit beruht. Den Beweis dafür, dass sich der Unfall auch bei den erlaubten von 70 km/h ereignet hätte, ist der Kläger nach Überzeugung des Gerichts schuldig geblieben. Nach Auffassung des Gerichts war dem Kläger der Versicherungsschutz aber auch aus einem weiteren Grund zu versagen. Denn dadurch, dass er in der Schadenanzeige falsche Angaben zu der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit gemacht hat, hat er gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Er kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass es sich bei den von ihm gemachten Angaben um angebliche Schätzwerte gehandelt hat. Denn hätte er ca.-Angaben machen wollen, so hätte er sie in dem Schadenformular entsprechend kennzeichnen müssen Zwar wollten die Richter nicht ausschließen, dass sich ein Versicherungsnehmer beim Ausfüllen einer Schadenanzeige um wenige Stundenkilometer verschätzen kann. Eine Schätzdifferenz von mindestens 25 km/h reicht nach Überzeugung des Gerichts jedoch weit über eine hinnehmbare Fehlertoleranz hinaus. Das Gericht ging daher von vorsätzlich gemachten falschen Angaben aus. Die Versicherung hat den Versicherungsschutz zu Recht abgelehnt, da Falschangaben zu einer zum Zeitpunkt eines Unfalls gefahrenen Geschwindigkeit generell dazu geeignet sind, die Interessen eines Kaskoversicherers zu gefährden. Die Kenntnis des genauen Unfallhergangs einschließlich der Geschwindigkeit ist erforderlich, um beurteilen zu können, ob überhaupt ein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Folgenreicher Badespass | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Bamberg hat am 19.09.2009 entschieden (Az.: 6 U 23/09), dass Personen, die ein privates umfriedetes Seegrundstück betreten und sich dabei auf einem Steg verletzen, nicht den Grundstücksbesitzer anschließend auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagen können.
Damit wurde die Klage eines Jugendlichen zurückgewiesen, der sich beim Baden eine schwere Wirbelsäulenverletzung zugezogen hatte. Der Kläger hatte zusammen mit Freunden eigenmächtig das Seegrundstück des Beklagten betreten, um dort zu baden. Dabei rutschte er auf einem Steg aus und verletzte sich schwer. In seiner gegen den Grundstücksbesitzer eingereichten Klage verlangte er ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro. Zur Begründung trug der junge Mann vor, dass der Steg durch Nässe rutschig und außerdem defekt war. Davor aber hätte der Beklagte durch Aufstellung eines Schildes warnen müssen. Nach Ansicht des Klägers wäre der Grundstücksbesitzer Im Übrigen dazu verpflichtet gewesen, die Benutzung des Grundstücks und des Steges durch ein für jedermann deutlich sichtbares Schild ausdrücklich zu verbieten. Die Richter des in der Vorinstanz angerufenen Landgerichts Coburg (Urteil vom 08.04.2009; Az.: 13 O 734/08) als auch ihre Kollegen vom Bamberger Oberlandesgericht beurteilten das anders. Nach Auffassung der Richter ist es allgemein bekannt, dass ein fremdes Grundstück nicht eigenmächtig betreten werden darf. Ein Grundstücksbesitzer ist daher nicht dazu verpflichtet, durch ein Verbotsschild darauf hinzuweisen. Die von dem nassen Steg ausgehenden Gefahren waren außerdem auch für einen Jugendlichen ohne Weiteres erkennbar. Denn es ist bekannt, dass nasse Holzplanken rutschig sind. Auch die Tatsache, dass ein Stück des Steges defekt war, hätte der Kläger problemlos erkennen können. Daher war der Beklagte nicht dazu verpflichtet, vor diesen Gefahren zu warnen. Vor Kurzem hatte das Thüringer Oberlandesgericht entschieden, dass Personen, die unbefugt ein fremdes Grundstück betreten und dabei zu Schaden kommen, grundsätzlich keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld haben. In diesem Urteil war es um die Klage eines Mannes gegangen, der bei Verrichtung seiner Notdurft auf dem Grundstück eines Landwirts von einem Heuballen getroffen und dabei schwer verletzt worden war. |
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| Jackendiebstahl aus Cabriolet | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13. August 2009 entschieden (Az.: 223 C 6889/09), dass ein Bestohlener seine Teilkaskoversicherung in Anspruch nehmen kann, wenn bei einem Diebstahl aus einem Auto das Fahrzeug beschädigt wird, um an das Diebesgut zu gelangen. Das gilt auch dann, wenn es der Dieb nicht auf Fahrzeug- bzw. Fahrzeugzubehörteile abgesehen hat.
Im August 2008 hatte ein unbekannter Täter aus dem auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten Cabriolet des Klägers eine Jacke gestohlen. Um an die Jacke zu gelangen, schnitt der Dieb das Verdeck des Fahrzeugs auf. Den Fahrzeugschaden in Höhe von 832,- Euro wollte der Kläger unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von seinem Teilkaskoversicherer erstattet haben. Doch der dachte gar nicht daran, den Schaden zu bezahlen. Nach Ansicht des Versicherers hätte der Kläger nämlich nur dann eine Entschädigung verlangen können, wenn bei dem Einbruch in das Auto auch Fahrzeug- beziehungsweise Fahrzeugzubehörteile gestohlen worden wären. Die Folgen eines Diebstahls nicht mitversicherten Gepäcks seien hingegen nicht Gegenstand einer Teilkaskoversicherung. Die Richterin des Münchener Amtsgerichts beurteilte das anders und gab der Klage des Cabriobesitzers gegen seinen Versicherer in vollem Umfang statt. Laut Wortlaut der Versicherungsbedingungen sind von einer Teilkaskoversicherung grundsätzlich solche Schäden umfasst, die durch einen Diebstahl entstanden sind. Eine Einschränkung, wie von dem beklagten Versicherer vorgenommen, dass nämlich nur die Folgen eines Diebstahls des Fahrzeugs sowie seiner Zubehörteile versichert sind, gibt der Bedingungswortlaut nach Auffassung der Richterin hingegen nicht her. Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht verstehen muss. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes durfte der Kläger nach Überzeugung des Gerichts davon ausgehen, dass auch Fahrzeugschäden in Folge eines Diebstahls von Gepäck Gegenstand der Teilkaskoversicherung sind. Wenn der Versicherer etwas anderes gewollt hätte, so wäre es ein Leichtes gewesen, eine entsprechende Klausel in die Bedingungen aufzunehmen. Nach Ansicht des Gerichts ist auch kein Zweck ersichtlich, dass die Beschädigung eines Fahrzeugs nur bei Diebstahl des Autos beziehungsweise seiner Zubehörteile versichert sein soll. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. |
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| Verstoß gegen Sichtfahrgebot | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Thüringen hat mit Urteil vom 20. März 2009 entschieden (Az.: 4 U 155/08), dass Autofahrer, die mit ihrem Fahrzeug bei Dunkelheit gegen eine Sperrbake einer Baustelle fahren, von dem Aufsteller der Bake auch dann keinen Schadenersatz verlangen können, wenn diese unzureichend ausgeleuchtet war.
Der Fahrer eines Leihwagens kollidierte bei Dunkelheit mit einer Sperrbake. Die Bake war zur Absicherung einer Baustelle aufgestellt worden. Unbestritten war, dass die Baustelle nur unzureichend ausgeschildert und die Sperrbake mangelhaft beleuchtet war. Trotz allem weigerte sich der Betreiber der Baustelle, die von dem Leihwagenunternehmen verlangten Reparaturkosten zu übernehmen. Der Leihwagenbesitzer war auch mit seiner beim Oberlandesgericht eingereichten Klage erfolglos. Nach Meinung der Richter liegt die alleinige Verantwortung für den Unfall beim Fahrer des Leihwagens. Denn dieser hat gegen das sogenannte Sichtfahrgebot des Paragrafen 3 Absatz 1 StVO verstoßen, in dem es unter anderem heißt, dass der Führer eines Fahrzeuges nur so schnell fahren darf, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Das gilt selbst für unvermutete Fahrbahnhindernisse. Danach bilden nur solche Hindernisse eine Ausnahme, mit denen ein Fahrer nicht zu rechnen braucht, wie zum Beispiel ein Fußgänger, der unvermittelt zwischen parkenden Autos hervortritt. Die Begründung des Klägers, dass die Baustelle unzureichend ausgeschildert und die Bake mangelhaft beleuchtet war, ließen die Richter nicht gelten. Selbst wenn das Hindernis überhaupt nicht beleuchtet gewesen wäre, hätte die alleinige Verantwortung für die Kollision beim Fahrer des Fahrzeugs gelegen. Die Sperrbake einer Baustelle stellt angesichts ihrer Größe auch bei Dunkelheit kein Hindernis dar, welches bei eingeschaltetem Fahrzeuglicht und angemessener Geschwindigkeit nicht rechtzeitig wahrgenommen werden kann. |
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| Praxisgebühr gilt auch für Beamte | ![]() |
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| Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit Urteilen vom 30.04.2009 (Az.: C 127.07 und 2 C 11.08) entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen die sogenannte Praxisgebühr zu zahlen haben.
Grundlage für die Entscheidung des Gerichts sind die in den Jahren 2004 bis 2007 anzuwendenden Beihilfevorschriften des Bundes. Wie auch nach heutigem Recht wurde die Beihilfe für ambulante ärztliche, zahnärztliche oder psychotherapeutische Leistungen grundsätzlich um 10,- Euro je Quartal je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen gekürzt. Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte zwei gegen diese Regelung gerichteten Klagen stattgegeben. Zur Begründung hatte es ausgeführt, die Regelung verstoße gegen Verlassungsrecht. Der Vorschriftengeber habe nicht hinreichend geprüft, ob die Minderung der Beihilfe um den Betrag der Praxisgebühr die Alimentation der Beamten unzumutbar schmälert. Dieser Rechtsauflassung ist das Bundesverwaltungsgericht entgegen getreten. Die Praxisgebühr ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beamten nicht verletzt. Die damaligen Beihilfevorschriften stellen sicher, dass die Kürzung der Beihilfe durch die Praxisgebühr für den Beamten und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen zusammen zumutbar ist. So entfällt die Praxisgebühr, wenn sie zusammen mit den nicht erstatteten Aufwendungen insgesamt 2% des jährlichen Einkommens überschreitet. Für chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, beträgt die Belastungsgrenze sogar 1 % des jährlichen Einkommens. |
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| Voraussetzung für Riester-Förderung | ![]() |
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| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. Juli 2009 entschieden (Az.: X R 33/07), dass ein mittelbar berechtigter Ehepartner nur dann einen Anspruch auf eine sogenannte Riester-Zulage hat, wenn er einen eigenen Riestervertrag abgeschlossen hat. Das Bestehen einer eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht hingegen nicht aus.
Die Klägerin ist Mitglied des Versorgungswerkes einer Tierärztekammer und daher nicht rentenversicherungspflichtig Im Gegensatz dazu ist Ihr Ehemann als Angestellter tätig. Als mittelbar zulageberechtigter Ehepartner hätte sie zwar Anspruch auf eine Riester-Zulage gehabt, das allerdings nur, wenn sie einen eigenen Riester-Vertrag abgeschlossen hätte. Doch das wollte die Klägerin nicht einsehen. Sie war der Meinung, dass das Bestehen ihres betrieblichen Altersversorgungs-Vertrages ausreichen würde, um die Zulage zu erhalten. Daher zog sie bis vor den Bundesfinanzhof. Sie argumentierte, dass es weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte der einschlägigen Regelungen im Einkommensteuergesetz zur sogenannten Riester-Rente rechtfertigen würden, ihr die Zulage vorzuenthalten. Denn der Gesetzgeber habe es beiden Ehegatten gleichermaßen ermöglichen wollen, eine eigenständige und zusätzliche staatlich geförderte Altersversorgung aufzubauen. Es gäbe daher keinen Grund, ihren Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung schlechter zu stellen als einen zertifizierten Riester-Vertrag. Die Zertifizierung solle lediglich den Qualitätsstandard der von privaten Anbietern angebotenen Verträge garantieren. Die Qualität ihrer betrieblichen Altersversorgung sei jedoch anderweitig sichergestellt. Der BFH wollte dem nicht folgen und wies die Klage auf Zahlung der Riester-Zulage als unbegründet zurück. Sinn der sogenannten Riester-Renten-Verträge ist es, einen Anreiz dafür zu schaffen, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige, kapitalgedeckte private Altersversorgung aufzubauen, um so einen Ausgleich für die Absenkung des Rentenniveaus zu schaffen. Mit der mittelbaren Zulageberechtigung des Ehegatten wird der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der nicht pflichtversicherte Ehepartner von der Renten- und Versorgungsniveau-Kürzung mittelbar betroffen ist. Allerdings muss die Klägerin im Rahmen ihrer eigenen Erwerbstätigkeit keine Kürzung ihrer Altersrente befürchten. Sie ist daher ohnehin schon privilegiert, indem es ihr der Gesetzgeber aufgrund einer pauschalen Regelung ermöglicht, durch Abschluss eines Riester-Vertrages eine staatliche Förderung zu erhalten. Denn der vom Gesetzgeber verfolgte generelle Förderzweck für die Zulage besteht im Fall der Klägerin nicht. Nach Meinung der Richter wäre es daher unbillig, den bestehenden Vertrag der Klägerin zur betrieblichen Altersversorgung in den Kreis jener Verträge einzubeziehen, für welche der Gesetzgeber ausdrücklich eine Förderung vorgesehen hat. Wenn die Klägerin die Förderung erhalten will, muss sie daher einen Riester-Rentenvertrag abschließen. |
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| Angemessene Geschwindigkeit bei Volksfesten | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat am 15. Mai 2009 entschieden (Az.: 331 C 22085/07), dass Autofahrer, die im Bereich eines Volksfestes unterwegs sind, jederzeit mit betrunkenen Fußgängern rechnen müssen. Bei unangepasster Geschwindigkeit trifft den Autofahrer im Falle eines Unfalls ein hälftiges Mitverschulden.
Eine Motorradfahrerin glaubte, nach der Kollision mit einem betrunkenen Oktoberfest-Besucher 100 % ihres Schadens ersetzt zu bekommen. Sie befuhr mit ihrem Motorrad während der Wiesn 2006 gegen Mitternacht eine in der Nähe der Theresienwiese gelegene Straße. Ihre Geschwindigkeit betrug 40 bis 50 km/h. An einer durch Ampeln gesicherten Kreuzung kollidierte sie mit einem angetrunkenen Fußgänger, für welchen die Ampel zu diesem Zeitpunkt nachweislich Rot zeigte. Bei dem Unfall kam die Motorradfahrerin zu Fall. Die Bikerin glaubte sich daher im Recht, als sie von dem Fußgänger die Zahlung der Reparaturkosten für ihr beschädigtes Motorrad sowie ein Schmerzensgeld verlangte. Der Fußgänger weiterte sich mit dem Argument die Zahlung, dass er bei Grünlicht auf die Straße gegangen, aber kurz noch einmal stehen geblieben sei, da ihm ein Freund etwas zugerufen habe. Wenn die Motorradfahrerin nicht durchgestartet wäre, so hätte sich der Unfall nicht ereignet. Die Münchener Amtsrichter stimmten dem zumindest teilweise zu und sprachen der Motorradfahrerin lediglich die Hälfte ihres Sachschadens zu. Ihre Schmerzensgeldforderung wurde gänzlich zurückgewiesen. Der Beklagte bildete er ein gefährliches Hindernis, da er die Straße nicht zügig überquert, sondern angehalten und sich zu einem Freund umgewandt hatte. Nach Auffassung des Gerichts hat er den Unfall daher zur Hälfte mitverschuldet. Auch der Klägerin wurde ein hälftiges Mitverschulden angelastet. Es ist nämlich bekannt, dass im Umfeld von Festplätzen regelmäßig Betrunkene unterwegs sind, von denen nicht in jedem Fall erwartet werden kann, dass sie die Verkehrsregeln einhalten, so das Gericht. Daher hätte die Klägerin sich auf diese besonderen Verhältnisse einstellen und entsprechend langsam fahren müssen. Denn dann wäre der Unfall zu vermeiden gewesen. |
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| EuGH-Urteil zur Riester-Rente | ![]() |
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| Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 10. September 2009 entschieden (Az.: C-269/07), dass die jetzigen Riester-Regeln in insgesamt drei Punkten gegen Europarecht verstoßen.
Der EuGH hat einige wesentliche Bestimmungen in den Förderrichtlinien zur Riester-Rente gekippt: § Rentner im Ausland dürfen Zulagen behalten Deutschland ist verpflichtet, die Förderrichtlinien für die Riester-Verträge zu korrigieren. Der Europäische Gerichtshof hält die bisherige Regelung für unzulässig, wonach Rentner die Förderung zurückzahlen müssen, wenn sie ins Ausland auswandern. Derzeit müssen Rentner die staatlichen Zulagen selbst dann zurückzahlen, wenn sie im Alter ihren Wohnsitz in anderes EU-Land verlegen. Der EuGH bescheinigte der Rückzahlungspflicht einen "abschreckenden Charakter". Erwerbstätige, die über einen späteren Umzug ins Ausland nachdenken, würden von vornherein auf die Fördergelder verzichten. Bisher haben 12,4 Millionen Menschen einen Riester-Vertrag abgeschlossen. § Auslandsimmobilien mit Wohn-Riester kaufen Ebenso kippte der EuGH die Vorschrift, wonach das mit Wohn-Riester-Verträgen geförderte Kapital nur für den Kauf von Immobilien in Deutschland verwendet werden darf. In Zukunft dürfen Riester-Sparer überall in der Europäischen Union Wohnungen und Häuser mit staatlich geförderten Darlehen erwerben. § Grenzpendler können riestern Die jetzige Regelung benachteiligt nach Auffassung des EuGH auch in Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer, die im Ausland wohnen. Aktuell haben nur Arbeitnehmer einen Anspruch auf staatliche Zulagen zu ihren Riester-Verträgen, wenn sie in Deutschland Steuern zahlen. Die sogenannten Grenzarbeitnehmer, die in Deutschland arbeiten und in einem Nachbarland wohnen, sind aber oft dort steuerpflichtig. Nach dem EuGH-Urteil müssten diese Erwerbstätigen ebenfalls staatliche Zulagen erhalten. Deutschland muss nun seine Gesetzgebung anpassen. Einen Termin für die Änderungen gibt es nicht. |
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| Achillessehnenriss kein bedingungsgemäßer Unfall? | ![]() |
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| Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 17. Oktober 2008 entschieden (Az.: 2 O 449/07), dass eine private Unfallversicherung nicht mit dem Argument die Leistung verweigern kann, es liege kein bedingungsgemäßer Unfall vor, wenn ein Badmintonspieler während eines schnellen Antritts einen Achillessehnenriss erleidet.
Während eines Badmintonspiels erlitt ein Sportler einen Achillessehnenriss am rechten Fuß, ein schneller Antritt des Klägers vorausgegangen war. Nach der anschließenden Operation wollte der Mann seinen privaten Unfallversicherer in Anspruch nehmen. Ein Sachverständiger hatte dem Mann attestiert, dass durch die Verletzung ein Dauerschaden zurückgeblieben war. Der Unfallversicherer bezweifelte dies nicht, weigerte sich trotz allem, eine Invaliditätsleistung zu erbringen. Nach seiner Meinung war der Dauerschaden nämlich nicht als Folge eines bedingungsgemäßen Unfallereignisses anzusehen. Die Richter des Dortmunder Landgerichts gaben der Klage des Versicherten in vollem Umfang statt. Das Gericht führte aus, dass im Rahmen einer privaten Unfallversicherung auch Verletzungen versichert sind, die infolge einer erhöhten Kraftanstrengung an Muskeln, Bändern, Kapseln oder Sehnen durch Zerrung oder Zerreißen entstehen. Von einem solchen Unfall ist aber bei einem Achillessehnenriss nach einem schnellen Antritt auszugehen. Nach Ansicht der Richtet sollen durch das bedingungsgemäße Erfordernis der erhöhten Kraftanstrengung für den Versicherungsnehmer erkennbar Kraftanstrengungen des täglichen Lebens, die zwar einen gewissen Muskel-, aber keinen bemerkenswerten Krafteinsatz erfordern, als Gelegenheitsursache vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Denn solche Bewegungsabläufe führen erfahrungsgemäß nur dann zu einer Verletzung, wenn bereits Verschleißerscheinungen oder krankhafte Veränderungen an den Körperteilen vorliegen. Eine private Unfallversicherung hat für unfallbedingten Folgen von Kraftanstrengungen einzustehen, die nach ihrer Art oder Intensität von normalen körperlichen Bewegungen wie zum Beispiel Gehen abweichen. Das Gericht nannte das Anspannen der Bizepssehnen beim Sportkegeln, einen 50 Meter Sprint anlässlich einer Schiedsrichterprüfung, eine Muskelanspannungsübung im Sportunterricht sowie einen kämpferischen Einsatz um den Ball bei einem Fußballspiel und einem dabei erlittenen Sehnenriss als Beispiel. Daher gehört nach Überzeugung der Richter auch die von dem Kläger erlittene Verletzung zu jenen Unfallereignissen, für die ein privater Unfallversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat. |
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| Wer nicht ordnungsgemäß parkt | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 30. Juni 2009 (Az.: VI ZR 310/08) entschieden, dass der Geschädigten beweisen muss, dass sich ein achtjährige Kind nicht in einer besonderen Überforderungssituation befand, wenn das Kind mit seinem Fahrrad gegen ein nicht ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug fährt. Bleibt der Fahrzeughalter den Beweis schuldig, so kann er keinen Schadenersatz für die Unfallfolgen erwarten.
Geklagt hatte ein Fahrzeughalter, der seinen Pkw auf dem Parkplatz einer Realschule abgestellt hatte. Die Parkplätze sind rechtwinklig zu einem davor verlaufenden Gehweg angeordnet. Im Gegensatz zu weiteren auf den Parkflächen abgestellten Fahrzeugen ragte das Auto des Klägers zu etwa 3/4 in den Gehweg. Dieser Gehweg wurde von einer achtjährigen Schülerin mit ihrem Fahrrad befahren. Nachdem sie problemlos an einigen der ordnungsgemäß geparkten Autos vorbeigeradelt war, stieß sie mit ihrem Velo gegen die linke Heckseite des klägerischen Fahrzeugs. Den bei dem Aufprall entstandenen Sachschaden in Höhe von rund 950 Euro verlangte der Kläger von dem Kind beziehungsweise dem Privathaftpflicht-Versicherer dessen Eltern erstattet. Der Versicherer berief sich jedoch auf § 828 Absatz 2 BGB, in dem es heißt: "Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat." Er lehnte es daher ab, den Schadenersatzansprüchen des Klägers nachzukommen. Von den Vorinstanzen wurde der Versicherung bestätigt, dass die Achtjährige für den Schaden nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, errang er nun auch vor dem Bundesgerichtshof einen Sieg. Nach Ansicht des Gerichts hat der Gesetzgeber mit der ab 1.8.2002 geltenden Präzisierung des § 828 BGB dem Umstand Rechnung getragen, dass Kinder bis zur Vollendung ihres zehnten Lebensjahrs regelmäßig damit überfordert sind, die besonderen Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen. Anders als Erwachsene können Kinder dieses Alters erfahrungsgemäß insbesondere die Geschwindigkeit und Entfernung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausreichend einschätzen. Die Richter verwiesen auf ein BGH-Urteil vom 30.11.2004, wonach bei einem Zusammenstoß eines unter zehn Jahre alten Kindes mit einem ordnungsgemäß geparkten Fahrzeug von einer Verantwortlichkeit des Kindes auszugehen ist. Allerdings sind Streitfälle anders zu beurteilen, in denen ein Kind gegen ein nicht ordnungsgemäß abgestelltes Fahrzeug prallt. In so einem Fall ist es nämlich Sache des Geschädigten nachzuweisen, dass der Unfall nicht Folge einer typischen Überforderungssituation des Kindes war, so das Gericht. Die in dem Rechtsstreit von dem Kläger vertretene Ansicht, dass sich § 828 BGB ausschließlich auf den fließenden Verkehr bezieht, teilt das Gericht nicht. Denn in besonderen Fällen können Kinder auch durch Situationen überfordert sein, die sich ihnen im ruhenden Verkehr bieten, etwa wenn ein Fahrzeug im fließenden Verkehr anhält und so ein plötzliches Hindernis für ein Kind bildet, mit dem es nicht gerechnet hat. Der Achtjährigen kann auch nicht vorgeworfen werden, verkehrswidrig den Bürgersteig befahren zu haben. Denn dazu war sie gemäß § 2 Absatz 5 StVO berechtigt. Der Umstand, dass das Kind gegen das Fahrzeug des Klägers stieß, nachdem es problemlos an anderen dort ebenfalls geparkten Autos vorbeigefahren war, legt nach Ansicht des Gerichts nahe, dass die Achtjährige durch das in den Gehweg ragende Fahrzeug des Klägers in ihrer Reaktionsfähigkeit überfordert wurde. Der Kläger hatte den Gegenbeweis nicht erbracht, so dass seine Berufung gegen die Entscheidung der Vorinstanz als unbegründet zurückgewiesen wurde. Im Übrigen fühlte sich das Gericht nicht dazu veranlasst, die Frage eines möglichen Mitverschuldens des Kindes zu prüfen. "Denn die Haftungsfreistellung Minderjähriger hat zur Folge, dass Kinder dieses Alters sich ein Mitverschulden bei der Schadenverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung. |
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| Baumbesitzer unschuldig | ![]() |
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| Das Landgericht Koblenz hat mit Urteil vom 20. Mai 2009 (Az.: 12 O 399/07) die Schadenersatzklage eines Hausbesitzers zurückgewiesen, an dessen Haus erhebliche Setzungsrisse entstanden waren. Wer sein Haus neben einem Grundstück mit einem Baumbestand errichtet, kann von dem Baumbesitzer keinen Schadenersatz verlangen, wenn wegen des Wasserbedarfs der Bäume Schäden an dem Gebäude auftreten.
Im Jahr 1990 hatte der Kläger ein Zweifamilienhaus errichten lassen. Bereits damals standen auf einem der Gemeinde gehörenden Nachbargrundstück in einer Entfernung von nur zehn Metern etliche Eichen, die im Bebauungsplan als erhaltenswerter Baumbestand ausgewiesen waren. Eine möglicherweise anfängliche Begeisterung des Klägers für die Bäume wurde durch Ärger abgelöst, als sich an seinem Haus im Laufe der Jahre Setzungsrisse bildeten, welche er auf den hohen Wasserbedarf der Eichen zurückführte. Denn dadurch entstand ein Schaden in Höhe von mehr als 21.000 Euro. Der Hausbesitzer machte in seiner gegen die Gemeinde gerichteten Schadenersatzklage geltend, dass die Gemeinde hätte Vorsorge treffen müssen, um derartige Schäden zu verhindern. Doch dem wollten die Coburger Richter nicht folgen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter liegt kein schuldhaftes Fehlverhalten der Gemeinde vor. Denn vor Eintritt des Schadens bestanden keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Wasserbedarf der Eichen eine Gefahr für das auf dem Nachbargrundstück errichtete Gebäude darstellen könnte. Ohne solche Anzeichen kann von einem Baumbesitzer aber weder verlangt werden, dass er die Wurzeln regelmäßig sichtet und gegebenenfalls kappt, geschweige denn, dass er die Bäume vorsorglich fällen lässt. Der Kläger wusste bei Errichtung des Gebäudes von dem Baumbestand auf dem Nachbargrundstück. Nach Ansicht des Gerichts wäre es daher ausschließlich seine Sache gewesen, durch den Bau entsprechend tiefer Fundamente einer möglichen Setzungsgefahr entgegenzuwirken. Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig. |
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| Zur Zuständigkeit der Haftpflichtversicherung | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat am 7. Mai 2009 (Az.: 1 U 264/08) entschieden, dass es sich um einen Schaden handelt, der beim "Gebrauch eines Kraftfahrzeuges" entstanden ist, wenn ein Dritter bei der Beladung eines Mofaanhängers mit einem abrutschenden Spanngurt verletzt wird. Für die Schadenregulierung ist daher die Kfz-Haftpflichtversicherung des Mofa-Besitzers und nicht dessen Privathaftpflicht-Versicherung zuständig.
Ein Mofabesitzer hatte den Anhänger seines Gefährts beladen. Dabei wurde ein hinter ihm hockender Bekannter schwer am Auge verletzt. Ungeklärt blieb, ob die Verletzung durch das Abrutschen eines bereits eingehängten Spanngurtes oder aber durch eine ausladende Armbewegung des Mofabesitzers beim Festzurren des Gurtes verursacht wurde. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass von einem alleinigen Verschulden des Mofabesitzers auszugehen war. Obwohl man sich bei dieser Sachlage eigentlich schnell hätte einig werden können, landete der Fall vor Gericht. Denn der von dem Verletzten in Anspruch genommene Kfz-Haftpflichtversicherer des Mofabesitzers bestritt jegliche Zuständigkeit. Nach seiner Ansicht war der Unfall nicht beim Betrieb des Mofas verursacht worden. Er verwies den Verletzten daher an den Privathaftpflicht-Versicherer des Geschädigten. Dieser Ansicht wollten die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts nicht folgen und gaben der Klage des Verletzten gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer statt. Die Richter bestätigten zwar die Meinung des Beklagten, dass sich der Unfall nicht beim Betrieb des versicherten Mofas ereignet hat. Der Unfall wurde jedoch beim Gebrauch des Zweirades verursacht und war somit Sache des Kfz-Haftpflichtversicherers. Der Begriff des "Gebrauchs" eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 10 Nummer 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung geht deutlich weiter als der des "Betriebs" im Sinne von § 7 Absatz 1 StVG. Das folgt neben dem Wortsinn aus der Zweckbestimmung beider Vorschriften - so das Gericht. Während der Begriff des "Betriebes" auf die Gefahren eines Kraftfahrzeugs beim Verkehr abstellt, folglich voraussetzt, dass sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, ist der des "Gebrauchs" weitergehend. Bei Anwendung dieses Begriffs reicht es aus, dass ein Schaden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem versicherten Fahrzeug steht, um eine Regulierungspflicht eines Kfz-Haftpflichtversicherers zu begründen. Nach Meinung des Gerichts ist das bei Beladevorgängen der Fall. Das Sichern einer Ladung mittels eines Spanngurtes ist eine geradezu typische Handlung im Zusammenhang mit dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs. Der Nutzer des Fahrzeugs ist dafür verantwortlich, dass es durch das Herabfallen von Ladung nicht zu einer Schädigung Dritter kommt. Es kommt auch nicht darauf an, dass der Schadenverursacher nicht sein Mofa, sondern den Anhänger des Zweirades beladen hat. Entscheidend ist einzig, dass der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls fest mit dem Mofa verbunden war. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. |
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| Nur mit eigenem Altersvorsorgevertrag "Riesterzulage" für mittelbar berechtigte Ehegatten | ![]() |
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| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.07.2009 (X R 33/07) entschieden, dass bei der s. g. Riesterrente ein mittelbar zulageberechtigter Ehegatte lediglich dann einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage hat, wenn er einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließt. Das Bestehen einer eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht in einem solchen Fall nicht aus.
Die Riesterrente soll motivieren, zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung eine freiwillige kapitalgedeckte private Altersvorsorge aufzubauen. Dabei sollen diejenigen gefördert werden, bei denen in den letzten Jahren entweder das Rentenniveau oder die zukünftigen Versorgungsbezüge abgesenkt wurden. Die Zulage kann sowohl für einen Altersvorsorgevertrag als auch für eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung beantragt werden. Auch der Ehegatte, der von der Renten- und Versorgungsniveaukürzung - mittelbar - betroffen ist, kann eine Altersvorsorgezulage erhalten. Im Gegensatz zu seinem Ehegatten hat der nur mittelbar berechtigte Ehegatte jedoch nur dann Anspruch auf die Zulage, wenn er für sich einen Altersvorsorgevertrag abschließt. Ein Vertrag im Rahmen der eigenen betrieblichen Altersversorgung reicht nicht aus. Der BFH hat in seinem ersten Urteil zur s. g. Riesterrente diese ausdrückliche gesetzliche Einschränkung der Zulageberechtigung akzeptiert. Er hat keinen Anlass für eine ergänzende Gesetzesauslegung gesehen. Der vom Gesetzgeber verfolgte generelle Förderzweck für die Zulage bestehe nicht bei einem Ehegatten, der auf Grund der eigenen Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar zulageberechtigt sei, weil er von der Versorgungsniveauabsenkung nicht betroffen werde. Daher bestehe kein Anlass, ihm eine über den Gesetzestext hinausgehende Förderung zu ermöglichen. |
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| Besondere Sorgfaltspflichten beim Wenden | ![]() |
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| Das Kammergericht Berlin hat am 2. Oktober 2008 mit Beschluss entschieden (Az.: 12 U 206/08), dass in der Regel von einem Alleinverschulden des Wendenden auszugehen ist, wenn ein Autofahrer bei einem Wendemanöver in der Dunkelheit mit einem im Einsatz befindlichen Polizeifahrzeug kollidiert, das lediglich durch Blaulicht auf sich aufmerksam gemacht hat.
Eine Autofahrerin war auf einer innerörtlichen Straße unterwegs, als sie auf der gegenüberliegenden Straßenseite einen freien Parkplatz entdeckte und zunächst rechts blinkend am rechten Straßenrand anhielt. Kurz darauf leitete sie ein Wendemanöver ein, um in die gegenüberliegende Parklücke zu fahren. Dabei übersah sie einen sich von hinten mit hoher Geschwindigkeit nähernden Polizeiwagen. Bei der anschließenden Kollision wurde nicht nur ihr Fahrzeug beschädigt. Die Frau wurde außerdem verletzt. Gestützt auf ein Sachverständigen-Gutachten trug die Autofahrerin in dem sich anschließenden Rechtsstreit vor, dass der Unfall zu vermeiden gewesen wäre, wenn der Fahrer des Polizeifahrzeugs rechtzeitig eine Vollbremsung eingeleitet hätte. Da dieses nachweislich nicht geschehen war, ging die Frau von einem hälftigen Mitverschulden des Polizeibeamten aus, zumal an dem Fahrzeug zum Zeitpunkt des Unfalls lediglich das Blaulicht, nicht aber das Martinshorn eingeschaltet war. Die Berliner Richter wollten dem nicht folgen und erinnerten in ihrer Entscheidung die Autofahrerin daran, dass einen Wendenden gemäß § 9 Absatz 5 StVO ganz besondere Sorgfaltspflichten treffen. Er hat sich nämlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Nach Überzeugung des Gerichts hat die Frau, indem sie zunächst am rechten Straßenrand anhielt und den rechten Blinker ihres Fahrzeuges setzte, in eklatanter Weise gegen diese Bestimmung verstoßen. Der Fahrer des sich von hinten nähernden Polizeifahrzeugs musste nämlich nicht damit rechnen, dass die Klägerin im nächsten Augenblick wenden werde und war daher auch nicht dazu verpflichtet, eine Vollbremsung einzuleiten. Der Unfall ereignete sich bei Dunkelheit, so dass die Klägerin das Blaulicht des Polizeifahrzeuges folglich jederzeit hätte bemerken können. Der Fahrer des Polizeifahrzeugs musste daher nicht zusätzlich das Martinshorn betätigen. Ein Mitverschulden des Polizeibeamten, auch aus dem Gesichtspunkt einer erhöhten Betriebsgefahr wegen der überhöhten Geschwindigkeit des Polizeiwagens, schied daher aus. Ein weiteres Urteil des Berliner Kammergerichts aus dem Jahr 2007 belegt, dass Blaulicht kein Freibrief ist. Fährt ein Einsatzfahrzeug in eine Kreuzung ein, so ist auf jeden Fall auch das Martinshorn zu betätigen, wenn sich der Fahrer nicht ein erhebliches Mitverschulden an einem Unfall anrechnen lassen will. |
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| Wenn der Zweitschlüssel im Auto vergessen wird | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 13. März 2009 entschieden (Az.: 10 U 1038/08), dass ein Autofahrer, der versehentlich einen Zweitschlüssel in seinem Auto zurücklässt, nach einem Diebstahl des Fahrzeugs nur dann keine Leistungen aus seiner Teilkaskoversicherung erwarten kann, wenn der Schlüssel für den Täter von außen sichtbar im Fahrzeug lag.
Mit seinem Skoda Octavia war der Kläger in der Tschechischen Republik unterwegs. Am Schadentag stellte er das Fahrzeug ordnungsgemäß verschlossen auf einem vorwiegend von Touristen benutzten Parkplatz eines Ortes ab. Dabei ließ er versehentlich den zweiten Autoschlüssel zurück, der sich in der Innentasche seiner im Fahrzeug liegenden Wanderjacke befand. Bei Rückkehr zu dem Parkplatz war der Pkw verschwunden. Das Fahrzeug konnte von der Polizei auch nicht wieder aufgefunden werden. Der Teilkaskoversicherer lehnte ab, für den Autodiebstahl aufzukommen, da der Kläger den Diebstahl des Fahrzeuges durch Zurücklassen des zweiten Autoschlüssels grob fahrlässig verursacht habe. Der Versicherten wies darauf hin, dass sich die Wanderjacke durch eine schwarze Decke abgedeckt im Fußraum seines Fahrzeugs befand, der Täter folglich unmöglich wissen konnte, dass sich ein Fahrzeugschlüssel im Auto befand, vermochte den Versicherer nicht umzustimmen. Er hielt an seinem Vorwurf fest, dass der Versicherte den Diebstahl des Fahrzeugs grob fahrlässig verursacht habe. Denn da es sich bei dem Fahrzeugmodell des Klägers nicht unbedingt um ein bevorzugtes Diebstahlsobjekt gehandelt habe, sei es naheliegend, dass der Täter das Fahrzeuginnere zunächst nur nach Diebesgut habe durchsuchen wollen. Sein Entschluss, das Fahrzeug zu stehlen, sei mit großer Wahrscheinlichkeit erst durch Auffinden des Autoschlüssels geweckt worden. Der Kläger zog vor Gericht und errang in der ersten und auch in der Berufungsinstanz einen vollen Erfolg. Nach Meinung der Richter setzt der Vorwurf grober Fahrlässigkeit voraus, dass ein Versicherter wusste oder wissen musste, dass sein Verhalten dazu geeignet war, den Eintritt eines Versicherungsfalls zu fördern. Das ist z.B. dann der Fall, wenn ein Versicherungsnehmer ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt hat oder das nicht beachtete, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Nach Auffassung des Gerichts kann dahinstehen, ob bereits das einmalige, versehentliche und von außen nicht erkennbare Zurücklassen eines Fahrzeugschlüssels im Fahrzeuginneren als grob fahrlässiges Verhalten anzusehen ist. Der Teilkaskoversicherer ist nämlich den Beweis dafür schuldig geblieben, dass dieses Verhalten den Täter zur Entwendung des Fahrzeugs veranlasst hat. Jedenfalls ist das von außen nicht sichtbare Belassen von Fahrzeugschlüsseln im Fahrzeuginneren für einen in der Regel vorher gefassten Diebstahlsentschluss nicht ursächlich. Das Fahrzeugmodell des Klägers stellt kein bevorzugtes Diebstahlsobjekt in osteuropäischen Ländern dar. Nach Überzeugung des Gerichts ist das kein hinreichendes Indiz für den Entschluss des Täters zur Entwendung des Fahrzeugs, der erst durch das Auffinden des Autoschlüssels im Inneren des Fahrzeugs geweckt worden wäre. Der Diebstahl wäre nämlich auch ohne Auffinden des Autoschlüssels möglich gewesen. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. |
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| Verspätete Ansprüche an die Unfallversicherung | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat am 19. November 2008 entschieden (Az.: 163 C 22609/08), dass die Geltendmachung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld zur Fristwahrung von Invaliditätsansprüchen aus einer privaten Unfallversicherung nicht ausreicht, wenn aus der Schadenanzeige nicht eindeutig hervorgeht, dass ein Dauerschaden eingetreten ist.
Im März 2005 hatte der Kläger bei einem Sturz auf Glatteis den linken Knöchel im Sprunggelenk gebrochen. Er meldete den Zwischenfall bereits vier Tage später telefonisch und schriftlich seinem privaten Unfallversicherer. In dem kurz darauf eingereichten Schadenformular wurde durch den behandelnden Arzt angekreuzt, dass mit keinem Dauerschaden zu rechnen sei. Doch es kam anders. Nach einem Behandlungsmarathon wurde dem Kläger durch das Gutachten eines Klinikarztes im März 2006 bestätigt, dass er durch den Sturz einen Dauerschaden erlitten hatte. Dieses Gutachten legte der Kläger seinem Unfallversicherer jedoch erst Ende August 2007 vor. Dabei machte er gleichzeitig Invaliditätsansprüche geltend. Doch der Versicherer berief sich auf Verspätung, da derartige Ansprüche bedingungsgemäß innerhalb von 15 Monaten, gerechnet vom Datum des Unfalls, geltend gemacht werden müssen. Damit wollte sich der Mann nicht abfinden und zog vor Gericht. Dort machte er geltend, dass er seine Ansprüche dem Grunde nach durch Einreichung des Schadenformulars geltend gemacht habe. Da der Versicherer in der Zwischenzeit ein Krankenhaustage- und Genesungsgeld gezahlt habe, hätte er mit möglichen Invaliditätsansprüchen rechnen müssen. Die bedingungsgemäße 15-monatige Frist sei daher gewahrt. Das Münchener Amtsgericht wies die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Meinung der Richter hat die erstmalige Geltendmachung von Invaliditätsleistungen erst mit Vorlage des Gutachtens im August 2007 stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt war die bedingungsgemäß zu wahrende Frist jedoch längst verstrichen. Zweck dieser Frist ist es, eine Haftung des Versicherers für Spätfolgen auszuschließen, die häufig nur schwer aufzuklären sind. Diese Regelung hält das Gericht für angemessen. Sie stellt eine Anspruchsvoraussetzung und nicht nur eine bloße Obliegenheit dar. Die Frist wurde durch die bloße Einreichung der Schadenanzeige nicht gewahrt, da in ausdrücklich bestätigt wurde, dass mit keiner dauerhaften Beeinträchtigung zu rechnen sei. Das Gericht war - anders als der Kläger - auch nicht der Meinung, dass der Versicherer wegen der zwischenzeitlichen Geltendmachung von Krankenhaustage- und Genesungsgeld hätte nachfragen müssen, ob möglicherweise nicht doch eine Invalidität eingetreten war. Nach Überzeugung des Gerichts wäre eine Nachfrage allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn für den Versicherer erkennbar gewesen wäre, dass es zu Spätfolgen hätte kommen können. Das war aber angesichts der eindeutigen Erstauskunft in der Schadenanzeige nicht der Fall. Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig. |
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| Kappungsgrenze in der Krankenversicherung | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. Juni 2009 entschieden (Az.: IV ZR 212/07), dass die Klausel in der privaten Krankheitskostenversicherung, die eine Erstattung von Krankenhauskosten auf höchstens 150 % der durch die Bundespflegesatz-Verordnung bzw. das Krankenhaus-Entgeltgesetz für öffentliche Kliniken vorsieht, nicht gegen das Transparenzgebot verstößt und daher gültig ist.
Bei der Beklagten hatte der Kläger eine Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen. Die Versicherungs-Bedingungen sahen vor, dass dem Versicherten zwar eine freie Wahl zwischen öffentlichen und privaten Kliniken zustand. Die Leistungen für Krankenhausaufenthalte waren jedoch auf 150 % der im Rahmen der Bundespflegesatz-Verordnung beziehungsweise auf das laut Krankenhausentgeltgesetz für öffentliche Kliniken geltenden Entgelte begrenzt. Der Kläger wurde im Sommer 2005 in einer privaten Sportklinik wegen eines Knorpel- und Innenmeniskusschadens am linken Knie operiert. Doch während ein öffentliches Krankenhaus für eine solche Operation rund 1.800,- Euro berechnet hätte, verlangte die private Klinik mehr als 4.000,- Euro. Unter Hinweis auf die bedingungsgemäße Obergrenze von 150 % erstattete der private Krankenversicherer dem Kläger etwas mehr als 2.600,- Euro. Den Rest sollte er selber bezahlen. Die entsprechende Klausel in den Versicherungs-Bedingungen hielt der Versicherte für überraschend und intransparent und zog vor Gericht. In seiner Klage machte er unter anderem geltend, dass durch die Begrenzung der Kostenerstattung auf einen Prozentsatz die gleichzeitig versprochene freie Klinikwahl wesentlich stärker eingeschränkt wird, als sie für einen durchschnittlichen und aufmerksamen Leser der Versicherungs-Bedingungen erkennbar und zu erwarten ist. Die BGH-Richter wollten dem nicht folgen und wiesen die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts ist den Bedingungen von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und deutlich zu entnehmen, nach welchen Kriterien der Erstattungsbetrag bei einem Klinikaufenthalt errechnet wird. Die Tatsache, dass kein konkreter Betrag, sondern nur ein prozentualer Höchstsatz genannt wird, steht dem nicht entgegen. Ohne diese Abstraktion ist eine über den Einzelfall hinausgehende Regelung schlichtweg nicht möglich. Will ein Versicherungsnehmer wissen, wie sich die Leistungsgrenze für ihn konkret auswirkt, so muss er sich gegebenenfalls durch Nachfrage sachkundig machen - so das Gericht. Die Klausel ist befindet sich nicht an einer versteckten Stelle, sondern unmittelbar unter den Bestimmungen zur Wahl eines Krankenhauses und ist daher weder überraschend noch intransparent. Das Transparenzgebot verlangt zwar eine dem Versicherungsnehmer verständliche Darstellung insbesondere im Hinblick auf möglicherweise von ihm hinzunehmende Nachteile. Diesem Gebot wird die von dem Kläger beanstandete Klausel in den Bedingungen für die Krankheitskosten-Vollversicherung nach Überzeugung des Gerichts jedoch gerecht. Nach Ansicht des Gerichts können sich Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel unter dem Gesichtspunkt der Transparenz allenfalls dann ergeben, wenn die Klausel regelmäßig dazu führen würde, dass die von den Privatkliniken geforderten Entgelte nicht abgedeckt werden. Aufgrund des eingebauten 50-%-Puffers sahen die Richter diese Gefahr jedoch nicht. |
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| Markise bei Sturm einfahren | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 14. Januar 2009 entschieden (Az.: 112 C 31663/08), dass Gebäudebesitzer, die es versäumen, eine Markise bei einem Sturm der Windstärke acht einzufahren, nicht darauf zählen dürfen, dass ihnen ihr Gebäudeversicherer im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung des Sonnendachs Versicherungsschutz gewähren wird.
Ein 89-jähriger Mann verfügte über eine Wohngebäudeversicherung, die Versicherungsschutz auch für Sturmschäden an außen am Gebäude angebrachte Sachen, wie zum Beispiel Markisen, gewährte. Im Mai 2007 wurde bei einem schweren Sturm mit Windstärke acht ein Gelenkarm der Markise des Versicherten beschädigt. Im Vertrauen darauf, dass es sich um ein modernes Sonnendach handelte, hatte der Kläger die Markise nicht eingefahren. Der Geschädigte meldete seinem Versicherungsmakler den Schaden zeitnah und legte ihm auch Fotos von der beschädigten Markise vor. Allerdings erhielt der Versicherer die Schadenanzeige erst, als der Kläger Mitte Oktober 2007 die Reparaturkostenrechnung in Höhe von fast 1.800,- Euro präsentierte. Daraufhin lehnte der Versicherer die Regulierung des Schadens ab, da er durch die verspätete Einreichung der Schadenanzeige nicht mehr in der Lage war, die Markise durch einen Sachverständigen in Augenschein nehmen zu lassen. Ferner wurde dem Versicherten grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen, da er die Markise trotz des schweren Sturms nicht eingefahren habe. Hiergegen klagte der Versicherte und trug vor, dass es nicht seine Sache sei, wenn sein Versicherungsmakler die Schadenanzeige zu spät eingereicht habe. Eine Besichtigung durch einen Sachverständigen hielt er außerdem für überflüssig, da er zur Beweissicherung aussagekräftige Lichtbilder vorgelegt habe. Den Vorwurf grober Fahrlässigkeit hielt der Kläger ebenfalls für unbegründet. Nach seiner Meinung habe er nämlich darauf vertrauen dürfen, dass eine moderne Markise einen Sturm aushalten werde. Die Münchener Amtsrichterin wollte dem nicht folgen und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts muss es jedermann klar sein, dass ein starker Sturm auch eine moderne Markise beschädigen oder gar zerstören kann. Das gilt umso mehr für den betagten Kläger, dessen Lebenserfahrung eine größere Vorsicht gebieten lassen sollte. Der Kläger hat daher grob fahrlässig gehandelt, als er es im Vertrauen auf die moderne Technik versäumte, die Markise bei dem schweren Sturm einzufahren. Der Versicherer war allein schon aus diesem Grund dazu berechtigt, den Versicherungsschutz zu versagen. Dem Kläger ist aber auch die verspätete Einreichung der Schadenanzeige bei dem Versicherer anzulasten. Nach Auffassung der Richterin muss er sich nämlich das Fehlverhalten des Maklers anrechnen lassen, weil dieser in "seinem Lager" steht. Wegen der verspäteten Schadenmeldung konnte der Versicherer vor Ort keine Untersuchungen zur Ursache und Höhe des Schadens mehr durchführen. Die eingereichten Fotos sind für solche Ermittlungen nach Überzeugung des Gerichts kein ausreichender Ersatz. Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig. |
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| Verkehrsrowdys gehen leer aus | ![]() |
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| Das Amtsgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 12. Februar 2009 entschieden (Az.: 304 C 181/08), dass ein Fahrradfahrer, der einen Fußweg entgegen der Hauptrichtung mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h befährt, weder einen Schadenersatz- noch Schmerzensgeldanspruch hat, wenn er mit einem aus einer Parkplatzausfahrt kommenden Auto kollidiert.
Ein Mann befuhr mit seinem Fahrrad den gegenüberliegenden Fußweg, da sich nur auf einer Seite der vom Kläger befahrenen Hauptstraße ein Radweg befand - und fühlte sich dabei im Recht. Allerdings befuhr er unvernünftigerweise den Bürgersteig entgegen der Hauptrichtung. Mit einer Geschwindigkeit von ca. 20 km/h fuhr er in Höhe einer Parkplatzausfahrt einem von dem Parkplatz kommenden Pkw in die Beifahrertür fuhr. Bei der Kollision wurde der Fahrradfahrer erheblich verletzt und sein Fahrrad beschädigt. Von dem Autofahrer verlangte er nun Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche und begründete diese damit, dass der Autofahrer mit den Gehweg kreuzenden Fußgängern und Fahrradfahrern hätte rechnen müssen. Der Pkw-Fahrer sei ohne seine Geschwindigkeit zu reduzieren auf den Bürgersteig gefahren, so dass der Unfall sei daher für ihn nicht unabwendbar gewesen. Dadurch hafte er gegenüber einem Fahrrad aufgrund der deutlich höheren Betriebsgefahr. Das angerufene Gericht wollte dem nicht folgen und wies die Klage des Radlers gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer des Autofahrers als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts konnte der Autofahrer zwar nicht beweisen, dass der Unfall für ihn gemäß § 17 Absatz 3 StVG unabwendbar war. Den möglichen Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil des Pkw-Fahrers stufte das Gericht jedoch als so gering ein, dass er hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des klagenden Fahrradfahrers vollständig zurücktritt. Ein aus einer Grundstücksausfahrt kommender Verkehrsteilnehmer hat sich nach § 9 Absatz 5 StVO so zu verhalten, dass eine Gefährdung Anderer ausgeschlossen ist. Der Kläger ist jedoch verbotswidrig und entgegen der Fahrtrichtung mit relativ hoher Geschwindigkeit auf einem Bürgersteig gefahren, welcher für Fahrradfahrer nicht freigegeben war. Hätte der Kläger den Fußweg im Sinne gegenseitiger Rücksichtnahme mit Schrittgeschwindigkeit befahren, so wäre der Unfall nach Überzeugung des Gerichts ohne Probleme zu vermeiden gewesen. Seine Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche wurden daher trotz der deutlich höheren Betriebsgefahr des Pkw als unbegründet zurückgewiesen. Ein Urteil des Amtsgerichts München aus dem Jahr 2007 belegt, dass ein grob verkehrswidriges Verhalten von Fahrradfahrern nicht in jedem Fall zu einer völligen Haftungsfreistellung eines Autofahrers führt. In dem vorliegenden Fall hatte sich die Radfahrerin ebenfalls besonders sorglos verhalten. Der Versicherer des Autofahrers wurde aus dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr trotz allem dazu verurteilt, sich an dem Schaden der Radlerin zu einem Drittel zu beteiligen. |
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| Nichtgezahlte PKV-Beiträge | ![]() |
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| Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit zwei jetzt veröffentlichten Beschlüssen vom 30. Juni und 8. Juli 2009 entschieden (Az.: L 2 SO 2529/09 Er-B und L 7 SO 2453/09 ER-B), dass privat krankenversicherte Hilfsbedürftige einen Anspruch darauf haben, dass der Leistungsträger die Beiträge für die Versicherung in voller Höhe übernimmt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Versicherte den preisgünstigsten Tarif seines Versicherers gewählt hat.
Bislang war es üblich, dass bei privat krankenversicherten Hilfsbedürftigen die Leistungsträger die Prämien ausschließlich in Höhe der Beiträge übernahmen, die ein vergleichbarer gesetzlich Versicherter zu zahlen gehabt hätte. Die privat versicherten Kläger hatten jeweils nur einen Basistarif abgeschlossen, so dass sie Monat für Monat einen Betrag von fast 200,- Euro selbst zu tragen hätten. Das Gericht hielten das für ungerecht und gaben den Klagen der Arbeitslosengeld II-Empfänger auf Übernahme der gesamten Beiträge für ihre privaten Krankenversicherungen statt. Nach Überzeugung des Gerichts stellt der Wortlaut des § 12 Absatz 12c Satz 6 VAG (Versicherungsaufsichts-Gesetz), wonach die zu übernehmenden Beiträge für eine private Krankenversicherung auf die Höhe jener Beiträge begrenzt sind, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat, einen politischen Kompromiss dar. Auf diesen Kompromiss haben sich die an der Gesetzgebung Beteiligten jedoch nur eingelassen, um das Gesetz mit der erforderlichen Stimmenmehrheit beschließen und in Kraft setzen zu können. Schon seinerzeit habe man erkannt, dass mit der Formulierung des Textes für Hilfsbedürftige die Gefahr einer Finanzierungslücke im Hinblick auf ihren Krankenversicherungs-Schutz bestand. Der Gesetzgeber hat trotz einer entsprechenden Bitte des Bundesrates, die Gesetzeslücke durch eine geeignete Regelung zu schließen, das Problem bis heute nicht gelöst. Den Klägern als schwächstes Glied in der Kette kann es nach Überzeugung der Richter nicht zugemutet werden, die Folgen der gesetzgeberischen Unzulänglichkeiten zu tragen. Daher wurden die Leistungsträger dazu verurteilt, den Klägern die Beiträge für ihre privaten Krankenversicherungen in voller Höhe zu erstatten. Eine Anfechtung gegen die Beschlüsse ließ das Gericht nicht zu. |
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| Erstattungspflichtige Kosten der Lagerhaltung | ![]() |
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| Das Amtsgericht Coburg hat am 18. Februar 2009 entschieden (Az.: 14 C 1336/08), dass einem Ge-schädigten auch die Erstattung ortsüblicher UPE-Aufschläge zusteht, mit denen Reparaturwerkstät-ten die Kosten der Lagerhaltung finanzieren, wenn er einen Unfallschaden auf Basis eines Sachver-ständigengutachtens abrechnen will.
Bei UPE-Aufschlägen handelt sich um branchenübliche Zuschläge, die den Preis von Ersatzteilen um bis zu 20 Prozent verteuern können. Mit dem Aufschlag auf die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) der Ersatz-teilhersteller soll unter anderem der Aufwand abgegolten werden, der mit der ständigen Vorhaltung von Ori-ginalersatzteilen verbunden ist. Da die ständige Verfügbarkeit in der Regel die Reparaturdauer verkürzt, nutzt sie unter anderem Kfz-Haftpflichtversicherern, die so geringere Mietwagenkosten beziehungsweise Nutzungsausfall-Entschädigungen zu zahlen haben. Im entschiedenen Fall ging es um einen Unfallgeschädigten, der die Reparaturkosten seines Fahrzeuges auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens abrechnen wollte. Der Versicherer des Unfallverursachers erklär-te sich zwar grundsätzlich dazu bereit, die vom Sachverständigen ermittelten Kosten zu übernehmen. Die UPE-Aufschläge in Höhe von immerhin knapp 700,- Euro wollte der Kfz-Haftpflichtversicherer jedoch nur nach entsprechendem Nachweis bezahlen, d.h. nach durchgeführter Reparatur. Die Coburger Amtsrichter gaben der Klage des Unfallgeschädigten statt. Nach Meinung des Gerichts ist in der Rechtsprechung unbestritten, dass ein Unfallverursacher bzw. der hinter ihm stehende Versicherer einen Schaden komplett wieder gutzumachen hat. Dabei bleibt es dem Ge-schädigten überlassen, wie er den Entschädigungsbetrag verwendet. Es steht ihm z.B. frei, den Schaden auf fiktiver Basis anhand eines Sachverständigengutachtens abzurechnen. Sind in so einem Fall in der Kalkula-tion des Sachverständigen Kosten für die Lagerhaltung von Ersatzteilen (UPE-Aufschläge) enthalten, so hat der Versicherer auch diese Kosten zu ersetzen. Denn ebenso wie bei den übrigen Positionen kann er sich auch bei den UPE-Aufschlägen nicht darauf berufen, dass eine Erstattungsfähigkeit nur dann besteht, wenn die Kosten tatsächlich angefallen sind. Einzige Voraussetzung ist, dass die Berechnung solcher Kosten so-wohl in ihrer Art als auch in ihrer Höhe ortsüblich ist. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. |
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| Strittige "rechts vor links"-Vorfahrtsregel | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht München hat am 6. Februar 2009 (Az.: 10 U 4845/08) entschieden, dass eine Straße als Ausfahrt gilt, die nicht dem fließenden Verkehr dient und die auch nicht mit einem Straßennamen versehen ist. Verkehrsteilnehmer, die aus einer solchen Ausfahrt kommen, haben die Vorfahrt des fließenden Verkehrs zu beachten. Das gilt auch dann, wenn die Ausfahrt auf den ersten Blick nicht als solche zu erkennen ist.
Mit ihrem Pkw wollte die Klägerin von der Zufahrt zu einem Parkplatz eines Altenheims in eine Querstraße einbiegen. Die Klägerin ging davon aus, dass dort die Vorfahrtsregel "rechts vor links" gilt, da die Einmündung nicht durch eine Bordsteinkante abgegrenzt war, und kollidierte daher prompt mit einem von links kommenden Fahrzeug. Daraufhin verklagte die Frau den vermeintlichen Unfallverursacher in dem Bewusstsein, keinen Fehler gemacht zu haben. Doch vor Gericht erlebte die Frau eine für sie böse Überraschung. Nach Auffassung der Richter war die Klägerin nämlich nicht aus einer Seitenstraße, sondern aus einer Ausfahrt gekommen. Sie habe daher nicht nur keine Vorfahrt gehabt, sondern hätte sich darüber hinaus besonders vorsichtig verhalten müssen. Bei der Frage, ob eine Zufahrt als Straße zu werten ist, kommt es nach Auffassung des Gerichts entscheidend auf deren äußere Merkmale an. Dient sie nicht dem fließenden Verkehr und trägt sie auch kein Schild mit einem Straßennamen, so ist sie als Ein- beziehungsweise Ausfahrt anzusehen, auf welche die Vorfahrtsregel "rechts vor links" nicht anzuwenden ist. Eine Zufahrt wird - wie in dem zu entscheidenden Fall - nicht allein durch eine abgegrenzte Bordsteinkante zu einer gegebenenfalls bevorrechtigten Straße. Würde man von den auf einer Querstraße fahrenden Verkehrsteilnehmern verlangen, auf solche Merkmale zu achten, müssten sie vor jeder nicht eindeutig zu identifizierenden Grundstücksausfahrt anhalten. Daher wurde die Schadenersatzklage der Autofahrerin als unbegründet zurückgewiesen. |
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| Plötzlich und unerwartet | ![]() |
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| Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 15. April 2009 entschieden (Az.: 142 C 31476/08), dass ein Versicherter nach einer ohne konkreten Anlass durchgeführten Routineuntersuchung nicht mit einer Diagnose rechnen muss, die einen Reiseantritt unmöglich macht. Sein Reiserücktrittskostenversicherer ist daher auch dann zur vollen Leistung verpflichtet, wenn sich der Versicherte erst nach einiger Zeit nach den Ergebnissen eines Laborberichts erkundigt.
Im August 2007 buchte der Kläger für sich und seine Frau eine Reise nach Thailand für Mitte November. Im Oktober unterzog sich der Kläger im Rahmen einer Routineuntersuchung einer Darmspiegelung. In deren Verlauf wurde ein Polyp entfernt und zur histologischen Untersuchung an ein Labor gesandt. Der Bericht des Labors ging knapp zwei Wochen später beim Hausarzt des Klägers ein. Er selbst erfuhr jedoch erst 14 Tage später von dem Ergebnis der Untersuchung. Nach einer weiteren Untersuchung durch einen Spezialisten wurde Darmkrebs diagnostiziert. Weil der Kläger schnellstmöglich operiert werden musste, sagte er die Thailandreise noch am Tag der endgültigen Diagnose ab. Der Reiserücktrittskostenversicherer des Erkrankten hielt dies für zu spät. Er überwies ihm von den tatsächlichen Stornokosten in Höhe von 5.800,- Euro lediglich 3.283,- Euro. Denn dieser Betrag wäre fällig geworden, wenn der Versicherte die Reise noch am Tag des Eingangs des Laborberichtes bei seinem Hausarzt abgesagt hätte. Dass sich der Reisewillige erst zwei Wochen später von dem Bericht Kenntnis verschaff hatte, hielt der Versicherer für eine grobe Nachlässigkeit, die zu seinen Lasten zu gehen habe. Die Münchener Amtsrichter wollten dem nicht folgen und gaben der Klage des ohnehin schon arg betroffenen Mannes gegen seinen Versicherer statt. Der Krebsbefund war eindeutig das Ergebnis einer Routineuntersuchung. Der Kläger fühlte sich zu diesem Zeitpunkt völlig gesund und hatte auch keinerlei akute Beschwerden. Nachweislich wurde ihm nicht gesagt, wann mit dem Ergebnis der Laboruntersuchung zu rechnen sei. Daher kann es dem Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht angelastet werden, dass er sich erst zwei Wochen nach Eingang des Laborbefunds bei seinem Hausarzt gemeldet hat. Wegen seiner Beschwerdefreiheit musste der Kläger nicht mit einer derart schwerwiegenden Diagnose rechnen. Folglich war der Kläger nicht dazu verpflichtet, sich in kürzeren Zeitabständen bei seinem Hausarzt zu melden, um nach dem Ergebnis des histologischen Befunds zu fragen. Diese Verpflichtung hätte nur bestanden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass mit einem negativen Befund zu rechnen war. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. |
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| Strittige Beiträge zum Pensions-Sicherungs-Verein | ![]() |
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| Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 20. Juli 2009 (Az.: 5 BV 08.118) die Klage eines Energieversorgungsunternehmens zurückgewiesen, das eine Reduzierung seiner Beiträge zur Insolvenzsicherung erreichen wollte. Die Beitragspflicht eines Arbeitgebers zur Insolvenzsicherung besteht auch dann in voller Höhe, wenn die betriebliche Altersversorgung in Form einer kongruent rückgedeckten und an die Arbeitnehmer verpfändeten, unmittelbaren Versorgungszusage gestaltet wurde.
Die betriebliche Altersversorgung seiner Mitarbeiter führt der Energieversorger zum Teil in Gestalt unmittelbarer Versorgungszusagen durch. Für einen Teil dieser Zusagen hat sie Rückdeckungs-Versicherungen abgeschlossen. Die Ansprüche auf Leistungen aus diesen Verträgen hat das Unternehmen an die Versorgungsberechtigten beziehungsweise deren Hinterbliebenen verpfändet. Der Energieversorger ist daher der Meinung, für diese Verträge keine oder zumindest aber nur deutlich reduzierte Beiträge zur Insolvenzsicherung an den Pensions-Sicherungs-Verein zahlen zu müssen. Die Bayerischen Richter vertraten eine andere Auffassung und wiesen die Klage nun auch in zweiter Instanz als unbegründet zurück. Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, in bestimmten Fällen Beiträge für eine Insolvenzsicherung zu leisten, um Arbeitnehmer im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers vor einem Verlust ihrer betrieblichen Altersversorgung zu schützen. Von dieser Beitragspflicht ganz ausgenommen sind nur die Pensionskasse und die Direktversicherung. Denn diese führen zu einem unmittelbaren Anspruch der Arbeitnehmer gegenüber einer Versicherung. Nach der Überzeugung des Gerichts gehört die von der Klägerin gewählte Form der betrieblichen Altersversorgung hingegen nicht zu jenen im Betriebsrentengesetz genannten Ausnahmen, für die keine oder nur reduzierte Beiträge zur Insolvenzsicherung zu entrichten sind. Denn allein der Umstand, dass das Versorgungsunternehmen die Ansprüche aus der kongruenten Rückdeckungs-Versicherung an die Versorgungsberechtigten beziehungsweise ihre Hinterbliebenen verpfändet hat, verleiht den Begünstigen nach Meinung der Richter keinen mit einem Bezugsberechtigten oder Versicherungsnehmer vergleichbaren Status. Durch das vom Gesetzgeber gewählte Beitragsverfahren ist sichergestellt, dass die bestehenden Risiken mit einem niedrigen Verwaltungsaufwand solidarisch auf eine große Gemeinschaft verteilt werden. Dies rechtfertigt im Einzelfall etwaige Einschränkungen der Beitragsgerechtigkeit. Daher konnten die Richter in der Beitragspflicht auch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 GG (Grundgesetz) erkennen. Es wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen. |
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| Versicherter muss Schadenanzeige nachweisen | ![]() |
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| Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 4. Februar 2009 (Az.: 43 C 4002/08) entschieden, dass ein Versicherter nachweisen muss, der Verpflichtung zur Übersendung der Schadenanzeige nach einem Unfall nachgekommen zu sein, wenn ein Kfz-Haftpflichtversicherer ihn nachweislich mehrmals daran erinnert hat. Kann der Versicherte diesen Nachweis nicht führen, so ist der Versicherer berechtigt, ihn wegen vorsätzlicher Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheiten in Regress zu nehmen.
Ein Autofahrer wurde am 10.10.2007 mit seinem Fahrzeug in einen Unfall verwickelt und rief noch am gleichen Tag bei seinem Kfz-Haftpflichtversicherer an, um den Schaden zu melden. Dieser übersandte ihm daraufhin nachweislich noch am Schadentag ein Schadenformular zu mit der Bitte, es ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Der Versicherte wurde unstreitig mit Schreiben vom 24.10.2007 an die Rücksendung des Formulars erinnert. Doch darauf reagierte er nach Angaben des Versicherers ebenso wenig wie auf eine erneute Erinnerung vom 31. Oktober, welche ebenfalls unbestritten bei dem Versicherungsnehmer einging und in welcher dieser auf die Folgen einer Pflichtverletzung hingewiesen wurde. Als die Versicherung den Schaden reguliert und dem Unfallgegner mehr als 5.000 Euro gezahlt hatte, nahm sie den Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheiten in Höhe von 2.500 Euro in Regress. Doch der Versicherte war sich keiner Schuld bewusst. Er behauptete, das Schadenformular bereits am 19.10.2007 ordnungsgemäß ausgefüllt an den Versicherer zurückgeschickt zu haben. Daher sei er bei Eingang des Erinnerungsschreibens vom 24.10. davon ausgegangen, dass sich die Sendungen überschnitten hätten. Im Übrigen habe er nach der eine Woche später eingegangenen zweiten Erinnerung unverzüglich erneut ein ausgefülltes Schadenformular an den Versicherer geschickt. Der Beklagte weigerte sich daher, der Regressforderung nachzukommen - ohne Erfolg. Denn in dem anschließend von dem Versicherer angestrengten Rechtsstreit vor dem Düsseldorfer Amtsgericht war der Beklagte unterlegen. Der Richter war zwar überzeugt davon, dass der Versicherte den Unfall tatsächlich noch am Schadentag telefonisch angezeigt hatte, wollte dem Mann jedoch nicht abnehmen, dass er das ihm überlassene Schadenformular ausgefüllt und an seinen Versicherer zurückgeschickt hatte. Grundsätzlich ist ein Versicherer dazu verpflichtet, eine objektive Verletzung von Obliegenheiten durch einen Versicherungsnehmer zu beweisen. In Fällen wie dem vorliegenden sei ein solcher Negativnachweis jedoch praktisch nicht zu führen. Gerade bei einem größeren Unternehmen wie einem Versicherer kann nicht abschließend bewiesen werden, dass in der Fülle der Post ausgerechnet das angeblich von dem Beklagten abgeschickte Schadenformular nicht dabei gewesen sein soll. Eine erste Rücksendung eines Schadenformulars wird zwar in der Regel per einfachem Brief erfolgen. Angesichts mehrerer Erinnerungen wäre der Versicherte nach Überzeugung des Gerichts jedoch dazu verpflichtet gewesen, das zweite Schadenformular per Einschreiben zu versenden. In der Urteilsbegründung hieß es, selbst wenn der Beklagte bei der ersten Erinnerung noch von einer Überschneidung der beiden Briefsendungen ausgegangen ist, so hätte er spätestens bei Eintreffen der zweiten Erinnerung feststellen müssen, dass es offensichtlich zu Problemen gekommen ist. Daher war es nun auch für einen juristischen Laien nicht mehr unzumutbar, entweder ein Einschreiben zu versenden oder zumindest einige Tage nach der vermeintlichen zweiten Rücksendung telefonisch nachzufragen, ob nunmehr alles geklärt sei. Entsprechende Maßnahmen hatte der Beklagte versäumt und wurde daher zur Zahlung der von seinem Versicherer geforderten 2.500,- Euro verurteilt. |
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| Zahlung gegen den Willen des Kunden | ![]() |
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| Das Landgericht Coburg hat mit rechtskräftiger Hinweisverfügung vom 25. Mai 2009 (Az.: 32 S 15/09) eine vorangegangene Entscheidung des Coburger Amtsgerichts vom 26.2.2009 (Az.: 15 C 1469/08) bestätigt, wonach ein Kfz-Haftpflichtversicherer auch gegen den Willen des Versicherten den Schaden eines Unfallgegners begleichen darf, solange eine Schadenregulierung nicht offenkundig willkürlich und unsachgemäß ist. Der Versicherungsnehmer muss hinnehmen, dass sein Vertrag anschließend in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft wird.
Eine Autofahrerin war auf ein bremsendes Taxi aufgefahren und meldete den Schaden ihrer Versicherung. Kurze Zeit später schaltete sich ihr Anwalt ein und teilte dem Kfz-Haftpflichtversicherer mit, dass der Unfall nicht von seiner Mandantin, sondern durch den Taxifahrer verursacht worden war. Er sprach daher im Namen der Versicherten ein Regulierungsverbot aus. Dieses Verbot wurde von dem Versicherer jedoch ignoriert. Er erfüllte die Forderungen des Taxiunternehmens und stufte den Vertrag seiner Versicherungsnehmerin gleichzeitig in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse ein. Die Frau verklagte daraufhin ihren Versicherer. Sie verlangte die Nichtrückstufung Ihres Vertrages. Weder die Richter des Coburger Amts- noch ihre Kollegen des Landgerichts wollten diesem Verlangen nachkommen und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Auffassung des Gerichts ist ein Kfz-Haftpflichtversicherer nicht nur dazu verpflichtet, begründete Schadenersatzansprüche zu befriedigen. Er muss vielmehr auch unbegründete Forderungen abwehren. Dabei steht ihm jedoch ein großer Ermessensspielraum zu. Da die Klägerin auf das vorausfahrende Fahrzeug aufgefahren war, sprach der Beweis des ersten Anscheins eindeutig gegen sie. Daher war die Regulierung des Versicherers weder willkürlich oder unsachgemäß. Der Versicherer war folglich auch nicht dazu verpflichtet, sich an das ausgesprochene Regulierungsverbot zu halten. Wenn die Klägerin hätte nachweisen können, dass der Unfall für sie unabwendbar war, und ihr Versicherer fahrlässig seine Pflichten verletzt hätte, wäre die Einstufung in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse gegebenenfalls unrechtmäßig gewesen. |
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| Strittiger Krankentransport zwischen zwei Betriebsstätten einer Klinik | ![]() |
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| Das Sozialgericht Dortmund hat mit Urteil vom 21. Juli 2009 entschieden (Az.: S 8 KR 89/08), dass eine Klinik gegenüber der Krankenkasse des Patienten keinen Anspruch auf Erstattung der Transportkosten hat, wenn ein Patient zwischen zwei Betriebsstätten eines Krankenhauses verlegt wird.
Geklagt hatte die Krankenhaus GmbH des St. Marien-Hospitals, Hamm, gegen eine Krankenkasse, die sich geweigert hatte, die Kosten für eine Verlegungsfahrt eines Patienten von der psychiatrischen in eine allgemeine Klinik der GmbH zu bezahlen. Der Krankenhausträger begründete seine hiergegen beim Sozialgericht Dortmund eingereichte Klage damit, dass es sich bei den beiden Kliniken um verschiedene Krankenhäuser mit einem jeweils eigenen Versorgungsauftrag handeln würde. Der Patient sei zunächst aus der psychiatrischen Klinik entlassen worden, um unmittelbar danach in das allgemeine Krankenhaus aufgenommen zu werden. Seine Verlegung sei daher wie die Verlegung eines Patienten in die Klinik eines anderen Krankenhausträgers zu werten. Das Sozialgericht Dortmund wollte dem nicht folgen und wies Klage der Krankenhaus GmbH als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter war rechtlich keine Verlegung des Patienten in ein anderes Krankenhaus erfolgt. Aus juristischer Sicht ist das St. Marien-Hospital vielmehr in der Gesamtheit seiner Betriebsstätten als eine einzige Klinik zu betrachten, da die Psychiatrie sowie weitere Klinikteile für sich allein gesehen nicht den Krankenhausbegriff erfüllen. Der Versorgungsauftrag ist nur für das Krankenhaus als ganzes definiert. Folglich hätte die Krankenkasse die Kosten des Krankentransports nur dann übernehmen müssen, wenn der Patient in ein Krankenhaus eines anderen Trägers verlegt worden wäre. |
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| Lasik-Operation ist Schönheits-OP | ![]() |
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| Das Amtsgericht (AG) München hat mit Urteil vom 9. Januar 2009 entschieden (Az.: 112 C 25016/08), dass eine Lasik-Operation zur Behandlung einer Fehlsichtigkeit in der Regel keine medizinisch notwendige Heilbehandlung ist. Es besteht auch kein Anspruch auf Kostenübernahme durch einen privaten Krankenversicherer.
Zur Behandlung seiner Weitsichtigkeit unterzog sich der Kläger im Jahr 2008 einer Lasik-Operation. Die Kosten in Höhe von rund 4.300,- Euro verlangte er von seinem privaten Krankenversicherer ersetzt. Doch mit dem Argument, dass für die mit erheblichen Risiken verbundene Operation keine medizinische Notwendigkeit bestehe, verweigerte der Versicherer die Kostenübernahme. Der Versicherte zog mit seiner Klage vor das Münchner AG und trug vor, dass es sich bei einer Lasik-Operation um ein wissenschaftlich allgemein anerkanntes Verfahren handele, das im Gegensatz zum Einsatz von Kontaktlinsen oder einer Brille eine Fehlsichtigkeit nicht nur korrigieren, sondern heilen würde. Er hielt die Operation daher für medizinisch notwendig. Im Übrigen sei auch das Tragen einer Brille nicht ganz ungefährlich, sodass das Argument des Versicherers, dass eine Lasik-Behandlung erhebliche Risiken bergen würde, nicht wirklich stichhaltig sei. Die Münchener Richter folgten dem nicht und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Denn eine Heilbehandlungsmaßnahme ist dann medizinisch notwendig, wenn eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode zum Einsatz kommt, die dazu geeignet ist, eine Krankheit zu heilen, zu bessern oder zu lindern. Bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme sind jedoch auch die mit dem Eingriff verbundenen medizinischen Risiken zu berücksichtigen. Die aber hielt das Gericht im Fall einer Lasik-Operation für besonders groß. Denn eine solche Operation kann in Einzelfällen letztlich auch zur Erblindung führen. Außerdem ist es unmöglich vorauszusagen, ob nach einer Lasik-OP nicht trotz allem noch eine Brille getragen werden muss. Die Behandlungsmethode Lasik-OP ist nicht gefahrlos. Dagegen ist der Einsatz einer Brille ungefährlich. Mit einer Brille kann eine Fehlsichtigkeit zwar nur ausgeglichen und nicht geheilt werden. Aber auch eine Laseroperation macht die Fehlsichtigkeit nicht rückgängig, sondern korrigiert sie durch Abflachung der Hornhaut lediglich optisch. Gleichzeitig wird aber der natürliche Zustand der Hornhaut irreparabel zerstört. Daher handelt es sich nach Ansicht des Gerichts bei einer Lasik-Operation um eine Art Schönheits-Chirurgie, die lediglich dazu dient, das lästige Tragen einer Brille durch eine optische Korrektur am Auge überflüssig zu machen, ohne die Fehlsichtigkeit und dessen Ursache selbst zu heilen. Daher hätte der private Krankenversicherer des Klägers die Kosten für den Eingriff nur dann übernehmen müssen, wenn dieser hätte nachweisen können, dass seine Fehlsichtigkeit durch das Tragen einer Brille nicht hätte korrigiert werden können. Diesen Nachweis hat er jedoch nicht erbracht. Seine Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Dezember 2008 hatte das Landgericht Köln ein vergleichbares Urteil gefällt und in der Urteilsbegründung ausgeführt, dass in Anbetracht der relativ hohen, mit der Lasik-Behandlung einhergehenden Risiken und der Unsicherheit in Bezug auf den Behandlungserfolg auch die aufgrund der Fehlsichtigkeit vorliegende Belastung des Versicherungsnehmers hoch sein muss. Wenn die Fehlsichtigkeit nicht durch die Versorgung mit einer Brille oder Kontaktlinsen ausgeglichen werden kann oder eine solche Versorgung nicht zumutbar ist, ist eine Lasik-Behandlung medizinisch notwendig. |
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| Steuerpflicht für Zusatzversorgung | ![]() |
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| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 7. Mai 2009 (Az.: VI R 8/07) entschieden, dass Umlagezahlungen eines Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), welche einem Beschäftigten einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf eine Zusatzversorgung verschaffen, im Zeitpunkt ihrer Zuführung als Arbeitslohn zu werten und lohnsteuerpflichtig sind.
Gegenüber dem Finanzamt hatte der klagende Arbeitgeber erfolgreich geltend gemacht, dass Umlagezahlungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nicht zur Bereicherung der begünstigten Arbeitnehmer führen würden. Denn die Werthaltigkeit der Versorgungsanwartschaft sei zum Zeitpunkt der Umlagezahlung unbestimmt. Außerdem hätten die Zahlungen keinen direkten Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage. Sie dienten vielmehr dazu, die Auszahlungen an die gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren. Aus diesem Grund dürften sie auch nicht der Lohnsteuerpflicht unterworfen werden. Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts legte das beklagte Finanzamt gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof ein und obsiegte. Nach Meinung des BFH kommt es für den Arbeitslohncharakter von Zahlungen zur Zukunftssicherung grundsätzlich nicht darauf an, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer eintreten und welche Leistungen er letztlich erhalten wird. Für die lohnsteuerpflichtige Annahme von Arbeitslohn reicht es vielmehr aus, dass das Anwartschaftsrecht des begünstigten Arbeitnehmers bei planmäßigem Versicherungsverlauf zu einem wie auch immer gearteten Versorgungsanspruch führt. Der klagende Arbeitgeber hätte nur dann keine Lohnsteuer für die Zahlungen abführen müssen, wenn er zu den Zahlungen nach sozialversicherungs-rechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet gewesen wäre. Da dies nicht der Fall war, wurde der Revision des Finanzamtes gegen die Entscheidung der Vorinstanz stattgegeben. |
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| Fristversäumnis in der Unfallversicherung? | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit Urteil vom 14. Mai 2009 entschieden (Az.: 7 U 174/08), dass bei einer notwendigerweise zu einer Invalidität führenden Verletzung, zur fristgerechten Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem privaten Unfallversicherer auch die zeitnahe Erstattung einer Unfallanzeige ausreichen kann.
Ende August 2005 wurde der Kläger Opfer eines schweren Arbeitsunfalls. Dabei erlitt er an Armen, Beinen, dem Hals und im Gesicht Verbrennungen dritten Grades. Nachdem die Lebensgefährtin des zu diesem Zeitpunkt noch immer in stationärer Behandlung befindlichen Klägers erfahren hatte, dass er über eine private Unfallversicherung verfügte, übersandte sie dem Versicherer am 8.10.2005 eine Unfallanzeige. Dabei wies sie darauf hin, dass der Versicherte Ganzkörperverbrennungen dritten Grades erlitten hatte. Sie fügte außerdem einen Zeitungsartikel bei, in welchem über den schweren Arbeitsunfall berichtet wurde. In dem Artikel wurde unter anderem gemeldet, dass der Kläger wegen seiner Verletzungen in ein künstliches Koma versetzt werden musste. Die Versicherung bestätigte mit Schreiben vom 27.10.2005 den Eingang der Unfallanzeige. Dabei wies sie gleichzeitig auf die einzuhaltenden Fristen gemäß § 7 (1) AUB hin. Danach muss eine Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten sowie spätestens nach Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht werden. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob dieses Schreiben bei dem Versicherten beziehungsweise seiner Lebensgefährtin einging. Fakt ist, dass sich der Versicherer unter Hinweis auf Versäumung der 15-monatigen Frist weigerte, eine Invaliditätsleistung zu erbringen, als der Versicherte dem Versicherer die Unfallanzeige am 12.12.2006 erneut übersandte. Der Versicherte machte in seiner gegen die ablehnende Entscheidung gerichteten Klage geltend, dass die fristgerechte Mitteilung über eine Ganzkörperverbrennung dritten Grades ausreichen müsse, um die Formalien gemäß § 7 (1) AUB zu erfüllen. Die OLG-Richter gaben der Klage auf Zahlung 56.320,- Euro zuzüglich Verzugszinsen in vollem Umfang statt. Werden in einer Unfallanzeige Verletzungsfolgen genannt, die notwendigerweise zu einer Invalidität führen müssen, so reicht das aus, um die bedingungsgemäßen Anmeldefristen zu wahren. Bei Verbrennungen dritten Grades erschließt sich nach Ansicht der Richter selbst medizinischen Laien, dass diese nicht mehr vollständig ausheilen können und zu einer Funktionsbeeinträchtigung führen werden. Das Gericht wollte der Argumentation des Versicherers nicht folgen, dass nur bei einer Querschnittslähmung oder dem Verlust eines Gliedes mit Sicherheit von einer Invalidität ausgegangen werden könne. Wie ein medizinischer Sachverständiger bestätigte, sind Dauerschäden auch bei schweren Brandverletzungen unausweichlich. Die Entscheidung ist rechtskräftig. |
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| Gemeinde haftet für gefährliche Hindernisse | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 3. Februar 2009 entschieden (Az.: 9 U 101/07), dass graue Metallketten zwischen mehreren Metallpfosten zur Sperrung einer Fußgängerzone bei mangelhafter Erkennbarkeit eine erhebliche Gefahrenquelle darstellen. Kommt ein berechtigterweise die Fußgängerzone befahrender Fahrradfahrer, über eine solche Kette zu Fall, ist die Gemeinde in vollem Umfang haftbar zu machen.
Der Kläger radelte nachts in der Bielefelder Innenstadt. Unmittelbar nachdem er in eine Fußgängerzone abgebogen war, stürzte er über eine zwischen Metallpfosten gespannte graue Kette, mit welcher die Fußgängerzone abgesperrt war. Bei dem Sturz zog er sich erhebliche Verletzungen zu. Er verlangte von der Gemeinde Schadenersatz und Schmerzensgeld, da sie die Kette farblich anders hätte gestalten oder vor ihr warnen müssen. Denn weil die Kette die annähernd gleiche Farbe gehabt habe wie das Straßenpflaster, sei sie praktisch kaum zu erkennen gewesen. Die Stadt Bielefeld bestritt nicht, dass der Fahrradfahrer zu der fraglichen Uhrzeit aufgrund entsprechender Beschilderung dazu berechtigt war, die Fußgängerzone zu befahren. Allerdings war sie der Meinung, dass der Unfallort durch Straßenlaternen und die Schaufensterbeleuchtung von Geschäften ausreichend ausgeleuchtet war und der Kläger die Kette so rechtzeitig hätte wahrnehmen müssen. Den Vorwurf, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt und sich so haftbar gemacht zu haben, wies sie entschieden zurück. Die OLG-Richter vertraten eine andere Auffassung und gaben der Klage des Fahrradfahrers in vollem Umfang statt. Ein vom Gericht befragter lichttechnischen Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass dem Kläger selbst bei einer Geschwindigkeit von nur zehn km/h gerade mal 1,4 Sekunden verblieben, um durch eine Vollbremsung eine Kollision mit der Kette zu vermeiden. Denn diese war unter den gegebenen Umständen frühestens aus zehn, sicher aber erst auf fünf Metern Entfernung deutlich zu erkennen. Da ein Fahrrad aber überhaupt erst ab einer Geschwindigkeit von zehn km/h stabil gelenkt werden kann, hätte der Kläger selbst bei einem so geringen Tempo nach Überzeugung des Gerichts kaum eine Chance gehabt, den Unfall zu vermeiden. Die Richter warfen der Gemeinde vor, grob ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt zu haben, da es ihr mit einfachen Mitteln möglich gewesen wäre, eine ausreichende Sichtbarkeit der Kette zu erreichen. Noch besser wäre es allerdings gewesen, ganz auf die Kette zu verzichten. Wegen der Absperrpfosten, zwischen denen die Kette gespannt war, wurde das Ziel, Autofahrer am Befahren der Fußgängerzone zu hindern, ohnehin schon erreicht. Das Gericht fühlte sich in dieser Einschätzung durch die Tatsache, dass die Kette nach dem Unfall ersatzlos entfernt worden war, bestätigt. Ferner konnte die Stadt Bielefeld keinen plausiblen Grund nennen, welchem Zweck die Kette an dieser gefahrträchtigen Stelle der Innenstadt dienen sollte. Ein mögliches Mitverschulden des Klägers beurteilte das Gericht so gering, dass es hinter dem groben Verschulden der Stadt zurücktrat. Der Kläger wohnte zwar in der Bielefelder Innenstadt, sodass ihm die Gefahrenstelle hätte bekannt sein können. Doch selbst wenn ihm die Kette schon früher einmal aufgefallen sein sollte, so heißt das nicht automatisch, dass ihm die Gefahr am Unfalltag gegenwärtig war, so das Gericht. Die Entscheidung ist rechtskräftig. |
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| Vorsicht bei Motorrad-Probefahrt | ![]() |
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| Das Landgericht (LG) Coburg hat mit Urteil vom 29. April 2009 entschieden (Az.: 13 O 717/08), dass Motorradfahrer, die einem Kaufinteressenten ohne jegliche Sicherheitsmaßnahmen ihr Motorrad zu einer Probefahrt überlassen, keine Entschädigung durch den Teilkaskoversicherer erwartet können, wenn der vermeintliche Käufer das Bike entwendet.
Im Rahmen des beabsichtigten Verkaufs seines gebrauchten Motorrads überließ der Kläger einem namentlich nicht bekannter Kaufinteressent das Bike nach einem kurzen Gespräch für eine Probefahrt. Dabei ließ sich der Kläger weder den Personalausweis oder Führerschein zeigen, noch bat er den vermeintlichen Käufer um die Hinterlegung von Sicherheiten. Diese Gutgläubigkeit nutzte der Kaufinteressent schamlos aus. Er fuhr mit dem Motorrad los und war von Stund an nicht mehr gesehen. Offenkundig um den Verkäufer zu verhöhnen, schickte der Dieb ihm zu allem Überfluss eine SMS in der er ihm mitteilte, dass er sein Motorrad als gestohlen betrachten könne. Ein weiteres Negativerlebnis hatte der Kläger, als er seinen Teilkaskoversicherer wegen des Diebstahls in Anspruch nehmen wollte. Dieser stellte sich auf den Standpunkt, dass es sich bei dem Vorfall um einen nicht versicherten Trickdiebstahl gehandelt hatte. Er warf dem Kläger im Übrigen vor, grob fahrlässig gehandelt zu haben und lehnte es ab, die von diesem geforderten 8.000 Euro zu zahlen. Zu Recht, meinten die Richter des Coburger LG- und wiesen die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter ist es allgemein bekannt, dass Probefahrten häufig zu Betrügereien und Trickdiebstählen genutzt werden. Wer daher vor einer Probefahrt noch nicht einmal die Personalien des Kaufinteressenten feststellt, handelt grob fahrlässig. Das hat nach dem alten VVG zur Folge, dass sein Kaskoversicherer von jeglicher Leistungsverpflichtung befreit ist. Das Gericht ging auf die Frage, ob der Versicherer auch wegen Trickdiebstahls nicht hätte zahlen müssen, angesichts des grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers nicht näher ein. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. In einem vergleichbaren Fall, der im Juli letzten Jahres vom Oberlandesgericht Köln entschieden wurde, hatte ein bestohlener Motorradbesitzer mehr Glück. Obwohl auch dieser sich weder den Personalausweis noch den Führerschein des vermeintlichen Kaufinteressenten zeigen ließ, wurde sein Kaskoversicherer von dem Gericht zur Leistung verpflichtet. Allerdings hatte der Dieb in diesem Fall zur Sicherheit sein eigenes - wie sich später herausstellte jedoch praktisch wertloses - Motorrad hinterlassen. |
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| Fehlerhafte Anlageberatung einer Bank | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 14. Juli 2009 entschieden (Az.: XI ZR 152/08 und XI ZR 153/08), dass eine Bank einem Kunden, der ausdrücklich eine sichere Geldanlage fordert, nur dann eine Investition in Produkte des eigenen Hauses empfehlen darf, wenn das Geldinstitut dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angehört. Das gilt zumindest dann, wenn zwischen dem Geldinstitut und dem Kunden ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.
Bei einer Bank hatten die Klägerinnen 80.000,- bzw. 160.000,- Euro in Sparbriefen des Geldinstitutes und in Festgeldern angelegt. Die Bank war nicht unter dem Schutzschirm des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angesiedelt. Sie unterlag lediglich dem Einlagensicherungs- und Anlagenentschädigungs-Gesetz, nach dem einzelne Anleger nur bis zu einem Betrag von jeweils 20.000 Euro geschützt sind. Dieser Betrag wurde den Klägerinnen auch ausgezahlt. Der Insolvenzverwalter billigte ihnen darüber hinaus eine Abschlagzahlung von rund 30 % auf ihre restlichen Forderungen zu. Die Frauen wandten sich wegen der Zahlung der Restsumme an den Vermögensschaden-Haftpflichtversicherer der Bank. Doch dieser wollte kein Verschulden der Bank erkennen und wies die Forderungen daher als unbegründet zurück. Nach Meinung des BGH zu Unrecht. Die Klägerinnen erzielten einen Etappensieg. Nach Auffassung des BGH hat die Bank zwar ihre Verpflichtung erfüllt, die Klägerinnen über die eingeschränkte Haftung ihres Hauses für den Fall einer Insolvenz aufzuklären. Denn sie hatte die entsprechenden Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgenommen und die Klägerinnen darauf gesondert hingewiesen. Daher bedurfte es einer von den Klägerinnen eingeforderte Unterzeichnung der Informationsschrift daher nicht. Die Richter wollten aber nicht ausschließen, dass die Berater der Bank die Klägerinnen falsch beraten hatten. Denn sollte es stimmen, dass zwischen dem Geldinstitut und den Klägerinnen ein Beratungsvertrag zustande gekommen war und die Klägerinnen, wie von ihnen behauptet, ausdrücklich eine sichere Geldanlage gefordert hatten, so hätte ihnen die Bank angesichts der eingeschränkten Sicherungsmechanismen keine Anlage in eigene Produkte des Hauses empfehlen dürfen. Die Klagen wurden zur endgültigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen, da das Berufungsgericht hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. Zusammen mit den Klägerinnen hoffen nun weitere 80 geschädigte Anlegerinnen und Anleger auf ein für sie positives Urteil. In einem vergleichbaren Fall hatte das Landgericht Heidelberg Ende April dieses Jahres die Klage eines vermeintlich geprellten Anlegers als unbegründet zurückgewiesen. |
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| Nicht ohne Genehmigung des Heil- und Kostenplans | ![]() |
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| Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden (Az.: B 1 KR 19/08 R), dass auch bei Zahnersatzversorgung im Ausland eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans erforderlich ist.
Eine gesetzliche Krankenkasse genehmigte im Juli 2004 einer bei ihr versicherten Frau gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes eine zahnprothetische Versorgung. Die Versicherte ließ sich jedoch nicht zeitnah auf dieser Grundlage behandeln, sondern erst im März 2006 in Tschechien. Als der gesetzlichen Krankenkasse zwei Wochen nach der Behandlung die Rechnung eines tschechischen Zahnarztes über gut 1.800 Euro zuging, die zugleich auch als "Kostenvoranschlag" gekennzeichnet war, verweigerte die Kasse den gesetzlich vorgesehenen Festzuschuss, da es an der erforderlichen vorherigen Genehmigung eines Heil- und Kostenplans fehle. Zudem würden deutsche Ärzte benachteiligt, wenn ausländische Ärzte von dieser Pflicht befreit würden. Die Frau wollte nicht auf der Rechnung sitzen bleiben und zog daher vor Gericht. Sie argumentierte, dass die europäische Dienstleistungsfreiheit durch die Vorabgenehmigung gefährdet sei, da ausländische Ärzte mit deutschsprachigen Formularen nichts anfangen könnten und so von der Behandlung ausgeschlossen würden. Doch sowohl in erster und zweiter Instanz als auch vor dem BSG erlitt sie eine Niederlage. Nach Auffassung der Richter ist eine vorherige Genehmigung des Heil- und Kostenplans auch bei einer Zahnersatzversorgung im Ausland erforderlich. Dies gelte nicht nur für eine Behandlung im Inland, sondern auch in anderen EG-Mitgliedstaaten. Das BSG konnte einen Verstoß gegen Europarecht nicht erkennen. "Das einheitlich geltende Genehmigungserfordernis beeinträchtigt die europarechtliche (passive) Dienstleistungsfreiheit nicht, soweit - wie hier - Leistungserbringer in anderen EG-Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar diskriminiert werden", so das Gericht in einer Pressemitteilung. Diese Frage sei bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften geklärt. Die Klägerin konnte sich nicht mehr auf den alten, mehr als eineinhalb Jahre vor Behandlungsbeginn genehmigten Heil- und Kostenplan berufen. Die Genehmigung eines solchen Plans verliert gemäß den Regelungen des Bundesmantelvertrages-Zahnärzte nach Ablauf von sechs Monaten ihre rechtliche Wirkung. |
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| Verletztenrente nach Bandscheibenvorfall | ![]() |
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| Das Sozialgericht Düsseldorf hat am 13. März 2009 entschieden (Az.: S 1 U 4/08), dass die Berufsgenossenschaft nur unter bestimmten Umständen zur Leistung verpflichtet ist, wenn ein Arbeitnehmer nach einem berufsbedingten Unfall einen Bandscheibenvorfall erleidet. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein eindeutiger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem Bandscheibenvorfall und dem Unfall festgestellt werden kann.
Im Rahmen ihrer Berufsausübung war die Klägerin in einen Pkw-Unfall verwickelt worden, bei dem sie verletzt wurde. Kurz darauf wurde bei ihr ein Bandscheibenvorfall diagnostiziert. Da sie nach eigenen Angaben vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an ihrer Wirbelsäule hatte, sah die Klägerin einen Zusammenhang mit dem Autounfall. Sie beantragte daher bei ihrer Berufgenossenschaft die Zahlung einer Verletztenrente. Der gesetzliche Unfallversicherer bestritt eine Leistungsverpflichtung unter Hinweis darauf, dass das Unfallgeschehen und die dabei erlittenen Verletzungen keinerlei Hinweis darauf zulassen würde, dass der Bandscheibenvorfall eine Folge des Unfalls war. Die Berufsgenossenschaft sah es vielmehr als Zufall an, dass die Versicherte die Wirbelsäulenerkrankung ausgerechnet nach dem Unfall erlitten hatte. Die Arbeitnehmerin war anderer Meinung und zog gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft vor Gericht. Dort erlitt sie eine Niederlage. Die Richter stellten fest, dass das Unfallgeschehen zwar grundsätzlich dazu geeignet ist, eine Wirbelsäulenverletzung hervorzurufen. Trotz allem hielten sie einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dem Bandscheibenvorfall für unwahrscheinlich, weil die Art der erlittenen Verletzungen gegen diese These sprach. Nach Überzeugung des Gerichts ist es für einen traumatisch bedingten Bandscheibenvorfall erforderlich, dass bei der auslösenden Verletzung der Wirbelkörper selbst oder zumindest die den maßgeblichen Abschnitt der Wirbelsäule begleitenden Muskel- und Bandstruktur in Mitleidenschaft gezogen wurde. Bei der Klägerin war dies nicht der Fall, so dass das Gericht von einer anderen Ursache für den Bandscheibenvorfall ausging. Die Klage der Frau wurde daher als unbegründet zurückgewiesen |
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| Anspruch auf wasserfeste Beinprothese | ![]() |
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| Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 25. Juni 2009 entschieden, dass Beinamputierte, die mit normalen Laufprothesen versorgt sind, grundsätzlich einen Versorgungsanspruch auf eine wasserfeste Prothese haben, um sich zuhause in Bad und Dusche oder im Schwimmbad sicher und ohne Gefahr der Beschädigung der regelmäßig nicht wasserfesten Alltagsprothese bewegen zu können.
Bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse hatten drei beinamputierte Versicherte die zusätzliche Versorgung mit einer wasserfesten Prothese beantragt. Nachdem sämtliche Klagen in zweiter Instanz abgelehnt wurden, hatte das BSG jetzt über die drei Revisionsverfahren zu entscheiden. Auch wenn der dritte Senat des BSG einen solchen Versorgungsanspruch grundsätzlich bejaht hat, gab es aufgrund der Umstände des Einzelfalls nur der Klage eines der gesetzlich Krankenversicherten statt. Ein unterschenkelamputierter Versicherter verlangte im ersten Fall Ersatz für eine kaputt gegangene Badeprothese, die ihm 1992 zur Verfügung gestellt worden, aber nicht mehr zu reparieren war. Seine gesetzliche Krankenkasse hatte die Ersatzbeschaffung abgelehnt. Dabei hatte sie argumentiert, dass Schwimmen als Freizeitsport nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählt, für deren Erfüllung die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) beim Behinderungsausgleich einzustehen haben. Stattdessen hatte die gesetzliche Krankenkasse angeboten, dem Versicherten einen Latexüberzug zur Verfügung zu stellen, um die Alltagsprothese wasserdicht abzudecken. Der Kläger hatte dieses Angebot als nicht gleichwertig abgelehnt. Nachdem das Sozialgericht (SG) Düsseldorf (Az.: S 34 KR 151/03) dem Antrag des Versicherten stattgegeben hatte, wies das Berufungsgericht die Klage ab (Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.12.2007, Az.: L 11 KR 9/06). Das LSG schloss sich dabei der Argumentation der gesetzlichen Krankenkasse an, dass der Wunsch des Klägers kein Grundbedürfnis betreffe, für das die GKV einzustehen habe. Gegen diese Entscheidung legte der Beinamputierte erfolgreich Berufung vor dem BSG ein. Die Kasseler Richter hielten es für maßgeblich, "dass eine Badeprothese dem unmittelbaren Behinderungsausgleich beinamputierter Versicherter dient und ihnen im Nassbereich zuhause und im Schwimmbad ein sicheres Gehen und Stehen ermöglicht", wie aus einer Pressemitteilung des Gerichts zu dem Urteil (Az.: B 3 KR 2/08 R) hervorgeht. Es komme nicht darauf an, dass ein Schwimmbadbesuch einer sportlichen Betätigung oder einer Freizeitbeschäftigung dient (Schwimmen, Wassergymnastik) und solche Aktivitäten nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens gehören. Eine derartige zusätzliche Prüfung wäre nach Ansicht der Kasseler Richter nur dann durchzuführen, wenn es um den Ausgleich der Folgen einer Behinderung geht. Dem Anspruch auf Versorgung mit einer Badeprothese könne nicht entgegen gehalten werden, dass es am Markt Kunststoffüberzüge gibt, die über die vorhandene Alltagsprothese gezogen werden können und diese vor Wasserschäden schützen. "Dabei handelt es sich nicht um eine in vollem Umfang gleichwertige Versorgungsalternative", so das BSG weiter. Folglich war der Klage des Beinamputierten stattzugeben. In einem anderen Fall hatte eine Oberschenkelamputierte die Versorgung mit einer Badeprothese verlangt, um im Schwimmbad an der Wassergymnastik teilnehmen. Nachdem das SG Oldenburg der Klage in erster Instanz stattgegeben hatte (Az. S 61 KR 117/03), hatte das LSG Niedersachsen-Bremen gegenteilig entschieden (Urteil vom 6.2.2008, Az.: L 4 KR 72/05). Das Gericht hatte dabei argumentiert, dass die Klägerin schon mit ihrer komfortabel ausgestatteten Alltagsprothese nicht gut zurechtkomme und diese deshalb kaum benutze. Deshalb sei nicht davon auszugehen, dass es bei der weniger komfortablen Badeprothese anders sei. Nach Ansicht des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ist aber gerade ein sicherer Umgang mit der Alltagsprothese Voraussetzung für den Anspruch auf eine Badeprothese. Die Berufung der Klägerin (Az.: B 3 KR 19/08 R) hat das BSGt an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten nicht hervorgehe, ob die Klägerin mit der Badeprothese hinreichend sicher umgehen kann. Die Einschätzung des LSG Niedersachsen-Bremen, dass dies nicht der Fall ist, so dass dieses Hilfsmittel für die Klägerin ungeeignet ist, wird nach Ansicht des BSG von dem Gutachten nicht getragen. In einem dritten Fall hatte ein Beinamputierter zusätzlich zu einer für Süßwasser geeigneten Badeprothese eine salzwasserfeste verlangt, weil die vorhandene Prothese nicht im jährlichen Familienurlaub an der Ostsee und bei den regelmäßigen Besuchen in einem wohnortnahen Salzwasserthermalbad benutzen könne. Der Kläger hatte dabei den Schutzbereich der Familie nach Artikel 6 GG berührt gesehen. Wie die Vorinstanzen (SG Potsdam, Az.: S 7 KR 39/06; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.1.2008, Az.: L 1 KR 511/07) ist auch das Bundessozialgericht (Az.: B 3 KR 10/08 R) der Ansicht, dass kein Anspruch auf zusätzliche Versorgung mit einer salzwasserfesten Prothese besteht, da die vorhandene Süßwasser-Badeprothese eine ausreichende Versorgung darstellt. |
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| Wann auf Neuwagenbasis abgerechnet werden darf | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. Juni 2009 entschieden (Az.: VI ZR 110/08), dass ein Geschädigter, dessen neuer Pkw erheblich beschädigt wurde, den ihm entstandenen Schaden nur dann auf Neuwagenbasis abrechnen kann, wenn er ein gleichwertiges fabrikneues Ersatzfahrzeug erworben hat.
Nur einen Tag nach der Zulassung seines fabrikneuen BMW M6 Coupés war der Kläger unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden. Zu dieser Zeit wies das Auto einen Tachostand von etwas mehr als 600 Kilometern auf. Der Versicherer des Unfallverursachers erstattete ihm lediglich die von einem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten zuzüglich einer merkantilen Wertminderung, obwohl der Wagen erheblich beschädigt wurde und dem Kläger eigentlich die Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Neuwagens zugestanden hätten. Die Versicherung lehnte den Wunsch des Klägers ab, ihm gegen Überlassung des unreparierten Fahrzeuges den Neupreis zu erstatten, da er dazu zwingend die Anschaffung eines gleichwertigen, fabrikneuen Ersatzfahrzeuges nachweisen müsse. Der Mann scheiterte mit seiner dagegen gerichteten Klage. Nach Meinung des BGH stehen dem Besitzer eines Neuwagens, der zum Zeitpunkt eines unverschuldeten Unfalls eine Laufleistung von maximal 1.000 Kilometer aufweist, im Falle einer erheblichen Beschädigung zwar grundsätzlich die Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Neuwagens zu. Das gilt aber nur dann, wenn er den Kauf eines solchen Fahrzeuges nachweist. Ausschlaggebender Gesichtspunkt für die Erstattung der im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren, und damit an sich unwirtschaftlichen Ersatzbeschaffungs-Kosten ist das besondere Interesse des Geschädigten am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeuges. Ein solches Interesse muss jedoch konkret nachgewiesen werden. Wenn ein Geschädigter auf den Kauf eines Neufahrzeuges verzichtet, fehlt es nach Ansicht der Richter an dem inneren Grund für die Gewährung einer Neupreisentschädigung. Daher hat es der beklagte Versicherer zu Recht abgelehnt, dem Kläger mehr als die fiktiven Reparaturkosten und die Wertminderung zu erstatten. |
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| Dienstwagen zählt bei Betriebsrentenberechnung nicht | ![]() |
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| Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) hat am 12. November 2008 entschieden (Az.: 8 Sa 188/08), dass ein Arbeitgeber den geldwerten Vorteil, den ein Arbeitnehmer durch die Nutzung eines Dienstwagens erzielt, nicht bei der Berechnung einer Betriebsrente berücksichtigen muss.
Der Kläger war zuletzt als Filialleiter einer Bank tätig und erhielt von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen, dessen monatlich zu versteuernder, geldwerter Vorteil ca. 180,- Euro betrug. Nachdem der Kläger in Pension gegangen war und eine Betriebsrente bezog, kam ihm Jahre später die Idee, dass bei der Berechnung seiner betrieblichen Altersversorgung nicht nur sein zuletzt bezogenes Bruttogehalt einschließlich Funktions- und übertariflicher Zulagen zu berücksichtigen sei, sondern auch der geldwerte Vorteil für die Nutzung seines Dienstwagens. Diesen Vorteil hatte der Arbeitgeber unberücksichtigt gelassen. Nach der Berechnung des Klägers waren ihm jeden Monat fast 30,- Euro Rente zu wenig ausgezahlt worden. Daher forderte er seinen ehemaligen Arbeitgeber dazu auf, ihm diesen Betrag für mehrere Jahre nachzuzahlen und ihn auch bei künftigen Rentenzahlungen zu berücksichtigen. Mit dieser Forderung hatte er weder bei seinem ehemaligen Arbeitgeber noch vor Gericht Erfolg. Nach Auffassung de Richter gehört der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des dem Kläger zur Verfügung gestellten Dienstwagens nämlich nicht zum vertraglichen oder tariflichen Bruttomonatsgehalt, welches der Berechnung der Betriebsrente zugrunde zu legen ist. Das ergibt sich allein schon daraus, dass der Kläger keinen vertraglichen oder tariflichen Anspruch darauf hatte, dass ihm ein Dienstwagen zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wurde. In das Bruttomonatsgehalt ist die private Dienstwagennutzung aber auch nicht als Funktionszulage eingeschlossen. Ein Bruttomonatsgehalt umfasst nämlich nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur Geldleistungen, nicht aber geldwerte Vorteile und Sachleistungen. Sachleistungen werden im Allgemeinen mit ihrem jeweiligen Inhalt bezeichnet, wie zum Beispiel als Haustrunk, Kohledeputat, Freiflüge oder eben als Privatnutzung des Dienstwagens, nicht jedoch als Zulage. Als Zulagen sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch hingegen nur Geldleistungen wie Leistungszulagen, Kinderzulagen, Erschwerniszulagen, übertarifliche Zulagen oder Funktionszulagen anzusehen. Insgesamt waren die Forderungen des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Das Urteil ist rechtskräftig. |
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| Taube Ohren von Justitia | ![]() |
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| Das Sozialgericht Frankfurt/Main hat mit Urteil vom 30. April 2009 entschieden (Az.: S 13 R 161/07), dass die gesetzliche Rentenversicherung berufstätigen Schwerhörigen nur in absoluten Ausnahmefällen ein spezielles Hörgerät finanzieren muss.
Seit seiner Kindheit litt der Kläger unter einer hochgradigen Innenohr-Schwerhörigkeit. Da dadurch immer häufiger nur noch eine eingeschränkte Kommunikation an seinem Arbeitsplatz möglich war, erwarb er auf Anraten seines Arztes ein spezielles Hörgerät. An den Kosten in Höhe von knapp 2.300 Euro beteiligte sich seine gesetzliche Krankenkasse zu etwas mehr als zur Hälfte. Den restlichen Betrag wollte er von der gesetzlichen Rentenversicherung erstattet haben, die gemäß § 9 SGB VI Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu erbringen hat. Jedoch war der Rentenversicherer der Meinung, dass die Anschaffung eines einfachen Hörgerätes gereicht hätte, damit der Kläger weiterhin seinen Beruf ausüben konnte. Sie lehnte daher eine Beteiligung an den Kosten ab. Auch der Hinweis des Klägers, dass ihn sein Arbeitgeber zum Kauf der speziellen Hörhilfe aufgefordert hatte, weil ihm sonst wegen seiner verminderten Leistungsfähigkeit im Hinblick auf sein Hörvermögen der Verlust des Arbeitsplatzes drohen würde, vermochte die Rentenversicherung nicht zu überzeugen. Nach Meinung der Rentenversicherung hätte sie die Kosten nur dann übernehmen müssen, wenn der Kläger zu seiner Berufsausübung ein besonderes Hörvermögen benötigt hätte, welches mit einem einfachen Hörgerät nicht herzustellen ist. Das war bei der Tätigkeit des Klägers als Maschinenführers nach Überzeugung des Versicherers jedoch nicht der Fall. Vor Gericht erlitt der Schwerhörige eine Niederlage. Nach Ansicht der Richter kommt die Übernahme eines von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommenen Kostenanteils als Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben durch die Rentenversicherung nur dann in Betracht, wenn die spezielle Hörgeräteversorgung ausschließlich für die Berufstätigkeit erforderlich ist. In der zu entscheidenden Sache war das nicht der Fall. Denn der Kläger nutzte das Hörgerät nicht nur zu beruflichen Zwecken, sondern auch außerhalb seiner Arbeitsstelle. Die Hörgeräteversorgung dient damit der Gewährleistung des Grundbedürfnisses zu hören. Derartige Leistungen fallen jedoch in den Zuständigkeitsbereich der gesetzlichen Krankenkasse und nicht in den der Rentenversicherung. Es spielt nach Überzeugung des Gerichts angesichts der Art der Berufstätigkeit des Klägers keine Rolle, dass er ohne das spezielle Hörgerät bei seiner Kommunikation gelegentlich eingeschränkt ist, weil er zwischen bestimmten Tönen und Klängen nicht in jedem Fall unterscheiden kann. Eine Kostenübernahme durch den Rentenversicherer als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben käme nur dann in Betracht, wenn die Berufstätigkeit des Klägers besondere Anforderungen an sein Hörvermögen stellen würde, wie es etwa bei einem Musiker der Fall ist. Insgesamt wurde die Klage des Schwerhörigen als unbegründet zurückgewiesen. |
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| Grundsatzentscheidung des BGH zum Elementartarif | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 18. Februar 2009 entschieden (Az.: IV ZR 11/07), dass eine Klausel in einer privaten Krankenversicherung, nach der Behandlungen durch Fachärzte nur dann zu 100 % zu erstatten sind, wenn der Versicherte zuvor einen Arzt für Allgemeinmedizin aufgesucht hat, nicht zu beanstanden ist. Damit wurden zwei vorausgegangene Urteile des Amts- bzw. Landgerichts München bestätigt.
Bei dem beklagten privaten Krankenversicherer hatte der Kläger einen sogenannten Elementartarif abgeschlossen. Danach sollten medizinisch notwendige Behandlungen durch Fachärzte unter anderem nur dann zu 100 Prozent erstattet werden, wenn der Versicherte zuvor einen praktischen Arzt beziehungsweise einen Arzt für Allgemeinmedizin aufgesucht hatte. Nach Ansicht des Klägers gehörte dazu auch sein Hausarzt. Der führte allerdings die Bezeichnung "Facharzt für innere Medizin". Der Versicherer wollte sich an dessen Honoraren getreu dem Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen nur zu 80 % beteiligen. Die Richter des Bundesgerichtshofs bestätigten dies und wiesen die Revision des Klägers gegen die Entscheidung der Vorinstanz als unbegründet zurück. Allgemeine Versicherungs-Bedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei darf unterstellt werden, dass ein Versicherungsnehmer in erster Linie vom Wortlaut der Bedingungen ausgehen wird. Der ist nach Auffassung des BGH in dem zu entscheidenden Fall unmissverständlich. Denn das Wort "Hausarzt" wird in den Tarifbestimmungen an keiner Stelle erwähnt. Unerheblich ist die Behauptung des Klägers, sein Internist sei als Hausarzt tätig, da er nach dem eindeutigen Wortlaut der Tarifbestimmungen weder einem praktischen Arzt noch einem Arzt für Allgemeinmedizin gleichzusetzen ist. Der Einwand des Klägers, dass sein Arzt im Sinne des Hausarztmodells der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannt ist, ließ die BGH-Richter zu keiner anderen Einschätzung kommen. Wegen der grundlegenden Strukturunterschiede beider Systeme können Versicherte eines privaten Krankenversicherers nicht erwarten, in gleicher Weise versichert zu sein wie Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen. Die Richter vertraten die Auffassung, dass die Vertragsklausel weder überraschend oder ungewöhnlich sei. Jedem Versicherungsnehmer ist bekannt, dass die Höhe der Erstattungspflicht variieren kann. Wenn der Kläger ein anderes Erstattungsmodell gewünscht hätte, so hätte er sich für einen anderen, damit aber auch teureren Tarif entscheiden müssen. |
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| Verhängnisvoller Betonklotz | ![]() |
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| Das Landgericht München I (LG) hat am 7. Mai 2009 entschieden (Az.: 25 O 9420/08), dass eine Gemeinde, die auf einem unbeleuchteten Fußweg niedrige Betonklötze aufgestellt hat, um Autos daran zu hindern, eine Abkürzung zu einem Parkplatz zu nehmen, für die Erkennbarkeit der Klötze bei Dunkelheit Sorge tragen muss. Andernfalls kann sie im Falle eines Unfalls wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht zur Verantwortung gezogen werden.
Auf dem Weg zur Arbeit war der Kläger zu einer U-Bahn-Station bei Dunkelheit auf einem asphaltierten, unbeleuchteten Fußweg unterwegs, als er in Höhe eines Parkplatzes über einen etwa 30 cm hohen Betonklotz stolperte. Dabei wurde er so schwer am Arm verletzt, dass er einen Dauerschaden davontrug. Der Betonklotz war von der Gemeinde zusammen mit einem zweiten Klotz aufgestellt worden, um Nutzer des Parkplatzes daran zu hindern, mit ihrem Fahrzeug eine Abkürzung zu nehmen. Der Verletzte verklagte die Gemeinde auf Zahlung von Schmerzensgeld, dass sie für eine ausreichende Beleuchtung des städtischen Weges hätte sorgen und vor der Stolperfalle hätte warnen müssen. Die Stadt zeigte sich uneinsichtig und meinte, der Unfall wäre nämlich bei ausreichender Aufmerksamkeit des Klägers zu vermeiden gewesen. Er hätte sich angesichts der Dunkelheit und des unbeleuchteten Fußweges lediglich entsprechend vorsichtig fortbewegen müssen. Die Richter stimmten dem nur zum Teil zu und verurteilten die Gemeinde zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 4.500,- Euro, da die Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hat. Ein Sicherungspflichtiger hat nämlich solche Gefahren zu beseitigen beziehungsweise vor ihnen zu warnen, die für die Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der von ihnen zu erwartenden Sorgfalt nicht rechtzeitig erkannt werden können. An eine solche Sicherungspflicht sind dann besonders strenge Maßstäbe anzulegen, wenn die Gefahrenquelle wie in dem zu entscheidenden Fall von dem Verkehrssicherungs-Pflichtigen selber geschaffen wurde. Wegen der Tatsache, dass ein nur etwa 30 cm hoher Betonklotz bei Dunkelheit nur schwer wahrzunehmen ist, hätte die Gemeinde für eine Beleuchtung sorgen oder aber den Klotz farblich kenntlich machen müssen. Ersatzweise hätte sie auch eine weniger gefahrträchtige Sperrung der Durchfahrt wählen können. Die Gemeinde trifft ein erhebliches Verschulden am Zustandekommen des Unfalls, da alle dies nicht geschehen ist. Jedoch wollte das Gericht auch den Kläger nicht von aller Schuld freisprechen. Er hätte sich auf dem unbeleuchteten Weg besonders vorsichtig bewegen und auf mögliche Hindernisse achten müssen. Daher bewertete das Gericht seinen Mitverschuldensanteil mit einer Quote von 50 %. |
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| Kein Extra-Entgelt bei unwirksamen Bankenklauseln | ![]() |
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| Das Landgericht (LG) Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 13.05. 2009 (Az.: 2-02 O 3/09) entschieden, dass eine Bank Kunden, die ihren Dispokredit überzogen haben, nicht zusätzlich zu den Zinsen noch 5,- Euro pro Verfügung berechnen dürfen. Die Ausführung einer Überweisung in der "geduldeten Überziehung" stellt keinen besonderen Aufwand dar, der zusätzlich entgeltpflichtig sein darf.
Außerdem wurde die Verwendung einer Klausel untersagt, nach der der Abruf eines Kontoauszugs am Bankterminal 0,51 Euro kosten soll. Wer den eingeräumten Dispositionskredit überzieht, bekommt zumeist nicht sofort eine Kreditkündigung. Vielmehr wird eine weitere Überziehung "geduldet". Der Zinssatz für diese "geduldete Überziehung" ist besonders hoch, bei einer deutschen Großband liegt er zurzeit bei 18,74 % (effektiver Jahreszins) und damit im Spitzenfeld. Nach einer Klausel in den Geschäftsbedingungen dieser Bank verlangte sie darüber hinaus noch ein Entgelt für vom Kunden veranlasste Verfügungen i. H. von 5,- Euro pro Posten. Diese Klausel war Gegenstand des Rechtsstreits. Das Gericht stellte in der Urteilsbegründung fest, dass die Ausführung einer Überweisung in der "geduldeten Überziehung" keinen besonderen Aufwand darstelle, der extra entgeltpflichtig sein dürfe. Ein höheres Risiko sei bereits durch höhere Zinsen abgegolten. Diese Regelung könne überdies zu absurden Ergebnissen führen, wenn z. B. der Dispositionskredit nur um einen geringen Betrag und kurze Zeit überschritten werde und in diesem kurzen Zeitraum viele Überweisungen getätigt würden. Daher sei die Klausel unangemessen und rechtswidrig. Außerdem untersagten die Richter die Verwendung einer Klausel, mit der für den Abruf eines Kontoauszugs am Bankterminal ein Entgelt von 0,51 Euro verlangt wurde. Solche Kosten seien bereits mit der Monatspauschale der Kontoführung abgegolten. |
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| Alter schützt vor Torheit nicht | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Schleswig (OLG) hat mit Urteil vom 9. Oktober 2008 entschieden (Az.: 16 U 39/07), dass ein Gebäudeversicherer wegen grober Fahrlässigkeit nicht leisten muss, wenn ein unerfahrener Laie bei der Abdichtung eines Dachs einen Gasbrenner benutzt, dessen Bedienungsanleitung er sich nicht durchgelesen hat.
Zur Abdichtung seines bei dem Beklagten versicherten Flachdach-Gebäudes hatte sich der Kläger für die Erhitzung der dazu nötigen Bitumenbahnen in einem Baumarkt einen 88 cm langen Gasbrenner gekauft. Ohne die Betriebsanleitung für den Brenner gelesen zu haben, erhitzte der im Umgang mit Gasbrennern gänzlich unerfahrene Senior die Bahnen, bis er kurz darauf Brandgeruch bemerkte. An ein Löschen des Feuers war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zu denken, denn es hatte sich in Windeseile in den unter dem Dachstuhl gelegenen Wohnräumen der Tochter des Klägers ausgebreitet. Das Gebäude brannte bei dem Zwischenfall weitgehend ab. Dadurch entstand ein Schaden von mehreren 100.000 Euro. Der Gebäudeversicherer berief sich auf grob fahrlässiges Handeln des Versicherten, da dieser es nicht nur versäumt hatte, sich die Betriebsanleitung für den Brenner durchzulesen, sondern auch keine ausreichende Vorsichtsmaßnahmen für den Brandfall in den unter dem Dach gelegenen Räumen getroffen hatte. Dagegen war der Kläger der Meinung, alles richtig gemacht zu haben. Er hatte nämlich eine große Wanne voll Wasser sowie einen Feuerlöscher auf das Flachdach gebracht. Damit, dass unter dem Dach ein Feuer ausbrechen würde, musste er seiner Meinung nach nicht rechnen und daher auch keine entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen ergreifen. Zudem wäre das Feuer seiner Meinung nach auch dann ausgebrochen, wenn er sich die Betriebsanleitung des Brenners durchgelesen hätte. Die OLG-Richter sahen das anders und wiesen die Klage gegen die Versicherung als unbegründet zurück. Das Gericht folgte der Ansicht des Versicherers, dass der Brand die Folge grober Fahrlässigkeit war. Grob fahrlässig handelt derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall einleuchten musste. Dem Kläger musste sich aufdrängen, dass er brennbares Material, wie z.B. Holzlatten der ihm bekannten Dachkonstruktion, vor Arbeitsbeginn hätte abdecken müssen. Wegen seiner gänzlichen Unerfahrenheit mit Gasbrennern hätte er sich außerdem vor Beginn der Arbeiten die Betriebsanleitung durchlesen müssen. Auch wenn letztlich nicht eindeutig geklärt werden konnte, ob der Brand durch eine Entzündung der Dachkonstruktion oder der Bitumenschicht entstand, stellt die Entflammung des Materials nach OLG-Meinung einen krassen Fehler dar, der als grob fahrlässig anzusehen ist. Die Richter begründeten, im einen wie im anderen Fall hat der Kläger gleichsam ein‚ learning by doing' praktiziert, das angesichts des Gefahrenpotenzials des Gasbrenners und der auf dem Spiel stehenden Werte nur als grob unvorsichtig und nachgerade unerklärlich bezeichnet werden kann. Die Entschuldigung des zum Zeitpunkt des Brandes 67-jährigen Klägers, dass er altersbedingt nicht in der Lage gewesen sei, die Gefährlichkeit seines Handelns zu überblicken, konnte das Gericht ebenfalls nicht überzeugen und wies die Klage daher als unbegründet zurück. Eine Revision gegen die Entscheidung ließen die Richter nicht zu. Der Fall ereignete sich vor der VVG-Reform. Wegen der Leichtfertigkeit des Versicherten ist zu vermuten, dass er auch unter Berücksichtigung der im neuen VVG geänderten Bestimmungen zur groben Fahrlässigkeit allenfalls nur eine anteilig sehr geringe Entschädigung durch Versicherung erhalten hätte. |
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| Auf Wassertiefe muss Verlass sein | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 30. März 2009 entschieden (Az.: 16 U 71/08), dass der Benutzer einer Sprungeinrichtung eines Schwimmbeckens erwarten darf, dass die Wassertiefe für einen gefahrlosen Sprung ausreicht. Verletzt er sich, weil das nicht der Fall ist, so steht ihm ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zu.
Zusammen mit seiner Mutter befand sich ein 14-jähriger Junge auf einer Auslandsreise in einem über einen Reiseveranstalter gebuchten Hotel mit Hallenschwimmbad. Am zweiten Tag der Reise machte der Junge einen Kopfsprung von einem Startblock des Schwimmbads. In deutschen Schwimmbädern muss das Wasser im Bereich eines Startblocks mindestens 1,80 m tief sein. Dagegen wies das Wasser im Hotelschwimmbad nur eine Tiefe von 1,40 Metern auf. Das Kind prallte bei seinem Kopfsprung daher auf den Boden des Schwimmbeckens und verletzte sich schwer. Der Reiseveranstalter versuchte sich in dem anschließenden Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Prozess mit einem Hinweisschild zu verteidigen, das unterhalb des Startblocks ein Hinweisschild mit der Wassertiefe angebracht war. An einer Seitenwand des Schwimmbeckens habe sich in drei Meter Entfernung außerdem ein kleineres Piktogramm befunden, welches Kopfsprünge ausdrücklich verboten hätte. Die Richter des Kölner Oberlandesgerichts hielten diese Maßnahmen jedoch in keiner Weise für ausreichend, um den Reiseveranstalter von seiner Haftungsverpflichtung zu befreien und gaben der Klage des Verletzten statt. Ein Reiseveranstalter schuldet einem Reisenden aufgrund seiner Obhuts- und Fürsorgepflicht Abwehrmaßnahmen gegen solche Gefahren, mit denen dieser nicht zu rechnen braucht und die er deswegen auch nicht willentlich in Kauf genommen hat. Speziell für Schwimmbäder folgt daraus, dass deren Benutzer vor Gefahren zu schützen sind, die über das übliche Risiko einer Schwimmbadbenutzung hinausgehen und nicht vorhersehbar oder ohne weiteres erkennbar sind. Die bestimmungsgemäße Benutzung von Startblöcken besteht darin, von diesen mit einem Fuß- oder Kopfsprung ins Schwimmbecken zu springen. Die Wassertiefe im Bereich eines Startblocks muss folglich ausreichen, dass dieses auch bei etwas steileren Kopfsprüngen gefahrlos möglich ist. Denn ein Schwimmbadbenutzer darf davon ausgehen, dass das Becken unterhalb einer Sprungeinrichtung für alle Arten von Sprüngen eine ausreichende Tiefe aufweist. Der Veranstalter kann sich nicht mit dem Hinweis auf die Warnschilder und dass die Anlage von den örtlichen Behörden abgenommen und genehmigt wurde, entlasten, zumal die Warnschilder so angebracht waren, dass sie von den Benutzern der Startblöcke nicht zwingend wahrgenommen werden konnten. Daher wurde der Reiseveranstalter zur Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes in Höhe von 10.000,- Euro verurteilt. |
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| Warnblinkanlage sofort einschalten | ![]() |
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| Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat am 17. Juli 2008 entschieden (Az.: 12 U 46/07), dass ein Autofahrer seinen Pkw auf dem Grünstreifen der Mittelleitplanke ausrollen lassen und den nachfolgenden Verkehr durch sofortiges Einschalten der Warnblinkanlage warnen muss, wenn er auf der linken Spur einen Defekt erleidet. Ihn trifft beim Unfall in der Regel auch dann das überwiegende Verschulden, wenn der nachfolgende Verkehr gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat.
Geklagt hatte eine Witwe, deren Mann bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen war. Der Getötete befuhr zusammen mit einem Freund, der ebenfalls in den Unfall verwickelt wurde, die linke Fahrspur einer Autobahn. Die beiden Männer waren auf ihren Motorrädern unterwegs. Etwas weiter vor ihnen fuhr ebenfalls auf der linken Fahrspur ein Kleinbus. Wegen eines technischen Defekts konnte dessen Fahrer nicht weiterfahren. Doch anstatt das Fahrzeug auf den Grünstreifen der Mittelleitplanke zu lenken, ließ er es wenige hundert Meter hinter einer Kurve auf der Fahrbahn ausrollen. Danach suchte er nach eigenen Angaben nach dem Warndreieck, ohne jedoch zuvor die Warnblinkanlage einzuschalten. Wenige Minuten später fuhren die sich mit hoher Geschwindigkeit nähernden Motorradfahrer auf den Kleinbus auf. Sie hatten dessen Panne ganz offenkundig zu spät bemerkt. Die Versicherung des Kleinbusbesitzers weigerte sich, den Schadenersatzansprüchen der Witwe des Verunglückten nachzukommen. Nach Meinung des Versicherers hatte der Motorradfahrer den Unfall alleine zu verantworten, weil er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hatte. Denn hätte der Verstorbene seine Geschwindigkeit so eingerichtet, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke jederzeit hätte anhalten können (§ 3 Absatz 1, Satz 4 StVO), wäre der Unfall zu verhindern gewesen, zumal sich der Unfall tagsüber bei guten Sicht- und Witterungsverhältnissen ereignete, so die Argumentation des Versicherers. Die Richter des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wollten nicht von einem für den Fahrer des Kleinbusses unabwendbaren Ereignisses ausgehen und gaben der Klage der Witwe zumindest teilweise statt. Ein Fahrer, dessen Fahrzeug auf einer Überholspur fahrunfähig wird, muss wegen der großen Gefahr, die beim Blockieren der Fahrspur besteht, nach Möglichkeit auf den mittleren Grünstreifen ausweichen. Das wäre nach den Feststellungen eines Sachverständigen hier auch ohne Weiteres möglich gewesen. Dem Argument des Kleinbusfahrers, dass er dann wegen der Leitplanke nicht mehr hätte aussteigen können, folgten die Richter nicht, da nach Aussage des Sachverständigen der Grünstreifen an der Unfallstelle breit genug war. Denn selbst dann, wenn der Fahrer das Fahrzeug 50 cm neben der Leitplanke abgestellt hätte, wäre der linke Fahrstreifen nicht mehr blockiert worden wäre. Unabhängig davon wäre es dem Fahrer angesichts der hohen Gefahr für die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer zuzumuten gewesen, notfalls auf der Beifahrerseite auszusteigen. Das Gericht lastete dem Kleinbusfahrer auch an, nicht sofort die Warnblinkanlage eingeschaltet, sondern stattdessen als erstes nach dem Warndreieck gesucht zu haben. Dadurch habe er eine weitere Gefahr für den nachfolgenden Verkehr geschaffen. Die Richter hielten im Übrigen die Betriebsgefahr des Kleinbusses zum Zeitpunkt des Unfalls für erhöht, weil er wegen des Defekts an einer extrem unfallträchtigen Stelle stand. Auch den Motorradfahrer traf an dem Unfall ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Denn dieser hatte nach Überzeugung der Richter unzweifelhaft gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Vom Ausgang der Kurve aus hätte er den Kleinbus nämlich bereits aus einer Entfernung von etwa 800 Metern erkennen können. Trotz allem waren die Richter der Meinung, dass den Kleinbusfahrer das überwiegende Verschulden am Unfall trifft. Es nahm daher eine Haftungsverteilung von 40 % zu 60 % zu Gunsten des Motorradfahrers vor. |
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| Gefälligkeiten können die Gesundheit ruinieren | ![]() |
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| Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 12. Mai 2009 entschieden (Az.: B 2 U 12/08 R), dass ein Arbeitnehmer nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er sich verletzt, weil er nicht aus eigenen Interessen eine betriebliche Einrichtung repariert.
Als Lkw-Fahrer und Baumaschinenführer war der Kläger bei einem Bauunternehmen beschäftigt. Für die Fahrt zu seiner Arbeit benutzte er seinen Pkw. Eines Tages bemerkte er kurz vor Erreichen des Betriebsgeländes, dass sein Auto grundlos abbremste. Er konnte zwar noch auf den Betriebshof fahren, wollte aber vor seiner Heimfahrt nach Feierabend nach der Ursache für das merkwürdige Verhalten seines Autos suchen. Mit Einwilligung seines Arbeitgebers benutzte er dazu die betriebseigene Hebebühne. Doch zum Leidwesen des Klägers ergab sich ein unerwartetes Problem. Denn weil sich die Spindel des Hebebühnenmotors verklemmt hatte, ließ sich die Bühne nicht hochfahren. Daraufhin entschloss sich der technisch versierte Kläger, mit Hilfe zweier noch anwesender Kollegen die Bühne zu reparieren. Doch kurz vor Beendigung der Reparaturarbeiten kam es wegen eines Fehlers einer der Kollegen zu einem Unfall. Der Kläger erlitt dabei schwere Kopfverletzungen. Die Berufsgenossenschaft des Klägers lehnte es ab, den Unfall als Berufsunfall anzuerkennen, da sich der Zwischenfall nach Feierabend ereignete. Das Argument des Mannes, dass die Reparatur der Hebebühne nicht zuletzt auch im Interesse seines Arbeitgebers gewesen sei und bei vorzeitiger Entdeckung des Defekts während der Dienstzeit durchgeführt worden wäre, konnte die Berufsgenossenschaft nicht erweichen. Erstinstanzlich gab das Sozialgericht der Klage des Verletzten statt. Doch bereits in der Berufungsverhandlung vor dem Landessozialgericht erlitt der Kläger eine Niederlage. Auch mit seiner beim Bundessozialgericht eingereichten Revision hatte der Mann keinen Erfolg. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Kläger den Unfall bei keiner versicherten Tätigkeit erlitten hat. Denn liegt eine einem Betrieb zwar nützliche, aber nicht der Beschäftigung zuzurechnende Tätigkeit vor, weil ihr ein privatwirtschaftliches Motiv zugrunde liegt, so steht ein Verunglückter nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Richter gingen davon aus, dass der Kläger die Arbeiten an der defekten Hebebühne nur deswegen durchgeführt hat, um sein Auto zu reparieren, mit dem er nach Hause fahren wollte. Denn andernfalls hätte er den Betrieb unmittelbar nach Feierabend verlassen. Daher hielt er sich im Wesentlichen aus privatem Interesse am späteren Unfallort auf und nicht, um seinem Arbeitgeber einen Gefallen zu tun. Darauf, dass sein Arbeitgeber von einer erfolgreichen Reparatur der Hebebühne profitiert hätte, kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob es sich um einen versicherten Arbeitsunfall gehandelt hat, daher nicht an. |
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| Strittige Mietwagenkosten nach Verkehrsunfall | ![]() |
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| Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 22. Dezember 2008 entschieden (Az.: 14 O 492/08), dass ein Mietwagenunternehmen, einen Unfallgeschädigten darauf hinzuweisen muss, dass der Versicherer des Unfallverursachers möglicherweise nur einen Teil der Kosten übernehmen wird. Das gilt zumindest, der angebotene Tarif deutlich über dem Normaltarif des örtlich relevanten Marktes liegt.
Mit seinem Klein-Lkw war der Beklagte unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden und mietete sich während der Reparaturdauer einen Leihwagen zu einem Mietpreis von 5.400,- Euro. Seine entsprechende Forderung trat er an das Mietwagenunternehmen ab. Die Versicherung des Unfallverursachers verweigerte unter Hinweis darauf, dass dieser Preis um mehr als 40 % über dem ortsüblichen Normaltarif lag, die Kosten in voller Höhe zu übernehmen und erstattete lediglich 3.800,- Euro der Mietwagenkosten. Von dem Beklagten verlangte der Vermieter die Zahlung des Differenzbetrages. Dieser kam der Aufforderung nicht nach, denn er fühlte sich von dem Leihwagenunternehmen übervorteilt. Daher rief der Vermieter das Landgericht Coburg an und erlitt dort eine Niederlage. Wenn ein Mietwagenunternehmen einem Unfallgeschädigten einen Tarif anbietet, der deutlich über dem örtlichen Normaltarif liegt, so muss unmissverständlich darauf hingewiesen werden, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers möglicherweise nur einen Teil der Leihwagenkosten bezahlen wird. Bei unterlassenem Hinweis hat der Kunde einen Schadenersatzanspruch in Höhe des Differenzbetrages. So war es auch in dem zu entscheidenden Fall. Denn der Leihwagenunternehmer hatte den Unfallgeschädigten nicht darauf hingewiesen, dass er ihm einen speziellen Unfalltarif und nicht den ortsüblichen Normaltarif angeboten hatte. Daher blieb der Kläger auf dem Differenzbetrag sitzen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Im Jahr 2006 war der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall zu einer vergleichbaren Entscheidung gekommen. |
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| Selbständige müssen Lebensversicherung nicht immer verkaufen | ![]() |
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| Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 7. Mai 2009 entschieden (Az.: B 14 AS 35/08 R), dass langjährige Selbstständige nicht in jedem Fall dazu verpflichtet sind, eine Lebensversicherung aufzulösen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu haben. Die Pflicht zur Verwertung einer Lebensversicherung kann entfallen, wenn eine Häufung besonderer Umstände vorliegt, die einen Härtefall bedeuten.
Seit Jahrzehnten war die 59-jährige Klägerin als selbstständige Kauffrau tätig. Wegen einer schweren Krebserkrankung, die zu einer Schwerbehinderung von 50 % führte, musste sie ihre Selbstständigkeit aufgeben. Im Ende 2005 beantragte sie die Zahlung von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), was ihr von dem zuständigen Grundsicherungsträger unter Hinweis auf mehrere abgeschlossene Lebensversicherungsverträge verweigert wurde. Die Behörde war der Ansicht, dass der Rückkaufswert der Verträge in Höhe von seinerzeit ca. 80.000 € zuerst verwertet werden müsse, ehe die Frau Anspruch auf Hartz IV-Leistungen habe. Den Einwand der Hilfsbedürftigen, dass sie während ihrer Zeit als Selbstständige keinerlei Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt habe und die Verträge für ihre Altersversorgung gedacht seien, akzeptierte die Behörde nicht und verwies darauf, dass es die Klägerin versäumt habe, die Möglichkeit der Verwertung der Verträge vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich auszuschließen, wie es in § 12 Absatz 2 Nr. 3 SGB II (Sozialgesetzbuch II) gefordert werde. Daher sei eine Verwertung der Lebensversicherungen zwingend erforderlich. Die Frau unterlag in den Vorinstanzen mit ihrer hiergegen gerichteten Klage. Erst mit ihrer beim Bundessozialgericht eingereichten Revision erzielte sie einen zumindest vorläufigen Sieg. Nach Auffassung des Gerichts kann eine Verpflichtung eines langjährigen Selbstständigen zur Verwertung von Lebensversicherungen ausscheiden, wenn eine Kumulation besonderer Umstände vorliegt. Die Auffassung der Vorinstanz, dass allein schon deswegen kein Härtefall vorliegt, weil es die Klägerin versäumt hat, die Verwertung der Verträge vor Eintritt in den Ruhestand auszuschließen, halten die Richter des Bundessozialgerichts für falsch. Das Landessozialgericht ist insofern in Bezug auf Hilfsbedürftige, die im Verlauf ihres Erwerbslebens überwiegend nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, von einem zu strengen, rechtlich unzutreffenden Maßstab ausgegangen. Denn es kommt ausschließlich darauf an, ob die ersatzweise abgeschlossenen Lebensversicherungen objektiv und subjektiv zur Altersversorgung gedacht waren. Wegen unzureichender Feststellung der Vorinstanz wurde die Sache zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Dieses muss unter anderem prüfen, ob bei der Klägerin eine Versorgungslücke besteht. Das liegt nach Meinung des Bundessozialgerichts allerdings nahe, da die Frau aus der gesetzlichen Rentenversicherung lediglich eine monatliche Rente von knapp 260 Euro zu erwarten hat. Ferner hat die Vorinstanz hat zu prüfen, ob die Klägerin überhaupt noch in der Lage ist, durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zusätzliche nennenswerte Rentenansprüche aufzubauen. Wegen der Schwerbehinderung der Frau hegen die Richter jedoch auch hieran erhebliche Zweifel. Insgesamt ist wohl kaum zu erwarten, dass die Klägerin dazu verpflichtet werden wird, ihre Lebensversicherungen vorzeitig aufzulösen, um erst nach deren Verwertung Hartz IV-Leistungen beanspruchen zu können. |
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| Verbessert statt verschlechtert | ![]() |
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| Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat am 18. September 2008 entschieden (Az.: 3 U 206/06), dass eine allein auf Veranlassung eines Versicherten vorgenommene Neubemessung der Invalidität, bei der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes festgestellt wird, nicht zu Rückforderungsansprüchen durch einen privaten Unfallversicherer führt. Das gilt zumindest dann, wenn sich der Versicherer bei der Abwicklung des Schadens nicht ausdrücklich eine Neubemessung vorbehalten hat.
Der Kläger war bei der beklagten Versicherung unfallversichert. Dem Vertrag lagen die AUB 88 zugrunde, in welchen es in § 11 IV. heißt: "Versicherungsnehmer und Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach Eintritt des Unfalles, erneut ärztlich bemessen zu lassen." Der Versicherer muss dieses Recht mit Abgabe seiner Erklärung entsprechend I., durch den Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats ab Zugang dieser Erklärung ausüben. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als sie der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit fünf 5 % jährlich zu verzinsen. Der Kläger erlitt einen schweren Unfall, bei welchem er sich das rechte Bein verletzte. Ein von dem Versicherer beauftragter Gutachter errechnete die dauerhafte Gebrauchsfähigkeit des Beines mit 2/7 Beinwert. Der Versicherer zahlte dem Kläger daraufhin fast 30.000 Euro als Invaliditätsleistung, ohne sich dabei eine Nachprüfung vorzubehalten. Mit der Behauptung, dass sich sein Gesundheitszustand verschlechtert und der Invaliditätsgrad mit nunmehr 2/5 Beinwert zu bewerten sei, machte der Kläger fristgerecht von seinem bedingungsgemäßen Nachprüfungsrecht Gebrauch. Den sich aus seiner Einschätzung ergebenden Differenzbetrag machte er gegenüber seinem Versicherer geltend. Als dieser nicht zahlen wollte, landete die Sache vor Gericht. Ein Sachverständiger stellte fest, dass sich der Zustand des Versicherungsnehmers entgegen der Behauptung des Versicherten nicht etwa verschlechtert, sondern im Gegenteil auf 2/10 Beinwert verbessert hatte. Die Versicherung nahm dies zum Anlass, den Spieß umzudrehen, und im Rahmen einer Widerklage von dem Versicherungsnehmer die Rückzahlung eines Teils der bereits geleisteten Entschädigung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen. Als das Gericht einen weiteren ärztlichen Gutachter befragt hatte, wiesen die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts sowohl die Klage des Versicherten als auch die Widerklage des Versicherers zurück. Das Gericht sah durch das Gutachten die Behauptung des Versicherers bestätigt, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers nicht verschlechtert, sondern tatsächlich verbessert hatte. Sie hielten seine Klage daher für unbegründet. Die Richter wiesen aber auch die Widerklage des Versicherers wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurück. Zwar ist ein Versicherer nach Abgabe eines Anerkenntnisses grundsätzlich nicht daran gehindert, eine geleistete Entschädigung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zurückzufordern. Das setzt aber voraus, dass sich der Versicherer bei seiner Abrechnung eine Neubemessung des Invaliditätsanspruchs innerhalb der bedingungsgemäßen Dreijahresfrist vorbehalten hat. Eine solche Erklärung hat der Versicherer jedoch nicht abgegeben. Im vorliegenden Fall hat das zur Folge, dass die in der Abrechnung zur Entschädigungsgrundlage gemachte Invaliditätsbemessung von 2/7 Beinwert für den Versicherer dauerhaft bindend geworden ist. Nach Überzeugung des Gerichts liegt es auf der Hand, dass das Verlangen des Versicherten auf Neubemessung unter dem Vorbehalt stand, dass es nicht zu seinem Nachteil ausgeht. |
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| Schutz für Unverheiratete | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (Az. IV ZR 160/07), dass Paare ohne Trauschein in der Autokaskoversicherung denselben Schutz wie Ehepartner genießen. Eine Versicherung ist nicht berechtigt, von der nichtehelichen Partnerin eines Kunden nach einem Unfall mit dem gemeinsamen Auto Schadenersatz zu verlangen.
Gemeinsam mit seiner Freundin nutzte ein kaskoversicherter Autofahrer einen Wagen. Nachdem die Freundin den Wagen zu Schrott fuhr, kam der Versicherer für den Schaden auf, nahm aber Regress bei der Fahrerin. Die Versicherung berief sich dabei auf eine grob fahrlässige Unfallverursachung. In der Vergangenheit waren in vergleichbaren Fällen nur Ehegatten und im Haus lebende Familienangehörige vor Regressansprüchen geschützt. Mit dem aktuellen Urteil hat der BGH auch unverheiratete Paare privilegiert. Denn auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften darf es nicht zu Streitigkeiten wegen gegenseitiger Schadenersatzansprüche kommen. Die Sache ist nun an das vorinstanzliche Gericht, OLG Naumburg, zurückverwiesen worden und hat nun zu klären, ob die Partner tatsächlich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebten. |
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| Kur nicht verschweigen | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (AZ IV ZR 26/06), dass Versicherungsnehmer im Antrag auf Berufsunfähigkeitsversicherung auch eine Kur angeben müssen. Andernfalls darf der Versicherer nachher wegen Täuschung die Leistung verweigern.
Ein Mann beantragte im Jahr 2004 wegen Arthrose die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente. Der Versicherer stieß beim Prüfen der Gesundheitsangaben im Antrag auf eine sechs Monate vorher absolvierte Kur, die der Kunde nicht angegeben hatte. Daher muss die Versicherung nicht zahlen. |
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| BGH zur Haftung bei gefährlichen Sportarten | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17. Februar 2009 entschieden (Az.: VI ZR 86/08), dass für die Teilnehmer an gefährlichen Sportarten nicht nur während des Wettkampfs, sondern auch während des Trainings ein stillschweigender Haftungsverzicht gilt. Wird ein Sportler durch das Verschulden eines der anderen Teilnehmer verletzt, so stehen der Krankenkasse des Verletzten in der Regel keine Regressansprüche zu.
Geklagt hatte eine gesetzliche Krankenkasse, deren Mitglied im September 2005 Trainingsfahrten auf dem Gelände eines Motocross-Vereins unternommen hatte. Zeitgleich trainierten dort auch andere Fahrer. Auf einem geraden Teilstück wurde das in der Mitte der Fahrbahn fahrende Mitglied der klagenden Krankenkasse von anderen Cross-Bikern überholt. Während zwei Fahrer rechts an ihm vorbeizogen, versuchte der Beklagte links zu überholen. Dabei kam es zu einer Berührung der beiden Motorräder. Bei dem anschließenden Sturz wurde das Krankenkassenmitglied verletzt. Die Behandlungskosten machte die Kasse auf dem Regressweg bei dem Unfallbeteiligten geltend. Sie warf ihm vor, den Unfall durch sein Überholmanöver grob fahrlässig verursacht zu haben. Ohne Erfolg. Wie die Vorinstanz wies auch der BGH die Regressforderungen der Krankenkasse als unbegründet zurück. Nach Ansicht der Richter gilt der Grundsatz, dass Teilnehmer eines sportlichen Wettbewerbs mit nicht unerheblichem Gefahrenpotenzial anderen Teilnehmern gegenüber nur bei Vorsatz oder schwerwiegenden Regelverstößen haften, auch für Trainingsfahrten. Wie der Bundesgerichthof bereits im Januar 2008 entschieden hatte, kann von dieser Regel nur dann abgewichen werden, wenn für solche Fahrten Versicherungsschutz besteht. Das aber war in der zu entscheidenden Sache nicht der Fall. Seinerzeit führte das Gericht aus, dass den Teilnehmern an einem solchen Wettbewerb die damit verbundenen Gefahren bekannt sind. Sie wüssten, dass sie sich erheblichen Risiken aussetzen, würden das aber gleichwohl wegen des sportlichen Vergnügens und der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr tun, die sie bewusst in Kauf nehmen. Daher dürfe jeder Teilnehmer des Wettkampfs darauf vertrauen, nicht wegen Schäden in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung und nur aufgrund der typischen Risikolage des Wettbewerbs verursacht. So sahen es auch die Richter in dem jetzt entschiedenen Fall. Der Vorwurf grober Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlichem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was jedem hätte einleuchten müssen, so das Gericht. Der Beklagte hatte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Vorinstanz den Unfall fahrlässig verursacht, weil der Abstand zwischen dem Fahrbahnrand und dem Verletzten kein gefahrloses Überholen mehr ermöglichte. Es konnte dem Beklagten jedoch nicht nachgewiesen werden, dass für ihn auch subjektiv erkennbar war, dass von seinem Überholmanöver eine erhebliche Gefährdung für den Verletzten ausging. Der BGH schloss unter diesen Umständen ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten aus und wies die Klage auch aus diesem Grund als unbegründet zurück. |
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| Sturmschaden unverzüglich anzeigen | ![]() |
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| Das Landgericht Köln hat am 26. November 2008 entschieden (Az.: 20 O 1/08), dass ein Gebäudeversicherer, dem ein Sturmschaden erst zehn Monate nach dem Schadenereignis gemeldet wird, in der Regel nicht leisten muss. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden versehentlich bei einem anderen Versicherer gemeldet und danach nichts weiter unternommen hat.
Für ihr landwirtschaftliches Anwesen hatte die Klägerin bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung unter Einschluss des Sturmschadenrisikos abgeschlossen. In der Nacht vom 27. auf den 28. Juli 2005 wurde ein Nebengebäude des Anwesens bei einem heftigen Gewittersturms beschädigt. In der Folge drangen Witterungsniederschläge in das Gebäude ein, sodass ein Schaden von mehr als 90.000 Euro entstand. Am 28 Juli 2005 meldete die Klägerin den Schaden unbestritten telefonisch dem Versicherer, bei dem das Hauptgebäude versichert war. Dort wurde die Meldung jedoch als vorsorglich betrachtet, zumal in der Folgezeit keinerlei Ersatzansprüche geltend gemacht wurden. Für das von dem Sturmschaden betroffene Nebengebäude bestand jedoch bei dem Beklagten Versicherungsschutz. Dieser wurde von dem Makler des Klägers allerdings erst am 5. Mai 2006 schriftlich mit folgendem Hinweis über das Schadenereignis informiert: "Die Versicherungsnehmer hat den Schaden der Z. gemeldet, da hier das Hauptgebäude versichert ist. Deshalb wird der Schaden erst jetzt Ihnen gemeldet, da die VN längere Zeit erkrankt war." Die Versicherung lehnte nach Durchführung eines Ortstermins die Schadenregulierung ab und berief sich in erster Linie auf eine Verletzung der Anzeigepflicht. Die Kölner Richter bestätigten die Auffassung und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts hat ein Versicherungsnehmer seinem Gebäudeversicherer einen Schaden unverzüglich anzuzeigen. Dabei gilt eine Anzeige noch als unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen abgeschickt wird. Vorliegend wurde der zuständige Versicherer erst mit zehnmonatiger Verspätung informiert. Eine derartige Verzögerung führt nach Überzeugung der Richter typischerweise dazu, dass Ursachen und Hergang des Schadenereignisses schwerer aufzuklären sind, als dieses bei zeitnaher Meldung möglich gewesen wäre. Die verspätete Meldung war daher dazu geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Aus diesem Grunde durfte er sich zu Recht auf Leistungsfreiheit berufen. Das Argument der Klägerin zieht nicht, den Schaden irrtümlich dem falschen Versicherer gemeldet zu haben. Denn angesichts des Schadenumfangs wäre sie bereits bei Schadeneintritt dazu verpflichtet gewesen, sich durch Einsicht in ihre Versicherungsunterlagen Gewissheit darüber zu verschaffen, bei wem das beschädigte Gebäude versichert ist. Das aber hatte sie trotz der Tatsache versäumt, dass ihr Versicherungsmakler nachweislich eigens einen Ordner mit den entsprechenden Unterlagen zur Verfügung gestellt hatte. Die Klägerin hätte nach Auffassung der Richter spätestens reagieren müssen, als keine Rückmeldung durch den Versicherer des Hauptgebäudes erfolgte. Mehrere Monate abzuwarten und nichts zu unternehmen, entspricht gerade bei einem Sturmschaden nicht dem Verhalten eines ordentlichen Versicherungsnehmers |
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| Beraterbank und Initiator müssen Prospektfehler selbst erkennen | ![]() |
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| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 09.04.2009 in einer Grundsatzentscheidung zugunsten geschädigter Fondsanleger beschlossen (III ZR 89/08), dass der Initiator und der Beraterbank bei Prospektfehlern haften, auch wenn andere Fachleute diese nicht erkannt hatten. Die Beraterbank muss die beschönigende Darstellung des Verlustrisikos im Prospekt selbst erkennen.
Der BGH hat mit einer weiteren Entscheidung die Rechte geschädigter Anleger geschlossener Fonds gestärkt: Mit Beschluss vom 9.4.2009 hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung der Commerzbank AG und einer ING-Tochtergesellschaft (Epsilon Beteiligungen GmbH, vormals ING Leasing GmbH) zum Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Filmfonds Vif Dritte KG bestätigt. Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte als Vorinstanz die Tochtergesellschaft der niederländischen Großbank ING als Initiatorin aus Prospekthaftung und die Commerzbank AG wegen fehlerhafter Anlageberatung verurteilt. Beide trifft laut BGH trotz Vorliegens eines Prospektprüfungsgutachtens einer renommierten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, das die Richtigkeit des Prospektes bestätigt hatte, und trotz gegenteiliger Einschätzung von Richtern in Parallelverfahren ein Verschulden an der Irreführung des Anlegers über das Verlustrisiko. Im Verkaufsprospekt war ein worst-case Szenario enthalten, wonach der Anleger lediglich ca. 21,6 % verlieren könne. Diesen Prospekt hatte der BGH bereits im Juni 2007 (Az: III ZR 300/05) als falsch eingestuft, weil er das Verlustrisiko unzutreffend darstellt. Tatsächlich bestand von Anfang an ein Totalverlustrisiko; die Anleger haben ihr eingesetztes Kapital verloren. Die Commerzbank hatte die Beteiligung zahlreichen Anlegern als abgesicherte Anlage mit einem Verlustrisiko in Höhe von nur 21,6 % verkauft. Den Einwand des fehlenden Verschuldens der ING-Tochter und der Commerzbank lehnt der BGH ab. Beide hatten argumentiert, dass der Prospektfehler nur schwer erkennbar gewesen sei. Denn sowohl zahlreiche untere Instanzgerichte als auch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hätten den Prospekt als fehlerfrei eingestuft. Da die Konzeption von Beteiligungsangeboten laut BGH zum Gegenstand des Unternehmens der ING-Tochter gehört, musste sie musste sie zur Erstellung eines Emissionsprospektes, der die Anleger in einem für die Einschätzung ihres Risikos maßgebenden Punkt nicht irreführte, in der Lage sein (vgl. auch III ZR 154/08, III ZR 167/08, III ZR 168/08). Auch die Beratung der Commerzbank, die sich darauf beschränkte, dass sich der Berater die Prospektaussagen zu Eigen machte, sei nicht ordnungsgemäß. Die Commerzbank habe bei sorgfältigem Prüfen erkennen können, dass der Prospekt einen unrichtigen Eindruck von dem tatsächlichen Verlustrisiko erweckte: ihr hätte auffallen müssen, dass das worst-case-Szenario reinen Werbezwecken | ||||||