Versicherungen Bautzen - Assekuranzmakler Plewnia und Braukmann GmbH
* Nur kleinste Umwege versichert
* Grobe Fahrlässigkeit in der Fotoapparate-Versicherung
* Besser mit Helm
* Vererbte Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung
* Mitverschulden in der Hundehaftpflichtversicherung
* Schwindelanfall als Bewusstseinsstörung?
* Kündigung und Widerruf geht nicht
* Zaun nicht zu Turnübungen nutzen
* Folgenreicher Flughafenunfall
* Fragen kostet nichts, wenn der Geldeingang ausbleibt
* Bezugsrechtsänderung bei Trennung beachten!
* BGH-Urteil zur Neuwertentschädigung
* Quotelung wegen grober Fahrlässigkeit beim unsicherer Fahrzeugrückgabe
* Wegeunfall eines Universitäts-Gasthörers?
* Kein Anspruch auf Werbeprospektaussagen
* Totalschaden-Abrechnung bei Kosten einer Flüssiggasanlage
* BGH zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung
* Folgenreiche Reitbeteiligung
* Gemeindehaftung durch Steinschlag
* Auswahl der Schadenbeseitigungsfirma nach Wahl des Versicherungsnehmers
* Freizeitaktivität nicht gesetzlich unfallversichert
* Sturz im Kühlraum
* Mobilität durch weiteren Rollstuhl?
* BFH-Urteil zur Rentenbesteuerung
* Keine Hinterbliebenenentschädigung, wer fahruntüchtig verunglückt
* Bodenablauf gehört zum Rohrleitungssystem
* Bundesverfassungsgericht zur Familienversicherung
* Grob fahrlässiges Handeln eines Fußgängers
* Immer wieder Streit um Schlaglochschäden
* Krankenversicherung zum Schein reicht nicht
* Regress bei verwahrlostem Gebäude
* Zwei Urteil zu Fahrradunfällen
* Zulässige Verweisung hängt von Bedingungen ab
* Versteuerung von freiwilligen Altersvorsorge-Zuschüssen
* Dachrinnen durch Zusatzsicherungen winterfest halten
* Augen auf beim Rückwärtsfahren
* Schaden durch Schreibtischstuhlrollen auf Parkett
* Kofferherausheben eines Taxifahrers als erhöhte Kraftanstrengung?
* Schaden durch Schreibtischstuhlrollen auf Parkett
* Kofferherausheben eines Taxifahrers als erhöhte Kraftanstrengung?
* Quotelung bei grober Fahrlässigkeit - das erste BGH-Urteil
* Sprungbrettunfall mit Folgen
* Kündigung der Mitversicherung nach Scheidung
* Psyche Erkrankung in der Restschuld-Versicherung
* Rutschgefahr durch Fahrbahnausbesserungen
* Urteil nach neuem VVG zu Alkoholfahrt
* Aufklärung bei fondsgebundener Lebensversicherung begrenzt
* Urteile zum Sichtfahrgebot
* Falsch beantwortete Gesundheitsfragen
* Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten
* Auch bei hoher Laufleistung keine Verweisung auf freie Werkstatt
* Gemeinde haftet nicht für Sturz im Wahllokal
* Anwaltskosten-Erstattung auch bei unstreitigem Fall?
* Schaden durch umfallendes Kinderfahrrad
* Anspruch auf Sportrollstuhl von Krankenkasse?
* Unfall mit Strandsegler
* Jungrind in Panik
* Bürgersteig ist für "große" Radler tabu
* BGH-Urteil zur nachträglichen Verweisung
* Mit Sommerreifen bei Schneefall unterwegs
* Nach Betriebsaufgabe verunfallt
* Betrunkene Fahrer meiden
* Gebühr für Kontoauszüge je nach Klausel rechtens
* Wenn das Eheglück nur kurz währt
* Großer Entscheidungsspielraum für Versicherer bei der Schadenregulierung
* Hausumbau als übliche Gefälligkeit
* Kein Sofortabzug für Aufwendungen bzgl. Schiffsfonds-Errichtung
* Bierchen nicht verschweigen
* Krankentagegeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit
* Obliegenheitsverletzung in Verbindung mit verspäteter Schadensmeldung
* Keine Marktforschungsverpflichtung bei Gutachterkosten
* Strittige Verweisung vom Tischler zum Fachverkäufer
* Achtung Unterversicherung!
* Operationsverletzung kein Fall der Unfallversicherung
* Risikozuschlag wegen altersentsprechender Wirbelsäulenveränderung
* Einbruch mittels Nachschlüsseldiebstahls?
* Fußgänger vom Autofahrer nassgespritzt
* Kein Unfallschutz für "selbsternannte Tierarzthelferin"
* BGH-Urteil zur konfliktbedingten Arbeitsunfähigkeit
* Fahrsicherheitstraining ist kein Rennen
* Doch keine harmlose Erkrankung
* Mitverschulden bei Parken in der Halteverbotszone
* Folgenreiche Unfallflucht nach neuem VVG
* Bankhaftung für Falschangaben in einem Anlageprospekt
* Zugang eines Versicherungsscheins?
* Bedauerliche Verletzung durch "Kamelle"
* Unfallschutz für Sprung ins kühle Nass
* Versehentliche Falschangaben in Schadenanzeige nach neuem VVG
* Keine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung durch neues Studium
* Keine Anrechnung der Verletztenrente auf Witwerrente
* Rückforderung der Rechtsschutzversicherung wegen Täuschung?
* Kostet ein Kurzschluss den Versicherungsschutz?
* Vermieter müssen vor Gebäudelawinen schützen
* Für Unfall auf der Gokartbahn kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz
* Geschädigter trägt Anwaltskosten einer Deckungszusage beim Rechtsschutz-Versicherer
* BGH-Urteil zum Auffahrunfall
* Schlüsselverlust-Risiko ist versicherbar
* Versichererwechsel nach vorläufiger Deckungszusage
* Vandalismusschaden richtig versichern
* Wenn Fachleute eine Tilgungsaussetzungs-Versicherung abschließen
* Urteil des Bundessozialgerichts zu Gunsten der privaten Krankenversicherung
* Verweis auf Internet bei Navi-Ersatzgerät?
* Ausstand mit Folgen
* Wenn die Redlichkeit zweifelhaft ist …
* Verspätete Schadenanzeige nach Policenausstellung
* Ausweichen für Fuchs oder Eichhörnchen nachteilig …
* Keine Entschädigung bei widersprüchlichen Angaben
* Strittige Berufsunfähigkeitsrente nach Berufswechsel
* Arglist versus als unzureichende Aufklärung
* Beratung richtig protokolliert
* BGH zum Restwert eines Fahrzeugs
* Wasserleitungen besser regelmäßig inspizieren
* Gefahrenstelle Tiefgaragenausfahrt
* Kräftemessen ist kein Rennen
* PSV-Beitragspflicht trotz Rückdeckungsversicherung
* BGH zu den Grenzen der Schadenminderungspflicht
* Folgenreiche Trunkenheitsfahrt nach Party
* Zeckenbiss - ein Fall für die private Unfallversicherung
* BGH zum Anspruch auf Witwergeld für Homosexuelle
* Streit um Entbindung von der Schweigepflicht
* Fahrradunfall mit Folgen
* Wertermittlung ist keine Rechnung
* Worauf ein Tischlergeselle verwiesen werden darf
* Anspruch von Pflegebedürftigen auf behindertengerechte Terrassentür
* Vier Wochen Prüfungsfrist für Kfz-Versicherung
* Auslaufendes Wasser in Teeküche mitversichert
* Medizinisch notwendige Heilbehandlung versichert
* BGH: keine Beitragserstattung für Hinterbliebene aus einer Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
* Voreilige Deckungszusage
* BGH: kein Überspannungsschaden wegen FI-Schalter
* Wenn Krankenkassen bei der Arztwahl einschränken…
* Streit um die Quotelung bei belassenem Kfz-Schein im Auto
* Beim Rückwärtsfahren aufgepasst
* Folgenreicher Zweikampf
* Schulter-Arm-Syndrom nicht verschweigen
* Ohne Schadenanzeige kein Geld
* Geändertes Bezugsrecht einer Lebensversicherung
* Abrechnung auf Gutachtenbasis
* Fristlose Kündigung durch Krankenversicherer bei Arbeitsversuchen unredlich
* Gefahr durch brennende Kerzen im Kerzenleuchter
* Kollision nach Wendemanöver
* Keine Schlechterstellung nachgeheirateter Hinterbliebener
* Urteil zur dreijährigen Wartefrist bei wechselnden Beschäftigungen
* Kein Einbruch bei marodem Garagentorschloss
* Kein Rechtsschutz bei grober Beleidigung
* Versicherungswert eines Rohbaus
* BGH-Urteil: Mehr Geld für Pflichtteilsberechtigte
* Kein Grund, Rentenversicherungsbescheid abzuwarten
* Teilklage unzumutbar
* Wenn aus dem Anwalt ein Mediator wird …
* Kollision mit einem Erdwall
* Bitte umbenennen - News vom 24.08.2010 08:09:13
* Teures Handy
* Urteil des Bundesfinanzhofs zur Praxisausfall-Versicherung
* Überzahltes Krankentagegeld
* Berufsunfähigkeit eines Selbständigen wegen Rückbeschwerden
* Wie ein Gelenk definiert wird
* Ersatzteilrechnungen belegen Reparatur in Eigenregie nicht
* Strittige Kündigung einer Direktversicherung
* Falschparker trifft Mitverschulden
* Unterbrochene Erwerbsbiografie bei Berufsunfähigkeit
* Arbeitsunfall beim Brennholz-Abladen
* Es fing harmlos an
* Diagnose entscheidet Streit ums Krankentagegeld
* Selbständige Fitnesstrainer sind rentenversicherungspflichtig
* Unwirksame Klausel bei grober Fahrlässigkeit im Mietwagen-Vertrag
* Sturz auf der Kantinen-Terrasse
* Abgegurtete Autofahrer riskieren Mitverschulden
* Invaliditätsleistung nur bei Nachweis der Ursächlichkeit
* Strittige Kosten für Auslands-OP
* Unzureichend geschütztes Wohnmobil
* Ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
* Vorfahrtsrecht auch bei falscher Richtung
* Schnelle Heirat aus finanziellen Motiven
* Raub auf Sizilien
* Alkohol gefährdet Unfallversicherungsschutz
* Wer auffährt hat Schuld!?
* Unangemessen benachteiligt?
* Sturz auf Wendeltreppe
* Leistungskürzung wegen Vorerkrankungen
* Keine Gnade bei Falschangaben in einer Schadenanzeige
* Keine Leistung bei Unfall durch normalen Bewegungsablauf
* Kasse muss elektronische Einkaufhilfe zahlen
* Zurücklassen des Werkstattschlüssels grob fahrlässig?
* Haftung eines Ladenbesitzers für eine Stolperfalle?
* BGH-Entscheidung zur Nachschusspflicht in geschlossenen Immobilienfonds
* Lebensversicherung zur Finanzierung von Betreuungskosten?
* Kein Rücktrittsrecht bei Vergesslichkeit
* Fehlende Plausibilität kostet Versicherungsschutz
* Grob fahrlässige Betätigung eines Navigationsgeräts
* Plötzlich und unerwartet?
* Erstes Urteil nach Rotlichtverstoß zum neuen VVG
* Wenn die Baugenehmigung fehlt …
* Supermarkttür ist keine Gefahrenquelle
* Keine Gnade für Raser
* Plötzliche Vollbremsung im öffentlichen Verkehrsmittel
* Bank haftet für Fehlüberweisung
* Kein Krankentagegeld bei Haftstrafe
* Mit Schneefanggittern Verkehrssicherungspflicht erfüllt
* Zwölf Beaufort als Maßstab
* Nutzungsausfall-Entschädigung nur Nachweis bei fühlbarer Gebrauchsentbehrung
* Nur für Vollzeitbeschäftigte?
* BFH erleichtert Verlustausgleich
* BGH-Urteil zum Haftungsprivileg für gewerbliche Tierhalter
* Gegenseitige Rücksichtnahme
* Der Teufel steckt im Detail
* Haftung bei Schaden nach Katzenrettung
* Unzumutbare Entfernung bei Restwertangebot
* Besser schwarz auf weiß
* Umstrittene Gutachterkosten
* Haftungsprivileg vs. Falschparker
* Hilfsbedürftige haben Anspruch auf volle Basistarif-Beiträge
* Kein Versicherungsschutz nach Wutausbruch
* Nachlässigkeit kostet Versicherungsschutz
* Keine Streupflicht für Zeitungsausträger
* Ohne Gemeinschaftsveranstaltung keine gesetzliche Unfallversicherung
* Schnelle Kühe
* Umorganisation darf nicht unwirtschaftlich sein
* Betriebsschließung durch Bombenentschärfung
 
 
Nur kleinste Umwege versichert ^
Das Sozialgericht Stuttgart hat am 26. Oktober 2010 entschieden (Az.: S 13 U 8068/09), dass ein Arbeitnehmer, der auf dem Weg von oder zu seiner Arbeitsstätte den öffentlichen Straßenraum verlässt, um sich die Auslage eines Schaufensters anzuschauen, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Ein Arbeitnehmer befand sich zu Fuß auf dem Heimweg von seiner Arbeit, als ihn einfiel, sich ein Eis zu kaufen. Mit der Eistüte in der Hand wollte er sich danach die Schaufensterauslage eines Reisebüros anschauen. Dazu musste er den Bürgersteig verlassen und fünf Treppenstufen erklimmen. Dabei stürzte er und brach sich den Außenknöchel.
Wenngleich seine Krankenkasse die Behandlungskosten übernahm, verlangte diese jedoch von der Berufsgenossenschaft des Versicherten die Erstattung, da sich der Mann auf dem direkten Weg zwischen seiner Arbeitsstätte und seiner Wohnung befunden und somit einen durch die Berufsgenossenschaft versicherten Wegeunfall erlitten habe.
Die Richter des Stuttgarter Sozialgerichts wollten dem nicht folgen und wiesen die Klage der Krankenkasse gegen den gesetzlichen Unfallversicherer als unbegründet zurück.
Wenn ein Beschäftigter auf den unmittelbaren Wegen von bzw. zu seiner Arbeitsstätte verunglückt, so steht er nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Unfall in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Ein Versicherter ist allerdings auch geschützt auf ganz kleinen, privaten Zwecken dienenden Umwegen, die nur zu einer unbedeutenden Verlängerung des Weges führen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die private Besorgung im Bereich der Straße selbst, mithin "im Vorbeigehen" erledigt wird.
Eine Unterbrechung des Weges führt nur im Ausnahmefall nicht zu einer gleichzeitigen Unterbrechung des Versicherungsschutzes, wenn sie nur ganz geringfügig ist, d.h., wenn die private Verrichtung sich nebenher erledigen lässt, etwa um einen Brief in einen am Weg liegenden Briefkasten zu werfen oder Zigaretten aus einem Automaten zu ziehen.
Daher stand der Verletzte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, als er sich das Eis kaufte. Denn die Eisdiele befand sich unmittelbar neben dem Bürgersteig. Um sich die Auslage des Reisebüros anzuschauen, musste er jedoch den öffentlichen Straßenraum verlassen und fünf Stufen erklimmen. Er hat seinen Heimweg daher unterbrochen und stand folglich nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
     
 
 
 
 
Grobe Fahrlässigkeit in der Fotoapparate-Versicherung ^
Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 17. September 2010 entschieden (Az.: 13 O 153/08), dass ein Fotoapparate-Versicherer im Falle eines Diebstahls in der Regel nicht dazu berechtigt ist, seine Leistungen "auf Null" zu kürzen, selbst wenn ein Versicherter auf dem Gelände eines Flughafens keinen ständigen Sicht- bzw. Körperkontakt zu seiner wertvollen Fotoausrüstung hat.
Ein selbstständiger Kameramann hatte geklagt, der für seine Kameraausrüstung bei der Beklagten eine Film- und Fotoapparate-Versicherung abgeschlossen hatte. Der Kläger flog im Januar 2008 für Dreharbeiten nach Valencia. Weil er dort bei der Ankunft sein aufgegebenes Gepäck nicht auffand, begab er sich zusammen mit einem ihm begleitenden Mitarbeiter zum "Lost & Found-Schalter". Dabei führte er auf einem Trolley sein aus zwei Taschen bestehendes Handgepäck mit, in welchem sich seine Kameraausrüstung im Neuwert von mehr als 40.000 Euro befand.
Obwohl er sich seinen eigenen Angaben zufolge in Tuchfühlung mit dem Trolley befand und er eine der Taschen mit einer Jacke abgedeckt hatte, gelang es einem unbekannten Täter, während des Gesprächs mit einer Flughafenangestellten wegen des nicht angekommenen Gepäcks die beiden Taschen zu entwenden.
Nachdem er wegen des Schadens seinen Fotoapparate-Versicherer in Anspruch nehmen wollte, verweigerte dieser die Leistungsübernahme, da der Versicherte den Schaden grob fahrlässig verursacht habe. Denn angesichts der Tatsache, dass er sich auf einem Flughafengelände befand, hätte der Kameramann die Taschen entweder am Körper tragen oder sie laufend im Blick behalten müssen, so der Versicherer. Er hielt den Einwand des Klägers nicht für stichhaltig, dass sich im Umfeld des Lost & Found-Schalters nur wenige Personen aufgehalten hatten und es ihm unmöglich war, die Taschen wegen ihrer Sperrigkeit und ihres Gewichts am Körper zu tragen.
Die Richter beurteilten den Fall jedoch anders als der Versicherer und gaben der Klage auf Zahlung einer Entschädigung für die abhanden gekommene Ausrüstung zumindest teilweise statt.
Nach Meinung des Gerichts ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unstreitig, dass dem Kläger die beiden Taschen vor dem Flughafenschalter entwendet worden sind. Unstreitig ist es allerdings auch, dass der Versicherte den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Denn er hatte während seines Gesprächs mit der Flughafenangestellten lediglich einen Körperkontakt zum oberen Bügel des Trolleys, nicht jedoch zu den beiden Taschen. Der Trolley befand sich nämlich zumindest zeitweise seitlich hinter ihm. Er hätte sich daher umdrehen müssen, um die Taschen im Blick zu behalten. Das aber hat er unbestritten nicht getan. "Der Kläger hat damit seine im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dabei unbeachtet gelassen, was in dieser Situation jedem hätte einleuchten müssen", so das Gericht.
Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger die Taschen mit dem wertvollen Inhalt nicht umgehängt hat, da ihm das bei einem Gewicht von circa acht bis zehn Kilogramm nicht nur möglich, sondern auch zumutbar gewesen wäre. Er hätte die Taschen ersatzweise auch zwischen seine Beine oder vor sich abstellen können, da dann ebenfalls ein Blick- und Körperkontakt möglich gewesen wäre.
Daher ist der Versicherer grundsätzlich dazu berechtigt, dem Kläger wegen grober Fahrlässigkeit die Leistung zu versagen. Dabei hat er jedoch die Schwere des Verschuldens des Versicherten zu berücksichtigen.
Im entschiedenen Fall hielten die Richter anders als der Versicherer eine volle Versagung des Versicherungsschutzes für ungerechtfertigt. Denn nach der glaubwürdigen Aussage eines Zeugen hatte der Kläger sein Gepäck für maximal eine Minute nicht im Blick. Daher hielten die Richter eine Kürzung seines Anspruchs um 40 Prozent für angemessen.
     
 
 
 
 
Besser mit Helm ^
Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil (Az.: 24 U 384/10) entschieden, dass sich Fahrradfahrer, die bei einem Unfall eine Kopfverletzung erleiden, ein Mitverschulden anrechnen lassen müssen, wenn sie ohne Helm fuhren. Das gilt zumindest dann, wenn sie mit einem Rennrad unterwegs waren.
Im Jahr 2007 befuhr der Kläger mit seinem Rennrad einen als Fuß- und Radweg gekennzeichneten geteerten Weg, als ihm von dem Fahrer eines VW-Busses die Vorfahrt genommen wurde. Bei der anschließenden Kollision erlitt er unter anderem eine schwere Kopfverletzung.
Der Versicherer des Unfallverursachers wollte nur einen Teil seines Schadens ersetzen, weil er ohne Fahrradhelm unterwegs war.
Das Landgericht Memmingen hatte noch zu Gunsten des Versicherers entschieden und die Ansprüche des Klägers um ein Drittel gekürzt.
Daraufhin zog der Radler vor das Münchener Oberlandesgericht, wo er eine juristische Niederlage erlitt. Das Gericht erhöhte die Mitverschuldensquote auf 40 %.
Zunächst setzte sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob dem Kläger tatsächlich die Vorfahrt genommen wurde und bejahrte diese Frage im Ergebnis. Da der von ihm befahrene Weg von einem Autofahrer ebenso gut als untergeordneter Feldweg interpretiert werden konnte, hätte der Kläger in dem Bereich von Einmündungen mit äußerster Vorsicht fahren müssen. Dieses hat er aber offenkundig unterlassen. Ansonsten wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Allein aus diesem Grund sind die Ansprüche des Klägers um einen Anteil von einem Drittel zu kürzen.
Der Kläger muss sich ein weiteres Mitverschulden anlasten lassen, weil er keinen Fahrradhelm getragen hat. Da er mit einem Rennrad mit Klickpedalen unterwegs war, spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins für eine betont sportliche Fahrweise welche eine Obliegenheit zum Tragen eines Schutzhelms begründet. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Kläger u.a. eine Kopfverletzung erlitten hat.
Daher hielten die Richter eine Erhöhung der Mitverschuldensquote auf insgesamt 40 % für angemessen.
Wenngleich sich andere Gerichte bereits mit der Frage eines Mitverschuldens bei der Nichtbenutzung eines Fahrradhelms befasst haben, sind sie dabei zu recht unterschiedlichen Ergebnissen gelangt.
     
 
 
 
 
Vererbte Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung ^
Das Finanzgericht Düsseldorf hat am 23. März 2011 entschieden (Az.: 4 K 2354/08), dass vererbte Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung grundsätzlich der Erbschaftsteuer unterliegen. Das gilt auch dann, wenn der Erbe die Beiträge für den Vertrag aus seinem Vermögen bezahlt hat.
Im Juli 2003 hatte die Ehefrau des Klägers eine sofort beginnende private Rentenversicherung gegen Zahlung eines Einmalbeitrags abgeschlossen. Widerruflich Begünstigter für den Todesfall war ihr Mann. Dieser zahlte auch von einem ihm allein gehörenden Konto den Einmalbeitrag in Höhe von 150.000,- Euro.
Als die Versicherte vier Jahre später starb, überwies der Versicherer dem begünstigten Ehemann vereinbarungsgemäß den eingezahlten Beitrag abzüglich der bis dahin an seine Frau gezahlten Renten.
Als der Fiskus von der Zahlung erfuhr, rechnete er die Versicherungsleistung dem übrigen Erbe von annähernd einer Million Euro zu und verlangte von dem Kläger die Zahlung von Erbschaftsteuer.
Der Kläger war damit nicht einverstanden. Da der Einmalbeitrag für die Versicherung nachweislich von ihm bezahlt wurde, meinte er, für den durch die Erbschaft erfolgten Rückfluss nicht auch noch Erbschaftsteuer zahlen zu müssen.
Die Richter des Düsseldorfer Finanzgerichts wiesen seine Klage gegen sein Finanzamt als unbegründet zurück.
Nach Meinung des Gerichts hat das Finanzamt die Versicherungsleistung zu Recht dem zu versteuernden Erbe hinzugerechnet. Denn dabei handelt es sich um einen "Erwerb von Todes wegen" im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG (Erbschaftsteuergesetz). Danach gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tod von einem Dritten unmittelbar erworben wird.
Im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes kommt es nicht darauf an, ob zum Nachlass gehörende Versicherungsansprüche nur deswegen vererbt werden können, weil der Erbe den Vertrag zuvor finanziert hat. Denn das Erbschaftsteuerrecht unterscheidet bei dem Vermögensanfall von Todes wegen nicht danach, ob das Vermögen durch frühere Zuwendungen des Erben an den Erblasser gebildet worden ist.
Deswegen ist ein durch einen Erbfall ausgelöster Vermögensrückfluss an den früheren Eigentümer grundsätzlich ohne Einfluss auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Erbes.
Wenn der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden von der Erbschaftsteuer ausnehmen wollte, so hätte er im Erbschaftsteuergesetz einen entsprechenden Ausnahmetatbestand aufnehmen können. Da das nicht geschehen ist, ist nach Auffassung der Richter davon auszugehen, dass es in der Regel nicht darauf ankommt, aus welcher Vermögensquelle der Erblasser sein Vermögen erworben hat.

     
 
 
 
 
Mitverschulden in der Hundehaftpflichtversicherung ^
Das Amtsgericht München hat am 1. April 2011 entschieden (Az.: 261 C 32374/10), dass eine Hundehalterin, die bei Unterbinden einer Rauferei zwischen ihrem und einem fremden Hunde verletzt wird, auch dann keinen Anspruch auf eine vollständige Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz hat, wenn sie selber kein Verschulden an dem Vorfall trifft.
Mit ihrem Labrador war die Klägerin im Englischen Garten in München unterwegs, als ihr eine Frau mit einem Ridgeback entgegen kam. Daraus entwickelte sich zwischen beiden Hunden eine Rauferei. Die Klägerin hielt ihren Hund dann fest, um das Gerangel zu unterbinden. Daraufhin lief der Ridgeback auf die Klägerin zu und biss ihr in die Hand. Infolge des Bisses erlitt die Klägerin eine Blutvergiftung, die erhebliche Schmerzen und Fieber auslöste. Erst nach fast drei Monaten war sie wieder uneingeschränkt arbeitsfähig, gleichwohl blieben Narben sowie eine Sensibilitätsstörung des Handrückens einschließlich Spannungsschmerzen zurück.
Daher forderte die Klägerin von dem Hundehaftpflichtversicherer des Ridgebacks die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500,- Euro. Dieser ging jedoch von einem erheblichen Mitverschulden der Frau aus und zahlte ihr nur 750,- Euro.
Mit dem Fall befasste sich schließlich das Münchener Amtsgericht, wo die die Klägerin einen Teilerfolg erlitt.
Nach Ansicht des Gerichts würde der Klägerin angesichts der Schwere und der Folgen der Verletzung zwar grundsätzlich ein Schmerzensgeld in der von ihr geforderten Höhe zustehen. Sie muss sich allerdings haftungsmindernd die Tiergefahr ihres eigenen Hundes anrechnen lassen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ging die Aggression letztlich von dem Labrador aus. Er hat daher die Verletzung seiner Halterin mitbegründet.
Ein Mitverschulden der Klägerin sah das Gericht jedoch nicht. Davon wäre nur dann auszugehen gewesen, wenn sie unmittelbar in das Gerangel eingegriffen und nicht eine Kampfpause genutzt hätte, um ihren Hund festzuhalten. Unter Berücksichtigung der Gefahr, die von ihrem eigenen Hund ausging, wurde ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zugesprochen.
Mittlerweile ist die Entscheidung rechtskräftig.

     
 
 
 
 
Schwindelanfall als Bewusstseinsstörung? ^
Die 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. Juli 2011 entschieden (Az.: 23 S 137/05), dass ein Versicherer auch dann nicht zur Leistung verpflichtet ist, wenn ein Versicherter wegen eines Schwindelanfalls zu Schaden kommt, wenn in den Bedingungen einer privaten Unfallversicherung Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen ausgeschlossen sind.
Der Kläger war bei dem beklagten Versicherer privat unfallversichert. Beim Begehen einer Treppe war er gestürzt und hatte sich schwer verletzt. Als Unfallursache hatte er in der Schadenanzeige angegeben, einen Schwindelanfall erlitten zu haben. Das nahm der Versicherer zum Anlass, sich auf einen Ausschluss unter Hinweis auf die Versicherungsbedingungen zu berufen, nach denen Unfälle aufgrund von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen waren.
Der Versicherte machte in seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage geltend, dass er sich durchaus an die Details des Sturzes erinnern könne. Von einer den Versicherungsschutz ausschließenden Bewusstseinsstörung könne daher keine Rede sein.
Die Richter des Düsseldorfer Landgerichts wollten dem nicht folgen und wiesen die Klage gegen den Unfallversicherer als unbegründet zurück.
Das Gericht meinte, dass eine Schwindelattacke eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen darstellt. Der Versicherer hat dem Kläger daher zu Recht den Versicherungsschutz versagt. Von einer Bewusstseinsstörung ist immer dann auszugehen, wenn erhebliche Störungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit vorliegen, die einen Versicherten außer Stande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Der Eintritt einer völligen Bewusstlosigkeit ist dazu nicht erforderlich.
Vielmehr kommt es nach Ansicht der Richter darauf an, dass die Reaktionsfähigkeit des Versicherten soweit beeinträchtigt ist, dass er der konkreten Gefahrenlage, in welcher er sich befindet, nicht mehr gewachsen und eine einen Unfall vermeidende Reaktion nicht mehr möglich ist. Davon war im Fall des Klägers auszugehen. Hätte er einen "normalen" Schwindelanfall erlitten, so hätte er zumindest die Möglichkeit gehabt, sich am Treppengeländer festzuhalten oder sich auf eine Stufe zu setzen, um einen Sturz zu vermeiden.
Nach Auffassung des Gerichts kommt als Indiz für eine Bewusstseinsstörung im Sinne der Versicherungs-Bedingungen hinzu, dass der Kläger bereits Monate vor seinem Unfall wegen eines psychogenen Schwindels behandelt wurde und zugeben musste, dass er Probleme mit Schwindelanfällen hat.

     
 
 
 
 
Kündigung und Widerruf geht nicht ^
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 18. August 2010 entschieden (Az.: 26 S 39/09), dass ein Versicherungsnehmer einen Versicherungsvertrag nach Kündigung nicht auch noch widerrufen kann.
Im Jahr 2001 hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Vertrag über eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Etwa sechs Jahre später kündigte sie den Vertrag. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie Beiträge in Höhe von knapp 2.800m- Euro gezahlt. Das ihr im Rahmen der Kündigung von dem Versicherer zugestandene Kapitalguthaben betrug lediglich 1.180,- Euro. Der Versicherer bestätigte die Kündigung und zahlte den Betrag aus.
Die Klägerin fand das nicht ausreichend. Nachdem sei einen Rechtsanwalt konsultiert hatte, behauptete sie, dass sie bei Abschluss des Vertrages weder alle Verbraucherinformationen noch das dem Vertrag zugrunde liegende Bedingungswerk erhalten habe. Daher erklärte die Klägerin ihren Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages und forderte sämtliche von ihr gezahlten Beiträge einschließlich Zinsen zurück.
Das Kölner Amtsgericht sowie das von der Klägerin in Berufung angerufene Landgericht Köln sahen das anders.
Wenn ein Versicherter wegen von ihm behaupteter unzureichender Verbraucher-Informationen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen will, so setzt das einen bestehenden Versicherungsvertrag voraus.
Vorliegend war das nicht der Fall, denn die Klägerin hatte den Vertrag vor ihrem Widerspruch rechtsgültig gekündigt.
Darüber hinaus ist der Widerspruch schon deswegen ohne Wirkung, weil er verspätet ausgesprochen wurde. Nach Meinung des Gerichts erlischt das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss.
Das Urteil ist rechtskräftig.
     
 
 
 
 
Zaun nicht zu Turnübungen nutzen ^
Das Landgericht Coburg hat mit Urteil vom 6. April 2011 entschieden (Az.: 21 O 609/10), dass der Grundstückseigentümer in der Regel nicht zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadenersatz verpflichtet ist, wenn ein Kind zu Schaden kommt, weil es einen Zaun zu Turnübungen nutzt.
Geklagt hatte eine Sechsjährige, die zusammen mit ihrem Vater und ihrer jüngeren Schwester eine öffentliche Veranstaltung besuchen wollte. Während der Vater der Schwester aus dem Auto half, machte das Mädchen Turnübungen an der Eisenstange eines in der Nähe befindlichen Zauns. Dabei löste sich die Stange und fiel zusammen mit dem Kind zu Boden. Bei dem Zwischenfall erlitt das Mädchen schwere innere Verletzungen.
Das Kind verklagte den Besitzer des Zauns auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,- Euro, da er seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte, da er den Zaun nicht gegen Zwischenfälle der geschilderten Art gesichert hatte. Zusätzlich verlangte ihr Vater 6.000,- Euro, die ihm während seiner ständigen Besuche im Krankenhaus an Arbeitseinkommen verloren gegangen waren.
Der Beklagte argumentierte, dass er den Zaun noch wenige Wochen vor dem tragischen Ereignis kontrolliert hatte, ohne eine Beschädigung festgestellt zu haben. Er könne sich den Unfall nur so erklären, dass danach z.B. Jugendliche die Stange so verbogen hatten, dass sie den Turnübungen des Mädchens nicht standhielt. Er bzw. sein Grundstückshaftpflichtversicherer lehnten es daher ab, für den Schaden einzustehen.
Die Richter des Coburger Landgerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Meinung des Gerichts ist ein Grundstücksbesitzer im Rahmen des ihm Zumutbaren zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Diese Verpflichtung gilt jedoch nur gegenüber befugten Benutzern des Grundstücks und seiner Einrichtungen.
Zwar muss immer damit gerechnet werden, dass Kinder aus Unerfahrenheit und Leichtsinn Gefahren nicht richtig einschätzen, jedoch musste der Beklagte nicht davon ausgehen, dass sein Zaun derartig zweckentfremdet wird, wie durch das Kind geschehen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
     
 
 
 
 
Folgenreicher Flughafenunfall ^
Das Landgericht Köln hat am 19. Mai 2011 (Az.: 8 O 257/10) entschieden, dass ein Fluggast, der bei einem Transport auf einem Flughafengelände verletzt wird, für die Folgen nur dann seine Fluggesell-schaft in Anspruch nehmen kann, wenn diese den Transport organisiert hat.
Eine aus Frankfurt am Main stammende Frau und spätere Klägerin hatte während einer Tagung in Brüssel eine an einer Beinverletzung leidende Mitreisende kennengelernt, die mit dem gleichen Flugzeug ebenfalls nach Frankfurt zurückfliegen wollte. Die Klägerin bot ihr an, sie bei der Rückreise zu unterstützen und fragte daher beim Einchecken am Schalter der Fluggesellschaft danach, wie ihrer Mitreisenden am besten gehol-fen werden könne. Die Mitarbeiterin der Airline bestellte daraufhin einen Elektrocaddy, mit welchem die bei-den Damen zum Flugsteig gebracht werden sollten. Während der Fahrt kam es jedoch zu einem unerwarte-ten Zwischenfall. Bei Durchfahren einer automatischen Flügeltür schloss sich diese, bevor das Fahrzeug sie vollständig passiert hatte. Dadurch wurde die Klägerin erheblich am Knie verletzt.
Die Airline wies ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderung als unbegründet zurück, da deren Mit-arbeiterin lediglich aus Freundlichkeit den Transportdienst des Flughafens informiert habe, ohne ihm offiziell einen Auftrag zu dem Transport erteilt zu haben. Sie könne daher nicht für den bedauerlichen Vorfall zur Verantwortung gezogen werden.
Die Richter des Kölner Landgerichts wiesen die Klage der verletzten Passagierin als unbegründet zurück, das die Klägerin weder einen Anspruch aus Vertragserfüllung gemäß § 280 Absatz 1 BGB noch nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens hat. Gemäß § 17 dieses Übereinkommens hat der Luftfracht-führer, so auch die beklagte Fluggesellschaft, zwar Schäden zu ersetzen, die dadurch entstehen, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird. Dies gilt jedoch nur dann, wenn sich der Zwischenfall an Bord eines Luftfahrzeugs oder aber beim Ein- oder Aussteigen ereignet. Der Zwischenfall, bei dem die Klä-gerin verletzt wurde, fällt folglich nicht unter die Bestimmungen des Übereinkommens, denn selbst bei einer großzügigen Auslegung ereignete er sich eindeutig nicht beim Einsteigen.
Auch entfällt eine vertragliche Haftungsverpflichtung der Fluggesellschaft, da diese den Transport mit dem Elektrocaddy eindeutig nicht organisiert hatte. Die unbestrittene Tatsache, dass eine Mitarbeiterin der Airline den Transportdienst angerufen hatte, wertete das Gericht als reine Serviceleistung, die keine Haftungsver-pflichtung auslöst.
Die Klägerin hätte Ansprüche gegen den Betreiber des Brüsseler Flughafens bzw. gegen den für diesen tätigen Fahrdienst geltend machen können. Beide hatten jedoch bereits im Vorfeld des Rechtsstreits darauf hingewiesen, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, ihnen ein Verschulden an dem Vorfall nachzuweisen. Zu der Verletzung sei es ganz offenkundig nur deswegen gekommen, weil sich die Klägerin nicht an die Anweisungen des Fahrers des Caddys gehalten hatte, während der Fahrt in dem offenen Gefährt ihre Hän-de und Beine innerhalb des Fahrzeugs zu halten. Da die Klägerin nicht dazu in der Lage war, das Gegenteil zu beweisen, ging sie letztlich leer aus.
     
 
 
 
 
Fragen kostet nichts, wenn der Geldeingang ausbleibt ^
Das Amtsgericht München hat am 15.7.2011 mit Urteil entschieden (Az.: 133 C 7736/11), dass man sich zunächst telefonisch mit dem Versicherer vor Beauftragung eines Anwalts in Verbindung setzen sollte, wenn eine Kapitalabfindung aus einer privaten Renten- oder Lebensversicherung nicht fristge-recht zum Fälligkeitstermin überwiesen wird. Andernfalls bleibt man auf den Anwaltskosten sitzen.
Bei dem beklagten Versicherer hatte die Klägerin einen Vertrag über eine private Rentenversicherung abge-schlossen. Zum 1.3.2011 wurde der Vertrag in Form der Zahlung einer Kapitalabfindung fällig. Als das Geld nicht fristgerecht ihrem Bankkonto gutgeschrieben wurde, beauftragte die Klägerin einen Anwalt. Dieser mahnte den Versicherer mit dem Ergebnis, dass sie die vereinbarte Summe in Höhe von 23.815,- Euro am 6.3.2011 erhielt. Der Frau reichte das nicht aus und verlangte von dem Versicherer zusätzlich die Zahlung der Anwaltsgebühren, die mit etwa 300,- Euro zu Buche schlugen. Die wollte der Versicherer jedoch nicht zahlen. Denn schließlich hätte ein einfacher Anruf der Versicherten genügt, um die Sache zu klären.
Das Münchener Amtsgericht vertrat ebenfalls diese Auffassung und wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Meinung des Gerichts muss ein Schuldner Anwaltskosten grundsätzlich nur dann übernehmen, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts zweckmäßig und erforderlich ist. Das trifft in einfach gelagerten Fällen nur dann zu, wenn ein Gläubiger geschäftlich völlig ungewandt ist und wenn sich die Zahlung eines ihm zu-stehenden Betrages unangemessen verzögert.
Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass sich der Versicherer seiner Zahlungs-verpflichtung bewusst entziehen wollte, nur weil er die fällig werdende Kapitalabfindung nicht fristgerecht überwiesen hatte.
Daher hätte nur ein Anruf genügt, um Klarheit darüber zu erlangen, warum sich die Auszahlung verzögerte. Im Rahmen eines solchen Anrufs hätte die Klägerin gegebenenfalls darauf hinweisen können, dass sie bei einer weiteren Verzögerung einen Anwalt einschalten werde.
Aufgrund des einfachen Sachverhaltes war jedenfalls keine sofortige Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich, da es für einen einfachen Erinnerungsanruf keiner besonderen Rechtskenntnisse bedarf.
Somit bleibt die Klägerin nicht nur auf den Anwaltskosten sitzen, sondern trägt auch noch die Gerichtskos-ten.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
     
 
 
 
 
Bezugsrechtsänderung bei Trennung beachten! ^
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 24. Januar 2011 (Az.: 10 U 973/10) entschieden, dass im Falle seines Ablebens eines Versicherten sein geschiedener Ehegatte die Leistungen aus einer privaten Renten- bzw. Lebensversicherung erbt, wenn nach einer Scheidung keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass dieser bei Vertragsabschluss als Begünstigter genannt wurde. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte in der Zwischenzeit erneut geheiratet hat.
Geklagt hatte eine Witwe eines Mannes, der während einer vorangegangenen Ehe einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hatte. Darin war als Begünstigte im Falle seines Todes seine damalige Ehefrau genannt.
Als der Mann verstorben war, erhob seine erste Ehefrau Anspruch auf die Versicherungsleistungen. Doch damit war die Witwe des Verstorbenen nicht einverstanden. In ihrer gegen den Lebensversicherer ihres Ex-Gatten eingereichten Klage trug sie vor, dass es lebensfremd sei anzunehmen, dass ein geschiedener Ehemann seiner geschiedenen Frau Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag zukommen lassen wolle. Solche Leistungen würden selbstverständlich jener Person zustehen, mit der der Versicherte zum Zeitpunkt seines Ablebens verheiratet war. Im Übrigen habe ihr verstorbener Mann noch während der mit ihr bestehenden Ehe eine Ersatzpolice ausstellen lassen. Das sei ausschließlich deswegen geschehen, um zu dokumentieren, dass sie die Versicherungsleistung erben solle. Die Klägerin verlangte daher, dass das Geld an sie ausgezahlt wird.
Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Ist nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes bestimmt, so steht die Todesfallleistung aus einer privaten Renten- beziehungsweise Lebensversicherung nach Ansicht der Richter grundsätzlich jener Person zu, die der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt das Vertragsabschlusses begünstigt hat. Selbst wenn in einem Antrag lediglich "Ehegatte" anstatt des Namens jenes Ehepartners genannt wird, mit dem der Versicherte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verheiratet war, ist die Todesfallsumme auch nach einer Scheidung an diese Person auszuzahlen. Es kommt dann nicht darauf an, dass der Versicherte zum Zeitpunkt seines Ablebens möglicherweise mit einer anderen Person verheiratet ist. Denn dieser Person stehen die Leistungen nur dann zu, wenn das Bezugsrecht ausdrücklich zu ihren Gunsten geändert wurde. Macht ein Versicherungsnehmer von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist davon auszugehen, dass es bei dem bisherigen Bezugsrecht bleiben soll.
Dass in dem entschiedenen Fall eine Ersatzpolice ausgestellt wurde, ist ebenfalls unerheblich. In dem Ersatzversicherungsschein wird zwar darauf hingewiesen, dass mit dessen Ausfertigung die bisherige Police einschließlich aller Nachträge ihre Gültigkeit verliert. Gleichzeitig wird aber betont, dass "bei Vertragsabschluss oder während der Laufzeit des Vertrages getroffene besondere schriftliche Vereinbarungen, Anhänge und Anderes auch weiterhin gelten sollen."
Nach Meinung des Gerichts betrifft dieser Passus auch das vereinbarte Bezugsrecht.
Daher geht die tatsächliche Witwe leer aus.


     
 
 
 
 
BGH-Urteil zur Neuwertentschädigung ^
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 20. Juli 2011 entschieden (Az.: IV ZR 148/10), dass der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert die sogenannte Neuwertspanne auch dann ersetzt verlangen kann, wenn die tatsächlichen Aufwendungen zur Wiederherstellung des versicherten Gebäudes deutlich günstiger als der Neuwert waren.
Im Oktober 2003 wurde das Gebäude des Klägers durch einen Brand vollständig zerstört. Ein von seinem Versicherer beauftragter Sachverständiger veranschlagte den Zeitwertschaden mit ca. 233.000,- Euro. Als Neuwertschaden ermittelte er einen Wert von über 360.000,- Euro. Nachdem der Kläger das Gebäude hatte wiederherstellen lassen, ermittelte der Gutachter die Baukosten einschließlich der Aufräum- und Abbruchkosten mit etwa 179.000,- Euro.
Daraufhin zahlte der Versicherer dem Kläger lediglich den Zeitwertschaden in Höhe von 233.000,- Euro, womit der Versicherte nicht einverstanden war. In seiner Klage gegen den Gebäudeversicherer machte er geltend, dass ihm nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen die vom Sachverständigen ermittelte Neuwertentschädigung zustehe, auch ohne dass er diesen Betrag habe aufwenden müssen. Die deutlich günstigeren Wiederherstellungskosten als von dem Sachverständigen ursprünglich berechnet seien nicht, wie von dem Versicherer behauptet, darauf zurückzuführen, dass er kein gleichwertiges und gleichartiges Gebäude wie vor dem Brand errichtet habe. Vielmehr seien die Baukosten nur deswegen so gering gewesen, weil er wesentliche Bauleistungen selbst, bzw. mit Hilfe von Angehörigen und Nachbarn erbracht habe.
Schließlich landete der Streit vor dem Bundesgerichtshof, wo der Versicherte einen Etappensieg errang.
Die BGH-Richter waren - anders als die Kollegen aus der Vorinstanz der Meinung, dass ein Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert die Neuwertentschädigung unabhängig davon beanspruchen kann, ob der tatsächliche Wiederherstellungs-Aufwand den abstrakt berechneten Neuwertschaden zumindest annähernd erreicht. Das gilt zumindest in jenen Fällen, in denen ein zerstörtes Gebäude innerhalb von drei Jahren in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederhergestellt wird. Die Erbringung von Eigenleistungen, die die Baukosten reduzieren, rechtfertigt es nach Ansicht des Gerichts nicht, einem Versicherten eine Neuwertentschädigung zu versagen.
Die sog. Neuwertspanne kann der Kläger nur dann nicht beanspruchen, wenn das neu errichtete Gebäude nicht dem durch den Brand zerstörten Haus entspricht. Inwiefern das der Fall ist, hat die Vorinstanz zu klären, an welche der Fall zurückverwiesen wurde.
     
 
 
 
 
Quotelung wegen grober Fahrlässigkeit beim unsicherer Fahrzeugrückgabe ^
Das Amtsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. Juni 2010 (das nach neuem Recht getroffen wurde) entschieden (Az.: 230 C 14977/09), dass sich der Kaskoversicherer nur teilweise an dem Schaden beteiligen muss, wenn einem Mietwagenunternehmen ein Fahrzeug gestohlen wird, weil der Täter den Autoschlüssel aus einem nicht besonders gesicherten Briefkasten entwendet hat.
Geklagt hatte ein Mietwagenunternehmen gegen den Kaskoversicherer seiner Fahrzeuge. Kunden des Klägers, die einen Mietwagen nach Geschäftsschluss zurückgeben wollten, hatten den Fahrzeugschlüssel entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung in einen nicht beschrifteten Briefkastenschlitz eines auf dem Betriebsgelände befindlichen Garagentors des Vermieters werfen. Da hinter dem Schlitz kein Kasten angebracht war, fiel der Schlüssel auf den Garagenboden. Trotz allem gelang es einem unbekannten Täter, an den Schlüssel zu gelangen und das von dem Kunden auf dem Betriebsgelände der Klägerin verschlossen abgestellte Fahrzeug zu entwenden.
Nachdem der Vermieter den Diebstahl seinem Kaskoversicherer meldete, wollte sich dieser unter Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung nur zur Hälfte an dem Schaden beteiligen, da der Versicherer in dem Fahrzeugrückgabeverfahren einen Fall grober Fahrlässigkeit sah, der ihn gem. § 81 VVG zu einer teilweisen Leistungsverweigerung berechtige.
Der Mietwagenunternehmer machte in seiner Klage gegen den Versicherer geltend, dass ein Täter unmöglich habe wissen können, dass der Briefkastenschlitz für die Rückgabe von Fahrzeugschlüsseln gedacht war. Die nicht erfolgte Beschriftung sprach dafür, dass kein Fall einer groben Fahrlässigkeit vorliege.
Das Düsseldorfer Amtsgericht war davon nicht überzeugt und wies die Klage auf Zahlung der restlichen 50 % als unbegründet zurück. Der Kläger hat den Diebstahl des Mietwagens grob fahrlässig ermöglicht, da die für die Rückgabe der Fahrzeugschlüssel vorhandene Vorrichtung in evidenter Weise in erheblichem Maße die erforderlichen und auch zumutbaren Sicherungseinrichtungen unterschreitet.
Bereits durch den Einsatz simpler Werkzeuge wie etwa einer Schlinge oder eines Teleskoparms in Verbindung mit einem Teleskopspiegel war es Tätern möglich, an den Fahrzeugschlüssel zu gelangen. Der Kläger hätte damit aber rechnen müssen. Der Diebstahl von Mietfahrzeugen durch das Herausangeln schlecht gesicherter Fahrzeugschlüssel ist üblich und gehört zum typischen Betätigungsfeld der Bandenkriminalität.
Auch die Tatsache, dass der Briefkastenschlitz nicht beschriftet war, kann den Kläger nicht entlasten. Nach Ansicht des Gerichts bedarf es nämlich wenig Phantasie anzunehmen, dass ein an einem Garagentor angebrachter Briefschlitz auf dem Gelände eines Mietwagenunternehmens zur Schlüsselrückgabe genutzt wird. Im Übrigen wäre es dem Kläger nach Meinung des Gerichts möglich gewesen, sich vor solcherlei Diebstählen durch auf dem Markt erhältliche Briefkastensysteme zu schützen, die ein Herausangeln von Gegenständen mehr oder weniger unmöglich machen.
Der Kläger hat, indem er seinen Kunden ermöglichte, außerhalb der Geschäftszeiten ein Mietfahrzeug und die Schlüssel zurückzugeben, eine besondere Gefahrenlage geschaffen, auf die er mit ihm möglichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen hätte reagieren müssen. Das aber hat er unterlassen.
Daher hat sein Versicherer nach Ansicht des Gerichts die Leistungen wegen eines Falls mittelschwerer grober Fahrlässigkeit rechtmäßig um 50 % gekürzt.
     
 
 
 
 
Wegeunfall eines Universitäts-Gasthörers? ^
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 10. August 2011 entschieden (Az.: L 5 U 240/10), dass Besucher von Veranstaltungen einer Hochschule nur von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt sind, wenn sie in einer formalen Beziehung zu der Lehreinrichtung stehen.
Als Gasthörerin besuchte die Klägerin ein sogenanntes Proseminar einer Universität. Sie nahm außerdem an Vorlesungen der Hochschule teil. Allerdings war die Frau weder immatrikuliert noch als Gasthörerin förmlich registriert.
In dieser Zeit wurde sie auf dem Heimweg von einer der Veranstaltungen Opfer eines tätlichen Angriffs. Schüler und Studenten stehen nicht nur in der Lehreinrichtung selbst, sondern auch auf dem direkten Weg von bzw. zu der Bildungsstätte unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dennoch lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, der verletzten Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Richter des rheinland-pfälzischen Landessozialgerichts wiesen die Klage der Frau gegen die Berufsgenossenschaft als unbegründet zurück. Voraussetzung dafür, dass Teilnehmer von Lehrveranstaltungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, ist nach Meinung des Gerichts eine formalrechtliche Beziehung zwischen der Bildungseinrichtung und ihren Besuchern. Diese ist z.B. bei der Situation von Schülern und Auszubildenden bzw. von Kindern einer Tageseinrichtung gegeben, die im Falle eines mit dem Besuch der (Bildungs-)Einrichtung in Zusammenhang stehenden Unfalls deswegen Leistungen von der Berufsgenossenschaft erwarten dürfen, weil eine formalrechtliche Beziehung zu der Einrichtung besteht.
Da die Klägerin weder an der Universität immatrikuliert, noch als Gasthörerin registriert war und die Veranstaltungen der Universität vielmehr aus rein privatem Interesse freiwillig besucht hatte, hat die Berufsgenossenschaft es daher zu Recht abgelehnt, ihr Versicherungsschutz für die Folgen des tätlichen Angriffs zu gewähren.
     
 
 
 
 
Kein Anspruch auf Werbeprospektaussagen ^
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 3. Februar 2011 entschieden (Az.: 261 C 25225/10), dass ein verständiger Verbraucher damit rechnen muss, dass in allgemeinen Geschäftsbedingungen Versprechungen, die in einem Werbeprospekt gemacht werden, konkretisiert und gegebenenfalls auch abgeschwächt werden.
Anfang 2009 hatte die Klägerin bei dem beklagten Versicherer eine private Krankenversicherung abgeschlossen. In dem Prospekt, in dem für den Vertrag geworben wurde, hieß es unter anderem: "Attraktive Beitragsrückerstattung! Leistungsfreiheit bedeutet bares Geld für Sie. Sie erhalten drei Monatsbeiträge bereits nach dem ersten leistungsfreien Jahr."
Als die Klägerin im ersten Versicherungsjahr keine Leistungen in Anspruch genommen hatte, war sie enttäuscht, als ihr der Versicherer 2010 mitteilte, dass wegen der Finanzkrise für das vorausgegangene Jahr keine Beitragsrückerstattung ausgezahlt werde. Unter Hinweis auf die Aussage im Werbeprospekt wollte sie das nicht hinnehmen. Da ihr dort eine attraktive Beitragsrückerstattung versprochen worden sei, habe sie sich seinerzeit zu einem Wechsel des Versicherers entschlossen.
Der Fall wurde schließlich vor Gericht ausgetragen, wo die Versicherte eine Niederlage erlitt.
Die Klägerin wurde auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen verwiesen, in denn stand, dass der Versicherer jährlich neu darüber entscheidet, ob und in welcher Höhe es zu einer Beitragsrückerstattung kommt und welcher Tarif an einer solchen Rückvergütung teilnimmt.
Nach Meinung des Gerichts hätte der Klägerin als mündige Verbraucherin klar sein müssen, dass sich der genaue Inhalt des Vertrages nicht nach den Aussagen im Werbeprospekt, sondern nach den Vertragsbedingungen richtet. Hinzu kommt, dass in dem Prospekt ein Hinweis enthalten war, dass Grundlage für den Versicherungsschutz die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Es ist zuzugeben, dass die Versicherungs-Bedingungen mühselig zu lesen sind. Das ist aber bei einer Versicherung, die mit zahlreichen Rechten und Pflichten verbunden ist, nicht verwunderlich.
Die zuständige Amtsrichterin meinte, dass es einem Vertragspartner durchaus zuzumuten sei, auch umfangreiche Bedingungswerke vor Vertragsabschluss im Detail durchzulesen. Versäumt er das, so kann er sich später nicht darauf berufen, den Inhalt nicht gekannt zu haben.
Aus einem Werbeprospekt ergibt sich in der Regel kein Anspruch, da Prospekte kein bindendes Vertragsangebot darstellen und ausschließlich der Anbahnung eines Geschäfts dienen.
Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.
     
 
 
 
 
Totalschaden-Abrechnung bei Kosten einer Flüssiggasanlage ^
Das Amtsgericht Lahnstein hat mit Urteil vom 9. Februar 2011 entschieden (Az.: 24 C 384/10), dass der Versicherer eines Unfallverursachers von einem Sachverständigen ermittelte Kosten für den Umbau einer Fahrzeuggasanlage auch dann bezahlen muss, wenn der Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet werden soll.
Unverschuldet war der Kläger war mit seinem Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Dabei entstand nach den Feststellungen eines Sachverständigen ein wirtschaftlicher Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert betrug laut Gutachten 2.000,- Euro, der Restwert 100,- Euro. Das Fahrzeug war von dem Kläger nach dem Kauf mit einer Flüssiggasanlage nachgerüstet worden, die bei dem Unfall nicht beschädigt wurde. Den Wert dieser Anlage hatte der Sachverständige bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts nicht berücksichtigt. Er veranschlagte für deren Umbau in ein Ersatzfahrzeug vielmehr einen Betrag in Höhe von 1.800,- Euro.
Da der Kläger den Schaden auf Basis des Gutachtens abrechnen wollte, erstattet ihm der Versicherer des Unfallverursachers den Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert sowie eine Unkostenpauschale. Die Erstattung der von dem Sachverständigen ermittelten Umbaukosten für die Gasanlage lehnte er jedoch ab.
Der Rechtsstreit landete vor Gericht, wo der Versicherer die Auffassung vertrat, dass einem Geschädigten bei einem Totalschaden die Umbaukosten nur dann zustehen, wenn er den Nachweis erbringt, dass der Umbau tatsächlich stattgefunden hat. Alles andere würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führen.
Das Amtsgericht Lahnstein gab der Klage des Geschädigten auf Erstattung der von ihm verlangten 1.800,- Euro statt.
Nach richterlicher Meinung hat der Geschädigte einen Anspruch darauf, die Kosten für einen Umbau der Flüssiggasanlage auch dann erstattet zu bekommen, wenn er den Schaden auf Basis des Sachverständigengutachtens abrechnen will. Eine ungerechtfertigte Bereicherung des Klägers droht nicht. Er wird nämlich durch die Zahlung lediglich in den Stand versetzt, ein mögliches Ersatzfahrzeug in den Ausstattungszustand des Vorfahrzeugs vor dem Unfall zu versetzen, ohne hierdurch einen Gewinn zu erzielen.
Im Übrigen wäre sein bisheriges Fahrzeug auch ohne Gasanlage fahrfähig gewesen, da es nämlich mit Benzin hätte betrieben werden können.
     
 
 
 
 
BGH zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung ^
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11. Mai 2011 entschieden (Az.: IV ZR 148/09), dass ein Versicherer nur verpflichtet ist, beim Antragsteller wegen der im Antrag gemachten Angaben nachzufragen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilten Auskünfte nicht richtig sein können und für eine sachgerechte Risikoprüfung weitere Informationen erforderlich sind.
Im Jahr 2003 hatte die Klägerin bei dem beklagten Versicherer eine Risikolebensversicherung in Kombination mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Im Versicherungsantrag beantwortete sie die Frage nach Erkrankungen der Haut sowie die nach Allergien mit "ja". Erläuternd gab sie an, dass sie seit ihrer Geburt unter Neurodermitis litt und Medikamente einnehmen würde. Hingegen verneinte sie die Frage, ob sie in den letzten fünf Jahren unter einer Erkrankung der Atmungsorgane gelitten hatte und ob sie regelmäßig Medikamente einnahm. Daraufhin wurde der Antrag unter Ausschluss der Neurodermitis und ihrer Folgen versichererseitig angenommen. Bei der Klägerin wurde im Mai 2006 eine Brustkrebs-Erkrankung festgestellt und diese erfolgreich behandelt. Deswegen war die Klägerin von Anfang Juni bis Ende Dezember 2006 bedingungsgemäß berufsunfähig.
Nach Beantragung der Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente, stellte der Versicherer im Rahmen seiner Ermittlungen fest, dass die Klägerin seit 1998 wegen Asthma bronchiale behandelt worden war. Diese Erkrankung hatte sie in dem Versicherungsantrag jedoch ebenso wenig angegeben wie den Namen des behandelnden Arztes. Auch dass sie wegen der Erkrankung regelmäßig Medikamente nehmen musste, hatte die Klägerin in dem Antrag verschwiegen.
Der Versicherer lehnte die Zahlung einer Berufsunfähigkeits-Rente ab, erklärte gleichzeitig seinen Rücktritt vom Vertrag und focht ihn wegen arglistiger Täuschung an.
Daraufhin reichte die Klägerin Klage beim Frankfurter Oberlandesgericht ein und dies mit Erfolg.
Nach Auffassung des Gerichts hat sich die Klägerin nämlich keiner vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung schuldig gemacht, welche die Maßnahmen des Versicherers rechtfertigen würde. Eine Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung ist nach Meinung der Richter nicht möglich. Denn eine solche Anfechtung setzt voraus, dass ein Versicherungsnehmer objektiv falsche Angaben in Täuschungsabsicht gemacht hat. Zutreffend ist zwar, dass die Klägerin bei der Frage nach Erkrankungen der Atmungsorgane die Asthma-Erkrankung nicht angegeben hat. Ihre auf einen Eintrag im Internetlexikon Wikipedia gestützten Auffassung, dass das nicht nötig gewesen sei, weil das Asthma eine Folge der von ihr angegebenen Neurodermitis ist, war der Klägerin nach Meinung des Gerichts aber nicht zu widerlegen. Denn bei Wikipedia heißt es zum Stichwort Neurodermitis unter anderem: "Neben den Hauterscheinungen sind Heuschnupfen oder Asthma bei Patienten mit atopischen Ekzemen in einigen Fällen ebenfalls vorhanden … Ein Großteil der Patienten mit Neurodermitis leiden zusätzlich unter Allergien."
Das Gericht hielt die Erklärung der Klägerin für plausibel, dass sie eine Verbindung zwischen ihrer Neurodermitis und ihrem allergischen Asthma sieht. Folglich hat sie die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag nicht falsch beantwortet, sondern ihr allergisches Asthma lediglich der falschen Rubrik zugeordnet. Das reicht aber nicht dazu aus, um der Klägerin eine für einen Vertragsrücktritt erforderliche Täuschungsabsicht nachzuweisen.
Die von dem Versicherer in der Revision angerufenen BGH-Richter wollten dem nicht folgen. Gemäß ständiger BGH-Rechtsprechung ist ein Versicherer zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, bei einem Antragsteller nachzufragen, wenn dieser in einem Versicherungsantrag ersichtlich unvollständige oder unklare Angaben macht. Eine Nachfrage obliegt dem Versicherer jedoch nur dann, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die bisher von dem Versicherungs-Interessenten erteilten Auskünfte nicht abschließend oder nicht richtig sein können und deshalb weitere Informationen für ein sachgerechte Risikoprüfung erforderlich sind.
Im vorliegenden Fall konnte der Versicherer zwar erkennen, dass die Frage zu der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten nicht richtig beantwortet wurde. Dieses musste ihn jedoch nicht zu einer Nachfrage veranlassen. Denn die Klägerin hatte in dem Antrag ergänzend die Namen der wegen ihrer Neurodermitis einzunehmenden Medikamente sowie den Namen des behandelnden Arztes genannt.
Daher musste der Versicherer auch nicht annehmen, dass die Klägerin wegen weiterer Erkrankungen, hier wegen Asthma, behandelt wurde, auch wenn die Asthmaerkrankung mit der Neurodermitis zusammenhing.
Unter den gegebenen Umständen wollten es die Richter des Bundesgerichtshofs nicht ausschließen, dass der Versicherer zu Recht seine Leistungsverpflichtung verneint und den Vertrag angefochten hatte. Das Gericht hat den Fall daher an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese hat nun unter anderem zu prüfen, ob die Klägerin nachvollziehbar erklären kann, warum sie die Asthmabehandlung nicht im Versicherungsantrag angegeben hat. Denn ihre bisherigen Angaben reichen den Richtern des BGH nicht dazu aus, dass der Klage der Frau stattgegeben werden kann.
     
 
 
 
 
Folgenreiche Reitbeteiligung ^
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat am 27. Juni 2011 entschieden (Az.: 8 U 510/11), dass ein Reiter, der im Rahmen einer Reitbeteiligung von dem Pferd verletzt wird, dessen Halter in der Regel nicht zur Verantwortung ziehen kann.
Seit Jahren bestand zwischen der pferdebegeisterten Klägerin und der Beklagten eine mündliche Vereinba-rung, wonach die Klägerin gegen eine Zahlung von monatlich 35,- Euro einmal wöchentlich das Pferd der Beklagten reiten durfte. Nach dem Reiten hatte sie das Pferd abzutrensen, den Sattel abzunehmen und die Hufe zu reinigen und es anschließend auf die Koppel oder in seine Box zu bringen.
Im Sommer stieg die Klägerin vom Pferd ab, wurde durch ein Geräusch erschreckt und sprang zur Seite. Dabei landete ein Huf auf einem der Füße der Klägerin, die bei dem Zwischenfall eine Fraktur erlitt. Unter Hinweis darauf, dass ein nicht gewerbsmäßiger Tierhalter gemäß § 833 BGB auch ohne eigenes Verschul-den für Schäden haftet, die sein Tier verursacht, verklagte die Verletzte die Eigentümerin des Pferdes auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 7.000,- Euro.
Die Richter des Nürnberger Oberlandesgerichts wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei der Reitbeteiligung der Klägerin trotz der von ihr monat-lich gezahlten 35,- Euro eindeutig um eine private und nicht gewerbsmäßige Überlassung des Pferdes. Da-her ist in diesem Fall von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsverzicht desjenigen auszugehen, dem das Pferd gelegentlich überlassen wird.
Keine andere Beurteilung ist durch die Tatsache geboten, dass die Beklagte durch die Reitbeteiligung von ihren Verpflichtungen als Tierhalterin regelmäßig vorübergehend entlastet wurde. Denn derjenige, der die Reitbeteiligung hat, sollte sich - zumindest wenn es sich um eine volljährige Person handelt - wie ein Tier-halter auf Zeit fühlen und daher auch das Risiko von Schäden selbst tragen.
Nach Ansicht der Richter handelt es sich bei einer klassischen Reitbeteiligung grundsätzlich nicht um eine geschäftlich geprägte Beziehung. Die Beteiligten verbindet vielmehr die Liebe zu den Pferden und das Hob-by des Pferdesports.
     
 
 
 
 
Gemeindehaftung durch Steinschlag ^
Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil vom 29. Juli 2011 entschieden (Az.: 10 O 735/11), dass eine Gemeinde zu besonderen Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, wenn sie eine ihr gehörende Rasenfläche mäht, die sich unmittelbar in der Nähe eines Parkplatzes befindet.
Der Kläger parkte seinen Pkw auf einem öffentlichen Parkplatz. Kurz darauf wurde durch einen hochgeschleuderten Stein eine Seitenscheibe zerstört und durch das herabfallende Glas außerdem der Lack des Fahrzeuges beschädigt. Ursache für die Schäden waren Mäharbeiten auf einer neben dem Parkplatz befindlichen städtischen Rasenfläche.
Gegenüber der Gemeinde forderte der Kläger Schadenersatz, da diese keine Schutzmaßnahmen getroffen hatte, um derartige Schäden zu vermeiden. Die Gemeinde war sich jedoch keiner Schuld bewusst und meinte, dass sie mit derartigen Schäden nicht hätte rechnen müssen. Daher wies sie die Schadenersatz-Forderungen als unbegründet zurück.
Die Richter des Landgerichts Magdeburg gaben der Klage des Fahrzeugbesitzers in vollem Umfang statt.
Das Gericht war der Ansicht, dass von einer Gemeinde grundsätzlich nur Sicherungsmaßnahmen verlangt werden können, die mit einem vertretbaren technischen Aufwand erreicht werden können und die nachweislich zu einem besseren Schutz Dritter führen. Diese Maßnahmen hat die beklagte Gemeinde jedoch nicht ergriffen. Angesichts der Tatsache, dass eine Rasenfläche sich in unmittelbarer Nähe einer Parkfläche gemäht werden sollte, wäre die Gemeinde verpflichtet gewesen, umfangreichere Schutzmaßnahmen zu veranlassen, um sich nicht dem Vorwurf der Verkehrssicherungspflichtverletzung gefallen lassen zu müssen. Diese hätten zum Beispiel darin bestehen können, den Parkplatz vorübergehend zu sperren oder die auf ihm geparkten Fahrzeuge durch Aufstellen von Planen zu schützen. Notfalls hätte auch ein zweiter Mitarbeiter mit einer größeren Pappwand neben dem Rasenmäher hergehen können, um möglicherweise hochgeschleuderte Steine abzufangen.
Im April 2010 kam das Landgericht Coburg zu einer vergleichbaren Entscheidung, als ein vorbeifahrendes Fahrzeug durch auf einer Verkehrsinsel stattfindende Mäharbeiten beschädigt worden war.
In einem vor dem Oberlandesgericht Celle ausgetragenen Rechtsstreit hatte hingegen ein anderer Fahrzeugbesitzer keinen Erfolg. Dem Gericht reichte es aus, dass der Rasenmäher sowohl mit einem Auffangkorb als auch mit einem seitlichen Blechschutz ausgerüstet war und dass der städtische Mitarbeiter das zu mähende Rasenstück zuvor nach Steinen abgesucht hatte, um eine Haftung der Gemeinde zu verneinen.
     
 
 
 
 
Auswahl der Schadenbeseitigungsfirma nach Wahl des Versicherungsnehmers ^
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat am 19. Juli 2011 entschieden (Az.: 6 U 70/10), dass es ausschließlich Sache des Versicherten ist, welche Fachfirma mit der Schadenbeseitigung beauftragt wird, wenn die Versicherungsvertragsbedingungen nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges regeln.
Geklagt hatte ein Unternehmen, das sich nach einem Leitungswasserschaden von dem Versicherer des Gebäudes ungerecht behandelt fühlte.
Eine defekte Waschmaschine des Versicherten hatte Teile seines Hauses unter Wasser gesetzt. Ohne sich mit seinem Versicherer abzustimmen, beauftragte er daher ein Unternehmen mit der Durchführung der Trocknungsarbeiten.
Der Regulierungsbeauftragte des Versicherers behauptete bei der Schadenbesichtigung vor Ort, dass die bereits begonnenen Arbeiten im Hinblick auf den Bodenaufbau nicht fachgerecht durchgeführt wurden.
Daher stornierte der Versicherte den Auftrag und vergab ihn an ein anderes Unternehmen, welches ihm von dem Regulierungs-Beauftragten benannt worden war. Die zuerst beauftragte Firma sah darin ein unlauteres Wettbewerbsverhalten und zog gegen den Versicherer vor Gericht.
Die Klägerin hatte zunächst erstinstanzlich vor dem Landgericht Lübeck Erfolg, wo sie in der Berufungsver-handlung vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eine Niederlage erlitt.
Nach den Ausführungen des Gerichts ist es ausschließlich Sache eines Versicherten, welche Firma er mit der fachgerechten Beseitigung eines Schadens beauftragt. In der Aufforderung des Regulierungs-Beauftragten, den Vertrag mit der Klägerin zu kündigen, sah das Gericht trotz allem keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Da der Regulierungsbeauftragte der Versicherung von einer nicht fachgerechten Ausführung der Arbeiten ausging, stellte sich im konkreten Fall auch eine Aufforderung zur Kündigung des bisherigen Unternehmens nicht als unlauteres Geschäftsverhalten dar.
Das Urteil ist für zwei der Beteiligten positiv: für den Versicherten, dem vom Gericht bestätigt wurde, dass er frei in seiner Entscheidung ist, welche Fachfirma er mit der Beseitigung eines Schadens beauftragt und für den Versicherer, der trotz des Verhaltens seines Regulierungsbeauftragten nicht wegen eines Wettbewerbs-verstoßes verurteilt wurde.
     
 
 
 
 
Freizeitaktivität nicht gesetzlich unfallversichert ^
Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 15. März 2011 entschieden (Az.: L 3 U 64/06), dass ein Beschäftigter, der sich bei einer Dienstreise während eines von seinem Arbeitgeber organisierten Fußballspiels verletzt, nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Der Leiter eines Baumarkts hatte sich anlässlich eines Fußballfreundschafts-Spiels mit Kollegen am rechten Kniegelenk verletzt. Das Spiel fand während einer Dienstreise im Rahmen eines zweitägigen Treffens von Baumarktleitern bei einem Lieferanten des Arbeitgebers des Klägers statt.
Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Zahlung einer Verletztenrente mit der Begründung ab, dass das Fußballspiel als Freizeitaktivität zu werten und daher dem privatwirtschaftlichen Bereich des Klägers zuzuordnen sei.
Der Baumarktleiter trug in seiner gegen den ablehnenden Bescheid gerichteten Klage vor, dass es sich bei dem Fußballspiel um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt habe, der er sich nicht habe entziehen können, da das Spiel als fester Bestandteil des Tagungsprogramms auch in der Tagesordnung enthalten gewesen sei. Den dritten Senat des Landessozialgerichts konnten diese Argumente nicht überzeugen, so dass die Klage als unbegründet zurückgewiesen wurde. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
Nach Auffassung der Richter ist es unbestritten, dass Unfälle, die ein Beschäftigter während einer Dienstreise erleidet, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Allerdings besteht dieser Versicherungsschutz keineswegs rund um die Uhr. Vielmehr sind nur solche Tätigkeiten versichert, die rechtlich im Wesentlichen dem Beschäftigungs-Verhältnis zugeordnet werden können. Hierzu zählt das Fußballspiel nicht, bei welchem sich der Kläger verletzt hat, da es der Auflockerung der Veranstaltung diente und somit dem Rahmenprogramm zuzuordnen war. Die unbestrittene Tatsache, dass das Spiel Gegenstand der Tagesordnung war, ändert an der rechtlichen Einordnung nichts. Denn andernfalls läge es in der Hand von Unternehmen, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf an sich unversicherte Tätigkeiten auszuweiten".
Weder aus arbeitsvertraglichen noch aus anderen Gründen wäre der Kläger dazu verpflichtet gewesen, an dem Fußballspiel teilzunehmen.
Insofern besteht auch aus diesem Grund kein Versicherungsschutz.
     
 
 
 
 
Sturz im Kühlraum ^
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 31. März 2011 entschieden (Az.: 113 C 20523/10), dass ein Mann, der beim Verlassen eines Raumes über eine Stufe stürzt, die er beim Betreten der Räumlichkeiten problemlos überwunden hatte, in der Regel keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld hat.
Als Kunde eines Großmarkts hatte der Kläger einen Kühlraum betreten, um an eine darin gelagerte Tiefkühlware zu gelangen. Beim Betreten des Raumes musste er eine circa 30 Zentimeter hohe Stufe überwinden, welche sich vor der Tür befand. Beim Verlassen des Raums stürzte er über diese Stufe und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu. Daraufhin verklagte er dessen Betreiber auf Zahlung von Schmerzensgeld mit dem Argument, dass der Großmarkt seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe. Die Stufe war nicht gekennzeichnet, so dass er sie beim Verlassen des Kühlraums nicht wahrnehmen konnte, zumal die in der Tür des Raumes befindliche Scheibe beschlagen war.
Das Amtsgericht war von dieser Argumentation nicht überzeugt und wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach Meinung des Gerichts ist der Kläger trotz fehlender Kennzeichnung der Stufe nicht über eine versteckte Gefahrenstelle gestürzt. Denn die Stufe war dem Kläger bekannt, hatte er sie doch beim Betreten des Raumes schon einmal überwinden müssen. Selbst wenn die Stufe gekennzeichnet gewesen wäre, wäre es nach Meinung des Gerichts fragwürdig gewesen, ob der Kläger die Kennzeichnung hätte wahrnehmen können, denn schließlich trug er beim Verlassen des Raumes einen größeren Karton.
Zur Vermeidung einer Gefährdung hätte er diesen im Übrigen vor dem Öffnen der Tür absetzen können und dann die Stufe mit größter Wahrscheinlichkeit gesehen. Darauf hat er jedoch ebenso verzichtet wie auf die Möglichkeit, das Personal des Großmarktes darum zu bitten, ihm den Karton mit der Ware aus dem Kühlraum zu reichen.
Daher hat der Kläger jede ihm zumutbare Vorsicht vermissen lassen und muss folglich für die Folgen seines Unfalls selber aufkommen.
Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.
     
 
 
 
 
Mobilität durch weiteren Rollstuhl? ^
Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 19. Mai 2011 entschieden (Az.: L 8 KR 310/08), dass einem eigentlich auf einen Elektrorollstuhl angewiesen Behinderten, dem während dessen Reparatur ein von Hand betriebener Ersatzrollstuhl zur Verfügung steht, in der Regel keinen weiteren E-Rollstuhl von seiner Krankenkasse beanspruchen kann.
Der schwerbehinderte Kläger lebte in einem Pflegeheim und war dauerhaft auf einen individuell angepassten Rollstuhl angewiesen. Seine Krankenkasse finanzierte ihm daher im Jahr 1999 die Anschaffung eines sogenannten "Allround-Elektrorollstuhls". Als sich das Krankheitsbild des Klägers verschlechtert hatte, wurde ihm von der Kasse zwei Jahre später ein Spezial-Elektrorollstuhl mit Aufstehvorrichtung sowie einer Joystick-Steuerung zur Verfügung gestellt. Neben diesen beiden Elektrorollstühlen verfügte der Kläger zusätzlich über einen von Hand betreibbaren herkömmlichen Rollstuhl, für dessen Nutzung er auf eine Hilfsperson angewiesen war. Dieser Rollstuhl wurde von dem Kläger daher nur gelegentlich genutzt.
Nachdem der Spezial-Rollstuhl einen Defekt im Jahre 2006 erlitt, verlangte der Kläger von seiner Krankenkasse nicht nur, ihm die Reparaturkosten dieses Rollstuhls zu bezahlen, sondern wollte auf Kosten der Kasse auch den älteren Elektro-Rollstuhl, der ebenfalls defekt war, reparieren lassen, sodass er für den Fall, dass sein neuerer Rollstuhl erneut den Geist aufgeben sollte, über einen Ersatzrollstuhl verfügte.
Das war der Krankenkasse zu viel, die nur dazu bereit war, die Reparaturkosten für den neueren der beiden Elektrorollstühle zu übernehmen. Der Kläger beharrte jedoch auf der Kostenübernahme für seine beiden Fortbewegungsmittel. Denn weil er in dem Pflegeheim eine geringfügige Beschäftigung angenommen habe, sei er grundsätzlich auf einen E-Rollstuhl angewiesen.
Der Fall wurde vor Gericht ausgetragen, wo der Behinderte eine Niederlage erlitt.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Mobilität des Klägers ausreichend gesichert, indem der Kläger zusätzlich über einen von Hand betriebenen herkömmlichen Rollstuhl verfügt. Er kann diesen Rollstuhl zwar nicht selber bewegen. Als Patient eines Pflegeheims mit der Pflegestufe III steht ihm jedoch die Hilfe durch eine Hilfsperson zu, sodass es, wenn überhaupt, nur zu geringen Einschränkungen kommen kann.
Die Klage wäre nur dann erfolgreich gewesen, wenn der Elektrorollstuhl dem Kläger regelmäßig längere Zeit nicht zur Verfügung stehen würde und ihm deswegen überwiegend Bettlägerigkeit verordnet wäre. Als "längere Zeit" nannte das Gericht einen Zeitraum von mehr als vier bis sechs Wochen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
     
 
 
 
 
BFH-Urteil zur Rentenbesteuerung ^
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. April 2011 entschieden (Az.: X R 1/10), dass Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, grundsätzlich dem durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) eingeführten Besteuerungsanteil unterliegen. In einem weiteren Verfahren ging es um Grundsatzfragen der Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten.
Geklagt hatte eine Frau, die im Februar 2003 die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt hatte. Über diesen Antrag wurde jedoch erst zwei Jahre später, wenn auch zugunsten der Klägerin, entschieden. Die fällig werdende Nachzahlung sollte nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes aber nicht etwa nach den für das Jahr 2003 geltenden Regeln versteuert werden, sondern mit den für die Klägerin deutlich ungünstigeren Steuersätzen des Jahres 2005. Wäre die Nachzahlung vor dem Jahr 2005 erfolgt, hätte der steuerpflichtige Rentenanteil lediglich 32 % und nicht 50 % Besteuerungsanteil betragen.
Die Klägerin fand das ungerecht, zumal nicht sie, sondern die Deutsche Rentenversicherung Bund es zu vertreten habe, dass ihr Rentenantrag erst so spät positiv beschieden wurde. Sie zog daher bis vor den Bundesfinanzhof, wo sie eine Niederlage erlitt.
Nach Meinung des Gerichts gilt auch für die Besteuerung von Rentennachzahlungen grundsätzlich das sogenannte Zuflussprinzip gemäß § 11 EStG. Danach sind Einnahmen in jenem Kalenderjahr zu versteuern, in dem sie der Steuerpflichtige erhalten hat.
Bei rechtzeitiger Zahlung hätte die der Klägerin für die Jahre 2003 und 2004 zustehende Rente nur mit dem deutlich niedrigeren Ertragsanteil versteuert werden müssen. "Die Neuregelung der Besteuerung der Renten ist jedoch ausdrücklich auf alle Rentenzahlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zugeflossen sind. Für eine Einschränkung dieser Vorschrift besteht keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit".
Daher wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
In einem weiteren, ebenfalls am 13. April 2011 entschiedenen Verfahren (Az.: X R 54/09) hat sich der BFH mit der Frage befasst, ob das ab 2005 geltende Alterseinkünftegesetz nicht nur auf Alters- sondern auch auf Erwerbsminderungsrenten anzuwenden ist und die Frage im Ergebnis bejaht.
Nach Auffassung der Richter besteht kein entscheidender Unterschied zwischen Alters- und Erwerbsminderungsrenten. Da aber die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf Altersrenten nicht gegen das Grundgesetz verstößt, kann auch kein Verstoß bei Anwendung auf Erwerbsminderungsrenten vorliegen.
     
 
 
 
 
Keine Hinterbliebenenentschädigung, wer fahruntüchtig verunglückt ^
Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 13. Mai 2011 (Az.: L 9 U 154/09) entschieden, dass ein Beschäftigter, der auf der Heimfahrt von seiner Arbeit im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit verunglückt, grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, auch, wenn sein Arbeitgeber den Konsum von Alkohol während der Arbeit nicht verhindert hat.
Eine junge Witwe hatte geklagt, deren Mann auf der Heimfahrt von seiner Arbeit tödlich verunglückt war. Ihr 30-jähriger Mann und Vater von zwei Kindern war fast zwei Stunden nach einer Spätschicht mit seinem Auto tot in einem Straßengraben aufgefunden worden. Ein Fremdverschulden an seinem Unfall konnte nicht festgestellt werden. Allerdings ergab eine Blutprobe eine Alkoholkonzentration von 2,2 Promille.
Daraufhin lehnte es die Berufsgenossenschaft des Mannes ab, seinen Hinterbliebenen eine Entschädigung zu zahlen und berief sich darauf, dass Wegeunfälle, die ein Versicherter wegen absoluter Fahruntüchtigkeit erleidet, grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen, weil in so einem Fall der Alkoholgenuss als wesentliche Ursache für den Unfall anzusehen ist.
Die Witwe machte in ihrer gegen die Berufsgenossenschaft gerichteten Klage geltend, dass es im Betrieb ihres Mannes toleriert werde und üblich gewesen sei, dass während der Arbeitszeit Alkohol konsumiert wurde. Vorgesetzte ihres Mannes hätten mitgetrunken und selber Alkohol mit in die Firma gebracht. Der Unfall stehe daher wegen Verletzung der Fürsorgepflicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Richter des in erster Instanz angerufenen Sozialgerichts Marburg und auch ihre Kollegen des Hessischen Landessozialgerichts, bei dem die Witwe Berufung eingelegt hatte, wollten dem nicht folgen.
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beweisaufnahme ergab, dass die absolute Fahruntüchtigkeit des Verunglückten die wesentliche Ursache für den Unfall war. Anhaltspunkte für andere Ursachen wie etwa Fahrzeugmängel, schlechte Straßenverhältnisse, Wildwechsel oder ein Verschulden Dritter lagen nicht vor. Die Berufsgenossenschaft hat es daher zu Recht abgelehnt, Hinterbliebenen-Leistungen zu erbringen.
Es besteht kein Versicherungsschutz wegen einer möglichen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Selbst wenn er den Alkoholkonsum des Verunglückten geduldet haben sollte, handelt es sich dabei um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die ausschließlich der privaten Entscheidung des Versicherten unterliegt.
Nach Meinung der Richter wäre eine mögliche Verletzung der Fürsorgepflicht nur dann in Betracht gekommen, wenn der Arbeitgeber den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz offiziell geduldet und keinerlei Schutzvorkehrungen gegen die anschließende Benutzung eines eigenen Verkehrsmittels getroffen hätte.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber den Beschäftigten nämlich nicht nur alkoholfreie Getränke zur Verfügung gestellt. In einer Betriebsvereinbarung war darüber hinaus der Genuss von Alkohol während der Arbeitszeit ausdrücklich verboten worden.
Die Richter haben wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls eine Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. Es bleibt abzuwarten, ob die Witwe von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.
     
 
 
 
 
Bodenablauf gehört zum Rohrleitungssystem ^
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 10. November 2010 (Az.: 155 C 30538/08) entschieden, dass ein Gebäudeversicherer für einen Leitungswasserschaden einzustehen hat, wenn es zu einem Bruch eines Bodenablaufs einer Dusche kommt.
Bei dem beklagten Versicherer hatte der Kläger sein Mehrfamilienhaus gegen Leitungswasserschäden versichert. Kurz vor Weihnachten des Jahres 2007 bemerkte einer seiner Mieter aufsteigende Nässe in der Wand eines Abstellraums. Ein von dem Kläger beauftragter Klempner stellte als Ursache den Riss des Bodenablaufs der Dusche der Wohnung fest, so dass der Ablauf komplett erneuert werden musste. Außerdem mussten für die Reparaturarbeiten Teile der Badezimmerfliesen entfernt und neu verlegt werden. Die dadurch entstandenen Reparaturkosten in Höhe von fast 1.100,- Euro machte der Kläger seinem Gebäudeversicherer gegenüber geltend.
Der Versicherer lehnte mit dem Argument, dass der Bodenablauf einer Dusche nicht zu dem durch eine Leitungswasser-Versicherung versicherten Rohrleitungssystem eines Gebäudes gehört, eine Regulierung des Schadens ab.
Das von dem Hausbesitzer angerufene Münchener Amtsgericht sah das anders und gab der Klage gegen den Versicherer in vollem Umfang statt.
Dort musste sich der Versicherer indirekt Weltfremdheit vorwerfen lassen, zumal Rohrleitungen bekanntlich schon seit langem nicht mehr aus einem einheitlichen Rohr, sondern aus einem System von Teilstücken bestehen und wegen der verwendeten Materialien und Winkelverbindungen auch zwangsweise erforderlich.
Zu diesem Rohrsystem gehört folglich auch der Bodenablauf einer Dusche, da dieser ebenso wie andere Steckverbindungen ebenfalls als Bestandteil des gesamten Rohrleitungssystems anzusehen ist.
Daher hat der Versicherer für die dem Kläger entstandenen Reparaturkosten aufzukommen.
Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.
     
 
 
 
 
Bundesverfassungsgericht zur Familienversicherung ^
Das Bundesverfassungs-Gericht (BVerfG) hat mit einem Beschluss vom 14. Juni 2011 (1 BvR 429/11) abgelehnt, eine Verfassungsbeschwerde gegen die Praxis anzunehmen, dass Kinder verheirateter Eltern nicht in die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden, wenn ein Elternteil privat versichert ist und das höhere Einkommen erzielt.
Die Beschwerdeführerin ist in der GKV pflichtversichert und ihr Mann ist als selbstständiger Rechtsanwalt tätig und privat versichert. Die vier gemeinsamen Kinder sollten über die Frau in die Familienversicherung der GKV aufgenommen werden. Dies lehnten die Krankenkasse und in der Folge die Sozialgerichte unter Hinweis auf § 10 Absatz 3 SGB V ab. Danach werden Kinder nicht in der Familienversicherung versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner kein Kassenmitglied ist, ein Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze erzielt und dieses Einkommen höher ist als das des Ehegatten oder Lebenspartners, der GKV-versichert ist.
Dadurch werden verheiratete Elternteile bei sonst vergleichbaren Voraussetzungen gegenüber unverheirateten schlechter gestellt. Denn bei unverheirateten Lebensgefährten wird diese Regelung nicht angewendet. Das Bundesverfassungs-Gericht beruft sich bei seiner Entscheidung auf ein eigenes Urteil vom 12. Februar 2003, in dem die Vereinbarkeit dieser Benachteiligung mit dem Grundgesetz festgestellt wurde.
An dieser Rechtsprechung werde weiter festgehalten, da der Gesetzgeber das Bedürfnis und die Befugnis habe, "typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen". Eine Anwendung dieser Ausschlussregelung auf unverheiratete Paare sei für Krankenkassen "nicht handhabbar", zumal sie laufend prüfen, ob eine Lebensgemeinschaft besteht. Die Ehe dagegen sei "ein rechtlich klar definierter und leicht nachweisbarer Tatbestand".
Ferner werde der "punktuelle" Nachteil ausgeglichen durch Vorteile wie die Möglichkeit einer Aufnahme von Ehepartnern ohne eigenes Einkommen in eine Familienversicherung oder die steuerliche Absetzbarkeit der für Kinder gezahlten Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung. Letztere ist die Folge eines Urteils des Verfassungsgerichts vom 13. Februar 2008, das aber keine Aussage zu einer beitragsfreien Mitversicherung von Kindern in der GKV bei der hier vorgelegten Konstellation trifft.
Darüber hinaus hatte die Beschwerdeführerin auf die mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungs-Gesetz 2007 eingeführten Steuerzuschüsse für die GKV für die Finanzierung der Familienversicherung von Kindern verwiesen. Das Verfassungsgericht sieht diese Steuerzuschüsse nicht als gezielte Förderung der Familienversicherung an, sondern als Zuschuss zum allgemeinen Haushalt der Krankenkassen "als Abgeltung für versicherungsfremde Leistungen". Von den Zuschüssen würden alle GKV-Versicherten gleichmäßig begünstigt.
     
 
 
 
 
Grob fahrlässiges Handeln eines Fußgängers ^
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 8. Februar 2011 entschieden (Az.: 4 U 200/10 - 60), dass einem dunkel gekleideten Fußgänger, der bei Nacht neben einer für ihn rot zeigenden Ampel die Straße überquert, obwohl er einen sich nähernden Pkw hätte wahrnehmen müssen, kein Entschädigungsanspruch zusteht.
Im August wollte ein Mann bei Dunkelheit einige Meter neben einer durch Ampeln gesicherten Kreuzung eine mehrspurige innerstädtische Straße überqueren, obschon die Fußgängerampel zu diesem Zeitpunkt auf Rot stand. Dabei übersah der Fußgänger den sich nähernden Pkw des Beklagten. Bei dem anschließenden Unfall wurde er schwer verletzt.
Der Mann verklagte den Pkw-Fahrer mit dem Argument, dass dieser zu schnell gefahren sei und ihn außerdem rechtzeitig hätte wahrnehmen können und verlangte von dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Er räumte zwar ein, den Unfall mitverschuldet zu haben. Sein Mitverschuldensanteil sei jedoch mit maximal einem Drittel zu bewerten.
Weder das Landgericht noch das Oberlandesgericht schlossen sich dieser Meinung an. Daher wurde die Klage in beiden Instanzen als unbegründet zurückgewiesen.
Laut eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen war der Beklagte mit größter Wahrscheinlichkeit mit der an der Unfallstelle erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern unterwegs. Das Argument der überhöhten Geschwindigkeit war damit widerlegt.
Der Kläger war gemäß einer Zeugenaussage so dunkel gekleidet, dass dieser ihn selber nur als Schatten wahrgenommen hatte. Außerdem bestätigte der Zeuge die Aussage des Beklagten, dass er das Licht seines Fahrzeugs eingeschaltet hatte und die Fußgängerampel zum Zeitpunkt des Unfalls in Laufrichtung des Klägers auf Rot stand.
Der Unfall ereignete sich auf einer langen Geraden, so dass der Kläger den sich nähernden Pkw des Beklagten nach Überzeugung der Richter schlechterdings nicht übersehen konnte. Das Gericht hielt ihm vor, die Fahrbahn blindlings überquert zu haben.
Nach Ansicht der Richter spricht das Gesamtbild des Unfalls dafür, dass der Kläger die Grenze grober Fahrlässigkeit überschritten hat. Das aber hat zur Folge, dass selbst die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten vollständig hinter dem Verschulden des Klägers zurücktritt.
Die Klage war daher unbegründet.
Das Urteil ist rechtskräftig.
     
 
 
 
 
Immer wieder Streit um Schlaglochschäden ^
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 30. Juni 2011 (Az.: 7 U 6/11) entschieden, dass Gemeinden nicht generell dazu verpflichtet sind, sämtliche Schlaglöcher einer Straße zu beseitigen. Kommt ein Verkehrsteilnehmer wegen eines Schlaglochs zu Schaden, so hängt es vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Gemeinde zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Regelmäßig kommt es wegen Unfällen auf kaputten Straßen zum Streit. Dieser geht nur in seltenen Fällen zu Gunsten der Verkehrsteilnehmer aus.
Im vorliegenden Fall war der Kläger mit seinem Motorroller auf einer ca. vier Meter breiten Straße unterwegs, die keine Fahrbahnmarkierung trug, als er einem entgegenkommenden Pkw ausweichen musste. Dabei geriet er an den äußeren rechten Rand der Fahrbahn, an dem sich ein rund 15 Zentimeter tiefes Schlagloch befand. Wegen dieses Schlaglochs geriet der Motorroller ins Schlingern, mit der Folge, dass der Kläger stürzte.
Der Zweiradfahrer vertrat die Auffassung, dass der für die Straße zuständige Kreis Bad Segeberg seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hatte und so für den Unfall verantwortlich war. Dieser hätte nämlich für einen ordnungsgemäßen Zustand der Fahrbahn sorgen müssen.
Der Kreis wies den Vorwurf als unberechtigt zurück, so dass der Fall vor Gericht landete, wo der Rollerfahrer mit seiner Klage auf Zahlung von Schadenersatz- und Schmerzensgeld eine Niederlage erlitt.
Die Richter stimmte mit dem Kläger darin überein, dass Bund, Länder, Kreise und Gemeinden die Verantwortung für ihre Straßen tragen und dazu verpflichtet sind, sie in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
Allerdings hängt der Umfang der Verkehrssicherungs-Pflicht von der Verkehrsbedeutung der Straße und den berechtigten Sicherungserwartungen eines Verkehrsteilnehmers in der konkreten Situation ab.
Die Beweisaufnahme ergab, dass sich der Unfall auf einer untergeordneten ländlichen Nebenstraße mit geringem Verkehrsaufkommen ereignet hatte. Da die Straße durchgängig, zum Teil großflächig, geflickt war, ergaben sich deutliche Unregelmäßigkeiten beim Übergang der Fahrbahn zu der unbefestigten Bankette.
Nach Ansicht der Richter hätte der Kläger diese Unregelmäßigkeiten wahrnehmen müssen. Ferner hätte ihm klar sein müssen, dass solchen Straße insbes. für Zweiradfahrer erhöhte Sturzgefahren darstellt, da die kurvige Führung der Straße, auf welcher sich der Unfall ereignete, besondere Aufmerksamkeit erforderte. Wenn der Kläger mit einer den Fahrbahnverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit gefahren wäre, hätte er nicht nur die Unregelmäßigkeiten am Fahrbahnrand, sondern auch das Schlagloch erkennen können, zumal sich der Unfall an einem sonnigen Sommertag ereignet hatte.
Daher hat sich der Kläger den Unfall ausschließlich selber zuzuschreiben.
Seine Klage wurde aus dem Grund als unbegründet zurückgewiesen.
     
 
 
 
 
Krankenversicherung zum Schein reicht nicht ^
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 19. Mai 2011 entschieden (Az.: L 10 KR 52/07), dass ein Arbeitsvertrag, der offenkundig allein zur Absicherung gegen Krankheit abgeschlossen wird, keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründet.
Die Klägerin war zum damaligen Zeitpunkt nicht krankenversichert, als einzige Angestellte in dem Imbissbetrieb ihres Vaters eingestellt und daher Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenkasse geworden.
Nur wenige Wochen nach ihrer Einstellung musste die Frau wegen schwerer psychischer Beschwerden ins Krankenhaus. Seitdem ist sie arbeitsunfähig.
Aufgrund der besonderen Umstände ging ihre Krankenkasse von einem Scheinarbeitsverhältnis aus, das einzig deswegen begründet wurde, um die Klägerin hinsichtlich ihrer Krankheit finanziell abzusichern. Daher betrachtete die Kasse das Versicherungsverhältnis als von Anfang an nichtig.
Die Klägerin akzeptierte das nicht und bestritt den Vorwurf, ein Scheinarbeitsverhältnis eingegangen zu sein. Sie berief sich vielmehr darauf, dass sie zufälligerweise schon kurze Zeit nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages schwer erkrankt sei.
Die Richter des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt glaubten ihr das nicht und wiesen die Klage der Frau gegen ihre Krankenkasse als unbegründet zurück. Die waren überzeugt davon, dass der Klägerin ihre Erkrankung schon bei Abschluss des Arbeitsvertrages bekannt war. Ermittlungen hierzu waren nicht möglich, weil sich die Klägerin geweigert hatte, die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Erheblich ist ferner, dass der Imbissbetrieb nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wirtschaftlich vor dem Aus stand und Umsätze praktisch nicht gemacht wurden. Die Klägerin dürfte daher auch keine wirkliche Arbeitsleistung erbracht haben, was ebenso für ein Scheinarbeitsverhältnis spricht, wie die Tatsache, dass keine Ersatzkraft für sie eingestellt wurde.
Ein Scheinarbeitsverhältnis begründet jedoch keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Daher ist die Ablehnung der Krankenkasse zu Recht erfolgt.
Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.
     
 
 
 
 
Regress bei verwahrlostem Gebäude ^
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 15. Juni 2011 entschieden (Az.: 1 U 643/10), dass der Besitzer eines leerstehenden Gebäudes, der das Haus über Jahre verwahrlosen lässt und es nicht vor dem Betreten durch Unbefugte schützt, einen Teil seines Schadens selber zahlen muss, wenn das Gebäude durch spielende Kinder in Brand gesetzt wird.
November 2006 hatten vier Geschwister im Alter von acht, neun, elf und zwölf Jahren in dem jahrelang leer stehenden Haus gespielt. Geklagt hatte ein Gebäudebesitzer, dessen Haus diese Kinder in Brand gesetzt hatte. Da es ihnen zu dunkel war, entzündeten sie Pappe. Dadurch brannte das gesamte Gebäude ab.
Zunächst regulierte der Gebäudeversicherer den Schaden und wollte anschließend den Privathaftpflicht-Versicherer der Mutter der vier Kinder in Regress nehmen. Dieser bestritt zwar nicht die grundsätzliche Verantwortlichkeit zumindest der elf und zwölf Jahre alten Kinder. Er stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass es der Gebäudebesitzer den Kindern zu leicht gemacht hatte, den Schaden zu verursachen. Der Versicherer wollte daher nur die Hälfte des Schadens übernehmen.
Der Gebäudeversicherer stellte sich in dem anschließenden Rechtsstreit auf den Standpunkt, dass der Besitzer des Hauses nicht damit habe rechnen müssen, dass es durch spielende Kinder angesteckt würde. Daher ging er von keinerlei Mitverschulden seines Versicherten aus.
Die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts schlossen sich dem nicht an und gaben der Klage des Gebäudeversicherers lediglich teilweise statt.
Dem Hauseigentümer bzw. seinem Gebäudeversicherer steht grundsätzlich zwar ein Anspruch auf Schadenersatz zu. Denn zumindest die elf und zwölf Jahre alten Kinder hätten im Gegensatz zu ihren Geschwistern hinreichend einsichtsfähig sein und wissen müssen, das durch das Entzünden der Pappe eine erhebliche Gefahr für das Gebäude entstand. Ebenso wie der Privathaftpflicht-Versicherer waren jedoch auch die Richter der Meinung, dass der Gebäudebesitzer ein erhebliches Mitverschulden trägt.
Die Beweisaufnahme ergab, dass das leer stehende Gebäude und Grundstück seit Jahren erkennbar verwahrlost, das Haus frei zugänglich und zu einem Anziehungspunkt für Unbefugte geworden waren, die es teilweise für Ihre Notdurft missbrauchten. Ferner war es für Kinder zu einem Abenteuerspielplatz geworden. Dieser Sachverhalt war unbestritten und auch dem Gebäudebesitzer bekannt.
Nach richterlicher Ansicht hätten sich dem Eigentümer daher die Gefahren für das Haus aufdrängen müssen, die insbesondere von spielenden Kindern ausgingen. Deswegen wäre er dazu verpflichtet gewesen, Maßnahmen zum Schutz des Hauses zu ergreifen, um insbesondere zu verhindern, dass es quasi eine Einladung zum Spielen darstellte.
Folglich trifft den Eigentümer ein erhebliches Mitverschulden an dem Schaden, das das Gericht mit einer Quote von 30 % bemaß.
     
 
 
 
 
Zwei Urteil zu Fahrradunfällen ^
Aus zwei aktuellen Urteilen geht hervor, dass der Halter eines Kraftfahrzeug grundsätzlich auch nicht aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs haftet, wenn es zwischen einem Fahrradfahrer und einem Kfz zu einem Unfall kommt, weil der Radfahrer gegen das Gebot verstoßen hat, sein Fahrverhalten den örtlichen Verkehrsverhältnissen anzupassen.
In dem ersten, am 20. Oktober 2010 vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Az.: 13 U 46/10), war ein Fahrradfahrer auf einer abschüssigen Straße einem entgegen kommenden Bus ausgewichen und dabei zu Fall gekommen. Zwar musste der Radler zugeben, im Gegensatz zu dem Busfahrer nicht scharf rechts gefahren zu sein, war aber dennoch der Meinung, dass der Halter des Busses aus der wesentlich höheren Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zumindest teilweise für die Folgen des Unfalls verantwortlich sei.
Die Karlsruher Richter wollten dem nicht folgen und wiesen die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage des Fahrradfahrers als unbegründet zurück.
Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger mit hoher Geschwindigkeit in der Nähe der Mittellinie der abschüssigen Straße auf eine Linkskurve zugerast war, als ihm der vorher nicht von ihm wahrzunehmende Bus entgegenkam. Bei einer den Ortsverhältnissen angepassten Fahrweise hätte nach Überzeugung des Gerichts jedoch weder die Gefahr bestanden, dass der Kläger mit dem Bus zusammenstoßen würde, noch wäre das Ausweichmanöver, welches letztlich zu seinem Sturz führte, erforderlich gewesen.
Dabei schlossen sich die Richter der Einschätzung anderer Gerichte an, dass auch dann ein innerer Zusammenhang eines Unfalls mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs besteht, wenn eine Ausweichreaktion eines zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmers objektiv nicht erforderlich war. Jedoch hielten sie das das Fehlverhalten des Klägers für dermaßen gravierend, dass dahinter die Betriebsgefahr des Busses vollständig zurücktritt. Daher kann der Kläger keine Entschädigung verlangen.
Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.
In einem anderen Fall, der mit Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. April 2011 (Az.: 12 U 500/10 entschieden wurde, ging es um einen eiligen Fahrradfahrer.
Der Kläger hatte mit seinem Fahrrad verkehrswidrig den Gehweg benutzt und sich einer durch Ampeln gesicherten Kreuzung genähert. Dort wartete der Beklagte in seinem Lkw darauf, nach rechts abbiegen zu können. Zunächst musste er dazu einige Fußgänger passieren lassen, deren Ampel auf grün stand. Nachdem die Fußgängerampel rotes Licht zeigte, fuhr er an und kollidierte dabei mit dem Kläger. Dieser war nämlich unmittelbar vor der Kreuzung von dem Bürgersteig auf die Fahrbahn ausgewichen, um die Kreuzung noch bei grün überqueren zu können. Damit hatte der Lkw-Fahrer nicht gerechnet.
Der bei dem Unfall schwer verletzte Radler nahm mit dem Argument, dass der Fahrer des Lastkraftwagens seine Vorfahrt missachtet und so den Unfall verschuldet habe, dessen Kfz-Haftpflichtversicherer auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch - allerdings ohne Erfolg.
Die Richter wiesen die Klage als unbegründet zurück und warfen dem Kläger vor, extrem riskant gefahren zu sein. Er habe zunächst nicht nur verkehrswidrig den Bürgersteig genutzt, sondern sei von dort aus plötzlich auf die Fahrbahn gewechselt, um die Kreuzung noch partout bei grün überqueren zu können.
Mit diesem rücksichtslosen Fahrverhalten musste der Fahrer des Lastkraftwagens nicht rechnen, so dass die Betriebsgefahr des Lkw vollständig hinter dem grob unangemessenen Verhalten des Klägers zurück tritt.
Das Gericht sprach weder dem Kläger noch seiner Berufsgenossenschaft, die ebenfalls gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer wegen der vermeintlichen Vorfahrtsverletzung vor Gericht gezogen war, eine Entschädigung zu.
     
 
 
 
 
Zulässige Verweisung hängt von Bedingungen ab ^
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 15. Mai 2011 (Az.: 12 U 45/11) entschieden, dass die Modalitäten einer zulässigen Verweisung in der Berufsunfähigkeitsversicherung von den jeweils vereinbarten Versicherungsbedingungen festgelegt werden und daher je nach Bedingungswerk unterschiedlich weit gehen können.
Im Jahr 1982 hatte der Kläger hatte bei der Beklagten eine Lebensversicherung eingeschlossener Invaliditäts-Zusatzversicherung mit einer jährlichen Rente in Höhe von ca. 3.800,- Euro vereinbart worden. In den Versicherungs-Bedingungen hieß es, dass eine Invalidität dann vorliegt, wenn der Versicherte aufgrund Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, "die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt."
Der Kläger erkrankte im Jahr 2008 an Hautkrebs. Folge der Erkrankung sowie den damit verbundenen Behandlungen war, dass er seine bisherige handwerkliche Tätigkeit im Bereich "mobiler Dienst Kleininstandsetzungen" nicht mehr ausüben könnte. Nach der Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit übte er daher eine reine Bürotätigkeit aus.
Der Versicherer lehnte die Rentenzahlung an den Kläger ab, da es Sinn und Zweck der Invaliditäts-Zusatzversicherung sei, einen sozialen Abstieg des Versicherten zu verhindern, der Kläger als Büroangestellter aber einen vollwertigen Beruf ausübt, der sogar eine Besserstellung im Vergleich mit seiner bisherigen Tätigkeit bedeutet.
Die Gerichte sahen das anders, so dass der Versicherte mit seiner Klage auf Zahlung von Versicherungsleistungen sowohl in der ersten als auch in der zweiten Instanz Erfolg hatte. Die Möglichkeit einer Revision beim Bundesgerichtshof wurde dem Versicherer ebenfalls verwehrt.
Nach Meinung der Richter kommt es für die Leistungspflicht des Versicherers nicht darauf an, dass der Versicherte tatsächlich finanzielle Nachteile hinzunehmen hat. Bei einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung handelt es sich nicht um eine Schaden-, sondern um eine Summenversicherung. Ein Berufsunfähigkeitsversicherer ersetzt im Grunde nicht die Einkommenseinbuße des Versicherten, sondern erbringt vielmehr die im Voraus vertraglich vereinbarten Leistungen. Daher muss er auch dann leisten, wenn der Versicherte durch den Eintritt der Berufsunfähigkeit keine oder nur eine geringe Einkommenseinbuße erleidet. Es kommt nicht auf die Frage an, ob die Versicherungsleistung mangels eines konkreten Schadens zu einer Bereicherung des Versicherten führt oder nicht.
Ansicht des Gerichts ist, dass sich der Versicherer auch nicht darauf berufen kann, dass der Versicherte als Büroangestellter angeblich eine mit seiner bisherigen Tätigkeit vergleichbare Beschäftigung ausübt. Nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen darf der Kläger nämlich nur auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzt. Von einer ähnlichen Ausbildung kann im Fall des Klägers jedoch nicht ausgegangen werden. Denn seine Berufstätigkeit vor seiner Erkrankung war körperlich und handwerklich geprägt. Es kommt nicht darauf an, dass seine bisherige Ausbildung ihn eher beiläufig dazu befähigt, auch eine Bürotätigkeit auszuüben.
Folglich zieht die in den Versicherungsbedingungen zugrunde liegende Klausel engere Grenzen als vergleichbare Klauseln, in denen es üblicher Weise heißt, dass die auszuübende ähnliche Tätigkeit der Ausbildung entsprechen muss oder dass eine andere Tätigkeit von einem Versicherten aufgrund seiner Ausbildung ausgeübt werden kann bzw er dadurch hierzu in der Lage ist.
     
 
 
 
 
Versteuerung von freiwilligen Altersvorsorge-Zuschüssen ^
Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 22. April 2010 entschieden (Az.: 8 K 3052/07 H), dass die Zuschüsse eines Arbeitgebers in der Regel als Einkommen zu versteuern sind, wenn sich der Arbeitgeber, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein, an den Beiträgen eines Beschäftigten beteiligt, die dieser für eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. in einem Versorgungswerk zu zahlen hat.
Eine Aktiengesellschaft hatte geklagt, die fünf ihrer Vorstände neben einer Pensionszusage Zuschüsse zu den Beiträgen einer freiwillig von ihnen eingegangenen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einem berufsständigen Versorgungswerk gewährt hatte, ohne dazu gesetzlich verpflichtet zu sein. Die Höhe der Zuschüsse orientierte sich an der jeweiligen Beitragsbemessungs-Grenze der Rentenversicherung. Sie waren auf 50 % dieser Grenze limitiert. Die Klägerin behandelte die Zuschüsse als steuerfrei.
Nachdem in dem Unternehmen eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt wurde, waren die Zuschüsse laut Finanzamt als Einkommen zu versteuern, da sie nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung gezahlt worden waren. Die Klägerin wies das Ansinnen des Finanzamtes mit dem Argument zurück, dass mit drei der fünf Vorstände vereinbart worden war, dass die Leistungen aus ihrer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe auf die betriebliche Versorgungszusage angerechnet werden. Die Vorstände würden durch die Zahlung der Zuschüsse weder in den Genuss eines individuellen Vorteils noch eines anderweitigen Vermögenszuwachses kommen. Bezüglich der Zuschüsse der übrigen beiden Vorstände bestritt die Klägerin ebenfalls eine Verpflichtung, sie als Arbeitslohn versteuern zu müssen. Ihrer Ansicht nach gehören nämlich Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung grundsätzlich zum nicht steuerpflichtigen Arbeitslohn und zwar unabhängig davon, ob sie freiwillig geleistet werden oder nicht.
Die Düsseldorfer Finanzrichter gaben der Klage der Aktiengesellschaft nur teilweise statt.
Das Gericht gab der Klägerin im Fall der drei Vorstände Recht, deren Leistungen aus der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung auf die betriebliche Versorgungszusage angerechnet werden. Die Beitragszuschüsse werden von der Klägerin nämlich mit dem Ziel gezahlt, eine spätere Minderung der zu zahlenden Ruhegehälter zu erreichen. Daher ist ein möglicher individueller Vorteil, den die Vorstandsmitglieder dadurch haben könnten, zu vernachlässigen, da diese immerhin die Hälfte der Beiträge selbst zu bezahlen hatten, während der Vorteil aus dem Arbeitgeberzuschuss in Form späterer Rentenzahlungen in voller Höhe auf ihr Ruhegehalt angerechnet wird.
Der Fall der beiden übrigen Vorstandsmitglieder ist stellt sich anders dar. Nach Meinung der Richter sind die ihnen gezahlten Beitragszuschüsse als Arbeitslohn anzusehen, für die Lohnsteuer einbehalten und abgeführt werden muss. Mit diesen beiden Vorständen besteht keine Vereinbarung, dass die Leistungen aus ihrer freiwilligen Versicherung auf das von der Klägerin zu zahlende Ruhegeld anzurechnen sind. Ein von der Klägerin verfolgter betrieblicher Zweck ist somit nicht erkennbar.
Das Gericht schloss sich der Meinung der Klägerin, dass Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung grundsätzlich nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen sind, nicht an. Wenn keine gesetzliche Verpflichtung einen Arbeitgeberanteil zu zahlen besteht, sind freiwillige Leistungen unter den vorgenannten Voraussetzungen der Lohnsteuerpflicht zu unterwerfen.
     
 
 
 
 
Dachrinnen durch Zusatzsicherungen winterfest halten ^
Die erste Zivilkammer des Landgerichts Flensburg hat mit Urteil vom 15. März 2011 entschieden (Az.: 1 S 90/10), dass der Gebäudebesitzer in der Regel zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn sich die Dachrinne des Hauses unter der Last von Schnee und Eis nach vorne geneigt hat und dadurch ein Eisbrocken auf ein vor einem Haus geparktes Fahrzeug stürzt.
Anfang Februar hatte die Klägerin ihren Pkw vor einem Flensburger Wohnhaus geparkt. Durch einen herabstürzenden Eisbrocken aus der Dachrinne des Hauses wurde ihr Fahrzeug beschädigt. Dabei entstand ein Schaden von fast 4.400,- Euro.
Später stellte sich heraus, dass die Dachrinne den vorausgegangenen wochenlangen Schneefällen nicht gewachsen war und sich unter der Last nach vorne geneigt hatte, wodurch der Eisbrocken nach unten stürzte.
Der Gebäudebesitzer wies die Verantwortung für den Vorfall zurück und behauptete, das Dach des Hauses regelmäßig einer Sichtkontrolle unterzogen zu haben. Dabei seien keine Besonderheiten festgestellt worden. Insbesondere sei nicht zu erkennen gewesen, dass sich größere Mengen von Schnee und Eis in der Dachrinne befanden. Er sei daher zu keinen weiteren Vorkehrungen verpflichtet gewesen.
Die Geschädigte wollte das nicht akzeptieren und trug in ihrer Schadenersatzklage vor, dass der Besitzer des Gebäudes wegen der besonderen Steilheit des Daches hätte erkennen müssen, dass die Dachrinne des Hauses aufgrund der starken Schneefälle übermäßig stark beansprucht wurde. Er hätte daher Vorkehrungen treffen müssen, um mögliche Schäden durch herabstürzende Schnee- und Eismassen zu verhindern, etwa durch Anbringen eines Schneefanggitters oder Aufstellen von Warnschildern.
Die Richter waren davon überzeugt und gaben der Klage der Fahrzeugbesitzerin in vollem Umfang statt.
Gemäß § 836 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist ein Gebäudebesitzer unter bestimmten Voraussetzungen u.a. für Schäden verantwortlich, die dadurch entstehen, dass sich Teile des Hauses ablösen. Nach Ansicht des Gerichts ist es im Sinne des Gesetzes nicht erforderlich, dass sich ein Teil vollständig löst. Ein teilweises Loslösen oder eine Lockerung reichen vielmehr aus, um eine Haftungsverpflichtung auslösen zu können. Von einem derartigen Loslösen ist auch auszugehen, wenn sich eine Dachrinne verbiegt und sich nach vorne neigt. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Schaden durch die Dachrinne selbst verursacht wird. Es reicht vielmehr aus, wenn in ihr befindliche Teile nach unten stürzen - so das Gericht.
Der Gebäudebesitzer kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Dach regelmäßig einer Sichtkontrolle unterzogen wurde.
Das Gericht war davon überzeugt, dass eine Dachrinne in der Lage sein, das Gewicht zu tragen, das durch Niederschlag entsteht, sei es in Form von Regen, Tauwasser oder Schnee. Wenn dieses wegen baulicher Besonderheiten wie etwa einer besonderen Steilheit des Daches nicht gewährleistet ist, so ist ein Gebäudebesitzer dazu verpflichtet, zusätzliche Sicherungen wie zum Beispiel Schneefanggitter anbringen zu lassen und die Wartungshäufigkeit zu erhöhen. Dieses hat der Beklagte unterlassen.
Daher ist er der Klägerin in vollem Umfang zum Schadenersatz verpflichtet.
     
 
 
 
 
Augen auf beim Rückwärtsfahren ^
Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 10. Dezember 2010 entschieden (Az.: 13 S 80/10), dass einen rückwärts aus einer Parklücke ausparkenden Autofahrer in der Regel ein alleiniges Verschulden trifft, wenn er mit einem Fahrzeug zusammenstößt, das aus einer in unmittelbarer Nähe der Parklücke befindlichen Ausfahrt kommt.
Der Kläger befand sich mit seinem Auto in einer an einer Hauptstraße befindlichen Parklücke und war im Begriff, rückwärts auszuparken, als er mit dem aus einer in unmittelbarer Nähe befindlichen Grundstücksausfahrt kommenden Pkw der Beklagten kollidierte.
Der Rückwärtsfahrende behauptete in dem sich anschließenden Rechtsstreit zwar nicht, dass der Unfallgegner alleine für den Vorfall verantwortlich war. Er war jedoch der Meinung, dass dieser den Unfall zu zumindest 50 % mitverschuldet hatte und sich somit zur Hälfte an seinem Schaden zu beteiligen habe.
In der ersten Instanz konnte er sich mit seiner Auffassung nicht durchsetzen und legte daher Berufung beim Saarbrücker Landgericht ein, wo er nur teilweise Erfolg hatte.
Nach Meinung des Gerichts ist von einem alleinigen Verschulden des Klägers auszugehen, da er nicht nur gegen das Gebot allgemeiner Rücksichtnahme gem. § 1 Absatz 2 StVO, sondern auch gegen § 9 Absatz 5 StVO verstoßen hat, wonach sich ein Rückwärtsfahrender so zu verhalten hat, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
Folgerichtig muss ein Rückwärtsfahrender sein Fahrzeug bei Erkennbarkeit einer Gefahr sofort anhalten.
Kollidiert er dagegen mit einem anderen Fahrzeug, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für sein Verschulden, es sei denn er kann nachweisen, angehalten zu haben. Diesen Nachweis blieb der Kläger schuldig.
Auch die Beklagte trafen als Ausfahrende aus einer Grundstücksausfahrt erhöhte Sorgfaltspflichten.
Nach Meinung des Gerichts war nicht feststellbar, dass die Beklagte das Fahrzeug des Klägers bei Einhaltung ihrer Sorgfaltspflichten rechtzeitig hätte erkennen und den Ausfahrvorgang abbrechen können.
Trotz allem kommen die Beklagte bzw. ihr Kfz-Haftpflichtversicherer nicht ganz ungeschoren davon, da sie den Nachweis, dass der Unfall für sie unabwendbar im Sinne von § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) war, nicht erbringen konnte. Die Beklagte haftet daher aus der Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs mit dem Ergebnis, dass sich ihr Versicherer mit einer Quote von 20 % an den Aufwendungen des Klägers beteiligen muss.
Dem Kläger kann der Vorwurf nicht gemacht werden, dass er den Unfall durch grob verkehrswidriges Verhalten verursacht hat, hinter dem eine mitwirkende Betriebsgefahr gänzlich zurücktritt.

     
 
 
 
 
Schaden durch Schreibtischstuhlrollen auf Parkett ^
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hat mit Beschluss vom 1. März 2010 entschieden (Az.: 2 T 5/10), dass ein Wohnungsmieter Anspruch auf Leistungen aus seiner Privathaftpflicht-Versicherung hat wenn er den Parkettfußboden beschädigt, da er im Wohnbereich einen Rollschreibtischstuhl benutzt.
Der Kläger bewohnte eine Wohnung, die im Wohnbereich mit Echtholzparkett ausgelegt war. Dieses wurde beschädigt, da er in diesem Bereich einen Schreibtischstuhl mit Rollen benutzte. Als sein Vermieter hiervon Kenntnis erlangt hatte, ließ er den Fußboden reparieren und stellte die Kosten dem Kläger in Rechnung. Dieser meldete den Schaden seinem Privathaftpflichtversicherer. Zwar bestritt der Versicherer nicht, dass Mietsachschäden Gegenstand des Vertrages waren, lehnte aber die Kostenübernahme ab, da Schäden durch übermäßige Beanspruchung der Mietsache vom Deckungsschutz ausgeschlossen waren.
Die Richter des Dortmunder Landgerichts sahen das anders. Mit ihrem Beschluss vom 1.3.2010 gaben sie dem Begehren des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seinen Versicherer wegen ausreichender Erfolgsaussichten statt. Wenngleich Mietsachschäden wegen der übermäßigen Beanspruchung der Mietsache vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, kann sich dieser Ausschluss nur auf die überbordende Nutzung der Mietsache beziehen. Eine falsche Nutzung ist hingegen versichert.
Wären beide Arten der Nutzung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, würde das den Einschluss von Mietsachschäden in eine Privathaftpflichtversicherung aushöhlen und somit weitestgehend wertlos machen. Nutzt aber ein Mieter im mit Parkett ausgelegten Wohnbereich einer Privatwohnung einen Stuhl mit Rollen, so beruhen darauf resultierende Schäden auf eine falsche, durch die Mietsachschadenklausel der Privathaftpflichtversicherung gedeckte Nutzung, zumal davon auszugehen ist, dass der Mieter zu einer derartigen Nutzung nicht befugt ist.
Im vorliegenden Fall bestand im Übrigen keine Notwendigkeit, den Bürostuhl in der Wohnung zu nutzen, da der Kläger im Nachbarhaus über einen Arbeitsbereich verfügte, dessen Fußboden mit unempfindlichem Laminat ausgelegt war.
     
 
 
 
 
Kofferherausheben eines Taxifahrers als erhöhte Kraftanstrengung? ^
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 11. Februar 2011 entschieden (Az.: 20 U 151/10), dass kein Anspruch auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung besteht, wenn die Bizepssehne eines Taxifahrers dadurch verletzt wird, dass er einen ca. 20 kg schweren Koffer aus seinem Fahrzeug hebt.
Der als Taxifahrer arbeitende Kläger wollte einen ca. 20 kg schweren Koffer eines Fahrgastes aus dem Kofferraum seines Taxis heben, als die Bizepssehne seines rechten Arms riss. Da sich der Koffer verkantet hatte, führte er die Verletzung auf eine erhöhte Kraftanstrengung zurück. Für die Verletzungsfolgen wollte der Taxifahrer daher seine private Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Allerdings weigerte sich diese, dem Kläger für den Vorfall Versicherungsschutz zu gewähren.
Daher landete der Streit vor Gericht, wo der Kläger sowohl in der Vorinstanz als auch mit seiner beim Oberlandesgericht eingelegten Berufung eine Niederlage erlitt.
Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei einer Verletzung, die ein Versicherter beim Herausnehmen eines Koffers aus einem Fahrzeug erleidet, um kein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das den Unfallbegriff einer privaten Unfallversicherung erfüllen würde.
Zwar gilt es bedingungsgemäß auch als Unfall, wenn eine Verletzung die Folge einer erhöhten Kraftanstrengung ist, bei der Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Jedoch sind dabei die individuellen körperlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen.
Beim Herausnehmen eines 20 kg schweren Koffers aus einem Fahrzeug kann von einer solchen erhöhten Kraftanstrengung nach Ansicht des Gerichts zumindest bei Taxifahrern nicht ausgegangen werden, da derart schwere Gepäckstücke jenem üblichen Gewicht entsprechen, mit dem Taxifahrer regelmäßig konfrontiert werden.
Selbst bei einer Verkantung eines Koffers ist von einem normalen Kraftaufwand auszugehen, dessen Folgen nicht unter den Versicherungsschutz einer privaten Unfallversicherung fallen.

     
 
 
 
 
Schaden durch Schreibtischstuhlrollen auf Parkett ^
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hat mit Beschluss vom 1. März 2010 entschieden (Az.: 2 T 5/10), dass ein Wohnungsmieter Anspruch auf Leistungen aus seiner Privathaftpflicht-Versicherung hat wenn er den Parkettfußboden beschädigt, da er im Wohnbereich einen Rollschreibtischstuhl benutzt.
Der Kläger bewohnte eine Wohnung, die im Wohnbereich mit Echtholzparkett ausgelegt war. Dieses wurde beschädigt, da er in diesem Bereich einen Schreibtischstuhl mit Rollen benutzte. Als sein Vermieter hiervon Kenntnis erlangt hatte, ließ er den Fußboden reparieren und stellte die Kosten dem Kläger in Rechnung. Dieser meldete den Schaden seinem Privathaftpflichtversicherer. Zwar bestritt der Versicherer nicht, dass Mietsachschäden Gegenstand des Vertrages waren, lehnte aber die Kostenübernahme ab, da Schäden durch übermäßige Beanspruchung der Mietsache vom Deckungsschutz ausgeschlossen waren.
Die Richter des Dortmunder Landgerichts sahen das anders. Mit ihrem Beschluss vom 1.3.2010 gaben sie dem Begehren des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen seinen Versicherer wegen ausreichender Erfolgsaussichten statt. Wenngleich Mietsachschäden wegen der übermäßigen Beanspruchung der Mietsache vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, kann sich dieser Ausschluss nur auf die überbordende Nutzung der Mietsache beziehen. Eine falsche Nutzung ist hingegen versichert.
Wären beide Arten der Nutzung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, würde das den Einschluss von Mietsachschäden in eine Privathaftpflichtversicherung aushöhlen und somit weitestgehend wertlos machen. Nutzt aber ein Mieter im mit Parkett ausgelegten Wohnbereich einer Privatwohnung einen Stuhl mit Rollen, so beruhen darauf resultierende Schäden auf eine falsche, durch die Mietsachschadenklausel der Privathaftpflichtversicherung gedeckte Nutzung, zumal davon auszugehen ist, dass der Mieter zu einer derartigen Nutzung nicht befugt ist.
Im vorliegenden Fall bestand im Übrigen keine Notwendigkeit, den Bürostuhl in der Wohnung zu nutzen, da der Kläger im Nachbarhaus über einen Arbeitsbereich verfügte, dessen Fußboden mit unempfindlichem Laminat ausgelegt war.
     
 
 
 
 
Kofferherausheben eines Taxifahrers als erhöhte Kraftanstrengung? ^
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 11. Februar 2011 entschieden (Az.: 20 U 151/10), dass kein Anspruch auf Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung besteht, wenn die Bizepssehne eines Taxifahrers dadurch verletzt wird, dass er einen ca. 20 kg schweren Koffer aus seinem Fahrzeug hebt.
Der als Taxifahrer arbeitende Kläger wollte einen ca. 20 kg schweren Koffer eines Fahrgastes aus dem Kofferraum seines Taxis heben, als die Bizepssehne seines rechten Arms riss. Da sich der Koffer verkantet hatte, führte er die Verletzung auf eine erhöhte Kraftanstrengung zurück. Für die Verletzungsfolgen wollte der Taxifahrer daher seine private Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Allerdings weigerte sich diese, dem Kläger für den Vorfall Versicherungsschutz zu gewähren.
Daher landete der Streit vor Gericht, wo der Kläger sowohl in der Vorinstanz als auch mit seiner beim Oberlandesgericht eingelegten Berufung eine Niederlage erlitt.
Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei einer Verletzung, die ein Versicherter beim Herausnehmen eines Koffers aus einem Fahrzeug erleidet, um kein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das den Unfallbegriff einer privaten Unfallversicherung erfüllen würde.
Zwar gilt es bedingungsgemäß auch als Unfall, wenn eine Verletzung die Folge einer erhöhten Kraftanstrengung ist, bei der Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Jedoch sind dabei die individuellen körperlichen Verhältnisse des Versicherten zu berücksichtigen.
Beim Herausnehmen eines 20 kg schweren Koffers aus einem Fahrzeug kann von einer solchen erhöhten Kraftanstrengung nach Ansicht des Gerichts zumindest bei Taxifahrern nicht ausgegangen werden, da derart schwere Gepäckstücke jenem üblichen Gewicht entsprechen, mit dem Taxifahrer regelmäßig konfrontiert werden.
Selbst bei einer Verkantung eines Koffers ist von einem normalen Kraftaufwand auszugehen, dessen Folgen nicht unter den Versicherungsschutz einer privaten Unfallversicherung fallen.

     
 
 
 
 
Quotelung bei grober Fahrlässigkeit - das erste BGH-Urteil ^
Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 22. Juni 2011 (Az.: IV ZR 225/10) entschieden, dass ein Vollkaskoversicherer nach neuem Recht unter ganz bestimmten Umständen in vollem Umfang von seiner Leistungsverpflichtung befreit sein kann, wenn der Halter eines Kraftfahrzeugs im Zu-stand absoluter Fahruntüchtigkeit einen Unfall verursacht.
Im Juli 2008 befand sich der Kläger mit seinem Pkw auf der Rückfahrt von einem Konzert, als er in einer Kurve von der Fahrbahn abkam und gegen eine Laterne prallte. Dabei entstand an dem Auto ein Schaden in Höhe von ca. 6.400,- Euro. Nach dem Ergebnis einer kurz nach dem Unfall durchgeführten hatte der Kläger vor Fahrtantritt deutlich zu viel Alkohol konsumiert. Seine Blutalkohol-Konzentration betrug 2,7 Promille.
Daher wollte sich der Kaskoversicherer des Klägers wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versiche-rungsfalls noch nicht einmal anteilig an dem Fahrzeugschaden beteiligen.
Der Streit endete vor dem Bundesgerichtshof, wo der Versicherte einen Etappensieg errang.
Nach Auffassung des Gerichts kann das Leistungskürzungsrecht eines Kaskoversicherers wegen grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 81 Absatz 2 VVG ausgeschlossen sein, wenn ein Versicherter einen Unfall im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit verursacht hat und somit unzurechnungsfähig war. Damit ist kein Frei-brief für exzessive Trinker gemeint, denn der Vorwurf grober Fahrlässigkeit lässt sich trotz einer möglichen Unzurechnungsfähigkeit gegebenenfalls auch aus einem vorausgegangenen Verhalten eines Versicherten herleiten. Hat ein Autofahrer vor dem Genuss von Alkohol erkennen können oder müssen, dass er im Zu-stand einer Unzurechnungsfähigkeit möglicherweise einen Unfall verursachen würde, so kann sich sein Ver-sicherer ebenfalls auf grobe Fahrlässigkeit berufen und seine Leistungen vollständig versagen.
Entscheidungserheblich ist die Frage, welche Vorkehrungen ein Versicherter, der mit einem Auto unterwegs ist und beabsichtigt, Alkohol zu trinken trifft, um zu verhindern, dass er sich in alkoholisiertem Zustand ans Steuer setzt. Da das Berufungsgericht zu diesen Fragen keinerlei Feststellungen getroffen hat, wurde der Fall zur endgültigen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
In der Urteilsbegründung betonte der BGH ausdrücklich, dass auch bei Unzurechnungsfähigkeit des Versi-cherten eine Kürzung der Leistungen eines Vollkaskoversicherers auf Null möglich ist. Eine Entscheidung bedarf jedoch in jedem Fall einer Abwägung der Umstände des Einzelfalls.
Der BGH hat allerdings für die von vielen erhoffte Rechtssicherheit für Fälle des Kaskoschutzes bei Unfällen im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit nicht gesorgt.
     
 
 
 
 
Sprungbrettunfall mit Folgen ^
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 13. April 2011 entschieden (Az.: 13 U 16/11), dass ein Schwimmer, der sich in unmittelbarer Umgebung des Sprungturms bewegt, in der Regel nicht für die Verletzung eines Springers verantwortlich gemacht werden kann, wenn zwischen den Bereichen für Schwimmer und dem Sprungbecken eines Schwimmbades keine strikte Trennung besteht.
Bei einem Schwimmbadbesuch war der seinerzeit siebenjährige Kläger war vom Dreimeterbrett gesprungen, als er beim Eintauchen in das Wasser mit dem im Bereich des Sprungbeckens schwimmenden 72-jährigen Beklagten kollidierte. Für seine dabei erlittenen Verletzungen machte das Kind den Schwimmer verantwort-lich, da dieser keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem Schwimmbecken gewahrt hätte.
Der ältere Herr verteidigte sich damit, dass es in dem Schwimmbad keine eindeutige Trennung zwischen dem Sprung- und dem Schwimmbereich gab. Es wäre daher Sache des Siebenjährigen gewesen, sich vor seinem Sprung Gewissheit darüber zu verschaffen, dass sich im Sprungbereich keine Schwimmer aufhalten und ein gefahrloser Sprung möglich war.
Der Streit wurde vor Gericht ausgetragen, wo das Kind eine Niederlage erlitt.
Nach Auffassung des Gerichts wäre eine Haftung des Beklagten nur dann in Betracht gekommen, wenn ihm hätte nachgewiesen werden können, dass er erkennen konnte, dass das klagende Kind vom Sprungturm springen würde und er trotz allem in den Bereich geschwommen ist, in dem der Kläger voraussichtlich auf-treffen würde. Einen solchen Nachweis konnte der Siebenjährige jedoch nicht erbringen.
In der Regel muss sich ein Springer vor einem Sprung darüber vergewissern, dass der Sprungbereich frei ist und er ohne Gefahr für sich und andere vom Sprungbrett springen kann.
Insbesondere gilt dies in Schwimmbädern, in denen keine strikte Trennung zwischen den Bereichen für Schwimmer und dem Sprungbereich vorhanden ist. Dann darf ein Schwimmer nämlich darauf vertrauen, dass ein Springer nur von einem Sprungbrett springt, wenn eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.
Aus diesem Grund blieb die Schmerzensgeldklage des Kindes ohne Erfolg.


     
 
 
 
 
Kündigung der Mitversicherung nach Scheidung ^
Das Landgericht Hagen hat mit Urteil vom 11. Oktober 2010 entschieden (Az.: 10 O 128/10), dass ein Privater Krankenversicherer die Anerkennung der Kündigung eines Versicherungsnehmers hinsichtlich der Mitversicherung seines geschiedenen Ehepartners, nicht davon abhängig machen darf, dass die Kündigung erst dann wirksam wird, wenn der Ex-Partner nachweist, einen eigenen Vertrag abgeschlossen zu haben.
Bei dem beklagten privaten Krankenversicherer hatte die Klägerin eine Krankheitskosten-Vollversicherung abgeschlossen. Mitversichert war ihr Ehemann. Als die Ehe geschieden worden war, machte die Klägerin im Rahmen einer Beitragserhöhung von ihrem Recht Gebrauch, die Mitversicherung zu kündigen. Doch obwohl der Ex-Mann der Klägerin dem Versicherer bestätigte, von der Kündigung des Vertrages in Kenntnis gesetzt worden zu sein, weigerte sich dieser, die Kündigung anzuerkennen.
Der Versicherer machte die Anerkennung der Kündigung vielmehr von einem Nachweis des ehemaligen Gatten der Klägerin über eine nahtlose Weiterversicherung bei einem anderen privaten oder gesetzlichen Krankenversicherer abhängig und berief sich zur Begründung auf § 193 Absatz 3 VVG in Verbindung mit § 205 Absatz 6 VVG, wonach jede Person mit einem Wohnsitz im Inland über eine Krankheitskosten-Versicherung verfügen muss.
Die Klägerin war hingegen der Ansicht, die Mitversicherung rechtswirksam gekündigt zu haben, da ein volljähriger Ehegatte nicht unter die Regelungen von § 193 Absatz 3 VVG falle. Ein Nachweis gemäß § 205 Abs. 6 VVG über einen unterbrechungslosen Krankenversicherungs-Schutz sei daher zur Anerkennung der Kündigung nicht erforderlich.
Die Richter des Hagener Landgerichts stimmten dem zu und gaben der Klage der Frau gegen ihren privaten Krankenversicherer statt.
Nach Meinung der Richter spricht bereits der Wortlaut der einschlägigen Vorschrift des VVG gegen die Annahme des Versicherers, die Kündigung der Mitversicherung erst nach Erbringung des von ihr geforderten Nachweises anerkennen zu können. Denn die Vorschrift beschränkt sich ausdrücklich auf den Versicherungsnehmer selbst sowie auf gesetzlich von ihm vertretene Personen. Ein geschiedener Ehegatte wird jedoch nicht gesetzlich von seiner Ex-Gattin vertreten.
Der Ex-Mann der Klägerin bedarf hinsichtlich seiner Krankenversicherung auch keines besonderen gesetzlichen Schutzes, da er als voll geschäftsfähige Person selber in der Lage ist, einen entsprechenden Vertrag abzuschließen. Er wurde von der Kündigung der Mitversicherung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt und hat dieses auch bestätigt. Er war ihm daher möglich, für einen lückenlosen Versicherungsschutz zu sorgen und damit die Anforderungen des Versicherungsvertrags-Gesetzes zu erfüllen.
     
 
 
 
 
Psyche Erkrankung in der Restschuld-Versicherung ^
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 16. Februar 2011 entschieden (Az.: 23 O 35/10), dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Restschuld-Versicherer im Leistungsfall eine Klausel anwenden darf, die psychische Leiden vom Versicherungsschutz ausschließt, entscheidend auf die Ursache der psychischen Erkrankung ankommt.
Im Januar 2005 hatte die Klägerin bei dem beklagten Versicherer im Zusammenhang mit der Aufnahme eines Darlehens eine Restschuld-Versicherung abgeschlossen. Der Versicherer sollte leisten, wenn die Versicherte während der Kreditlaufzeit vorübergehend arbeitsunfähig erkrankte. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen war jedoch ausdrücklich eine Arbeitsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung.
Bei der Klägerin wurde im April 2007 Krebs diagnostiziert. Deswegen wurde sie bis zum September des Jahres krankgeschrieben. Während dieser Zeit erhielt sie Leistungen aus der Restschuld-Versicherung. Im Anschluss an die Akutbehandlung sollte die Frau bis voraussichtlich 2012 medikamentös weiterbehandelt werden. Das verabreichte Medikament verursachte jedoch auf Dauer schwere Depressionen, die zu einer erneuten Krankschreibung der Klägerin führten.
Als die Frau erneut ihren Restschuld-Versicherer in Anspruch nehmen wollte, verweigerte ihr dieser die Gefolgschaft. Zur Begründung berief sich der Versicherer auf den bedingungsgemäßen Leistungsausschluss wegen psychischer Erkrankungen.
Das von der Versicherten angerufene Kölner Landgericht gab ihrer Leistungsklage in vollem Umfang statt.
Nach Meinung der Richter hält die von dem Versicherer verwendete Ausschlussklausel zwar grundsätzlich einer Inhaltskontrolle im Sinne von § 307 BGB stand. Sie benachteiligt die Klägerin nämlich nicht unangemessen. Denn der Ausschluss psychischer Erkrankungen aus dem Versicherungsschutz dient nicht allein den Interessen des Versicherers, sondern auch denjenigen der Versicherungsnehmer. Durch die entsprechende Klausel werden nämlich eine zuverlässige Tarifkalkulation sowie eine zeitnahe Leistungsprüfung anhand objektiv fassbarer, möglichst unproblematisch zu diagnostizierender Erkrankungen begünstigt.
Jedoch ist die Klausel nicht auf den Fall der Klägerin anwendbar. Grund dafür ist, dass ein von dem Gericht befragter Sachverständiger bekundet hatte, dass die Depressionen der Klägerin mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Einnahme des ihr verordneten Medikaments zurückzuführen sind. Die Symptome, unter denen die Klägerin leidet, seien auch vom Hersteller des Arzneimittels als mögliche Nebenwirkung beschrieben.
Die Rechtsprechung regelt für eine Unfallversicherung, dass psychische Leiden, die einen organischen Ursprung haben, nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Rechtsprechung analog auch auf Restschuld-Versicherungen anzuwenden.
Im Fall der Klägerin würde der Leistungsausschluss somit nur dann greifen, wenn ihre Arbeitsunfähigkeit ausschließlich auf psychische Ursachen zurückzuführen wäre. Davon kann angesichts ihrer vorausgegangenen Krebserkrankung jedoch nicht ausgegangen werden. Denn die Arbeitsunfähigkeit ist Folge der anschließenden medikamentösen Behandlung, die als Nebenwirkung die Depressionen ausgelöst hat.
Daher wurde der Versicherer dazu verurteilt, der Klägerin Versicherungsschutz zu gewähren.
     
 
 
 
 
Rutschgefahr durch Fahrbahnausbesserungen ^
Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 27. Januar 2011 entschieden (Az.: 9 O 164/10), dass ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich keinen Hinweis auf eine deutlich sichtbare Gefahrenstelle einer Fahrbahn verlangen kann. Kommt er dort zu Schaden, so hat er für die Folgen selbst einzustehen.
Auf einer Fahrt mit seinem Motorrad wollte der Kläger einer kurz zuvor mit Bitumen ausgebesserten und mit Sand bestreuten Stelle auf der Fahrbahn ausweichen, als er dabei ins Schleudern geriet. Bei dem anschließenden Sturz wurde er zwar zum Glück nicht verletzt. An seinem Motorrad entstand jedoch ein Schaden in Höhe von über 5.600,- Euro. Den machte er gegenüber der für die Straße zuständigen Gemeinde geltend.
Nach seiner Ansicht hätte die Gemeinde dafür sorgen müssen, dass durch ein Schild auf die Gefahrenstelle hingewiesen wurde. Aufgrund dieses Versäumnisses habe sie ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die Richter des Wiesbadener Landgerichts wollten dem nicht folgen und wiesen die Schadenersatzklage des Motorradfahrers als unbegründet zurück.
Grundsätzlich sind Gemeinden dazu verpflichtet, Verkehrsteilnehmer durch das Aufstellen von Schildern auf Gefahrenstellen hinzuweisen. Entbehrlich sind jedoch Hinweise auf deutlich sichtbare Gefahrenquellen.
Die Richter bestritten zwar nicht, dass von der ausgebesserten Stelle der Fahrbahn insbesondere für Motorradfahrer eine gewisse Gefahr ausging. Der Unfall hatte sich aber tagsüber bei strahlendem Sonnenschein ereignet.
Die Beweisaufnahme ergab, dass die ausgebesserte Stelle außerdem so groß war, dass sie bei ausreichender Aufmerksamkeit nicht übersehen werden konnte.
Der Kläger konnte sich auch nicht mit Erfolg auf die Behauptung berufen, die ausgebesserte Stelle wegen der witterungsbedingt "flimmernden" Fahrbahn erst im letzten Augenblick wahrgenommen zu haben.
Selbst wenn er nach seinem eigenen Vortrag nicht schneller als mit den an der Unfallstelle erlaubten 50 km/h unterwegs war, hat er seine Geschwindigkeit nicht den örtlichen Verhältnissen angepasst.
Daher ist die Gemeinde auch aus diesem Grund nicht zum Schadenersatz verpflichtet.

     
 
 
 
 
Urteil nach neuem VVG zu Alkoholfahrt ^
Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 24. September 2010 entschieden (Az.: 13 O 1964/10), dass Autofahrer, die im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ihr Fahrzeug zu Schrott fahren, nicht darauf hoffen dürfen, dass der Vollkaskoversicherer dafür zahlt.
Der Kläger fuhr mit einer Blutalkohol-Konzentration von 1,5 Promille mit seinem Porsche Carrera über die Autobahn. Dabei verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte gegen die Mittelleitplanke. Das zu diesem Zeitpunkt noch ca. 35.000,- Euro teure Auto erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden.
Der Kläger sah zwar ein, wegen seiner Alkoholisierung überwiegend Schuld an dem Unfall zu sein, war trotz allem der Meinung, dass sich sein Vollkasko-Versicherer angesichts der nach § 81 Absatz 2 des neuen Versicherungsvertrags-Gesetzes (VVG) bei grober Fahrlässigkeit vorzunehmenden Abwägung zu zumindest einem Drittel an dem Schaden beteiligen müsse.
Die Richter des Oldenburger Landgerichts teilten diese Ansicht nicht und wiesen das Begehren des Klägers als unbegründet zurück.
Nach Meinung der Richter liegt ein eindeutiger Fall grober Fahrlässigkeit vor, wenn ein Versicherter sein Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit führt, nämlich mit einem Blutalkoholgehalt von mehr als 1,1 Promille. Ein solches Verhalten gehört nicht nur zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Es ist auch subjektiv grob fahrlässig. Denn es ist allgemein bekannt, dass Kraftfahrer, die unter starkem Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnehmen, sich und andere in unverantwortlicher Weise gefährden.
Über diese Regel hat sich der Kläger hinweggesetzt.
Daher war der Vollkaskoversicherer dazu berechtigt, die Versicherungsleistung um 100 % zu kürzen, da sein Verhalten unstreitig kausal für den Schaden verantwortlich war.
Nach Meinung des Gerichts ergibt sich eine vollständige Leistungsfreiheit allein schon daraus, dass ein derart grob fahrlässiges Verhalten das gleiche Gewicht hat wie eine vorsätzliche Handlung, die einen Versicherer ebenfalls zur Leistungsverweigerung berechtigt.
Folglich gibt es keinen Grund dafür, in solchen Fällen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen zu reagieren.

     
 
 
 
 
Aufklärung bei fondsgebundener Lebensversicherung begrenzt ^
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 entschieden (Az.: 20 U 100/10), dass Anbieter fondsgebundener Lebensversicherungen nicht dazu verpflichtet sind, ihre Kunden über die Höhe der Abschlusskosten sowie mögliche Kick-back-Zahlungen aufzuklären.
Ein Mann hatte bei der Beklagten eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Fast drei Jahre später wollte er plötzlich vom Versicherungsvertrag zurücktreten und verlangte gleichzeitig die bis dahin gezahlten Beiträge zurück. Der Kläger bestritt zwar nicht, bei Übersendung der Versicherungsunterlagen über sein seinerzeit geltendes 14-tägiges Widerspruchsrecht aufgeklärt worden zu sein, hielt aber die Aufklärung gleichwohl für unzureichend. Nach seiner Meinung hätte ihn der Versicherer über mögliche Kick-back-Zahlungen und die Abschlusskosten der fondsgebundenen Lebensversicherung aufklären müssen. Dabei bezog er sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verdeckten Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Fondsanteilen bei Geldinstituten. Da der Versicherer darauf verzichtet hatte, sah sich der Kläger zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt.
Die Richter des 20. Zivilsenats des Kölner Oberlandesgerichts wollten dem ebenso wenig folgen wie zuvor ihre Kollegen des Landgerichts Köln.
Das Gericht war überzeugt, dass der Kläger beim Abschluss des Vertrages und auch bei Übersendung der Versicherungsunterlagen in ausreichender Weise von dem Versicherer aufgeklärt wurde. Denn zu den Aufklärungspflichten gehört es nicht, einen Kunden über die Höhe der Abschlusskosten zu informieren.
Darüber hinaus wurden auch keine Beratungspflichten aus dem von dem Kläger behaupteten Versäumnis verletzt, nicht auf mögliche Kick-back-Zahlungen hingewiesen worden zu sein. Die von ihm herangezogene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu derartigen Zahlungen bei der Vermittlung von Fondsanteilen ist nicht auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen übertragbar. Die Vergleichbarkeit beider Produkte ist nicht gegeben, da ein Kunde beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung keine unmittelbar bestimmten Fondsanteile erwirbt, für die er sich bei einer Vermittlung durch ein Geldinstitut entscheiden würde. Einem Versicherer stehe es vielmehr frei zu entscheiden, welche Fondsanteile er kauft, ohne dazu verpflichtet zu sein, die Versicherten darüber zu informieren.
Nach Meinung der Richter kommen mögliche Kick-back-Zahlungen bei fondsgebundenen Versicherungen zu wesentlichen Teilen den Versicherten zugute, "nicht aber als Gewinn einer anlagevermittelnden Bank, die durch die Höhe der Zahlungen in der Auswahl der Fonds beeinflusst werden könnte."
Daher wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
     
 
 
 
 
Urteile zum Sichtfahrgebot ^
Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 25. November 2010 (Az.: 12 O 176/04) entschieden, dass einen Autofahrer in der Regel ein Mitverschulden trifft, wenn er nach einem vorausgegangenen Unfall mit einem auf der Fahrbahn liegenden Hindernis kollidiert. Das gilt selbst dann, wenn sich der Unfall bei Dunkelheit ereignet hat und das Hindernis unbeleuchtet war.
Bei Dunkelheit war ein Container auf der Autobahn von einem Lkw gestürzt, nachdem dessen Fahrer aufgrund eines Sekundenschlafs gegen die Mittelleitplanke der Autobahn gefahren war. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger mit seinem Pkw unterwegs, als er mit diesem Container kollidierte, der auf dem linken Fahrstreifen quer zur Fahrbahn lag. Das klägerische Auto wurde bei dem Unfall erheblich beschädigt, er selber schwer verletzt. Seine Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen wollte der Versicherer des Lkw jedoch nur teilweise befriedigen.
Der Versicherer vertrat die Auffassung, dass der Kläger den Unfall nämlich zu mindestens 1/3 mitverschuldet hat, indem er gegen das Sichtfahrgebot gemäß § 3 Absatz 1 Satz 4 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen hatte. Danach darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug jederzeit innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann.
Der Autofahrer trug in seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage vor, zum Zeitpunkt des Unfalls mit einer den Sichtverhältnissen angemessenen Geschwindigkeit von etwa 100 bis 110 km/h unterwegs gewesen zu sein. Wegen des unbeleuchteten Containers sei der Unfall für ihn jedoch nicht zu vermeiden gewesen. Er forderte daher vollen Schadenersatz.
Das Landgericht Essen wies allerdings seine Klage als unbegründet zurück.
Die Richter waren überzeugt, dass der Kläger den Unfall entweder durch unangepasste Geschwindigkeit oder Unaufmerksamkeit schuldhaft mitverursacht hat. Bei einem Auffahren auf ein die Fahrbahn versperrenden Hindernis ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Bremsweg des Auffahrenden länger als die Sichtweite oder seine Reaktion auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr unzureichend gewesen sein muss. Das ist auch dann der Fall, wenn sich der Unfall bei Dunkelheit ereignet hat und das Hindernis unbeleuchtet war. Denn ein Kraftfahrer darf auch bei Dunkelheit nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke rechtzeitig vor einem Hindernis anhalten kann. "Kommt es dennoch zu einer Kollision, so entspricht es der Lebenserfahrung, dass Unaufmerksamkeit die Ursache des Unfalls war.
Unerheblich ist ferner, mit welcher konkreten Geschwindigkeit der Kläger vor dem Unfall gefahren ist. Die Tatsache, dass er mit dem Container kollidiert ist, spricht in jedem Fall für ein Mitverschulden.
Ferner kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf einen der Ausnahmetatbestände vom Sichtfahrgebot gemäß § 18 Absatz 6 StVO berufen, wonach ein Verkehrsteilnehmer unter bestimmten Voraussetzungen seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite seines Abblendlichts anzupassen hat.
In seinem Fall lag nämlich keine der im Gesetz genannten Ausnahmen vor.
Insgesamt hat der Versicherer des Lkw die Forderungen des Klägers zu Recht um 1/3 gekürzt.
Ein Urteil des Landgerichts München II belegt, dass es von der Mitverschuldensregel auch Ausnahmen gibt.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Omnibus auf einer Autobahn bei Dunkelheit einen seiner Zwillingsreifen verloren. Der Omnibusfahrer hatte zwar angehalten und die Warnblinkanlage eingeschaltet. Der Reifen war jedoch einen halben Kilometer weitergerollt und auf dem linken Fahrstreifen liegengeblieben. Einer Pkw-Fahrerin wurde das zum Verhängnis, die mit dem Reifen kollidierte.
Das Gericht sprach ihr vollen Schadenersatz zu, da das kleine Hindernis ausgesprochen schlecht zu erkennen war.
     
 
 
 
 
Falsch beantwortete Gesundheitsfragen ^
Das Landgericht Karlsruhe hat mit - noch nach altem Recht gefällten - Urteil vom 13. Mai 2011 entschieden (Az.: 6 O 375/10), dass der Versicherer beweisen muss, dass der Antragsteller dafür verantwortlich ist, wenn in einem durch einen Versicherungsvertreter ausgefüllten Antrag zu einer Personenversicherung unzureichende Angaben zu den Gesundheitsfragen gemacht werden.
Im August 2006 hatte die seinerzeit 43-jährige Klägerin bei dem beklagten Versicherer im August 2006 einen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeits-Versicherung gestellt. Das Antragsformular wurde von einem Vermittler des Versicherers ausgefüllt. Im Antrag wurden sämtliche Fragen nach eventuellen Vorerkrankungen innerhalb der letzten fünf Jahre ebenso verneint wie die Fragen zu nicht behandelten Beschwerden, bestehenden körperlichen Beeinträchtigungen und den Bezug von Rente aus gesundheitlichen Gründen.
Fast drei Jahre später wurde die Klägerin wegen krankheitsbedingter voller Erwerbsminderung verrentet und forderte ihren Versicherer daher dazu auf, ihr die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Bei der Überprüfung seiner Leistungsverpflichtung stellte dieser jedoch fest, dass die Klägerin vor Antragstellung unter anderem für neun Tage wegen einer depressiven Episode sowie jeweils für wenige Tage wegen Rückenbeschwerden und Migräne krankgeschrieben worden war.
Daher erklärte der Versicherer wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung den Rücktritt vom Vertrag.
Die Frau war damit nicht einverstanden. In ihrer gegen den Versicherer eingereichten Klage trug sie vor, nicht für die Beantwortung der Gesundheitsfragen verantwortlich zu sein, den der den Antrag ausfüllende Vermittler sei nämlich über die Vorerkrankungen informiert gewesen, habe aber gemeint, dass solche Bagatellerkrankungen nicht angegeben werden müssten. Ferner sei die depressive Periode auf eine abgebrochene Schwangerschaft zurückzuführen, die Rückenbeschwerden durch Einrenken beseitigt worden und die Migräne bereits nach kurzer Zeit wieder abgeklungen. Ein Grund für einen Rücktritt vom Vertrag habe daher auch aus diesen Gründen nicht bestanden.
Der Versicherer beurteilte das anders und behauptete, den Antrag nicht angenommen zu haben, hätte er von der wenn auch nur kurzen Depression gewusst. Selbst die Rückenbeschwerden hätten zu einem Risikozuschlag von 25 % geführt.
Dennoch war die Klage erfolgreich. Das Gericht war davon überzeugt, dass der Versicherer zu Unrecht von dem Vertrag zurückgetreten und Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Versicherung verweigert hatte. Wird ein Antrag auf eine Personenversicherung von einem Mitarbeiter des Versicherers ausgefüllt, so ist es nach Meinung der Richter Sache des Versicherers nachzuweisen, dass der Versicherte seine Anzeigepflicht verletzt bzw. sich einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht hat. Voraussetzung ist nur, dass der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet und darlegt, die Fragen des Vermittlers richtig beantwortet zu haben.
Der Klägerin kam in dem entschiedenen Fall unter anderem zu Gute, dass ihr Lebensgefährte bei der Antragsaufnahme anwesend war, der Mediziner und zugleich ihr Hausarzt ist. Als Zeuge vernommen erklärte er, dass der Vermittler bei dem Hinweis auf die Beantwortung der vorformulierten Fragen einschränkend gesagt habe, dass nur schwere bzw. länger andauernde Behandlungen zu nennen und in das Formular aufzunehmen seien. Daher oblag es der Beklagten, den Nachweis zu führen, dass die Vorerkrankungen nicht nur überhaupt nicht mitgeteilt wurden, sondern auch, dass der Agent diese Einschränkungen nicht vorgegeben hat. Diesen Nachweis konnte sie jedoch nicht erbringen.
Es half dem Versicherer auch nicht, dass sich der als Zeuge vernommene Vermittler als besonders gewissenhaft darstellte und steif und fest behauptete, relevante Angaben von Antragstellern zu den Gesundheitsfragen grundsätzlich in die Anträge aufzunehmen. Denn dass eine 43-jährige berufstätige Antragstellerin über Jahre hinweg über keinerlei gesundheitliche Beeinträchtigungen und Störungen klagt, hielten die Richter für nahezu ausgeschlossen. Solcherlei Überlegungen hätte auch der Vermittler anstellen müssen.
Die Richter hielten es für nicht nachvollziehbar, dass ein gewissenhafter Versicherungsvermittler das Ausfüllen so komplexer und bedeutender Fragen nicht dem Kunden überlässt, sondern selbst "die Feder führt".

     
 
 
 
 
Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten ^
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 14. April 2011 mit Beschluss entschieden (Az.: VI R 8/10), dass ein Pflegebedürftiger, der von ihm selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen will, dabei sowohl Leistungen der Beihilfe, der Pflegeversicherung als auch die einer ergänzenden privaten Pflegezusatz-Versicherung zu berücksichtigen sind.
Dem in einem Pflegeheim lebenden Kläger (Pflegestufe III) wurden die Kosten für Unterbringung und Pflege teilweise durch die Pflegeversicherung sowie die Beihilfe erstattet. Den darüber hinausgehenden Betrag wollte der vermögende Kläger als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG von der Steuer absetzen.
Grundsätzlich war das zuständige Finanzamt damit einverstanden, vertrat jedoch - entgegen der von dem Kläger durchgeführten Berechnung - die Meinung, dass bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung ein Pflegetagegeld zu berücksichtigen sei, welches er aus einer privaten Zusatzversicherung erhielt.
Damit war der Kläger jedoch nicht einverstanden und zog bis vor den Bundesfinanzhof. Dort erlitt er ebenso wie in den Vorinstanzen eine Niederlage.
Die BFH-Richter stellten fest, dass Pflegekosten ebenso wie Krankheitskosten grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung darstellen, die bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd geltend gemacht werden können. Das gilt auch für Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem (Alten-)Pflegeheim. Allerdings gelten nur Aufwendungen als steuermindernd, die der Steuerpflichtige endgültig selber zu tragen hat.
Bei der Berechnung müssen daher nicht nur Erstattungen durch die Beihilfe und durch die Pflegeversicherung berücksichtigt werden, sondern auch Leistungen, die ein Steuerpflichtiger aus einer privaten Pflegezusatz-Versicherung erhält.
Insgesamt wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

     
 
 
 
 
Auch bei hoher Laufleistung keine Verweisung auf freie Werkstatt ^
Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 8. April 2011 (Az.: 13 S 152/10) entschieden, dass sich ein Unfallgeschädigter, dessen Fahrzeug noch keine drei Jahre alt ist, vom Versicherer des Unfallverursachers grundsätzlich nicht auf eine Reparatur durch eine freie Werkstatt verweisen lassen muss. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug eine sehr hohe Laufleistung aufweist.
Regelmäßig kommt es über die Frage zu Streit, ob ein Geschädigter dazu verpflichtet ist, sein Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen. Mit der o.g. Entscheidung hat nun ein Gericht auch die Frage geklärt, welche Bedeutung der Laufleistung des Fahrzeugs zukommt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Ein Taxiunternehmer hatte geklagt, dessen Fahrzeug unverschuldet in einen Unfall verwickelt worden war.
Zwar erhob der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers keine Einwände zum Grund seiner Leistungsverpflichtung, jedoch gab es Streit über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung, da der Kläger den Schaden nämlich auf Basis eines Sachverständigen-Gutachtens abrechnen wollte, das eine Reparatur in einer Fachwerkstatt vorsah.
Der Versicherer berief sich darauf, dass das zwei Jahre und acht Monate alte Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von mehr als 200.000 Kilometer aufwies und wollte daher nur jene Kosten zahlen, die in einer freien Werkstatt angefallen wären. Das hätte eine Ersparnis von 1.500,- € ausgemacht.
Die Richter wollten dem nicht folgen und gaben der Klage des Taxiunternehmers auf Erstattung der Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt statt. Meinung des Gerichts ist, dass ein Unfallgeschädigter unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen zwar dazu verpflichtet sein kann, sein Fahrzeug in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen. Das gilt jedoch nicht, wenn eine Reparatur in einer freien Werkstatt unzumutbar ist. Als unzumutbar gilt eine Reparatur außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt im Allgemeinen dann, wenn ein beschädigtes Fahrzeug zum Zeitpunkt eines Unfalls nicht älter als drei Jahre ist. Dieser Grundsatz ist nach richterlicher Auffassung unabhängig von der Laufzeit des Fahrzeugs anzuwenden. Hintergrund der Privilegierung ist, dass im Falle einer Reparatur eines neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugs in einer freien Werkstatt die Gefahr besteht, dass dem Geschädigten bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten entstehen können.
Das Urteil ist rechtskräftig.
     
 
 
 
 
Gemeinde haftet nicht für Sturz im Wahllokal ^
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 31. Mai 2011 entschieden (Az.: 2 U 54/10), dass die Gemeinde in der Regel nicht für die Folgen des Sturzes verantwortlich gemacht werden kann, wenn ein Besucher eines Wahllokals auf einer schadhaften Treppe zu Fall kommt.
Um als Zuschauerin an der Stimmauszählung einer durchgeführten Gemeindevertreterwahl teilzunehmen, hatte die Klägerin ein Wahllokal ihrer Gemeinde aufgesucht. Beim Verlassen des Wahllokals kam sie auf einer breiten, an verschiedenen Stellen schadhaften Treppe zu Fall. Dabei zog sie sich eine komplizierte Sprunggelenksfraktur zu, wegen der sie mehr als drei Monate arbeitsunfähig war.
Die Frau machte mit dem Argument, dass die Gemeinde ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, weil sie die Treppe des ihr gehörenden Wahllokals in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand gehalten hatte, Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend.
Zwischen den Parteien war die Schadhaftigkeit der Treppe unstreitig. Dennoch fühlte sich die Gemeinde sich nicht für den Unfall der Klägerin verantwortlich, denn schließlich habe diese den Zustand der Treppe erkennen und sich auf ihn einstellen müssen.
Die Richter des von der Klägerin angerufenen Brandenburgischen Oberlandesgerichts widersprachen dem nicht und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Meinung des Gerichts ist eine Gemeinde zwar grundsätzlich für den Zustand eines Wahllokals verantwortlich, nicht jedoch zu lückenlosen Sicherungsvorkehrungen verpflichtet. Daher müssen sich die Benutzer einer Treppe den örtlichen Verhältnissen anpassen und bei erkennbaren Beschädigungen entsprechend vorsichtig sein.
Die Richter waren überzeugt davon, dass die Klägerin die schadhafte Stelle der Treppe problemlos hätte wahrnehmen können. Ferner sei ihr der Zustand der Stufen bekannt gewesen. Denn sie habe die Treppe vor ihrem Sturz sowohl bei ihrer Stimmabgabe als auch beim erneuten Aufsuchen des Wahllokals wegen der Stimmauszählung benutzt, ohne zu Schaden gekommen zu sein.
Folglich ist der Sturz der Klägerin auf ihre Unaufmerksamkeit zurückzuführen und kann dafür die Gemeinde nicht zur Verantwortung ziehen.
Das Urteil ist rechtskräftig.

     
 
 
 
 
Anwaltskosten-Erstattung auch bei unstreitigem Fall? ^
Das Amtsgericht Frankfurt hat am Main vom 3. März 2011 entschieden (Az.: 29 C 74/11 - 46), dass auch bei einem dem Grunde nach unstreitigen Haftpflichtschaden ein Leasingunternehmen dazu berechtigt ist, auf Kosten des Unfallverursachers einen Anwalt zu beauftragen.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um das Fahrzeug eines Leasingunternehmens, das bei einem Verkehrsunfall durch einen Versicherungsnehmer des Beklagten Versicherers beschädigt worden war. Obschon Einigkeit darüber bestand, dass der Schadenverursacher dem Grunde nach in vollem Umfang für den Unfall verantwortlich war, beauftragte das Leasingunternehmen einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung seiner Schadenersatzansprüche. Der Versicherer des Schädigers sah darin einen Verstoß gegen die Schadenminderungs-Pflicht gemäß § 254 Absatz 2 BGB. Er lehnte es daher ab, die Anwaltskosten zu übernehmen.
Das Frankfurter Amtsgericht vertrat eine gegenteilige Auffassung und verurteilte den Versicherer dazu, der Leasingfirma die Rechtsanwaltskosten in Höhe von ca. 230,- Euro zu erstatten.
Nach richterlicher Meinung gehören Schadenpositionen, die ein Schädiger einem Geschädigten gemäß § 249 BGB zu erstatten hat, grundsätzlich auch Kosten der Rechtsverfolgung und somit auch vorgerichtliche Anwaltskosten. Voraussetzung ist lediglich, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich war. Daran fehlt es, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt, der Geschädigte geschäftlich erfahren ist und die Schadenregulierung nicht verzögert wird.
Weitere Voraussetzung ist, dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger bzw. sein Versicherer ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird - und zwar sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. Davon ist im Rahmen der Beschädigung eines Fahrzeugs jedoch dann nicht auszugehen, wenn es um Schadenpositionen wie etwa Mietwagenkosten oder einen merkantilen Minderwert geht, welche die Gerichte seit Jahren intensiv beschäftigen.
Somit musste das klagende Leasingunternehmen trotz eindeutiger Haftungsfrage nicht zwingend damit rechnen, dass der Versicherer des Unfallverursachers seine Schadenersatz-Forderungen uneingeschränkt und unverzüglich erfüllen wird. Mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts hat das Unternehmen somit nicht gegen seine Schadenminderungs-Pflicht verstoßen.
Das Argument des Versicherers des Unfallverursachers, dass die Klägerin geschäftlich erfahren ist, reicht zur Verweigerung der Erstattung der Anwaltskosten nicht aus. Die die rechtliche Beurteilung von Schadenfällen gehört nicht zum Berufsbild eines Leasingunternehmens, sondern obliegt vielmehr Juristen.
Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Berufung wurde mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falls nicht zugelassen.
Das Landgericht Mannheim kam im Jahre 2007 in einem vergleichbaren Fall zu einer gleichen Einschätzung und ging sogar noch weiter, indem es davon ausging, dass bei einem Unfall zwischen zwei Fahrzeugen immer auch die Frage der Betriebsgefahr eine Rolle spielt - und es sich folglich niemals um einen einfach gelagerten Fall handeln kann.

     
 
 
 
 
Schaden durch umfallendes Kinderfahrrad ^
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 19. November 2010 entschieden (Az.: 122 C 8128/10), dass den Eltern eines fünfjährigen Kindes grundsätzlich keine Verletzung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann, wenn das Fahrrad des Kindes kurz nach Ankunft im Kindergarten im Gedrängel umfällt und dabei ein vorbeikommendes Auto beschädigt.
Bei der Parkplatzsuche befand sich die Ehefrau des Klägers in Höhe eines Kindergartens, als ein Kinderfahrrad umkippte und mit seiner Sichtstange gegen das vorbeifahrende Fahrzeug schlug. Das Fahrrad gehörte der fünfjährigen Tochter des Beklagten, der sein Kind zwar zu dem Kindergarten begleitet, es aber auf den letzten Metern hatte vorausfahren lassen. Dem Vater wurde eine Verletzung seiner Aufsichtspflicht vorgeworfen und klägerseitig von ihm bzw. seiner Privathaftpflicht-Versicherung der Ersatz des Fahrzeugschadens in Höhe von ca. 1.400,- Euro gefordert.
Allerdings war sich der Mann keiner Schuld bewusst. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Fahrrad seiner Tochter nämlich deswegen umgefallen, weil es bei der Ankunft vor dem Kindergarten ein Gedrängel gegeben hatte. Er hätte den Schaden daher nur dann verhindern können, wenn er das Kinderrad permanent festgehalten hätte. Das aber würde das Maß seiner Aufsichtspflicht übersteigen.
Das Münchener Amtsgericht stellte sich auf die Seite des Vaters und wies die Schadenersatzklage des Fahrzeughalters als unbegründet zurück.
Nach Auffassung des Gerichts bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht von Kindern nach deren Alter, Eigenart und Charakter sowie der Voraussehbarkeit eines schädigenden Verhaltens. Daher ist insgesamt nur das zu tun, was verständige Eltern vernünftigerweise in der konkreten Situation für erforderlich und zumutbar halten müssen, um eine Schädigung Dritter durch ihr Kind zu vermeiden.
Unbestritten ist, dass nicht schulpflichtige Kinder im Straßenverkehr einer ständigen Aufsicht bedürfen, dessen Umfang sich jedoch nach den Eigenheiten und Erfahrungen des Kindes bestimmt.
Im vorliegenden Fall fuhr das Kind seit mehr als zweieinhalb Jahren Fahrrad, davon seit zwei Jahren die Strecke zum Kindergarten, ohne dass es zu einem Unfall gekommen wäre. Unter diesen Umständen spricht nach richterlicher Meinung nichts dagegen, dass der Vater seine Tochter die letzten paar Meter zum Kindergarten vorausfahren ließ, zumal es sich um eine weitestgehend von Autos ungenutzte Strecke handelte. Zu den Erziehungspflichten von Eltern gehört es nämlich auch, ihre Kinder zu selbstständigen und verantwortungsbewussten Verkehrsteilnehmern zu erziehen. Dazu ist es nötig, ihnen gewisse Freiräume zu lassen, die es ihnen ermöglichen, Gefahrensituationen zu erkennen und selbstständig zu meistern, so das Gericht.
Der Vater hätte das Umfallen des Fahrrades nur verhindern können, wenn er es permanent an der Lenkstange geführt hätte. Dazu war er aber im Sinne der Persönlichkeits-Entwicklung seiner Tochter nicht verpflichtet. Denn das wäre einer Gängelei gleichgekommen.
Da das Kind wegen seines Alters noch nicht deliktsfähig ist und seinem Vater keine Aufsichtspflicht-Verletzung vorgeworfen werden kann, geht der Kläger leer aus.
Mittlerweile ist das Urteil rechtskräftig.
Mit einer Privathaftpflichtpolice wäre das übrigens nicht passiert.


     
 
 
 
 
Anspruch auf Sportrollstuhl von Krankenkasse? ^
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18. Mai 2011 entschieden (Az.: B 3 KR 10/10 R), dass eine Krankenkasse, die einem behinderten Kind einen herkömmlichen Rollstuhl bezahlt hat, nicht dazu verpflichtet ist, die zusätzliche Anschaffung eines Sportrollstuhls zu finanzieren.
Ein gesetzlich krankenversicherter zwölfjähriger Junge litt unter schweren Lähmungserscheinungen und war daher auf einen Rollstuhl angewiesen, der ihm von seiner Krankenkasse bezahlt wurde. Zusätzlich zu dem Sport- und Bewegungsangebot der von ihm besuchten Schule für Körperbehinderte beteiligte sich der Kläger seit Mitte 2007 am Training und den Spielen einer Rollstuhlbasketball-Jugendmannschaft. Mit der Begründung, dass mit einem herkömmlichen Rollstuhl die Gefahr eines Sportunfalls relativ groß und ein derartiger Rollstuhl für den Basketballsport von Behinderten außerdem nur bedingt geeignet sei, beantragte der Kläger bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für die Anschaffung eines speziellen Sportrollstuhls.
Die Krankenkasse beschied den Antrag negativ, da sie die Meinung vertrat, den Jungen mit der Finanzierung eines herkömmlichen Rollstuhls ausreichend versorgt zu haben. Alles Weitere überschreite den Bereich des sogenannten Basisausgleichs, für den gesetzliche Krankenkassen beim mittelbaren Behinderungsausgleich einzig zu sorgen hätten.
Der Anwalt des Kindes trug in seiner gegen die Krankenkasse gerichteten Klage vor, dass der durch eine Hilfsmittelversorgung anzustrebende Behinderungsausgleich eine möglichst weitgehende Eingliederung eines behinderten Kindes in den Kreis Gleichaltriger bewirken müsse. Dazu gehöre folglich auch eine aktive Betätigung in einem Sportverein.
Die Richter des Bundessozialgerichts sahen das anders, zumindest was die Finanzierung der Anschaffung eines Sportrollstuhls durch die gesetzlichen Krankenkassen anbelangte.
Nach Meinung des Gerichts ist die Krankenkasse ihren gegenüber dem Kläger bestehenden Verpflichtungen nachgekommen, indem sie ihm die Anschaffung eines herkömmlichen Rollstuhls finanziert hat. Denn sein Grundbedürfnis auf Mobilität wird durch einen derartigen Rollstuhl ausreichend erfüllt.
Zwar gehört zu den Verpflichtungen der Krankenkassen ebenfalls, Kinder und Jugendliche mit Mobilitätshilfen zu versorgen, die zu ihrer Integration in den Kreis Gleichaltriger beitragen, um so insbesondere einer möglichen Ausgrenzung vorzubeugen. Jedoch reicht es dazu aber aus, ihnen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die einen Schulbesuch sowie die Teilnahme am Schulsport ermöglichen.
Die Richter waren der Auffassung, dass ein herkömmlicher Rollstuhl diesen Anforderungen gerecht wird.
Wenn sich ein behindertes Kind über den Schulsport hinaus in einem Sportverein engagieren möchte, sind für die Finanzierung der Anschaffung dafür erforderlicher Mobilitätshilfen allenfalls die Sozialhilfeträger, nicht aber die Krankenkassen zuständig. Voraussetzung dafür ist die Bedürftigkeit, die das Gericht im Falle des Klägers verneinte. Daher kann der Junge hierüber keine finanzielle Unterstützung erwarten.
Folglich wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

     
 
 
 
 
Unfall mit Strandsegler ^
Das Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hat am 23. Februar 2011 (Az.: 7 U 106/09) entschieden, dass Spaziergänger, die auf einem nicht abgesperrten, von Strandseglern genutzten Strandabschnitt angefahren werden, ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen in der Regel sowohl gegen den Segler als auch gegen die Gemeinde geltend machen können.
Im Frühjahr 2004 ging die Klägerin am Strand von St. Peter-Ording spazieren, als sie von einem von hinten kommenden Strandsegler angefahren wurde. Bei dem Unfall wurde die Frau so schwer verletzt, dass sie einen Dauerschaden erlitt. Ihre Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen wies der Segler zurück, da die Klägerin im Bereich eines Strandabschnitts spazieren gegangen sei, der von Strandseglern genutzt wurde. Darauf sei auch auf einem Schild hingewiesen worden. Im Übrigen sei er allein schon deswegen nicht für den Unfall verantwortlich, weil plötzlich die Lenkung seines Gefährts versagt habe.
Allerdings stellte sich in dem anschließenden Rechtsstreit heraus, dass der Lenkungsdefekt ganz offenkundig nur eine Schutzbehauptung war, da ein Sachverständiger keinen Defekt der Lenkung feststellen konnte.
Ferner war das Gericht vom Hinweis auf das Schild wenig überzeugt. Zunächst war dessen Warnfunktion unklar, des Weiteren handelte sich um das einzige Schild, das auf dem großen, nicht abgesperrten Strandabschnitt aufgestellt worden war.
Daher machten die Richter den Fahrer des Strandseglers für den Unfall verantwortlich.
Darüber hinaus zog das Gereicht jedoch auch den örtlichen Strandsegelclub sowie die Gemeinde zur Verantwortung, da diese ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt hatten.
Der ortsunkundige Unfallverursacher hatte sich auf eine Erkundungsfahrt begeben, da einen Tag nach dem Unfall eine traditionelle Strandsegelregatta stattfinden sollte. Die Verantwortlichen des Segelvereins wären daher dazu verpflichtet gewesen, die Regattastrecke schon vor dem eigentlichen Rennen zu sichern und Strandspaziergänger von dem Gelände fernzuhalten. Die Gemeinde, der der Strand gehörte, hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die Clubverantwortlichen dieser Verpflichtung nachkommen würden.
Nach Ansicht des Gerichts hatten sie dies vielmehr überwachen und kontrollieren müssen.
Ein Mitverschulden der Klägerin schloss das Gericht aus. Kein Spaziergänger, der einen Strand im Rahmen des Gemeingebrauchs nutzt, muss ständig auf der Hut vor Strandseglern sein. Es ist vielmehr Sache der Segler, erhöhte Rücksicht auf Fußgänger zu nehmen.
Das Gericht sprach der Klägerin neben einem Schadenersatz auch ein Schmerzensgeld zu, welches allerdings um 10.000 Euro höher ausfiel als der Verletzung eigentlich angemessen. Die Richter begründeten das erhöhte Schmerzensgeld mit der "hartnäckigen, durch nichts nachvollziehbaren Verweigerungshaltung" der für den Unfall Verantwortlichen, der Klägerin trotz eindeutiger Rechtslage bis zur Entscheidung des Gerichts keinerlei Entschädigung gezahlt zu haben.

     
 
 
 
 
Jungrind in Panik ^
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 20. April 2011 entschieden (Az.: 7 U 13/08), dass der Besitzer einer in Panik geratenen und aus einer Koppel ausbrechenden Kuh in der Regel selbst dann nicht für einen durch das Tier verursachten Unfall verantwortlich ist, wenn die Koppel unzureichend gesichert war.
Ein Mann befuhr mit seinem Pkw eine Kreisstraße, als er mit einem trächtigen Jungrind kollidierte. Seinen Schaden in Höhe von über 10.000 Euro machte er gegenüber dem Landwirt geltend, dem das Tier gehörte. Der Geschädigte vertrat die Ansicht, dass es nur deswegen zu dem Unfall gekommen war, weil der Bauer die Koppel, von welcher das Jungrind ausgebrochen war, unzureichend gesichert hatte.
Der Landwirt berief sich auf das gewerblichen Tierhaltern gemäß § 833 Satz 2 BGB eingeräumte Haftungsprivileg. Danach tritt keine Ersatzpflicht ein, wenn ein Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dient, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre. Der Landwirt bzw. sein Haftpflichtversicherer lehnten es daher ab, den dem Kläger entstandenen Schaden zu bezahlen.
Die OLG-Richter stellten sich auf die Seite des Landwirts und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Die Beweisaufnahme ergab, dass das den Schaden verursachende Tier zusammen mit vier anderen Jungrindern in offenkundiger Panik, deren Ursache nicht zu klären war, von der Hauskoppel des Landwirts ausgebrochen war. Auf diese waren die Tiere kurz vor dem Unfall gebracht worden, um sie nach und nach an die im bevorstehenden Winter beabsichtigte Unterbringung im Stall zu gewöhnen.
Ein vom Gericht befragter landwirtschaftlicher Sachverständiger kam zu dem Ergebnis, dass sich der Zaun der Koppel zum Zeitpunkt des Zwischenfalls in einem möglicherweise nicht ordnungsgemäßen Zustand befand. Nach seiner Überzeugung wären die Tiere jedoch auch dann ausgebrochen, wenn die Koppel ausreichend gesichert worden wäre. Selbst ein massiver, mit stromführenden Drähten gesicherter Zaun kann in Panik geratene Jungrinder, zumal wenn sie wie die den Schaden verursachende Kuh trächtig sind, nicht daran hindern, diesen zu überwinden.
Daher war das Gericht der Ansicht, dass sich der Landwirt zu Recht auf sein Haftungsprivileg gemäß § 833 BGB berufen konnte. Der dem Kläger entstandene Schaden wäre auch nicht zu verhindern gewesen, wenn der Landwirt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet und die Koppel massiver gesichert hätte.
Die Richter ließen den Einwand des Klägers nicht gelten, dass es zu dem Unfall nicht gekommen wäre, wenn der Landwirt die Tiere auf einer größeren Koppel gehalten hätte. Nach Befragung des Sachverständigen wollten die Richter diese These zwar nicht in Abrede stellen.
Trotz allem war das Gericht davon überzeugt, dass der Landwirt seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hatte, als er die Rinder für die kurze Zeit bis zur Aufstallung auf der kleinen betriebsnahen Hofkoppel hielt. Dies ist gängige landwirtschaftliche Praxis und ermöglicht es, die Tiere vor der Aufstallung an den Hof- und Stallbereich zu gewöhnen und sie nach einer wetterabhängigen Notwendigkeit kurzfristig in den Stall zu verbringen.
     
 
 
 
 
Bürgersteig ist für "große" Radler tabu ^
Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 29. März 2011 (Az.: 562 C 13120/10) entschieden, dass ein Fahrradfahrer, der entgegen der Verkehrsvorschriften einen Bürgersteig benutzt, in der Regel alleine für einen Unfall mit einem aus einer Grundstücksausfahrt kommenden Pkw verantwortlich ist.
Auf einem schmalen Bürgersteig war der Beklagte mit seinem Fahrrad unterwegs, als er mit dem von dem Sohn gesteuerten Pkw der Klägerin kollidierte. Dieser war aus einer Hofeinfahrt gekommen und musste den Gehsteig überqueren, um auf die Straße zu gelangen. Der Sohn der Klägerin hatte behauptet, sich langsam aus der Ausfahrt bewegt zu haben. Wegen die Einfahrt begrenzender Hauswände sei der Fußweg jedoch nur schwer einzusehen gewesen. Da der Radfahrer mit hoher Geschwindigkeit dicht an der Häuserfront entlanggefahren sei, habe er ihn erst im letzten Augenblick wahrnehmen können.
Zwar gestand der Fahrradfahrer ein, den Gehweg verkehrswidrig benutzt zu haben, wollte sich trotz allem nur zum Teil an dem Schaden der Klägerin beteiligen. Denn deren Sohn sei zu schnell aus der Hofeinfahrt gekommen. Ihn treffe daher zumindest eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr des Pkw. Er selber sei im Übrigen langsam und mit deutlichem Abstand von der Häuserfront entfernt gefahren.
Das Gericht ließ sich davon nicht überzeugen und gab der Klage der Fahrzeughalterin auf Zahlung von Schadenersatz wegen der Beschädigung ihres Pkw in voller Höhe statt.
Nach Ansicht des Gerichts hat ein verbotswidrig auf einem Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer einen durch den Zusammenstoß mit einem aus einer Einfahrt kommenden Kraftfahrzeug entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn dessen Fahrer kein Verschulden trifft. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs tritt in solchen Fällen vollständig hinter dem Verschulden des Fahrradfahrers zurück. Der Beklagte ist für den Unfall allein verantwortlich, da Bürgersteige ausschließlich von Fußgängern sowie von Fahrrad fahrenden Kindern im Alter bis zu zehn Jahren benutzt werden dürfen (§ 2 Absatz 5 StVO). Der Beklagte hat sich daher nicht nur verkehrswidrig, sondern äußerst leichtsinnig verhalten, als er den Bürgersteig befuhr.
Der Aussage des Radlers, mit deutlichem Abstand von der Häuserfront entfernt gefahren zu sein, schenkte das Gericht keinen Glauben. Sonst wäre er auf dem schmalen Bürgersteig nicht, wie von ihm behauptet, durch die Kollision mit seiner Schulter gegen die Hauswand gestoßen.
Autofahrer sollten das Urteil nicht als Freibrief für sorgloses Fahren aus einer Ausfahrt nehmen. Gemäß § 10 StVO hat sich ein aus einer Grundstücksausfahrt kommender Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Er hat sich nötigenfalls einweisen zu lassen.
Vermutlich hätte der Autofahrer die Alleinschuld für die Unfallfolgen gehabt, wenn ein Kind unter zehn Jahren als berechtigter Radfahrer auf dem Gehsteig beteiligt gewesen wäre.
     
 
 
 
 
BGH-Urteil zur nachträglichen Verweisung ^
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 30. März 2011 entschieden (Az.: IV ZR 269/08), dass ein Versicherer, der einem Auszubildenden nach Eintritt einer Berufsunfähigkeit ein zeitlich unbefristetes Leistungsversprechen gegeben hat, ohne von einer zu diesem Zeitpunkt möglichen Verweisbarkeit auf einen anderen Ausbildungsberuf Gebrauch zu machen, auch die Verweisungsmöglichkeit für die Zukunft verliert.
Bei dem beklagten VR hatte der Kläger zu Beginn seiner Maurer-Ausbildung einen Vertrag über eine Altersversorgung mit einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abgeschlossen. Nach einem Verkehrsunfall, bei dem er eine dauerhafte Lähmung seines rechten Arms erlitt, musste er seine Maurerlehre abbrechen. Die Berufsunfähigkeit des Klägers wurde von Seiten des Versicherers uneingeschränkt anerkannt und es erfolgte auch keine Verweisung auf einen anderen Ausbildungsberuf. Er zahlte dem Versicherten die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente und stellte den Vertrag von weiteren Beitragszahlungen frei.
Als der Kläger auf Initiative der Berufsgenossenschaft fast zwei Jahre später eine Umschulung zum Versicherungskaufmann begann, überlegte sich der Versicherer die Sache anders. Er teilte dem Versicherten mit, dass er aufgrund der neuen Situation grundsätzlich dazu berechtigt sei, seine Leistungen einzustellen. Er sei aber kulanzweise dazu bereit, die Berufsunfähigkeits-Rente bis zum Ende der Ausbildung zu zahlen und den Vertrag für diese Zeit weiterhin beitragsfrei zu stellen. Damit war der Kläger einverstanden, bereute dies nach Beendigung seiner Ausbildung. Daher verklagte er den Versicherer auf Weiterzahlung der Rente bis zum Vertragsablauf sowie auf eine dauerhafte Beitragsfreistellung.
Obwohl er mit seiner Klage in den Vorinstanzen gescheitert war, siegte er vor dem Bundesgerichtshof.
Ein Berufsunfähigkeits-Versicherer entscheidet mit seinem Leistungsanerkenntnis nicht nur über den Grad der Berufsunfähigkeit, sondern zugleich auch über eine fehlende beziehungsweise mögliche Verweisungsmöglichkeit auf einen anderen Beruf. Ein Versicherter darf daher davon ausgehen, dass eine Verweisungsmöglichkeit nicht besteht, wenn sich der Versicherer hierzu im Leistungsbescheid nicht äußert.
Das gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn wie im Falle des Klägers eine Verweisungsmöglichkeit bestanden hätte, diese von dem Versicherer aber nicht wahrgenommen wird. Der Versicherer verliert die Verweisungsmöglichkeit in so einem Fall auch für die Zukunft. Die bedingungsgemäße Regelung über ein Nachprüfungsverfahren ergäbt keinen Sinn, wenn der Versicherer ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse jederzeit von einer früheren Anerkenntnis-Erklärung abweichen könnte.
Ferner kann sich der Versicherer auch nicht mit Erfolg auf die mit dem Kläger getroffene Vereinbarung zur Begrenzung der Leistungspflicht berufen. Denn wegen der speziellen Ausgestaltung der Berufsunfähigkeits-Versicherung ist ein Versicherer nach Treu und Glauben in besonderer Weise gehalten, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Davon ist aber auszugehen, wenn sich ein Versicherer wie im Falle des Klägers gegen das Versprechen einer befristeten Kulanzleistung eine Verweisungsmöglichkeit verschafft, die ihm in Wahrheit nicht zusteht.
Aus diesen Gründen wurde der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
     
 
 
 
 
Mit Sommerreifen bei Schneefall unterwegs ^
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 2. Juli 2010 entschieden (Az.: 331 S 137/09), dass Autofahrer, die bei winterlichen Straßenverhältnissen mit Sommerreifen unterwegs sind, im Fall eines Unfalls nicht zwangsweise damit rechnen müssen, dass ihm sein Vollkasko-Versicherer nach neuem Recht wegen grober Fahrlässigkeit nur einen Teil des Schaden ersetzt. Es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an.
Anfang 2009 war der Kläger in Hamburg unterwegs, als sein Fahrzeug nach einsetzendem Schneefall auf einer abschüssigen Straße ins Rutschen geriet und gegen eine Mauer prallte. Den Fahrzeugschaden in Höhe von fast 2.200 Euro machte er gegenüber seinem Vollkasko-Versicherer geltend. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls mit Sommerreifen fuhr, wollte sich dieser gemäß § 81 Absatz 2 VVG wegen grober Fahrlässigkeit nur zum Teil an den Aufwendungen beteiligen.
Der Versicherte wies in seiner gegen den Versicherer gerichteten Klage den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit weit von sich. Als er losgefahren sei, habe es noch nicht geschneit. Der Unfall hätte sich angesichts der abschüssigen Straße im Übrigen auch dann ereignet, wenn sein Fahrzeug mit Winter- oder Ganzjahresreifen ausgerüstet gewesen wäre.
Die Richter fanden das überzeugend und gaben der Klage des Versicherten auf vollen Ersatz seines Schadens abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung statt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und dasjenige nicht beachtet wird, was im konkreten Fall jedem Verkehrsteilnehmer hätte einleuchten müssen. Sie setzt neben einem objektiv verkehrswidrigen Verhalten subjektiv ein erheblich gesteigertes Verschulden voraus, so das Gericht.
Das Gericht zeigte sich zwar überzeugt davon, dass der Kläger fahrlässig gehandelt hat, indem er mit Sommerreifen unterwegs war. Ein grob fahrlässiges Handeln wollten die Richter ihm jedoch nicht unterstellen. Denn die Witterungsverhältnisse waren am Tag des Unfalls wechselhaft. Außerdem waren nicht alle Straßen in Hamburg mit Schnee bedeckt. Hamburg gehöre zudem nicht zu jenen Regionen, in denen typischer Weise mit winterlichen Straßenverhältnissen gerechnet werden müsse.
Im Übrigen hielt es das Gericht angesichts der abschüssigen Straße für nicht ausgeschlossen, dass es zu dem Unfall auch dann gekommen wäre, wenn der Kläger sein Fahrzeug mit Winter- oder Ganzjahresreifen ausgerüstet hätte. Denn allein die Tatsache, dass der Kläger von der Straße abgekommen und gegen eine Grundstücksmauer geprallt ist, lässt nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten schließen.
Das Urteil ist rechtskräftig und deckt sich mit der Rechtsauffassung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Dieser hatte im November 2010 erklärt, dass sich ein Vollkaskoversicherer bei Benutzung von Sommerreifen nur dann auf den Einwand grober Fahrlässigkeit berufen kann, wenn ein Autofahrer vor Fahrtantritt oder während der Fahrt hätte erkennen müssen, dass Sommerreifen angesichts der Straßenverhältnisse völlig ungeeignet sind.


     
 
 
 
 
Nach Betriebsaufgabe verunfallt ^
Das Bayerische Landessozialgericht hat am 23. Februar 2011 entschieden (Az.: L 2 U 556/09), dass Abwicklungsarbeiten nach einer Betriebsaufgabe grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn die Arbeiten nicht zeitnah nach der Betriebsaufgabe durchgeführt werden und vorwiegend privaten Interessen dienen.
Geklagt hatte ein ehemaliger Landwirt, der seinen Hof aufgegeben und weiterverpachtet hatte. Zusammen mit seiner Familie wohnte er jedoch weiter im Wohngebäude des landwirtschaftlichen Anwesens. Die durch die Viehhaltung verbliebene Gülle lagerte weiterhin in der Güllegrube des Hofes. Fast zehn Jahre nach der Betriebsaufgabe drohte die Grube durch Schneeschmelze und heftigen Regen überzulaufen. Dies nahm der Kläger zum Anlass, die Grube zu entleeren. Wegen der Verkrustungen erwies sich das als ein so schwieri-ges Unterfangen, dass sich der Mann während der Vorbereitungen zu den Arbeiten erheblich verletzte.
Für die Verletzungsfolgen wollte er die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Al-lerdings war diese nicht dazu bereit, den Vorfall als Berufsunfall anzuerkennen. Sie ging vielmehr davon aus, dass der Kläger die Grube wegen der Nähe zu seinem Wohnhaus aus rein privaten Interessen entleeren wollte. Im Übrigen sei es unbillig, einer Berufsgenossenschaft nach einer Betriebsaufgabe ein überlanges Haftungsrisiko aufbürden zu wollen.
Die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts stimmten dem zu und wiesen die Klage des Ex-Landwirts als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts stehen zwar grundsätzlich auch Abwicklungsarbeiten eines Betriebes wie zum Beispiel Verkaufsverhandlungen, die Verwertung des Betriebsvermögens, Gewer-beabmeldungen und Aufräumarbeiten unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei der Ent-scheidung der Frage, ob eine Berufsgenossenschaft für einen in solchen Zusammenhängen erlittenen Unfall in Anspruch genommen werden kann, kommt es jedoch nicht nur auf den Grund der Tätigkeit, sondern auch auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Betriebsaufgabe und dem Unfall an.
Wenn Arbeiten erst Jahre nach der Aufgabe eines Betriebes durchgeführt werden, so besteht nach Ansicht des Gerichts in der Regel kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung.
Im Übrigen waren die Richter ebenso wie die Berufsgenossenschaft der Meinung, dass der Kläger die Gül-legrube aus rein privaten Interessen entleeren wollte. Das ergebe sich aus der Nähe der Grube zu seinem Wohnhaus.
Daher stand der Kläger bei seiner Tätigkeit auch aus diesem Grund nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
     
 
 
 
 
Betrunkene Fahrer meiden ^
Das Oberlandesgerichts Naumburg hat mit Urteil vom 20. Januar 2011 entschieden (Az.: 1 U 72/10), dass einem geschädigten Beifahrer, der sich einem betrunkenen Fahrer anvertraut, im Falle eines Unfalls nur dann ein Mitverschulden an seinen eigenen Verletzungen angelastet werden kann, wenn er vor Abfahrt die Gelegenheit hatte, das Fahrzeug zu verlassen.
Ein Mann hatte geklagt, dessen Vater bei einem Verkehrsunfall um Leben gekommen war. Nach heftigem Alkoholkonsum hatte sich der Vater des Klägers in den Pkw des Beklagten gesetzt, um sich zusammen mit diesem eine CD anzuhören. Einige Zeit später war der Beklagte losgefahren. Das Auto kollidierte kurz darauf bei einer Geschwindigkeit zwischen 100 und 120 km/h mit einem Baum. Dabei verstarb der Vater des Klägers. Der schwer verletzte Fahrer hatte keinerlei Erinnerungen an den Unfall, insbesondere, wann und warum er losgefahren war. Beide Fahrzeuginsassen wiesen zum Zeitpunkt des Unfalls eine Blutalkohol-Konzentration von mindestens zwei Promille aus.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten ging ebenso wie der Kläger davon aus, dass dieser für den Unfall verantwortlich war. Er wollte aber die vom Kläger verlangten Unterhaltsansprüche um 1/3 kürzen, da ihn ein erhebliches Mitverschulden dadurch treffe, dass sich der Vater des Klägers einem erkennbar betrunkenen Fahrer anvertraut hatte.
Die Richter des OLG Naumburg folgten dem nicht und gaben der Klage in vollem Umfang statt.
Bei der Beurteilung der Frage, ob einem Beifahrer, der sich einem betrunkenen Fahrer anvertraut, im Falle eines Unfalls ein Mitverschulden trifft, kommt es nicht nur darauf an, ob er die Alkoholisierung des Fahrers erkennen konnte, sondern, ob er vor der Abfahrt Gelegenheit hatte, das Fahrzeug zu verlassen.
Wegen des gemeinsamen Trinkgelages gingen die Richter zwar davon aus, dass der Vater des Klägers von dem erheblichen Alkoholkonsum seines Freundes wusste. Die Männer hatten sich aber unbestritten deswegen zu dem Fahrzeug begeben, um sich eine CD anzuhören. Dazu hatte der Vater des Klägers anfangs sogar nachweislich auf dem Fahrersitz gesessen. Wann und wie er letztlich auf den Beifahrersitz gelangte und wann und warum sein Trinkkumpan losgefahren war, konnte nicht zuletzt auch wegen der Gedächtnislücken des Beklagten nicht ermittelt werden.
Wenn einem Verletzten ein Mitverschulden angerechnet werden soll, weil er sich in die Obhut eines betrunkenen Fahrers begeben hat, so ist es dessen Sache zu beweisen, dass der Beifahrer vor Abfahrt die Möglichkeit hatte, das Fahrzeug zu verlassen. Diesen Beweis war der Beklagte nach Meinung des Gerichts schuldig geblieben. Die Richter hielten es vielmehr für wahrscheinlich, dass der Vater des Klägers auf dem Beifahrersitz eingeschlafen war, als der Beklagte losfuhr oder der Beklagte das Fahrzeug startet, ohne sich mit seinem Zechkumpanen abzustimmen.
Unter diesen Umständen kann dem Vater des Klägers kein Mitverschulden nachgewiesen werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.

     
 
 
 
 
Gebühr für Kontoauszüge je nach Klausel rechtens ^
Das Landgericht Frankfurt/Main hat am 8. April 2011 entschieden (Az.: 2-25 O 260/10), dass ein Geldinstitut seinen Kunden für das unaufgeforderte Übersenden von Kontoauszügen keine Gebühren berechnen darf.
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) gegen ein bedeutendes deutsches Geldinstitut. In deren Bank-Geschäftsbedingungen war vereinbart, dass den Kunden die Kontoauszüge per Post zugeschickt werden, wenn sie die Auszüge nicht innerhalb von 30 Bankarbeitstagen am Kontoauszugsdrucker abrufen. Für diese Dienstleistung belastete das Geldinstitut die Konten der betroffenen Kunden mit fast 2 €.
Diese Praxis hielt die Verbraucherzentrale für rechtswidrig, da eine Bank für die Übersendung von Kontoauszügen nur dann eine Gebühr verlangen dürfe, wenn die Übersendung von einem Kunden ausdrücklich verlangt werde. Ein Nichtabholen stehe aber einem Verlangen nicht gleich.
Die Bank argumentierte, dass sich die Kunden bei Vertragsabschluss mit dem Übersenden der Auszüge für den Fall einverstanden erklären, dass sie sie nicht rechtzeitig abholen. Die Bank hielt die Berechnung der Gebühr daher für rechtens.
Das Frankfurter Landgericht wollte dem nicht folgen und gab der Klage der Verbraucherschützer statt.
Ein Geldinstitut ist grundsätzlich nicht dazu berechtigt Gebühren für Leistungen zu verlangen, zu deren Erbringung sie gesetzlich verpflichtet ist. Gemäß § 675d BGB in Verbindung mit Artikel 248 BGBEG (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) besteht aber die Verpflichtung, dass eine Bank einen Kunden mindestens einmal im Monat über Zahlungsvorgänge auf seinem Konto informiert. Daher darf ein Geldinstitut nur dann eine Gebühr für die Übersendung von Kontoauszügen verlangen, wenn der Kunde die Übersendung ausdrücklich verlangt. Jedoch liegt ein solches Verlangen nicht bereits vor, wenn der Kunde die Auszüge nicht wie vereinbart am Kontoauszugsdrucker abruft.
Die Bank wäre allerdings gemäß § 670 BGB dazu berechtigt gewesen, ihren Kunden die Portokosten für die Übersendung der Auszüge in Rechnung zu stellen. In der von dem Geldinstitut verwendeten Klausel wurde dies jedoch nicht vereinbart. Denn dort ist ausdrücklich von einem Entgelt die Rede.
Daher wurde die Bank unter Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. einer Ordnungshaft dazu verurteilt, die entsprechende Klausel in ihren Geschäftsbedingungen nicht mehr zu verwenden.

     
 
 
 
 
Wenn das Eheglück nur kurz währt ^
Das Landessozialgericht Baden Württemberg hat mit Urteil vom 12. April 2011 entschieden (Az.: L 13 R 203/11), dass ein Zahlungsanspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente regelmäßig nur besteht, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Ehegatten mindestens ein Jahr bestanden hat. Es ändert in der Betrachtung nichts daran, wenn das Paar vor der Eheschließung jahrzehntelang in eheähnlicher Gemeinschaft miteinander gelebt hat.
Mit ihrem verheirateten Lebensgefährten hatte die Klägerin fast 30 Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft gelebt, als dieser unheilbar an Krebs erkrankte. Der vermögende Mann nahm dies zum Anlass, sein Leben neu zu ordnen. Er ließ sich gegen Zahlung einer sechsstelligen Abfindung kurzfristig von seiner Ehefrau scheiden, ordnete seinen Nachlass und heiratete noch am Tag seiner Scheidung die Klägerin. Das Eheglück währte jedoch nur kurz, denn der Mann verstarb wenig später und hinterließ einen erheblichen Teil seines beträchtlichen Vermögens der Klägerin.
Als die Witwe gegenüber dem Rentenversicherungs-Träger Witwenrente geltend machte, lehnte dieser ihren Antrag gemäß § 46 SGB VI ab. Dort heißt es in Abs. 2a:" "Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenen-Versorgung zu begründen."
Die Klägerin räumte in dem sich anschließenden Rechtsstreit zwar ein, dass es bei der Eheschließung auch um ihre Versorgung gegangen sei. Jedoch habe man angesichts des Vermögens ihres verstorbenen Gatten an eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gedacht. Der Rentenversicherer dürfe sich daher nicht auf eine sogenannte Versorgungsehe berufen.
Die Richter am Landessozialgericht sahen das anders und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Ansicht der Richter kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall einer Versorgungsehe vorliegt, allein darauf an, ob eine Eheschließung vorrangig aus Versorgungsgesichtspunkten erfolgte. Ob die Ehepartner dabei auch an Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung gedacht haben, spielt hingegen keine Rolle. Daher liegt eine Versorgungsehe im Sinne des Rentenversicherungsrechts auch vor, wenn die Versorgung wie in dem zu entscheidenden Fall praktisch ausschließlich durch Übertragung privater Vermögenswerte auf die Witwe erfolgte.
Für die Zahlung einer Witwenrente spielt es ebenfalls keine Rolle, dass die Klägerin mit ihrem verstorbenen Mann vor der Eheschließung fast 30 Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt hatte.
Ob eine kurze Ehedauer zu Ansprüchen auf Zahlung einer Hinterbliebenenrente führt, wird nicht immer zu Ungunsten der Witwen bzw. Witwer entschieden. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
     
 
 
 
 
Großer Entscheidungsspielraum für Versicherer bei der Schadenregulierung ^
Das Amtsgericht Gummersbach hat mit Urteil vom 30. Oktober 2010 entschieden (Az.: 18 C 17/10), dass ein Kfz-Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht an das erteilte Regulierungsverbot seines Versicherten gebunden ist, da es in der Regel im freien Ermessen des Versicherers liegt, ob und in welcher Höhe er einen Schaden reguliert.
Mit seinem Pkw war der Kläger in einen Unfall verwickelt worden, zeigte den Vorfall zwar ordnungsgemäß an, erteilte seinem Versicherer jedoch gleichzeitig ein Regulierungsverbot. Denn er hielt die Forderungen des Unfallgegners für unberechtigt.
Der Versicherer war anderer Meinung, regulierte den Schaden und stufte den Vertrag des Klägers zurück. Die Sache landete schließlich vor Gericht, wo der Versicherte eine Niederlage erlitt.
Nach richterlicher Meinung war der Versicherer aufgrund seines ihm nach den Versicherungs-Bedingungen obliegenden Regulierungsermessens dazu berechtigt, den Schaden entgegen des Verbots des Klägers zu regulieren. Denn ein Kfz-Haftpflichtversicherer hat im Innenverhältnis zu seinen Versicherungsnehmern bedingungsgemäß die Befugnis, eine Schadenregulierung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen unabhängig von möglichen Weisungen der Versicherten durchzuführen.
Ein Versicherter kann nicht beanspruchen, dass sein Versicherer gegebenenfalls einen Rechtsstreit mit einem Unfallbeteiligten führt. Vielmehr kann der Versicherer frei entscheiden, ob er es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lässt oder ob er sich mit dem Anspruchsteller außergerichtlich einigt.
Ein Versicherer verletzt seine Verpflichtungen gegenüber einem Versicherten, auf dessen Interessen Rücksicht zu nehmen, nur, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadenregulierung durchführt. Maßstab ist dabei der Kenntnisstand des Sachbearbeiters zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Regulierung.
Im vorliegenden Fall war der Versicherer berechtigt, die Forderungen des Unfallgegners zu befriedigen, so das Gericht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte er den Schaden durch einen eigenen Sachverständigen schätzen lassen und im Rahmen von dessen Feststellungen reguliert. Er hatte seine Ersatzpflicht außerdem dem Grunde nach ausreichend geprüft.
Daher wurde die Klage des Versicherten als unbegründet zurückgewiesen.
In einem ähnlichen Fall war das Amtsgericht München im Januar 2010 zu einer vergleichbaren Einschätzung gelangt. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass einem Versicherer bei der Regulierung eines Schadens ein großer Ermessensspielraum zusteht, ohne dass ein Versicherter darauf Einfluss nehmen kann.
     
 
 
 
 
Hausumbau als übliche Gefälligkeit ^
Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 15. März 2011 entschieden (Az.: L 3 U 90/09), dass ein nicht mehr bei seinen Eltern wohnendes Kind, das beim Umbau ihres Hauses hilft und dabei eine übliche und zu erwartende Gefälligkeit leistet, die nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Ein Student hatte geklagt, der seinen Eltern während seiner Semesterferien unentgeltlich beim Umbau ihres Hauses geholfen und sich dabei mit einem Hammer ein Fingergelenk verletzt hatte. Er verlangte wegen des Unfalls von der Berufsgenossenschaft Leistungen mit dem Argument, dass auch Personen, die zwar keine Arbeitnehmer sind, aber wie diese tätig werden, gemäß § 2 Absatz 2 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen.
Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Entschädigung ab, da es sich bei der Tätigkeit des Klägers um eine übliche Gefälligkeitsleistung unter Verwandten gehandelt hatte.
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts bestätigten diese Auffassung und wiesen die Klage des Studenten als unbegründet zurück.
Unentgeltliche Tätigkeiten unter Verwandten können zwar arbeitnehmerähnlich sein und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Versicherungsschutz besteht jedoch nicht, wenn es sich aufgrund der konkreten sozialen Beziehungen um einen geradezu selbstverständlichen Hilfsdienst oder eine Tätigkeit handelt, die bei besonders engen Beziehungen zwischen Verwandten, Freunden und Nachbarn üblich und zu erwarten sind.
Im vorliegenden Fall hatten die Eltern das Studium ihres Sohnes finanziell unterstützt und ihm bei seinen Besuchen in ihrem Haus kostenlos Unterkunft gewährt. Sie durften daher dessen Hilfe bei dem Umbau erwarten, zumal ihm eine 30-stündige Mitarbeit während der Semesterferien nach Auffassung des Gerichts durchaus zumutbar war.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
     
 
 
 
 
Kein Sofortabzug für Aufwendungen bzgl. Schiffsfonds-Errichtung ^
Einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 44 v. 1.6.2011 ist zu entnehmen, dass Konzeptions-, Gründungs-, Finanzierungs- und Platzierungskosten eines in der Rechtsform einer GmbH Co. KG geführten Schiffsfonds in voller Höhe als Anschaffungskosten des Schiffs (Tankschiff bzw. Containerschiff) zu behandeln sind.
Angesichts des hohen Kapitalbedarfs für den Erwerb und Betrieb eines hochseetauglichen Tank- oder Containerschiffs wird das dafür notwendige Eigenkapital häufig von einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (KG) eingeworben, an der sich Kapitalanleger als Kommanditisten beteiligen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der BFH zu beurteilen, ob die im Zusammenhang mit der Auflegung und Konzeptionierung des Fonds sowie die mit der Eigenkapitalvermittlung anfallenden Kosten der Fondsgesellschaft den Anschaffungskosten des Schiffs oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben zuzuordnen sind.
Für Kapitalanleger ist ein sofortiger Abzug dieser betragsmäßig durchaus ins Gewicht fallenden Kosten steuerlich vorteilhaft, weil ihm dadurch bereits in der Beitrittsphase ein höherer und mit positiven anderen Einkünften ausgleichsfähiger Verlust zugewiesen werden könnte.
Der BFH hat diesen Steuervorteil jedoch abgelehnt und seine restriktive, zu Immobilienfonds entwickelte Rechtsprechung (zuletzt BFHE 195, 310 = BeckRS 2001, 24001388 und BFHE 196, 77 = NZG 2002, 495 = DStR 2001, 1381) auch auf Schiffsfonds erstreckt.
Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Schiffsfonds sind danach als Anschaffungskosten des Schiffs zu behandeln. Für die rechtliche Beurteilung sei auf die Sicht der beitretenden Gesellschafter abzustellen, nach der sämtliche Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung an dem Schiff stehen.
Ferner hat der BFH zu der Abschreibungsdauer von hochseetauglichen Tankschiffen Stellung genommen. Diese ist in amtlichen Tabellen der Finanzverwaltung (sog. AfA-Tabellen) mit zwölf Jahren veranschlagt. Grundsätzlich folgt die Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung diesen Tabellen.
Für die hier zu beurteilende Tankergeneration von sog. Doppelhüllentankern würde die Anwendung der AfA-Tabelle aber nach Meinung des BFH zu einer unzutreffenden Besteuerung führen. Die Tabelle beziehe sich auf Schiffstypen, die ab 1973 hergestellt worden seien; sie sei heute angesichts der technischen Entwicklung nicht mehr zeitgemäß. Aus umfangreichen Erhebungen, die insbesondere von Stellen der EU vorgenommen worden seien, lasse sich entnehmen, dass die Lebensdauer der auf den Weltmeeren verkehrenden Tankerflotte deutlich höher als zwölf Jahre sei.
Der BFH hat vor diesem Hintergrund die Vorentscheidung bestätigt, mit der die Nutzungsdauer des Tankschiffs auf 17 Jahre geschätzt worden war. (BFH, Urteil v. 14.4. 2011 - IV R 8/10)


     
 
 
 
 
Bierchen nicht verschweigen ^
Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 12.1.2011 entschieden (Az.: 2 O 263/10), dass selbst wenn die Besonderen Bedingungen einer Familien-Unfallversicherung eine "Trunkenheitsklausel" enthalten, nach der auch Unfälle infolge von Trunkenheit versichert sind, sofern der Blutalkoholgehalt unter 1,3 Promille liegt, der Versicherte seinen gesamten Alkoholkonsum wahrheitsgemäß angeben muss. Bei Nichtangabe handelt er sonst arglistig. Der Versicherer ist von der Leistung befreit.
Das Urteil wurde nach altem Recht gefällt.
In seinem Dorf hatte der Kläger das Osterfeuer besucht und dabei nach Zeugenaussagen Bier getrunken. Zu Hause angekommen war er auf dem Hof seines Anwesens so stark gestürzt, dass er notärztlich versorgt und ins Krankenhaus gebracht werden musste. Während der Notarzt von einer Alkoholvergiftung ausging, gaben der Kläger und ein Zeuge in der Schadenanzeige an die Unfallversicherung an, dass er auf den regennassen Steinen seines Hofs ausgerutscht und mit dem Hinterkopf auf das Pflaster aufgeschlagen sei.
In die Kästchen, bei denen angekreuzt werden sollte, ob der Versicherte in den letzten 24 Stunden Alkohol, Medikamente oder Drogen zu sich genommen hatte, malte er lediglich ein "./.".
Die Versicherung wies ihn in einem Schreiben auf die widersprüchlich Aussagen des Arztes und seiner Verneinung von Alkoholkonsum sowie die möglichen Folgen eine unwahr beantwortete Frage hin.
Bereits früher habe er verschwiegen, dass er an einem Arm eine Behinderung habe und deswegen eine Erwerbsminderungsrente beziehe. Bewusst unwahre oder unvollständige Angaben, so der Versicherer in seinem Schreiben, könnten auch dann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen, wenn dem Unternehmen daraus kein Nachteil entstehe.
Das Gericht folgte dieser Argumentation und ging von arglistigem Handeln des Klägers aus, indem er die Frage nach Alkoholkonsum nur mit "./." beantwortete, um so Schwierigkeiten bei der Regulierung zu umgehen. Eine Nichtbeantwortung hat nach Auffassung der Richter hier den gleichen Stellenwert wie eine definitive Falschaussage durch eine Verneinung. Zudem sei so die Vorsatzvermutung nicht widerlegt.
Dagegen habe der Versicherer seine Nachfrageobliegenheit erfüllt. Da die Richter keine Umstände erkennen konnten, die das Verhalten des Versicherungsnehmers in einem milderen Licht erscheinen ließen, wies es die Klage ab.
Die Kosten des Rechtsstreits gingen zu Lasten des Klägers.

     
 
 
 
 
Krankentagegeldanspruch bei Arbeitsunfähigkeit ^
Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 16.2.2011 (Az.: 23 O 98/09) entschieden, dass ein Versicherer ausstehende Krankentagegeldbeträge in Höhe von ca. 83.000,- Euro an den Kläger zu zahlen hat. Die Tatsache allein, dass der Vertrauensarzt eines Versicherers feststellt, aktuell sei ein Versicherter berufsunfähig, ist noch kein hinreichender Grund, ihm die Krankentagegeldversicherung zu kündigen. Entscheidend sei eine grundsätzlich mögliche Besserung seines Zustands.
Als selbstständiger Rechtsanwalt war der Versicherte seit 2005 wegen eines Herzleidens arbeitsunfähig. Seit dieser Zeit wartet er auf eine Herztransplantation, welche die einzige Möglichkeit für ihn darstellt, wieder halbwegs zu gesunden. Obschon er zeitweise als dringender Fall galt, konnte er bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung noch kein Spenderherz bekommen und deshalb auch nicht berufstätig sein.
2008 attestierte ihm der Vertrauensarzt Berufsunfähigkeit. Da eine Besserung nur durch die nicht absehbare Transplantation möglich sei, kündigte ihm der Versicherer umgehend die Krankentagegeld-Versicherung und bot ihm die Einrichtung einer Anwartschafts-Versicherung an.
Der Kläger hoffte weiter, dass er eines Tages doch noch transplantiert und wieder leistungsfähig sein könnte und ging dann gegen die Kündigung gerichtlich vor.
Vor dem Oberlandesgericht Köln wurde folgender Vergleich geschlossen, wonach ihm bis zum Erlass eines erstinstanzlichen Urteils in der Hauptsache ein Krankentagegeld von 95,- Euro pro Tag zusteht. Bei Unterliegen vor Gericht besteht eine Rückzahlungsverpflichtung.
Trotz des damit verbundenen Stresses, erschien der Versicherte im Rahmen des Vergleichsverfahrens persönlich vor Gericht und vertrat seine Position. Dies veranlasste die Versicherung dazu, hilfsweise seine Arbeitsunfähigkeit in Zweifel zu ziehen.
Das Landgericht Köln wies dies zurück und machte den Unterschied zu den umfangreichen Aufgaben im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als Anwalt deutlich: das Berufsbild sei der Kammer "hinlänglich aus eigener Sachkunde" bekannt. Dem Befund des Versicherers stimmte das Gericht nicht zu, dass angesichts der langen Wartezeit und der unsicheren Prognose, ob und wann eine Transplantation möglich sei, die Berufsunfähigkeit jetzt schon endgültig feststehe.
Der Kläger könne noch hoffen und wenn es zu einer Transplantation komme, habe er gute Überlebenschancen. Auf Grund seiner guten Verfassung in der aktuellen Situation, der regelmäßigen Medikamenteneinnahme und der vernünftigen Lebensweise sei die Prognose danach relativ gut. Man dürfe ihn also nicht vorschnell aufgeben.
Nach Meinung der Richter darf der Versicherer unter diesen Umständen nicht einfach davon ausgehen, dass der Versicherte auf Dauer berufsunfähig ist und ihm deshalb die Krankentagegeld-Versicherung kündigen.
Aktuell sei er daher nicht berufsunfähig, sondern arbeitsunfähig, mit der Folge, dass die Krankentagegeld-Versicherung fortbesteht.

     
 
 
 
 
Obliegenheitsverletzung in Verbindung mit verspäteter Schadensmeldung ^
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 3. Dezember 2010 entschieden (Az.: 20 U 16/10), dass ein Privathaftpflichtversicherer Eltern, die einen Minderjährigen nach einer durch ihn begangenen Straftat zur weiteren Erziehung ins Ausland bringen, um ihn der hiesigen Strafverfolgung zu entziehen, nicht wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz versagen darf.
Das Urteil wurde nach altem Recht gefällt.
Eine Mutter hatte geklagt, deren seinerzeit 13-jähriger Sohn eine Benzinlache angezündet hatte, die sich nach dem Sturz eines Motorrollerfahrers gebildet hatte. Der Fahrer des Rollers erlitt dadurch Verbrennungen dritten Grades. Um ihn einer möglichen Strafverfolgung zu entziehen, verbrachte die Frau ihren Sohn kurz darauf zur weiteren Erziehung ins Ausland. Knapp zwei Monate später meldete sie den Vorfall ihrem Privathaftpflichtversicherer.
Der Versicherer lehnte die Regulierung des Schadens mit der Begründung ab, dass die Versicherte durch die Verbringung ihres Sohnes ins Ausland jegliche Möglichkeiten zur Feststellung eines möglichen Vorsatzes und zur Einsichtsfähigkeit des Kindes vereitelt hatte.
Das von der Klägerin angerufene Landgericht war ebenfalls der Ansicht, dass sie durch ihr Verhalten nach den dem Vertrag zugrunde liegenden AHB 2001 eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begangen hatte, die eine Versagung des Versicherungsschutzes rechtfertigt.
Dieser Begründung wollten die Richter des Oberlandesgerichts Hamm nicht folgen, auch wenn sie die Klage letztlich als unbegründet zurückwiesen. Nach deren Meinung ist in einem Strafverfahren niemand dazu verpflichtet, sich selbst oder einen nahen Angehörigen zu belasten und an der Aufklärung einer von ihm begangenen Tat mitzuwirken. Das gilt auch in Fällen, in denen eine konkrete Bestrafung wegen Strafunmündigkeit nicht in Betracht kommt. Eine fehlende Mitwirkung im Strafverfahren hat folglich keine Auswirkung auf ein Versicherungsverhältnis.
Daher hätte der Versicherer nur dann von einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Klägerin ausgehen dürfen, wenn diese einer Aufforderung, den Aufenthaltsort ihres Sohnes mitzuteilen, um ihn zu dem Vorfall befragen zu können, nicht befolgt hätte. Eine solche Aufforderung durch den Versicherer hatte es jedoch nie gegeben.
Trotz allem durfte der versicherten Frau wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Versicherungsschutz versagt werden, das allerdings mit einer anderen Begründung. Denn sie war bedingungsgemäß dazu verpflichtet, dem Versicherer den Schaden innerhalb einer Woche anzuzeigen. Dagegen hat sie vorsätzlich verstoßen, als sie sich für die Schadenmeldung knapp zwei Monate Zeit ließ. Die Klägerin kann sich auch nicht auf Unwissenheit berufen. Denn durch einen vorausgegangenen Zwischenfall, bei welchem ihr Sohn das Schild einer Tankstelle eingetreten hatte, waren ihr die Abläufe und Fristen bekannt. Selbst wenn man die Vorsatzvermutung als mit der Unwissenheit der Klägerin widerlegt ansähe, beruhte die Obliegenheitsverletzung wenigstens auf grober Fahrlässigkeit. Denn diese hätte sich nach dem Schadenfall über ihre versicherungs-rechtlichen Obliegenheiten anhand der Versicherungs-Bedingungen oder durch Nachfragen beim Versicherer informieren müssen. Das Unterlassen jeglicher Bemühungen, sich über die einzuleitenden Schritte zu orientieren, stellt einen besonders schweren Sorgfaltsverstoß und somit grobe Fahrlässigkeit dar", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Nach Meinung des Gerichts wurden durch die verspätete Anzeige des Schadens die Interessen des Versicherers ernsthaft gefährdet. Da es auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes zum Tatzeitpunkt ankommt, hätte er seine Untersuchungen zeitnah nach dem Vorfall und nicht erst mit mehrmonatiger Verspätung durchführen müssen. Die Klage der Versicherten wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.

     
 
 
 
 
Keine Marktforschungsverpflichtung bei Gutachterkosten ^
Das Amtsgericht Nürnberg hat am 28. Dezember 2010 entschieden (Az.: 31 C 8164/10), dass ein Geschädigter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, vor Beauftragung eines Sachverständigen mehrere Angebote einzuholen, um die Gutachterkosten für den Schädiger bzw. dessen Versicherer so gering wie möglich zu halten.
Unverschuldet war ein Mann mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt worden. Er beauftragte einen Sachverständigen damit, ein Gutachten über die voraussichtliche Reparaturhöhe zu erstellen, da das Fahrzeug dabei erheblich beschädigt wurde.
Der Versicherer des Unfallverursachers war im Rahmen der Schadenregulierung zwar dazu bereit, den Fahrzeugschaden ohne Abstriche zu regulieren, weigerte sich jedoch, das Honorar des Gutachters in voller Höhe zu übernehmen. Nach seiner Meinung wäre nämlich ein vergleichbares Gutachten bei anderen Sachverständigen um mindestens ein Drittel günstiger zu haben gewesen. Der Geschädigte habe bei Beauftragung des Gutachters folglich gegen seine Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB verstoßen. Daher stünden ihm nur 2/3 der Gutachterkosten zu.
Der Kläger wollte sich damit nicht abfinden, so dass der Streit schließlich vor Gericht landete. Dort erlitt der Versicherer eine Niederlage.
Das Amtsgericht Nürnberg meinte, dass ein Unfallgeschädigter grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, sich eines möglichst günstigen Sachverständigen zu bedienen. Dies würde bedeuten, dass er vor der Beauftragung eines Gutachters Marktforschung betreiben und zunächst mehrere Kostenvoranschläge einholen müsste. Das ist einem Geschädigten jedoch nicht zumutbar, zumal er in der Regel ohnehin über keine Einblicke oder Erfahrungswerte bezüglich der Preisgestaltung und -kalkulation eines Sachverständigen verfügt.
Daher hat ein Unfallverursacher bzw. sein Versicherer auch ungewöhnlich hohe Sachverständigen-Gebühren zu übernehmen, wenn diese noch im Rahmen dessen liegen, was üblicherweise berechnet wird. Das Risiko eines teuren Gutachtens trägt grundsätzlich der Schädiger und nicht der Geschädigte. Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise nur dann, wenn ein Sachverständiger seine Gebühren offenkundig falsch berechnet hat oder einem Geschädigten zu Recht ein Auswahlverschulden vorgehalten werden kann. Davon war in dem vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen.
Bereits im April 2006 hatte der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass ein Sachverständiger sein Honorar in der Regel nach billigem Ermessen bestimmen und dabei die Grenzen des ihm gesetzlich eingeräumten Gestaltungsspielraums ausschöpfen darf.



     
 
 
 
 
Strittige Verweisung vom Tischler zum Fachverkäufer ^
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 9. November 2010 entschieden (Az.: I-4 U 51/10), dass ein gegen Berufsunfähigkeit Versicherter beweisen muss, dass eine Tätigkeit nicht den Anforderungen entspricht, die in den Versicherungsbedingungen an eine Vergleichstätigkeit gestellt werden, wenn er auf eine bereits von ihm ausgeübte Erwerbstätigkeit verwiesen wird.
Im väterlichern Betrieb hatte ein Mann als angestellter Tischlermeister gearbeitet, als er wegen eines Bandscheibenvorfalls berufsunfähig wurde. Sein Berufsunfähigkeitsversicherer zahlte ihm zunächst die vereinbarte Rente, allerdings unter dem Vorbehalt, die abstrakte Verweisbarkeit des Klägers auf einen anderen Beruf zu einem späteren Zeitpunkt überprüfen zu wollen.
Zwischenzeitlich erlernte der Mann den Beruf eines Fachverkäufers im Einbauküchen-Fachhandel, den er auch ausübte. Der Versicherer nahm dies bei der angekündigten Überprüfung zum Anlass, ihn auf diese Tätigkeit zu verweisen. Der Mann war damit nicht einverstanden. In seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage trug er vor, dass der Beruf eines Fachverkäufers nicht mit dem eines Tischlermeisters vergleichbar sei. Das betreffe sowohl die unterschiedliche soziale Wertschätzung als auch die unterschiedlichen Verdienstmöglichkeiten.
Das Düsseldorfer Oberlandesgericht wies die Klage jedoch als unbegründet zurück.
Verweist ein Versicherer einen Versicherungsnehmer auf eine Tätigkeit, die er nach Eintritt seiner Berufsunfähigkeit ausübt, so ist es dessen Sache zu beweisen, dass und warum diese Tätigkeit nicht einer bedingungsgemäßen Vergleichstätigkeit entspricht. Diesen Beweis ist der Kläger nach Überzeugung der Richter schuldig geblieben.
Die Tätigkeit eines Fachverkäufers erfordert keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten als die eines Tischlermeisters, zumal der Kläger seinerzeit als Begründung für seine Berufsunfähigkeit vorgetragen hatte, annähernd die Hälfte seiner Arbeitszeit im Lager bzw. mit Transporten verbracht zu haben.
Ferner war der Kläger unbestritten auch als Tischlermeister in dem der Tischlerei angegliederten Küchen- und Badstudio für durchschnittlich 90 Min. täglich beratend und im Verkauf tätig. Der Wert seiner jetzigen Verkaufstätigkeit sei daher eher höher einzustufen als seine bisherige Tätigkeit als Tischlermeister.
Die Richter bestritten, dass diese Tätigkeit nicht der bisherigen Lebensstellung des Klägers entspricht. Denn sie genießt weder eine geringere soziale Wertschätzung noch liegt sie in der Vergütung spürbar unter dem Niveau seiner bisher ausgeübten Tätigkeit.
Im Übrigen kommt es auf nicht auf die rein hypothetische Möglichkeit an, dass der Kläger vor seinem Bandscheibenvorfall in absehbarer Zeit möglicherweise den Betrieb seines Vaters übernommen hätte.
Daher hatte die Klage keinen Erfolg.
Das Urteil ist rechtskräftig.
In einem vergleichbaren Fall hatte das Landgericht Köln die Klage eines Tischlergesellen abgewiesen, der von seinem Versicherer auf eine Tätigkeit in einem Bau- und Heimwerkermarkt verwiesen worden war.

     
 
 
 
 
Achtung Unterversicherung! ^
Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat am 3. Februar 2011 beschlossen (Az.: IV ZR 171/09), dass einen Gebäudeversicherer bei Abschluss eines Vertrages gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten treffen, wenn er die Ermittlung der Versicherungssumme dem Versicherungsnehmer überlässt.
Bei dem beklagten Versicherer hatte der Kläger eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme wurde auf Basis des Versicherungswerts 1914 ermittelt. Der Kläger gab an, dass ihm von dem Vermittler des Versicherers die Ermittlung der Summe überlassen wurde. Dazu sollte er im Rahmen eines sogenannten "Kästchenverfahrens", bei dem verschiedene Fragen zum versicherten Objekt zu beantworten waren, den Versicherungswert ermitteln.
Nach einem Brandschaden stellte sich heraus, dass der Neuwert 1914 des Gebäudes nicht wie aufgrund der Angaben des Klägers im Versicherungsschein dokumentiert 30.000 Mark, sondern 38.500 Mark betrug. Der Versicherer berief sich daher bei seiner Schadenregulierung auf eine Unterversicherung und kürzte die Entschädigung entsprechend.
Der Versicherte trug in seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage auf Zahlung einer vollständigen Entschädigung vor, bei der Ermittlung der Summe weder von dem Vermittler des Versicherers unterstützt noch über die Folgen einer möglichen Unterversicherung aufgeklärt worden zu sein.
Als der Rechtsstreit in der Vorinstanz zu Gunsten des Versicherers ausgegangen war, erlitt dieser vor dem Bundesgerichtshof eine Niederlage. Nur weil man sich zusätzlich um die Frage stritt, ob eine von dem Brand betroffene Holzvertäfelung vollständig ausgetauscht werden musste, wurde die Sache zur abschließenden Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Einen Gebäudeversicherer treffen grundsätzlich gesteigerte Hinweis- und Beratungspflichten, wenn er beim Abschluss eines Vertrages die Bestimmung der Versicherungssumme dem Versicherungsnehmer überlässt und dabei Versicherungs-Bedingungen verwendet, nach denen die Feststellung der richtigen Summe selbst für Fachleuten schwierig ist. Das aber ist bei der Ermittlung des Versicherungswerts 1914 der Fall. Denn angesichts der über die Jahrzehnte fortschreitenden Bautechnik, geänderter DIN-Normen zur Berechnung des umbauten Raums sowie der Verwendung neuer Baustoffe gilt die Ermittlung dieses Werts selbst unter Bausachverständigen als äußerst schwierig, so das Gericht.
Somit ist es mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbar, wenn ein Versicherer solche problematischen Bestimmungen des Versicherungswerts dem Versicherungsnehmer überlässt, ohne ihn deutlich darauf hinzuweisen, welche Gefahr im Schadensfall mit der Ermittlung einer falschen Summe verbunden ist.
Daher hat ein Versicherer einen Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass jemand, der mit Fragen des Bauwesens nicht vertraut ist, in der Regel damit überfordert ist, den richtigen Versicherungswert 1914 zu ermitteln. Er muss ihm empfehlen, einen Sachverständigen hinzuzuziehen oder aber selber die Hilfe eines fachkundigen Beraters anbieten.
Verletzt ein Versicherer schuldhaft seine diesbezügliche Aufklärungspflicht, so ist er dem Versicherungsnehmer im Falle eines Schadens wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss zum Schadenersatz verpflichtet. Er hat den Versicherungsnehmer im Schadenfall dann so zu stellen, wie wenn er ihn ordnungsgemäß beraten hätte.
Nach Auffassung des Gerichts muss sich ein Versicherungsnehmer im Falle einer unterlassenen Belehrung allerdings möglicherweise erzielte Vorteile, etwa durch Zahlung einer zu geringen Prämie, anrechnen lassen.


     
 
 
 
 
Operationsverletzung kein Fall der Unfallversicherung ^
Das Landgericht Dortmund hat am 23. Februar 2011 entschieden (Az.: 2 O 253/10), dass ein privat Unfallversicherter, der bei einer Operation durch eine abgebrochene Operationszange verletzt wird, wegen der Verletzungsfolgen nicht seine private Unfallversicherung in Anspruch nehmen kann.
Geklagt hatte eine Frau, die bei dem beklagten Versicherer eine private Unfallversicherung abgeschlossen hatte. In den Versicherungs-Bedingungen hieß es unter anderem, dass Gesundheitsschäden durch Heil-maßnahmen oder Eingriffe am Körper der versicherten Person vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Als sich die Klägerin im Juli 2008 wegen eines Bandscheibenvorfalls einer Operation unterziehen musste, kam es dabei zu einem eher ungewöhnlichen Zwischenfall. Denn eine der bei dem Eingriff verwendeten Operationszangen brach im Körper der Frau ab. Durch den Zwischenfall erlitt sie einen Dauerschaden. Die Klägerin wollte daher ihren Unfallversicherer in Anspruch nehmen. Doch dieser lehnte eine Schadenregulie-rung ab und verwies zur Begründung auf die eingangs erwähnte Klausel.
Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass sich durch den Abbruch des Operationsinstruments keine Gefahr verwirklicht hatte, die eine Anwendung der Klausel rechtfertigt. Denn der Zwischenfall stelle keine Realisie-rung "der dem Heilbegriff anhaftenden eigentümlichen Gefahr" dar. Er habe sich vielmehr rein zufällig ereig-net und sei daher als Unfall im Sinne der Versicherungs-Bedingungen anzusehen.
Die Dortmunder Richter sahen das anders und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Ihrer Meinung nach setzt die Anwendung der Klausel voraus, dass die Gesundheitsschädigung eines Versicherten als a-däquate Folge einer Heilmaßnahme eintritt. Versichert sind hingegen zufällige Folgen, die sich aus Anlass einer Heilbehandlung ergeben und zu den Risiken des täglichen Lebens gehören. Als Beispiel nannte das Gericht den Fall eines Versicherten, der auf dem Weg zum Arzt stürzt.
Nicht versichert sind aber z.B. die Folgen von Stürzen, die sich aufgrund einer Kreislaufschwäche wegen eines ärztlichen Eingriffs ereignen. Gemäß diesem Beispiel gehört zu den nicht durch eine private Unfallver-sicherung versicherten Ereignissen auch das Versagen eines technischen Hilfsmittels, das der Durchführung einer Heilmaßnahme dient. Dabei ist es unerheblich, ob das Versagen die Folge eines Material- oder Kunst-fehlers ist, da in solchen Fällen sich grundsätzlich die eigentümliche Gefahr einer Operation verwirklicht.
Im zugrunde liegenden Fall handelt es sich auch nicht um einen Vorfall, der sich so oder ähnlich auch bei anderen Gelegenheiten hätte ereignen können. Denn mit einem ärztlichen Instrument wie einer Operations-zange kommt ein Patient naturgemäß nur im Rahmen einer Operation in Kontakt.
Daher hat sich bei dem hier entschiedenen Zwischenfall eine Gefahr einer Heilbehandlung realisiert, die nicht unter dem Schutz einer privaten Unfallversicherung steht.

     
 
 
 
 
Risikozuschlag wegen altersentsprechender Wirbelsäulenveränderung ^
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 31. März 2011 entschieden (Az.: 12 U 164/10), dass ein privater Krankenversicherer nicht unbedingt dazu verpflichtet ist, einen wegen der Erkrankung erhobenen Risikozuschlag zu reduzieren oder aufzuheben, selbst wenn ein Versicherter, der an einer degenerativen Erkrankung seiner Wirbelsäule leidet, altersentsprechend als gesund anzusehen ist.
Geklagt hatte ein Mann, der bei der Beklagten eine private Krankenversicherung abgeschlossen hatte. Wegen einer sogenannten Spondylarthrose, einer degenerativen Veränderung der Wirbelsäule, war vereinbart worden, dass der Kläger einen monatlichen Risikozuschlag in Höhe von rund 124,- Euro zahlen musste.
Der Mann fühlte sich jedoch gesund. Nachdem ihm sein Arzt einige Jahre nach dem Vertragsabschluss bestätigte, dass die degenerativen Veränderungen seiner Wirbelsäule altersentsprechend seien und mit größter Wahrscheinlichkeit nicht dazu führen würden, an einem behandlungsbedürftigen Rückenleiden zu erkranken, verlangte er von seinem Versicherer, auf die Erhebung des Risikozuschlages zu verzichten.
Der Mann zog vor Gericht, als sich der Versicherer nicht darauf einlassen wollte, zog der Mann vor Gericht. Erstinstanzlich war die Klage zwar erfolgreich, wurde aber von der Berufungsinstanz als unbegründet zurückgewiesen.
Sofern sich die Umstände, die einen Risikozuschlag rechtfertigen, nach Vertragsabschluss zu Gunsten des Versicherten verändert haben, kann ein Versicherungsnehmer zwar gemäß § 41 VVG bzw. § 41a VVG in der alten Fassung verlangen, dass ein Risikozuschlag gegebenenfalls bis auf null reduziert wird. In einem solchen Fall muss der Versicherte jedoch nachweisen, dass der Versicherer den Zuschlag nach seinen Grundsätzen auch von keinem anderen, in einer vergleichbaren Situation befindlichen Versicherten verlangt hätte. Diesen Nachweis konnte der Kläger jedoch nicht erbringen.
Im Gerichtsverfahren hatte der Gesellschaftsarzt des Versicherers für das Gericht glaubhaft erklärt, dass nach dem derzeitigen Stand der versicherungsinternen Risikoeinschätzung die Diagnose Spondylarthrose dazu führe, einen Neuabschluss abzulehnen. Der Versicherer stütze sich dabei auf eine Bewertungssoftware namens "AktuarMed", die in Verbindung mit seiner Anamnesedatenbank, den Vertragsstammdaten sowie der Leistungsdatenbank zu dem entsprechenden Ergebnis gekommen sei.
Wenngleich der Gesellschaftsarzt einräumen musste, dass durch das System nicht geprüft wird, ob zwischen dem Befund und der Risikoeinschätzung ein tatsächlicher wissenschaftlicher Zusammenhang besteht, darf der Versicherer nach Meinung des Gerichts seine Entscheidung, bei bestimmten Erkrankungen einen Risikozuschlag zu erheben, auf seine Erfahrungswerte stützen.
Ein Versicherer ist bei der Prämienkalkulation nicht dazu verpflichtet, an Stelle seiner eigenen Risikoeinschätzung den gegenwärtigen Stand der medizinischen Wissenschaft zugrunde zu legen. Nach Überzeugung des Gerichts liegt es nämlich in der Natur der Sache, dass es dabei in weiten Bereichen zu einer Übereinstimmung mit den ärztlichen Einschätzungen kommt.
Das Urteil ist rechtskräftig

     
 
 
 
 
Einbruch mittels Nachschlüsseldiebstahls? ^
Das Oberlandesgericht Köln hat am 1. Februar 2011 entschieden (Az.: 9 U 125/10), dass ein Hausratversicherer nicht leisten muss, wenn keinerlei Spuren darauf hinweisen, dass ein Einbruch - wie von einem Versicherungsnehmer behauptet - mittels Nachschlüssel erfolgt ist.
Der Kläger fand seine Wohnung nach einem Kurzurlaub unverschlossen und in Unordnung vor. Grund war ein in der Zwischenzeit stattgefundener Einbruch, bei dem ein unbekannter Täter Gegenstände im Wert von fast 50.000,- Euro entwendet hatte. Vor der Reise hatte der Kläger die Fenster und Türen ordnungsgemäß verschlossen. Da die Polizei keinerlei Einbruchspuren feststellen konnte und sich noch alle zur Wohnung gehörenden Schlüssel im Besitz des Klägers befanden, ging dieser von einem Nachschlüsseldiebstahl aus.
Der Hausratversicherer bestritt dies, da ein von ihm beauftragter Sachverständiger nämlich festgestellt hatte, dass an dem Schließzylinder der Wohnungstür keinerlei Spuren festzustellen waren, die darauf schließen ließen, dass das Schloss mittels eines Sperrwerkzeugs oder Nachschlüssels überwunden worden war. Der Gutachter konnte an den von dem Kläger vorgelegten Schlüsseln außerdem keine Duplizierspuren feststellen. Er ging daher davon aus, dass der Täter über einen Originalschlüssel und nicht wie von dem Kläger behauptet über einen Nachschlüssel verfügt haben musste. Der Versicherer weigerte sich daher, den Schaden zu regulieren.
Der Versicherer trug in dem sich anschließenden Rechtsstreit vor, dass nicht auszuschließen sei, dass der vorbestrafte Hausmeister über einen Nachschlüssel verfügte. Denn diesem sei mehrfach für kurze Zeit ein Originalschlüssel überlassen worden. Im Übrigen sei es durchaus möglich, dass einer der Vormieter über einen zusätzlichen Schlüssel verfüge, den er nicht abgegeben habe.
Das alles konnte die Richter nicht überzeugen, die die Klage des Versicherten als unbegründet zurückwiesen. Nach Ansicht des Gerichts konnte der Kläger den vom ihm behaupteten Nachschlüsseldiebstahl nicht mit der dafür erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit beweisen, die darauf schließen lässt, dass von dem Täter ein solcher Schlüssel verwendet wurde. Die von ihm vorgelegten Schlüssel hatten weder Kopierspuren aufgewiesen noch waren an dem Schließzylinder Spuren einer Manipulation festgestellt worden. Das hatte neben dem Gutachter des Versicherers auch ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger bestätigt.
Dieser hatte zwar eingeräumt, dass die theoretische Möglichkeit besteht, einen Schlüssel zu kopieren, ohne Spuren an dem Original zu hinterlassen, und diesen perfekt zu entgraten. Das Gericht hielt es jedoch für äußerst unwahrscheinlich, dass sich ein Täter solche Mühen macht. Es ging vielmehr davon aus, dass das Schloss mit einem der Originalschlüssel geöffnet worden war und folglich kein Versicherungsschutz bestand.
Auch wenn der Täter, wie von dem Kläger behauptet, möglicherweise mithilfe eines von einem Vormieter benutzten Schlüssels in die Wohnung eingedrungen sein sollte, liegt nach Ansicht des Gerichts kein Versicherungsfall vor. Denn wenn ein Schlüssel einmal ein richtiger ist, so wird er nicht dadurch falsch, dass seine Verwendung nunmehr, etwa infolge eines Mieter- oder Eigentümerwechsels, nicht mehr berechtigt i
     
 
 
 
 
Fußgänger vom Autofahrer nassgespritzt ^
Das Landgericht Itzehoe hat mit Beschluss vom 24.2.2011 (Az.: 1 S 186/10) entschieden und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, dass Autofahrer nicht zum Schadenersatz verpflichtet sind, wenn sie mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit eine Pfütze durchfahren und dadurch durch Spritzwasser die Kleidung eines Fußgängers verschmutzen.
Im Februar 2010 beführ der Beklagte mit seinem Pkw eine innerstädtische Straße in Büsum, die wegen einsetzenden Tauwetters mit einer Vielzahl von Wasserlachen überzogen war. An einer Stelle der Straße hatte sich ein kleiner Teich gebildet, den der Beklagte mit erlaubter Höchstgeschwindigkeit durchfuhr. Dabei verursachte er einen großen Wasserschwall, der sich im gleichen Augenblick über ein auf dem Bürgersteig befindliches Ehepaar ergoss.
Die Kleidung des Paares wurde bei dem Zwischenfall total verdreckt. Mit dem Argument, dass der Zwischenfall zu vermeiden gewesen wäre, wenn der Beklagte die Lache mit Schrittgeschwindigkeit durchfahren hätte, verklagten sie ihn auf Zahlung der Reinigungskosten in Höhe von fast 40,- Euro.
Der Autofahrer fühlte sich jedoch unschuldig. Er wies die Schadenersatzforderung als unbegründet zurück.
Sowohl das vorinstanzliche Amtsgericht Melldorf als auch das von den Klägern in Berufung angerufene Landgericht Itzehoe geben dem Autofahrer Recht. Nach Meinung der Richter ist ein Verkehrsteilnehmer nicht dazu verpflichtet, Wasserlachen stets nur im Schritttempo zu durchfahren, um zu vermeiden, dass Fußgänger bespritzt werden.
Die Richtet verwiesen auf die Unfallgefahr, welche durch das Abbremsen oder das langsame Fahren für den nachfolgenden Verkehr besteht. Selbst da, wo ein Durchfahren von Wasserlachen in Schrittgeschwindigkeit ohne Gefährdung des übrigen Verkehrs möglich ist, kann dies nach Auffassung der Richter nicht verlangt werden. Andernfalls müssten bei starkem Regen gegebenenfalls ganze Ortschaften in Schrittgeschwindigkeit durchfahren werden, um eine Beeinträchtigung von Fußgängern zu vermeiden. Das aber würde den Straßenverkehr in unzumutbarer Weise beeinträchtigen.
Vielmehr müssen Fußgänger damit rechnen, bei Regen bespritzt werden zu können. Um das zu vermeiden, müssen sie sich gegebenenfalls durch geeignete Kleidung schützen.

     
 
 
 
 
Kein Unfallschutz für "selbsternannte Tierarzthelferin" ^
Das Sozialgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 9. Dezember 2010 (Az.: S 2 U 99/10) entschieden, dass ein Tierhalter, der einem Tierarzt bei der Behandlung seines Tieres assistiert und dabei verletzt wird, nicht wie ein angestellter Assistent unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.
Von einem Tierarzt hatte die Klägerin ihre alte Katze wegen einer Lungenentzündung behandeln lassen. Am dritten Behandlungstag bat der Arzt die Klägerin darum, ihren Kater am Kopf festzuhalten, damit er ihm eine Spritze verabreichen konnte. Obwohl das friedlich geltende Tier die Prozedur in den Tagen zuvor schon wiederholt über sich hatte ergehen lassen, biss es sein Frauchen unerwartet in die Hand.
Bei dem Zwischenfall wurde die Katzenbesitzerin so stark verletzt, dass sie operiert werden und für eine Woche im Krankenhaus bleiben musste.
Die Frau forderte mit dem Argument, bei dem Zwischenfall quasi wie eine angestellte Assistentin des Tierarztes tätig geworden zu sein, die Berufsgenossenschaft des Tierarztes auf, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihr ein Verletztengeld zu zahlen sowie die Heilbehandlungskosten zu übernehmen.
Diese lehnte jedoch eine Anerkennung des Zwischenfalls als Arbeitsunfall ab.
Der Streit landete schließlich vor dem Lüneburger Sozialgericht, wo die Klägerin eine Niederlage erlitt.
Im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 2 Absatz 2 SGB VII grundsätzlich zwar auch Personen gegen die Risiken eines Arbeitsunfalls versichert, die wie ein Beschäftigter tätig werden. Es würde aber zu einer nahezu unbegrenzten Ausweitung des beitragsfreien Versicherungsschutzes führen, würden Berufsgenossenschaften in Fällen wie denen der Klägerin ebenfalls leisten müssen.
Deswegen besteht beim Fehlen eines Beschäftigungs-Verhältnisses nur dann Versicherungsschutz, wenn es sich bei der Tätigkeit "um eine ernstliche, dem Unternehmen eines anderen dienende Verrichtung handelt, die dem mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und von Art und Umfang sowie der Zeitdauer mit einem klassischen Beschäftigungs-Verhältnis vergleichbar ist".
Theoretisch hätte die Katze zwar auch von einem Mitarbeiter des Tierarztes festgehalten werden können, der bei dem Zwischenfall unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hätte.
Nach Meinung der Richter kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob eine betriebsfremde Person quasi wie ein Angestellter einzustufen ist, aber entscheidend auf die Motive und den Zweck dessen Handelns an.
Beim Festhalten des Tieres durch die Klägerin hatte es sich hier eher um eine unwesentliche Handreichung von geringer Bedeutung gehandelt. Ferner war sie weit überwiegend in eigenem und nicht im Interesse des Tierarztes tätig.
Daher wurde die Klage als unbegründet zurückgewiesen.
In seiner Entscheidung betonten die Richter, dass im Rahmen einer Dienstleister-Kunden-Beziehung auch in anderen Bereichen kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht. Fallgruppen sind z.B. die Anprobe beim Schneider oder in einem Textilgeschäft, bei denen ebenfalls eine Mitwirkung des Kunden erforderlich sei.

     
 
 
 
 
BGH-Urteil zur konfliktbedingten Arbeitsunfähigkeit ^
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 9. März 2011 entschieden (Az.: IV ZR 137/10), dass Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer Krankentagegeld-Versicherung auch vorliegt, wenn ein Versicherter infolge einer tatsächlichen oder von ihm als solcher empfundenen Mobbing-Situation psychisch oder physisch erkrankt und deswegen seiner bisherigen Berufstätigkeit vorübergehend nicht mehr nachgehen kann.
Der Kläger war als angestellter Projektleiter tätig und hatte bei dem beklagten Versicherer eine Krankentagegeld-Versicherung abgeschlossen. Nachdem er an seinem Arbeitsplatz gemobbt wurde, litt er unter anderem unter Symptomen wie Depressionen und Panikattacken. Er wurde daher von seinem behandelnden Arzt krankgeschrieben.
Anfangs zahlte sein Krankenversicherer das vereinbarte Krankentagegeld. Als ein von dem Versicherer beauftragter Gutachter zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger grundsätzlich zu 100 % arbeitsfähig sei und sich die Arbeitsunfähigkeit nur auf seinen konkreten Arbeitsplatz beziehe, lehnte er weitere Zahlungen ab. Nach Ansicht des Versicherers handelte es sich bei den Beschwerden des Klägers um eine "konfliktbedingte Arbeitsunfähigkeit", die keinen Anspruch auf Zahlung eines Krankentagegeldes begründe.
Das sahen die BGH-Richter anders und gaben der Klage des Versicherten auf Weiterzahlung des Krankentagegeldes bis zur Beendigung seiner Krankschreibung statt.
Nach Meinung des Gerichts hängt die Frage einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit nicht davon ab, welche Ursachen beziehungsweise Umstände zu einer Erkrankung eines Versicherten geführt haben. Mobbing an sich stellt zwar keine Erkrankung dar. Durch Mobbing verursachter Stress kann aber durchaus zu Krankheitserscheinungen führen, die eine Leistungsverpflichtung eines Krankentagegeld-Versicherers auslösen. Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Versicherungs-Bedingungen entfällt auch nicht deshalb, weil ein Versicherter bei Bereinigung der Konfliktsituation an seinem konkreten Arbeitsplatz oder durch einen Wechsel seines Arbeitgebers wieder arbeitsfähig sein könnte. "Entscheidend ist vielmehr, dass der Versicherte aufgrund seiner Erkrankung seiner bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit in der konkreten Ausgestaltung nicht nachgehen kann".
Daher ist ein Krankentagegeld-Versicherer auch nicht dazu berechtigt, einen Versicherten auf einen Vergleichsberuf oder eine sonstige am Arbeitsmarkt angebotene Erwerbstätigkeit zu verweisen. Denn ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen so verstehen, dass mit dem Begriff "berufliche Tätigkeit" seine spezifische Tätigkeit gemeint ist und damit auch sein Arbeitsplatz bei seinem bisherigen Arbeitgeber.
Den Einwand des Versicherers ließen die Richter nicht gelten, dass die Bewältigung einer subjektiv als Mobbing empfundenen Störung des Arbeitsverhältnisses primär kein medizinisches, sondern ein rein arbeitsrechtliches Problem ist, auf welches mit den gebotenen arbeitsrechtlichen Möglichkeiten zu reagieren ist.
"Denn wenn Mobbing einen Arbeitnehmer derart beeinträchtigt, dass er psychisch oder physisch erkrankt und infolgedessen arbeitsunfähig wird, kann ihm ebenso wenig wie bei anderen Krankheiten entgegengehalten werden, er müsse zunächst versuchen, die Ursache seiner Erkrankung zu beseitigen".
Im Jahr 2009 hatte sich das Oberlandesgericht Köln mit einem ähnlichen Fall befasst, allerdings seinerzeit zu Gunsten des Versicherers entschieden.

     
 
 
 
 
Fahrsicherheitstraining ist kein Rennen ^
Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 14. März 2011 entschieden (Az.: 12 U 1529/09), dass ein Teilnehmer an einem Fahrsicherheits-Training nach einem unverschuldeten Unfall auch Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld hat, wenn er zuvor erklärt hat, an dem Training auf eigene Gefahr teilzunehmen.
Im August 2008 hatte der Kläger auf dem Nürburgring mit seinem Motorrad an einem Fahrsicherheits-Training teilgenommen. Dabei war er wegen eines Fahrfehlers eines anderen Teilnehmers gestürzt und wurde bei dem Unfall erheblich verletzt, sein Motorrad außerdem beschädigt.
Der Versicherer des Unfallverursachers wies die Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen des Klägers mit dem Argument zurück, dass in den auch von ihm unterschriebenen Teilnahmebedingungen vereinbart worden war, dass die Teilnehmer untereinander für Personen- und Sachschäden nur dann einzustehen hätten, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden.
Außerdem sei auch ein stillschweigender Haftungsausschluss vereinbart worden. Denn es habe kein Versicherungsschutz bestanden, weil die Teilnehmer vor dem Training alle gefährlichen Teile ihrer Motorräder abkleben mussten. Dadurch sei die Betriebserlaubnis erloschen.
Das Koblenzer Oberlandesgericht wollte dem nicht folgen und gab der Klage des Motorradfahrers - anders als die Vorinstanz - in vollem Umfang statt.
Nach Meinung des Gerichts ist zwischen den Teilnehmern an der Veranstaltung weder ein ausdrücklicher noch ein stillschweigender Haftungsverzicht vereinbart worden. Hier lag keine Rennveranstaltung vor, bei welcher ein solcher Verzicht üblich ist, sondern um ein Fahrsicherheits-Training, bei dem nicht die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten, sondern die Verbesserung des Fahrverhaltens im Vordergrund stand.
Das vorübergehende Abkleben gefährlicher Teile hat nach Ansicht der Richter auch nicht zum Erlöschen der Betriebserlaubnis der Motorräder und somit auch zum Erlöschen des Versicherungsschutzes geführt.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Unfallverursacher seine Fahrweise nicht den örtlichen Gegebenheiten angepasst hat. Auf einer Rennstrecke wie dem Nürburgring gilt zwar nicht die Straßenverkehrsordnung. Dennoch sind die dortigen Fahrer untereinander zur verkehrsüblichen Sorgfalt verpflichtet.
Der Unfallverursacher hat gegen diese Pflicht verstoßen, als er in die Fahrlinie des Klägers hineingefahren ist.
Daher wurde dem Kläger der von ihm geforderte Schadenersatz sowie ein Schmerzensgeld zugesprochen.

     
 
 
 
 
Doch keine harmlose Erkrankung ^
Das Amtsgericht Hildburghausen hat mit Urteil vom 19. Mai 2009 entschieden (Az.: 21 C 5611/08), dass eine Reise erst dann storniert werden muss, wenn ein Arzt die Reiseunfähigkeit festgestellt hat, um Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittskosten-Versicherung zu haben.
Neben einer gebuchten Flugreise hatte der Kläger eine Reiserücktrittskosten-Versicherung abgeschlossen. Fast sieben Wochen vor Reisebeginn erkrankte er an einer Nasenschleimhaut- sowie Mittelohrentzündung. Als er dem behandelnden Arzt von der geplanten Reise berichtete, hielt dieser die Erkrankungen für nicht so schwerwiegend und erklärte seinen Patienten nicht für reiseunfähig.
Das änderte sich, als etwa drei Wochen vor Reisebeginn trat keine wirkliche Besserung eintrat. Daraufhin erklärte der Arzt den Kläger für flugunfähig. Der Mann stornierte daraufhin die Reise und verlangte von seinem Reiserücktrittskosten-Versicherer die Erstattung der Stornokosten.
Jedoch wollte der Versicherer sich nur mit einem geringen Teil an den Kosten beteiligen, da der Versicherte die Reise nämlich schon bei Behandlungsbeginn hätte stornieren müssen. Dann wären die Stornokosten deutlich geringer gewesen.
Der Streit wurde vor Gericht ausgetragen, wo der Versicherer unterlag.
Nach Auffassung des Gerichts haben sowohl der Kläger als auch sein behandelnder Arzt die Nasenschleimhaut- und Mittelohrentzündung zu Recht als eher harmlose Erkrankungen angesehen, die keinen Rücktritt von einer erst in mehreren Wochen stattfindenden Reise rechtfertigen. Bei normalem Verlauf wären die Krankheiten erfahrungsgemäß innerhalb von zwei bis drei Wochen abgeheilt gewesen. Der Reise hätte in einem solchen Fall folglich nichts entgegengestanden.
Daher war der Kläger nicht dazu verpflichtet, die Reise schon bei Beginn der Behandlung abzusagen. Wenn er das getan hätte, so hätte sein Reiserücktrittskosten-Versicherer zu Recht die Leistung verweigern können, da die zu diesem Zeitpunkt als harmlos eingestuften Erkrankungen kein Grund für einen Reiserücktritt gewesen wären.
Folglich musste die Reise erst storniert werden, als wegen des unvorhersehbar schlechten Heilungsverlaufs mit keiner rechtzeitigen Genesung gerechnet werden konnte.
Daher wurde der Versicherer daher dazu verurteilt, sich in vollem Umfang an den Stornokosten zu beteiligen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

     
 
 
 
 
Mitverschulden bei Parken in der Halteverbotszone ^
Das Amtsgericht München hat am 23. September 2009 (Az.: 341 C 15805/09) entschieden, dass Auto-fahrer, die ihr Fahrzeug an einer unübersichtlichen und engen Stelle im absoluten Halteverbot par-ken, im Falle eines Unfalls gegebenenfalls einen Teil des Schadens selbst zu bezahlen haben. Das gilt auch dann, wenn nur ein Teil des Fahrzeugs in die Halteverbotszone ragt.
Geklagt hatte ein Taxifahrer, der seinen Wagen im Januar 2009 am Ende eines Taxistandes abgestellt hatte. Das Heck des Fahrzeuges ragte dabei knapp 1,30 Meter in eine unmittelbar hinter dem Taxistand befindli-che, absolute Halteverbotszone. Dieser Bereich war eingerichtet worden, weil es an der Stelle sehr eng und übersichtlich war. Mit ihrer Hilfe sollte außerdem dort regelmäßig verkehrenden Bussen das gefahrlose Durchfahren einer in diesem Bereich befindlichen Kurve erleichtert werden.
Ein Unfall ereignete sich, als einer der Busfahrer das verbotswidrig abgestellte Taxi passieren wollte. Der Bus streifte den linken Heckbereich des Fahrzeugs. Den dadurch entstanden Schaden in Höhe von über 3.500,- Euro wollte der Taxifahrer von dem Versicherer des Busunternehmens ersetzt haben. Dieser ge-stand zwar ein, dass der Busfahrer den Unfall überwiegend verschuldet hatte. Wegen des verbotswidrigen Parkens wollte sich der Versicherer trotz allem nur teilweise an dem Schaden beteiligen.
Das von dem Taxibesitzer angerufene Münchener Amtsgericht gab seiner Klage nur zum Teil statt.
Ein Autofahrer, der sein Fahrzeug an einer unübersichtlichen oder engen Stelle in einer Halteverbotszone abstellt, ist nach Meinung des Gerichts auch dann für die Folgen eines Unfalls mitverantwortlich, wenn nur ein Teil des Fahrzeugs in diese Zone ragt. Offenkundig war, dass ein Vorbeifahren an dem Taxi des Klägers insbesondere für größere Fahrzeuge, wenn überhaupt, nur unter erschwerten Bedingungen möglich war.
Die Beweisaufnahme ergab, dass bei dem Unfall nämlich nur jener Teil des Taxis beschädigt wurde, der in die Halteverbotszone hineinragte.
Der Busfahrer hätte zwar das Taxi nicht ohne Weiteres passieren dürfen. Trotz allem trifft den Taxifahrer ein nicht unerhebliches Mitverschulden. Das Angebot des Versicherers des Busunternehmens, sich zu 60 % an dem Schaden zu beteiligen, hielt das Gericht allerdings für zu gering. Es bemaß das Mitverschulden des Klägers mit 1/3.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.

     
 
 
 
 
Folgenreiche Unfallflucht nach neuem VVG ^
Das Landgericht Saarbrücken hat mit Urteil vom 1. Oktober 2010 entschieden (Az.: 13 S 75/10), dass ein Autofahrer, der sich vorsätzlich unerlaubt von einer Unfallstelle entfernt, in der Regel arglistig handelt. Sein Kfz-Haftpflichtversicherer kann ihn nach erfolgter Schadenregulierung in Regress nehmen. Das Urteil wurde nach neuem Recht gefällt.
Mit einem Fahrzeug seines Arbeitgebers war der Beklagte unterwegs, als er bei einem Versuch, vor einem Haus zu parken, angeblich ohne es bemerkt zu haben gegen einen dort abgestellten Pkw stieß. Er brach den Parkversuch ab und fuhr weiter. Als er auf dem Rückweg an dem Unfallort vorbeikam bemerkte er Jugendliche, die an dem dort noch immer geparkten Pkw standen und sowohl diesen als auch sein eigenes Fahrzeug fotografierten. Er hielt daher an und fragte die Jugendlichen nach dem Grund für die Aufnahmen. Diese sagten ihm, dass er zuvor das geparkte Fahrzeug beschädigt habe. Der Beklagte stellte an dem Pkw zwar eine leichte Eindellung fest. Da das von ihm gefahrene Fahrzeug jedoch keinerlei Beschädigungen aufwies, bestritt er, den Schaden verursacht zu haben.
In der Firma angekommen berichtete er seinem Vorgesetzen von dem Vorfall. Dieser erklärte ihm, dass sich der Eigentümer des beschädigten Pkw bereits gemeldet habe. Der Beklagte suchte diesen daher am nächsten Tag auf, um ihm den Sachverhalt aus seiner Sicht zu schildern. Nachdem auch die Polizei eingeschaltet wurde und der Beklagte einräumen musste, sich zu der fraglichen Zeit am Unfallort aufgehalten zu haben, wurde er wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt.
Der Kfz-Haftpflichtversicherer seines Arbeitgebers regulierte den Schaden und nahm den Beklagten wegen vorsätzlicher Verletzung seiner Aufklärungspflicht in Regress.
Im anschließenden Prozess verteidigte sich dieser damit, dass die mögliche Obliegenheitsverletzung nicht dazu geeignet gewesen sei, die Interessen des Versicherers zu gefährden. Denn schließlich habe er eine Beteiligung an dem Vorfall eingeräumt und dem Versicherer gegenüber auch freimütig alle von ihm erbetenen Informationen erteilt.
Dagegen ging der Versicherer von arglistigem Handeln des Beklagten aus, als er sich unerlaubt von dem Unfallort entfernte. Denn schließlich habe zwischen dem Unfall und der Unterrichtung des Geschädigten ein Zeitraum von 24 Stunden gelegen, so dass nicht von einer unverzüglichen Reaktion die Rede sein könnte.
Arglistiges Handeln berechtige einen Versicherer gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG jedoch dazu, einem Versicherten wegen Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheiten den Versicherungsschutz zu versagen.
Die Richter des Saarbrücker Landgerichts stimmten dem zu und gaben der Regressforderung des Versicherers statt. Der Beklagte hat durch das Verlassen des Unfallorts, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, vorsätzlich gegen die ihm obliegende Aufklärungspflicht aus dem Versicherungsvertrag verstoßen. Denn spätestens nachdem ihn die am Unfallort anwesenden Jugendlichen unmissverständlich auf den Unfall aufmerksam gemacht hatten, wusste er, dass ein Schadenereignis vorlag, das ihn zum Abwarten verpflichtete.
Ferner kann sich der Beklagte auch nicht darauf berufen, es zu diesem Zeitpunkt für unmöglich gehalten zu haben, für den Schaden an dem geparkten Pkw verantwortlich zu sein. Denn dann hätte er seinem Arbeitgeber nach Rückkehr in die Firma wohl kaum von dem Zwischenfall berichtet, so das Gericht.
Im Übrigen stellt das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, eine elementare, allgemeine und jedem Kraftfahrer bekannte Pflicht dar. Ein Versicherter handelt daher arglistig, wenn er vorsätzlich einen Unfallort verlässt, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Nach Auffassung des Gerichts liegt ein Fall von Arglist immer dann vor, wenn sich ein Versicherter bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann.
Davon gingen die Richter in dem zu entscheidenden Fall jedoch aus. Denn durch nachträgliche Angaben, deren Wahrheitsgehalt oft nicht überprüft werden kann, ist eine Aufklärung gerade nicht zuverlässig gewährleistet.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.


     
 
 
 
 
Bankhaftung für Falschangaben in einem Anlageprospekt ^
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 10. März 2011 entschieden (Az.: 8 U 53/10), dass ein finanzierendes Geldinstitut keinen Anspruch auf Rückzahlung des für die Finanzierung gewährten Darlehens hat, wenn es gewusst hat oder hat wissen müssen, dass ein Käufer einer Immobilie oder eines Anteils an einem Immobilienfonds arglistig vom Verkäufer bzw. Vermittler getäuscht worden ist.
Gegen eine Bank hatte ein Mann geklagt, der sich im Jahr 1992 in Form einer Kapitalanlage an einem größeren Wohnkomplex beteiligt hatte. Die Beteiligung hatte er von einer Treuhändergesellschaft erworben. Das Kapitalanlagepaket sah die ausschließliche Finanzierung durch die beklagte Bank vor. Dass die Treuhändergesellschaft hierfür von der Bank eine Innenprovision von über 18 % erhielt, wurde im Anlageprospekt bei der Aufstellung der von den Käufern zu tragenden Kosten jedoch verschwiegen. Nachdem der Kläger davon erfuhr, fühlte er sich arglistig getäuscht und weigerte sich, weitere Raten an die Bank zu zahlen.
Die Richter des Oldenburger Oberlandesgerichts gaben der Klage des Geldanlegers gegen die Bank wegen der von ihr eingeleiteten Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen statt.
Immobilien-Beteiligungen werden, wie auch in dem zu entscheidenden Fall, häufig als Kapitalanlage an geschäftsunerfahrene Käufer vermittelt. Falls dabei im Vermittlungsgespräch oder im Anlageprospekt keine oder unzureichende Angaben über die zu zahlende Vermittlungsprovision gemacht werden, liegt nach Meinung des Gerichts ein Fall einer arglistigen Täuschung vor.
Nach Meinung der Richter muss eine finanzierende Bank zwar nicht von sich aus darauf hinweisen, dass im Kaufpreis möglicherweise eine versteckte Innenprovision für den Vertrieb enthalten ist. Hat es aber von unzureichenden oder fehlenden Angaben im Anlageprospekt gewusst oder hätte es davon wissen müssen, so hat das Geldinstitut keinen Anspruch auf Rückzahlung des zur Finanzierung gewährten Darlehens.
Im zugrunde liegenden Fall ging das Gericht davon aus, dass sich der Kläger bei Kenntnis von der Provision nicht an der Immobilie beteiligt hätte.
Daher ist er nicht dazu verpflichtet, das Darlehen zurückzuzahlen.


     
 
 
 
 
Zugang eines Versicherungsscheins? ^
Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 13. Januar 2011 entschieden (Az.: 2 O 139/10), dass es einem Versicherer nicht möglich ist, durch Vorlage von Belegen zu beweisen, dass einem Versicherten ein Versicherungsschein zugegangen ist. Daher kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kunden dem Vertragsabschluss nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Zweiwochenfrist widersprochen hat.
Als Pächter einer Tankstelle war der Beklagte freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Mitte Dezember 2007 stellte er bei der Klägerin unter Einschaltung eines Versicherungsmaklers einen Antrag auf Abschluss einer privaten Krankenversicherung. Versicherungsbeginn sollte der 1. April.2008 sein. Doch kurz darauf kündigte ihm die Mineralölgesellschaft den Pachtvertrag, der schließlich am 3. April 2008 endete. Seinen eigenen Angaben zufolge bat der Tankstellenpächter den Makler daher am 7. Januar 2008 darum, den Vertragsabschluss wegen zu erwartender Familien- beziehungsweise Pflichtversicherung zu widerrufen, was der Makler mit Fax vom 30. Januar 2008 tat.
Der Versicherer berief sich auf Verspätung und behauptete, dass dem Beklagten der Versicherungsschein sowie die Widerrufsbelehrung bereits am 12. Januar zugegangen seien. Der Versicherte habe daher die ihm zustehende vierzehntägige Widerrufsfrist versäumt, die mit Zustellung der Unterlagen zu laufen beginne.
Der Versicherer behauptete außerdem, dass der Versicherte trotz schriftlicher Aufforderung erst nach Ablauf der dafür vorgeschriebenen Zweimonatsfrist einen Nachweis über seine Versicherungspflicht erbracht habe. Er bestand daher auf Zahlung angeblich rückständiger Prämien in Höhe von rund 8.600 Euro.
Nachdem der Ex-Tankstellenpächter nicht zahlen wollte, zog der Versicherer vor Gericht. Er trug dort vor, die Versicherungsunterlagen nie erhalten zu haben. Den Nachweis der Pflichtversicherung habe er im Übrigen bereits Mitte März 2008 und damit rechtzeitig erbracht. Knapp zwei Wochen später habe er dem Versicherer außerdem eine Kopie seiner Gewerbeabmeldung übersandt.
Das Gericht kam nach einer ausführlichen Beweisaufnahme zu dem Schluss, dass der Versicherungsvertrag nicht zustande gekommen ist und wies die Klage des Versicherers daher als unbegründet zurück.
Die Richter waren überzeugt davon, dass der Beklagte seine Vertragserklärung durch das Fax seines Maklers vom 30. Januar 2008 innerhalb der in § 8 Absatz 1 Satz 1 VVG genannten vierzehntätigen Frist widerrufen hat. Denn der Versicherer hat nicht nachweisen können, dass dem Beklagte der Versicherungsschein sowie die Widerrufsbelehrung tatsächlich am 12. Januar 2008 zugegangen sind. Ein solcher, dem Versicherer obliegender Nachweis wäre jedoch gemäß § 8 Absatz 2 Satz 3 VVG zwingend erforderlich gewesen.
Zwar wollte das Gericht nicht in Abrede stellen, dass der Versicherer die Unterlagen abgeschickt hatte. Allerdings beweist die Absendung der Schriftstücke jedoch weder deren Zugang noch den Zugangszeitpunkt. Wenn der Versicherer die Unterlagen zum Beispiel durch Einschreiben mit Rückschein versand hätte, wäre deren Zustellung problemlos beweisbar. Nach richterlicher Meinung kann es nicht zu Lasten eines Versicherten gehen, wenn ein Versicherer aus Kostengründen auf diese Versandform verzichtet. Da der Versicherer nicht beweisen kann, dass dem Beklagten beziehungsweise dessen Makler die Vertragsunterlagen mehr als 14 Tage vor dem Widerruf der Vertragserklärung zugegangen sind, ist davon auszugehen, dass der Widerruf rechtzeitig erfolgte.


     
 
 
 
 
Bedauerliche Verletzung durch "Kamelle" ^
Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 7. Januar 2011 entschieden (Az.: 123 C 254/10), dass Zuschauer, die an einem Karnevalsumzug teilnehmen, damit rechnen müssen, von Süßigkeiten und anderen kleineren Gegenständen getroffen zu werden. Im Fall einer Verletzung besteht daher kein Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch.
Vor einer Seniorenresidenz stehend hatte sich die Klägerin einen Rosenmontagsumzug angesehen, als sie dabei von zwei von einem der Festwagen geworfenen Schokoriegeln getroffen und am linken Auge verletzt wurde. Die Verletzung war gravierend, denn trotz zweier Operationen büßte die Frau 60 % ihres Sehvermögens ein.
Daraufhin verklagte die Frage den Veranstalter des Umzugs mit dem Argument, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben, auf Zahlung von Schmerzensgeld. Nach ihrer Meinung hätte der Veranstalter nämlich dafür sorgen müssen, dass sich die Teilnehmer des Umzugs im Bereich von Gebäuden wie einer Seniorenresidenz mit Würfen zurückhalten. In ihrem Fall seien gleich mehrere Riegel mit großer Kraft in Richtung von Personen geworfen worden. Nur dadurch sei es zu der Verletzung gekommen.
Das Kölner Amtsgericht sah das aber anders und wies die Klage als unbegründet zurück. Nach Überzeugung des Gerichts kann dem Veranstalter keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Das Werfen von kleineren Gegenständen während eines Karnevalumzugs von Festwagen aus ist "sozial üblich, allgemein anerkannt, von allen Zuschauern erwartbar und insgesamt erlaubt" - so das Gericht. Ein derartiges Verhalten entspricht einer langjährigen Tradition und macht für viele Zuschauer einen wesentlichen Teil des Vergnügens an einer solchen Veranstaltung aus. Sofern man aber das Werfen kleinerer Süßigkeiten und anderer Gegenstände als erwünscht ansieht, dann lassen sich Verletzungen einzelner der in der Regel äußerst zahlreichen Zuschauer nicht völlig ausschließen. Dem Veranstalter kann folglich keine Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht vorgehalten werden.
Vielmehr ist die Klägerin im Rahmen eines erlaubten Handelns Opfer eines bedauerlichen Unglücks geworden, indem sie von einem an sich ungefährlichen Gegenstand getroffen wurde.
Nach Auffassung des Gerichts ist auch nicht zu beanstanden, dass gleich mehrere Süßigkeiten zugleich geworfen wurden, da das bei derartigen Veranstaltungen ebenso üblich ist, wie ein Wurf in Richtung von Personen, der angesichts der Vielzahl von Zuschauern ohnehin nicht vermieden werden kann.
Im Übrigen sei es lebensfremd, von den Umzugsteilnehmern zu erwarten, dass im Umkreis bestimmter Gebäude, wie etwas einer Seniorenresidenz, keine Süßigkeiten zu werfen. Zum einen kann der großzügige Wurf von Süßigkeiten gerade vor solchen Gebäuden besondere Freude der Bewohner auslösen, zum anderen ist es angesichts der Zuglänge von rund sieben Kilometern nicht möglich, vom Umzugswagen aus den Charakter aller am Zugweg liegenden Gebäude zu beurteilen.
Nach Meinung des Gerichts müssen Personen, die an einem Rosenmontagszug als Zuschauer teilnehmen und sich in Wurfweite der Wagen stellen, auch damit rechnen, bei mangelnder Aufmerksamkeit unerwartet von einem Gegenstand üblicher Größe und Beschaffenheit getroffen zu werden.
Daher wäre es Sache der Klägerin gewesen, größeren Abstand zu halten, ihre Aufmerksamkeit stets auf die Wagen zu richten oder ganz auf eine Teilnahme zu verzichten.
     
 
 
 
 
Unfallschutz für Sprung ins kühle Nass ^
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 4. Oktober 2010 (Az.: S 25 U 121/10) entschieden, dass ein Arbeitnehmer wegen der Unfallverletzungsfolgen im Rahmen eines Betriebsausflugs in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn sich die Umstände, unter denen er verunglückt ist, nicht eindeutig klären lassen.
An einem sehr heißen Sommertag 2008 befand sich der Kläger zusammen mit 30 Kolleginnen und Kollegen auf einem Betriebsausflug, als einer seiner Kollegen während des Wartens auf ein Schiff von einem Bootssteg aus in einen See springen wollte. Kurz darauf landete auch der Kläger kopfüber im Wasser, allerdings mit einem Großteil seiner Kleidung, einschließlich seiner Brille.
Hierbei erlitt der Kläger eine Querschnittslähmung, da das Wasser an dieser Stelle lediglich 60 cm tief war.
Für die Verletzungsfolgen wollte der Kläger die gesetzliche Unfallversicherung in Anspruch nehmen, die sic jedoch weigerte. Die Berufsgenossenschaft stellte zwar nicht in Abrede, dass Versicherte im Rahmen von Betriebsausflügen unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Dem Sprung ins Wasser habe jedoch ein sog. eigenwirtschaftliches privates Motiv zugrunde gelegen, welches ebenso wie zum Beispiel ein Unfall während einer Mittagspause nicht versichert sei.
Der Kläger trug in dem sich anschließenden Rechtsstreit vor, nicht etwa aus freien Stücken ins Wasser gesprungen zu sein. Ihm sei vielmehr wegen der Hitze während der Wartezeit auf dem Steg unwohl geworden und allein deswegen sei er kopfüber in das Gewässer gestürzt. Die Berufsgenossenschaft habe daher für die Folgen des Zwischenfalls aufzukommen.
Dem schlossen sich die Richter des Berliner Sozialgerichts und gaben der Klage des Verletzten in vollem Umfang statt. Grundsätzlich stehen nach dem Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII nicht alle Verrichtungen eines Arbeitnehmers während eines Arbeitstages oder einer betrieblichen Veranstaltung, zu der auch ein Betriebsausflug gehört, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ersatz muss vielmehr nur für Unfälle geleistet werden, die sich "infolge" der versicherten Tätigkeit ereignet haben.
In der Regel unterbrechen höchstpersönliche Verrichtungen wie z.B. Essen oder Einkaufen oder gegebenenfalls auch Schwimmen während eines Betriebsausfluges den Versicherungsschutz.
Im dem zu entscheidenden Fall konnte jedoch trotz der Befragung mehrerer Zeugen nicht mit der dafür notwendigen Gewissheit geklärt werden, ob der Kläger, wie von ihm behauptet, unfreiwillig in den See gestürzt, oder aber zum Zwecke der Abkühlung oder aus anderen Motiven freiwillig in das Wasser gesprungen ist.
Die Ungewissheit darüber, aus welchen Gründen der Kläger kopfüber in dem Gewässer gelandet ist, geht nach Ansicht des Gerichts jedoch zu Lasten der beklagten Berufsgenossenschaft. "Denn sie trägt bei der gegebenen Sachlage die objektive Beweislast dafür, dass der Verunglückte sich während der versicherten Betriebsveranstaltung vorübergehend einer anderen, privaten Zwecken dienenden Verrichtung zugewandt hatte."
Daher war der Klage stattzugeben.



     
 
 
 
 
Versehentliche Falschangaben in Schadenanzeige nach neuem VVG ^
Der 6. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin hat am 9. November 2010 beschlossen (Az.: 6 U 103/10), dass es einen Versicherungsnehmer nach neuem Versicherungsvertrags-Recht (VVG) bei Falschangaben zur Laufleistung des Fahrzeugs in einer Schadenanzeige nur dann den Versicherungsschutz kostet, wenn die Falschangaben Auswirkungen auf die Schadenregulierung haben oder ihm der Kasko-Versicherer Arglist nachweisen kann.
Der Kläger war bei dem beklagten Versicherer mit seinem Pkw der Luxusklasse kaskoversichert. Nach Diebstahl des Pkws, verlangte der Versicherer die Aushändigung der Schlüssel, die er anschließend einem Kfz-Sachverständigen zur Auswertung überließ. Beim Auslesen der Schlüssel ermittelte der Gutachter eine deutlich höhere Kilometerleistung des gestohlenen Autos, als es der Versicherte in der Schadenanzeige angegeben hatte. Der Versicherer versagte dem Kläger daher unter Hinweis auf § 28 Absatz 2 VVG (neue Fassung) wegen Verletzung seiner vertraglichen Obliegenheiten den Versicherungsschutz.
Der Versicherte machte in seiner gegen seinen Versicherer eingereichten Klage auf Zahlung des Wiederbeschaffungswerts für sein Fahrzeug geltend, in der Schadenanzeige versehentlich falsche Angaben gemacht zu haben. Die Falschangaben hätten sich im Übrigen nicht negativ auf die Feststellungen des Umfangs der Leistungspflicht ausgewirkt. Der Versicherer sei daher gemäß § 28 Absatz 3 Satz 1 VVG zur Leistung verpflichtet.
Die Berliner Richter widersprachen dem nicht und gaben der Klage statt.
Mit der Neufassung des VVG hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für eine Leistungsfreiheit eines Versicherers wegen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nach Eintritt des Versicherungsfalls wesentlich geändert. Solange ein Versicherungsnehmer nicht arglistig gehandelt hat, ist ein Versicherer nach der Neufassung des VVG schon dann zur Leistung verpflichtet, wenn eine Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten keinerlei Auswirkungen auf das Schadenregulierungs-Verhalten hat.
Das Gericht ging in dem zu entscheidenden Fall davon jedoch aus. Denn das Ergebnis der Schlüsselauslesung und somit der tatsächliche Kilometerstand des gestohlenen Fahrzeugs war dem Versicherer mehr als zwei Monate vor seiner Entscheidung bekannt, den Schaden nicht regulieren zu wollen.
Anders als der Versicherer war das Gericht nicht der Meinung, dass Versicherten durch die Neufassung des VVG ein "Recht zur Lüge" eingeräumt wurde. Das Recht eines Versicherers, eine Schadenregulierung ganz oder teilweise wegen einer Obliegenheits-Verletzung verweigern zu können, gilt nur dann nicht, wenn der Verstoß keine nachteiligen Folgen auf die Feststellung der Leistungspflicht oder ihres Umfangs hat.
Daher ist der Versicherer dazu verpflichtet, dem Kläger die begehrte Entschädigung in Höhe von mehr als 40.000 Euro zu zahlen.


     
 
 
 
 
Keine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung durch neues Studium ^
Das Sozialgericht Trier hat mit Urteil vom 16. Februar 2011 entschieden (Az.: S 5 KR 119/10), dass ein privat krankenversicherter Student, der sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung hat befreien lassen, auch nach der Aufnahme eines neuen Studiums in einer anderen Fachrichtung nicht in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann.
Ein 1985 geborener Student war seit Jahren über seinen Vater privat krankenversichert.
Mit Beginn des Wintersemesters 2005/2006 studierte er Agrarwissenschaften, ließ sich von der zuständigen AOK von der Krankenversicherungs-Pflicht für Studenten befreien und schloss ersatzweise eine private Krankenversicherung für Studenten ab. Mit Ablauf des Wintersemesters 2006/2007 brach der Kläger sein Studium ab. Er war in der Folgezeit freiwillig krankenversichert. Nachdem er seine beruflichen und privaten Ziele geklärt hatte, schrieb er sich mit Beginn des Wintersemesters 2009/2010 in der Universität Trier zum Studium der Psychologie ein und beantragte gleichzeitig eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung für Studenten.
Jedoch lehnte die AOK den Antrag ab. Sie war der Meinung, dass die ursprüngliche Befreiung von der Versicherungspflicht nicht widerrufen werden kann, eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung der Studenten folglich ausgeschlossen sei. Die Sache landete schließlich vor Gericht, wo der Student eine Niederlage erlitt.
Nach Meinung des Gerichts kann ein gemäß § 8 Absatz 1 Nr. 5 SGB V gestellter Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach Bewilligung tatsächlich nicht widerrufen werden, da diese Befreiung für die gesamte Studienzeit gilt. Es spielt keine Rolle, welches Fach der Kläger studiert, ob er das Studium für kürzere oder längere Zeitdauer unterbricht, die Fachrichtung, die Art der Hochschule (Universität, Hochschule oder Fachhochschule) oder nur den Hochschulort wechselt oder sich zum Beispiel nach einer Exmatrikulation wieder erneut einschreibt.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht für Studenten ist nicht auf ein konkretes Studium einer bestimmten Fachrichtung bezogen. Sie wird selbst durch eine (vorläufige) Beendigung oder den Abbruch eines bestimmten Studiums nicht aufgehoben. Nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers soll ein Student seine Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nämlich nicht individuell nach seinem persönlichen Bedarf bestimmen können. Daher ist auch nicht entscheidend, ob sich der Kläger in der Zwischenzeit innerlich schon einmal von dem Gedanken einer Fortführung seiner Studienzeit verabschiedet und zwischenzeitlich eine berufliche Beschäftigung aufgenommen hat.
Daher wurde die Klage des Studenten als unbegründet zurückgewiesen.


     
 
 
 
 
Keine Anrechnung der Verletztenrente auf Witwerrente ^
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat am 25. Januar 2011 entschieden (Az.: L 9 R 153/09), dass eine Verletztenrente, die ein verwitweter Altersrentner aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, nicht als Einkommen auf eine Witwerrente angerechnet werden darf.
Geklagt hatte ein Mann, der neben seiner Altersrente von monatlich ca. 1.000,- Euro auch noch eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 675,- Euro erhielt. Als seine Ehefrau verstorben war, beantragte der Kläger zusätzlich die Zahlung einer Witwerrente. Diese wurde ihm zwar grundsätzlich bewilligt, jedoch nicht ausbezahlt. Der Rentenversicherungs-Träger rechnete anteilig sowohl die Altersrente als auch die Unfallrente des Klägers als zu berücksichtigendes Einkommen auf die Witwerrente an. Dadurch wurde jedoch der maßgebliche Freibetrag überschritten.
Der Witwer wollte sich damit nicht abfinden.
Daher landete der Streit vor Gericht. Der Rentenversicherungs-Träger erlitt dort nach einem Erfolg in der ersten Instanz in der zweiten Instanz eine Niederlage.
Eine Verletztenrente zählt gemäß § 18a Absatz 3 Satz 4 SGB IV (Viertes Sozialgesetzbuch) zu den grundsätzlich anzurechnenden Erwerbseinkünften. Dennoch darf sie nach Überzeugung des Landessozialgerichts nicht auf eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente angerechnet werden.
Das verbietet nämlich nicht nur Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes, wonach steuerfreie Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind, sondern auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Denn die maßgebliche Vorschrift ist nach der Gesetzesbegründung gerade deshalb geschaffen worden, um einen Gleichlauf zwischen Steuerrecht und Sozialrecht bei der Frage des anrechenbaren Einkommens zu schaffen.
     
 
 
 
 
Rückforderung der Rechtsschutzversicherung wegen Täuschung? ^
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 27. Juli 2010 entschieden (Az.: I-20 U 203/09), dass ein Rechtsschutzversicherer bei einer Klage des Versicherten auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeit-Versicherung selbst dann nicht leistungsfrei ist, wenn sich herausstellt, dass dieser den Personenversicherer bei Antragsaufnahme arglistig über seinen Gesundheitszustand getäuscht hat.
Ein Rechtsschutzversicherer hatte geklagt, der vom beklagten Versicherten ca. 18.600,- Euro für gerichtliche und außergerichtliche Kosten zurückforderte.
Im Zusammenhang mit einem Streit des Versicherten mit seinem Berufsunfähigkeits-Versicherer waren die o.g. Kosten entstanden. Im Jahr 2001 hatte der BU-Versicherer den abgeschlossenen Vertrag nach einem Leistungsfall im Jahr 2007 mit Erfolg wegen arglistiger Täuschung angefochten, da der Versicherte bei Antragsaufnahme versäumt hatte, eine Behandlung wegen Depressionen anzuzeigen.
Der Rechtsschutzversicherer war der Ansicht, dass der Beklagte den Rechtsschutzfall schuldhaft herbeigeführt hatte, da er in Kenntnis des Rechtsschutzvertrags bei Beantragung der Berufsunfähigkeits-Versiche-rung bewusst falsche Angaben gemacht und so den Keim für den späteren Versicherungsfall gelegt hatte.
Im Übrigen sei durch die Falschangaben im Übrigen der Straftatbestand des vorsätzlichen Betruges erfüllt worden, was bedingungsgemäß zur Leistungsfreiheit eines Rechtsschutzversicherers führe.
Die Forderung auf Rückzahlung der für die Auseinandersetzungen mit dem Berufsunfähigkeits-Versicherer erbrachten Leistungen war erfolglos. Die Klage des Rechtsschutzversicherers wurde sowohl vom Landgericht als auch vom Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. In ihrer Urteilsbegründung verwiesen die Richter den Kläger auf den Wortlaut der Versicherungs-Bedingungen, wonach nur rechtliche Auseinandersetzungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer vorsätzlichen Straftat des Versicherungsnehmers stehen.
Unstreitig ist nach Ansicht des Gerichts, dass der Beklagte seinen Berufsunfähigkeits-Versicherer getäuscht hat, indem er bei Antragsaufnahme falsche Angaben zu seinem Gesundheitszustand machte. Das allein reicht im vorliegenden Fall jedoch nicht für einen vorsätzlichen Betrug im Sinne des Strafgesetzbuchs aus.
Im Jahr 2001 war der Versicherte bei der Antragstellung weder schwer erkrankt noch konnte er zum damaligen Zeitpunkt wissen, ob er jemals berufsunfähig werden würde. Für ihn war folglich auch nicht vorhersehbar, dass sechs Jahre später tatsächlich ein Versicherungsfall eintreten werde.
Daher kann von einer vorsätzlichen Straftat des Beklagten ausgegangen werden. Nur diese hätte den Rückzahlungsanspruch des Rechtsschutzversicherers gerechtfertigt.
Eine Revision ließ das Gericht nicht zu.
     
 
 
 
 
Kostet ein Kurzschluss den Versicherungsschutz? ^
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel hat mit Urteil vom 14. Oktober 2010 entschieden (Az.: 6 O 374/07), dass bei Verstoß gegen Unfallverhütungs-Vorschriften durch einen Versicherten ein Sachversicherer im Falle eines Schadens nur dann leistungsfrei ist, wenn sich der Verstoß auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt hat.
Als Betreiber einer Waschanlage, war der Kläger bei dem beklagten Versicherer gegen Feuerschäden versichert. Im Technikraum der Anlage ereignete sich im Dezember 2004 ein Brand, der Reparaturkosten in Höhe von ca. 99.000 Euro nach sich zog. Auslöser des Brandes war ein Kurzschluss innerhalb der elektrischen Steuerung der Waschanlage.
Später berief sich der Versicherer des Klägers jedoch auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung. Anders als in den Unfallverhütungs-Vorschriften der Berufsgenossenschaft vorgeschrieben war die Anlage nachweislich nicht einer regelmäßigen jährlichen Wartung unterzogen worden. Das wiederum habe zu einer Gefahrerhöhung geführt, welcher der Kläger hätte anzeigen müssen.
In seiner gegen seinen Versicherer gerichteten Klage machte der Anlagenbetreiber geltend, dass er nichts von den Vorschriften der Berufsgenossenschaft gewusst habe. Im Übrigen hätte der Brand auch bei Einhaltung der Bestimmungen nicht verhindert werden können. Der Versicherer sei daher zur Leistung verpflichtet.
Die Kasseler Richter gaben der Deckungsklage des Versicherten statt, da nach deren Meinung auch Unfallverhütungs-Vorschriften von Berufsgenossenschaften zu jenen gesetzlichen und behördlichen Sicherheitsvorschriften gehören, die ein Versicherter bedingungsgemäß zu beachten hat.
Ferner kann sich der Kläger nicht auf Unkenntnis berufen. Wer in einem Betrieb elektrische Anlagen unterhält, hat von sich aus Erkundigungen über einzuhaltende Vorschriften einzuholen.
Jedoch kann sich der Versicherer trotz des unstreitigen Verstoßes des Klägers gegen die Vorschriften der Berufsgenossenschaft nicht auf Leistungsfreiheit wegen einer Obliegenheitsverletzung oder einer Gefahrerhöhung berufen. Nach den Feststellungen eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen war die Entstehung des Kurzschlusses ein zufälliges Ereignis, das auch durch die vorgeschriebenen regelmäßigen Sichtkontrollen nicht hätte verhindert werden können.
Daher hat sich die Verletzung der Unfallverhütungs-Vorschriften nicht auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt. Der Versicherer wäre daher nur dann leistungsfrei gewesen, wenn er einen Zusammenhang zwischen der mangelhaften Wartung und der Entstehung des Schadens hätte nachweisen können.

     
 
 
 
 
Vermieter müssen vor Gebäudelawinen schützen ^
Das Landgericht Detmold hat mit Urteil vom 15. Dezember 2010 entschieden (Az.: 10 S 121/10), dass für speziell für Mieter eingerichtete und unterhaltene Parkplätze eine besondere Verkehrssicherungs-Pflicht des Vermieters besteht. Bei entsprechender Witterung ist er daher dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung der geparkten Fahrzeuge gegen Dachlawinen zu ergreifen.
Ein Mieter und späterer Kläger hatte von dem beklagten Vermieter nicht nur eine Wohnung, sondern auch einen unmittelbar vor dem Gebäude befindlichen Parkplatz gemietet. Im Februar 2010 waren vom Dach des Gebäudes Schnee und Eis auf den auf dem Stellplatz geparkten Pkw des Klägers gerutscht, wodurch die Motorhaube und ein Kotflügel des Autos beschädigt wurden.
Der Vermieter wies die mieterseitig geltend gemachten Schadenersatzansprüche mit dem Argument zurück, dass der Mieter angesichts der herrschenden Witterungsverhältnisse damit hätte rechnen müssen, dass sein Fahrzeug auf dem Stellplatz gefährdet war. Er habe sich den Schaden daher selbst zuzuschreiben.
Die Richter des Detmolder Landgerichts folgten dem nur bedingt und gaben der Schadenersatzklage des Mieters zumindest teilweise statt.
Der Beklagte hat den Stellplatz vermietet und daher nach Meinung des Gerichts eine besondere Verkehrssicherungspflicht. Er hätte daher wegen der Dachneigung des Gebäudes sowie der herrschenden Witterungsbedingungen Maßnahmen zur Sicherung der auf den vermieteten Stellplätzen geparkten Fahrzeuge ergreifen müssen, indem er die Parkplätze entweder sperrte oder zumindest Warnhinweise aufstellte.
Den Vermieter trifft zumindest ein erhebliches Mitverschulden an dem Schaden des Klägers, da er keine dieser Maßnahmen ergriffen hatte. Den Mitverschuldensanteil bemaß das Gericht mit 50 %. Denn dem mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Kläger waren die Witterungsbedingungen ebenfalls bekannt. Angesichts der leicht erkennbaren Schneeschicht hätte er die für sein Auto bestehende Gefahr erkennen können und sein Fahrzeug gegebenenfalls an einem weniger gefährdeten Ort parken müssen.
Schäden durch Dachlawinen landeten schon häufig vor Gericht. Hat ein Hausbesitzer Schneefanggitter an dem Dach seines Gebäudes anbringen lassen, so muss er in der Regel nicht für Schäden durch den Abgang von Schnee und Eis haften. Ob in dem von den Detmolder Richtern entschiedenen Fall Schneefanggitter montiert waren, geht aus dem Urteil leider nicht hervor. Die Sache wurde aber vor allem deswegen anders entschieden, weil sich der Schaden auf einem vermieteten Stellplatz ereignet hatte.

     
 
 
 
 
Für Unfall auf der Gokartbahn kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz ^
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19. November 2010 entschieden (Az.: L 8 U 2983/10), dass eine von einem Arbeitgeber als Fortbildungsveranstaltung bezeichnete Unternehmung nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn mit deren Konzept wesentliche betriebliche Zwecke verfolgt werden.
Ein Filialleiter eines Geldinstituts war von seinem Arbeitgeber zu einer Veranstaltung geschickt worden, bei der es nach seiner Aussage um Wissensvermittlung gehen sollte. Zu der Veranstaltung eingeladen hatte ein Finanzdienstleister, mit dem die Bank zusammenarbeitete. Später stellte sich heraus, dass der Schwerpunkt des Treffens nicht - wie von dem Kläger und seinem Arbeitgeber erwartet - in der Vorstellung neuer Finanzprodukte lag, sondern als Mittel zur Kontaktpflege sowie als Belohnung der Eingeladenen für die gute Zusammenarbeit gedacht war. Die Vorstellung neuer Produkte spielte hingegen eine untergeordnete Rolle.
Die Teilnehmer wurden im Rahmen der Veranstaltung unter anderem auf eine Gokartbahn gebeten. Dort verunglückte der Kläger so schwer, dass seine Erwerbsfähigkeit auf Dauer um 20 %gemindert wurde.
Als er den Unfall der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft meldete, verweigerte diese die Leistung, da die Teilnahme an dem Kartrennen nicht der versicherten Tätigkeit zugeordnet werden könne.
Der Versicherte wollte das jedoch nicht akzeptieren. Seine gegen die Berufsgenossenschaft gerichtete Klage begründete er damit, dass es sich bei der Veranstaltung um die Kundenpflege zwischen Geschäftspartnern gehandelt habe. Von einer reinen Belohnungs- und Motivations-Veranstaltung könne hingegen nicht die Rede sein, zumal er mit den Produkten des Gastgebers praktisch nichts zu tun habe. Die Berufsgenossenschaft hätte ihm daher Versicherungsschutz zu gewähren.
Das Landessozialgericht wollte dem aber nicht folgen. Anders als die Vorinstanz wies das Gericht die Klage als unbegründet zurück.
Die Beweisaufnahme ergab, dass der Zeitanteil der Veranstaltung, der auf die Teilnahme an dem Gokartrennen entfiel, annähernd doppelt so groß wie jener für die Informations-Veranstaltung, die obendrein beiläufig während der Einnahme von Mahlzeiten stattfand. Der Schwerpunkt der Veranstaltung lag damit eindeutig bei der freizeitsportlichen Betätigung des Kartrennens und dem geselligen Beisammensein bei den Mahlzeiten, was den privaten Belangen der Teilnehmer zuzurechnen ist. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers von einer versicherten Fortbildungs-Veranstaltung ausgehen würde, so hätte er nach Auffassung der Richter bei dem Kartrennen trotz allem nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden.
Betriebsbezogene Tätigkeiten sind von reinen betriebsunabhängigen, privaten Verrichtungen abzugrenzen, so dass, dass der Kläger im Ergebnis ebenfalls bei einer unversicherten Tätigkeit verunglückt wäre.

     
 
 
 
 
Geschädigter trägt Anwaltskosten einer Deckungszusage beim Rechtsschutz-Versicherer ^
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat mit Urteil vom 12. Januar 2011 entschieden (Az.: 14 U 78/10), dass dem Geschädigten eines Verkehrsunfalls kein Schadenersatzanspruch wegen der Kosten zusteht, die im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage bei seinem Rechtsschutzversicherer durch seinen vom ihm beauftragten Anwalt entstanden sind.
Ein Mann war ohne Verschulden mit seinem Pkw in einen Unfall verwickelt worden. Die Schadenersatzansprüche des Klägers meldete der von ihm beauftragte Rechtsanwalt zunächst bei dem Versicherer des Unfallverursachers an, um anschließend eine Deckungszusage beim Rechtsschutzversicherer seines Mandanten einzuholen. Für diese Dienstleistung berechnete der Anwalt fast 230,- Euro und verlangte zusammen mit den übrigen Schadenpositionen Erstattung vom gegnerischen Versicherer. Dieser erklärte sich zwar dazu bereit, die Rechtsanwaltsgebühren zu übernehmen, die in Zusammenhang mit der Geltendmachung der direkten, mit dem Unfall zusammenhängenden Kosten entstanden waren. Dagegen wollte er die von dem gegnerischen Anwalt berechneten Gebühren für die Einholung der Deckungszusage bei dem Rechtsschutzversicherer nicht erstatten.
Die OLG-Richter wiesen die Klage auf Erstattung der entsprechenden Gebühren als unbegründet zurück und wiesen in der Urteilsbegründung darauf hin, dass die Frage, ob derartige Rechtsanwaltsgebühren von einem Schädiger beziehungsweise seinem Versicherer zu übernehmen sind, in der Rechtsprechung durchaus umstritten ist. Das Gericht schloss sich im Ergebnis jenen Gerichten an, die solcherlei Ansprüche deswegen als unbegründet zurückgewiesen haben, weil die Einholung einer Deckungszusage in der Regel bereits durch die einem Rechtsanwalt vergütetet Geschäftsgebühr abgegolten ist.
Grundsätzlich hat ein Schädiger hat dem Geschädigten zwar jene Kosten zu erstatten, die diesem durch die Beauftragung eines Anwalts entstanden sind. Die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage gehören nach Ansicht der Richter jedoch nicht dazu. Eine Rechtsschutz-Versicherung dient in erster Linie der Absicherung des Kostenrisikos für ein Gerichtsverfahren, das der Geltendmachung unberechtigter oder nicht durchsetzbarer Ansprüche des Geschädigten dienen soll. Das Risiko, im Rahmen eines Rechtsstreits unbegründete Forderungen geltend zu machen, ist jedoch vom konkreten Schadenereignis als haftungsauslösendem Umstand unabhängig. Dieses Kostenrisiko gehört vielmehr zum allgemeinen Prozessrisiko. Ein derartiges Risiko muss der Geschädigte selbst tragen und kann es nicht auf den Schädiger abwälzen.
Im Übrigen muss die Einholung einer Deckungszusage nicht durch einen Rechtsanwalt geschehen. Ein Geschädigter kann seinen Rechtsschutzversicherer vielmehr selber formlos über den Schadenfall informieren und um eine Kostenübernahme bitten. Die Klage blieb daher ohne Erfolg.
Allerdings wies das Gericht in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass ein Rechtsanwalt seinen Mandanten ausdrücklich darauf aufmerksam machen muss, wenn er für die Einholung einer Deckungszusage bei einem Rechtsschutzversicherer eine gesonderte Gebühr in Rechnung stellen will, welche der Mandant gegebenenfalls selber zu bezahlen hat. Ob eine solche Aufklärung des Klägers erfolgt ist, war jedoch nicht Gegenstand des Prozesses.
     
 
 
 
 
BGH-Urteil zum Auffahrunfall ^
Der Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 30. November 2010 (Az.: VI ZR 15/10) entschieden, dass der sog. Beweis des ersten Anscheins nicht zwingend für ein Verschulden des Auffahrenden spricht, wenn es in einer Autobahnausfahrt nach dem Spurwechsel eines Überholenden zu einem Auffahrunfall kommt.
Ein Opel-Fahrer und späterer Beklagter befuhr die rechte Spur einer lang gezogenen Autobahnausfahrt. Der Kläger, der ebenfalls die Autobahn verlassen wollte, fuhr mit seinem VW-Bus zunächst hinter ihm. Offenkundig fuhr der Beklagte dem Kläger zu langsam. Er überholte ihn und scherte nach dem Überholmanöver wieder auf die rechte Fahrspur ein. Unmittelbar darauf brachte er sein Fahrzeug aus ungeklärten Gründen zum Stehen. Der Beklagte vermochte auf dieses Fahrmanöver nicht rechtzeitig zu reagieren. Er fuhr auf das Fahrzeug des Klägers auf.
Der Halter des Busses verklagte den Opel-Fahrer auf Zahlung von Schadenersatz unter Hinweis auf den Beweis des ersten Anscheins, der eindeutig für ein Verschulden des Auffahrenden spreche.
Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er nicht damit habe rechnen müssen, dass der Fahrer des VW-Busses nach dem Überholmanöver sein Fahrzeug abrupt zum Stehen bringen würde. Daher treffe ihn kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls. Im Übrigen dürften angesichts des Geschehensablaufs auch nicht die Grundsätze des Anscheinbeweises bei Auffahrunfällen zur Anwendung kommen.
Die BGH-Richter bestätigten die Urteile der Vorinstanzen, die sich wegen der nach ihrer Überzeugung ungeklärten Schuldfrage für eine Schadenteilung ausgesprochen hatten. Zumindest dann, wenn ein Auffahrender nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegt, dass der Vorausfahrende unmittelbar vor der Kollision die Spur gewechselt und hierdurch möglicherweise den Unfall verursacht hat, kann nicht mehr von einem typischen Geschehensablauf ausgegangen werden, der eine Anwendung der Regeln des Beweises des ersten Anscheins zu Lasten des Auffahrenden rechtfertigt. Sonst stünde derjenige, der grob verkehrswidrig die Fahrspur wechselt, prozessual besser da als der Auffahrende, der in entsprechenden Fällen stets den Spurwechsel des Vorausfahrenden beweisen muss.
Bei einem Zusammenstoß mit einem vorausfahrenden Fahrzeug kann nach richterlicher Meinung nur unter bestimmten Voraussetzungen von dem typischen Geschehensablauf eines Auffahrunfalls ausgegangen werden. Das ist der Fall, wenn feststeht, dass sich das vorausfahrende Fahrzeug schon eine gewisse Zeit vor dem nachfolgenden Fahrzeug befunden hat und dessen Fahrer die Möglichkeit hatte, einen ausreichenden Sicherheitsabstand aufzubauen. Ein typischer Auffahrunfall ist nach der Lebenserfahrung durch zu schnelles Fahren, mangelnde Aufmerksamkeit und/oder unzureichenden Sicherheitsabstand geprägt.
In dem zu entscheidenden Fall konnte der Ablauf des Geschehens nicht geklärt werden. Der BGH hielt die von den Vorinstanzen vorgenommene Schadenteilung für gerechtfertigt.

     
 
 
 
 
Schlüsselverlust-Risiko ist versicherbar ^
Das Amtsgericht Ahrensburg hat mit Urteil vom 25. Juni 2010 entschieden (Az.: 47 C 1171/09), dass ein Mieter in der Regel nicht zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet ist, wenn ein Vermieter die Schließanlage eines Hauses austauscht, weil einem Mieter während eines Krankenhausaufent-halts aus einem Wertfach ein Schlüssel gestohlen wurde.
Der Beklagte befand sich als Patient in einem Krankenhaus, als ihm aus einem durch ein Schloss gesicher-tes Wertfach seines Zimmerschranks zusammen mit seinen Papieren sein Wohnungsschlüssel gestohlen wurde. Als der Beklagte seinen Vermieter darum bat, ihm einen neuen Schlüssel für die Schließanlage des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses zur Verfügung zu stellen, ließ dieser aus Sicherheitsgründen vor-sorglich die gesamte Schließanlage austauschen. Da der Täter nicht nur den Schlüssel, sondern auch die Papiere des Beklagten gestohlen hatte, war ihm die Anschrift bekannt.
Der Vermieter vertrat die Ansicht, dass der Mieter den Verlust des Schlüssels fahrlässig verursacht hatte. Denn er hatte ihn in einem ganz offenkundig nicht ausreichend sicheren Wertfach aufbewahrt. Er forderte den Mieter daher dazu auf, ihm die Kosten für den Austausch der Schließanlage zu erstatten. Da man sich nicht einigen konnte, zog der Vermieter gegen seinen Mieter vor Gericht und unterlag dort.
Nach Ansicht des Amtsgerichts ist ein Mieter dazu verpflichtet, alles zu unterlassen, was Schäden an und in Bezug auf die Mietsache verursachen kann. Dazu zählt auch der Verlust von Haus- und Wohnungsschlüs-seln. Ein Mieter ist seinem Vermieter bei dem Verlust eines Schlüssels nur bei vorsätzlichem oder fahrlässi-gem Handeln zum Schadenersatz verpflichtet. Davon ging das Gericht in dem entschiedenen Fall jedoch nicht aus. Denn der Mieter hat alles ihm Zumutbare unternommen, als er den Wohnungsschlüssel während des Krankenhausaufenthalts in dem verschlossenen Wertfach des Zimmerschranks aufbewahrte. Er war hingegen nicht dazu verpflichtet, das in seinen Augen stabil aussehende Wertfach auf seine Einbruchsicher-heit hin zu überprüfen. Die Klage des Vermieters wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.
Der Verlust von Schlüsseln einer Schließanlage führt regelmäßig zum Streit zwischen Vermietern und Mie-tern.
Das Kammergericht Berlin kam 2008 zu dem Schluss, dass ein Mieter einem Vermieter die Kosten für den Austausch einer Schließanlage ersetzen muss, wenn er den Schlüssel der Anlage im Inneren eines auf einer öffentlichen Straße geparkten Fahrzeugs aufbewahrt und der Schlüssel aus dem Auto gestohlen wird.
Tipp:
Im Rahmen einer Privathaftpflicht-Versicherung ist es bei vielen Versicherern möglich, das Schlüsselverlust-Risiko mitzuversichern. Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber je nach Anbieter und Tarif nur auf den Verlust privater Schlüssel. Daher empfiehlt sich gegebenenfalls der Abschluss einer Schlüsselversicherung.
Für betriebliche Schlüssel besteht bei einigen Versicherern übrigens auch im Rahmen einer Betriebshaft-pflicht-Versicherung Versicherungsschutz. Man sollte allerdings vorsorglich prüfen, ob der eigene Vertrag eine entsprechende Klausel enthält.


     
 
 
 
 
Versichererwechsel nach vorläufiger Deckungszusage ^
Das Amtsgericht Bremen hat mit Urteil vom 11. Januar 2011 entschieden (Az.: 4 C 0332/10), dass ein Versicherungsnehmer, der eine Kfz-Versicherung letztlich bei einem anderen Versicherer abschließt, als bei dem, der ihm eine vorläufige Deckungszusage erteilt hat, diesem gegenüber in der Regel nicht zur Prämienzahlung verpflichtet ist. Der Versicherer kann aber gegebenenfalls Schadenersatz-ansprüche geltend machen.
Eine Frau hatte ihren Versicherungsvermittler telefonisch darum gebeten, ihr für die Zulassung eines neuen Fahrzeugs vorläufigen Versicherungsschutz ab Tag der Zulassung zu besorgen. Allerdings konnte sie zu dem zu versichernden Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt nur rudimentäre Angaben machen. Der Vermittler kam dem Wunsch seiner Kundin nach, stellte jedoch nach Vorlage der Zulassungsbescheinigung fest, dass seine diese ihm gegenüber unrichtige Angaben zur Art ihres neuen Fahrzeugs gemacht hatte. Daher entschloss er sich daher, im Namen seiner Kundin bei einem anderen, für ihren Fall günstigeren Anbieter, Versicherungs-schutz zu beantragen. Der Versicherer gewährte rückwirkend ab dem Tag der Zulassung Versicherungs-schutz und stellte einen Versicherungsschein aus.
Der Vermittler versäumte aus ungeklärten Gründen, den ursprünglich von ihm ausgewählten Versicherer-zeitnah zu informieren. Der Versicherer erfuhr von der Sache erst bei Antragstellung und forderte die Fahr-zeugbesitzerin, für den Zeitraum zwischen der Zulassung ihres Autos und der Mitteilung, dass sie den Ver-trag bei einem anderen Versicherer abgeschlossen hatte, zur Beitragszahlung auf.
Die Frau weigerte sich auf Anraten ihres Vermittlers, der Forderung nachzukommen, so dass der Streit vor Gericht landete. Dort unterlag der Versicherer.
Gem. § 52 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 VVG endet eine vorläufige Deckungszusage eines Versicherers dann, wenn der Vertrag letztlich mit einem anderen Versicherer zustande kommt. Da der zweite Versicherer der Beklagten nachweislich ab dem Tag der Zulassung ihres Fahrzeuges Versicherungsschutz gewährt und auch eine Versicherungspolice ausgestellt hat, befand sich der klagende Versicherer nicht im Risiko. Denn eine mögliche Mehrfachversicherung war wegen des auf eine Rückwärtsversicherung gerichteten Vertrags der Beklagten mit dem anderen Versicherer bereits entfallen. Folglich steht dem klagenden Versicherer kein Anspruch auf Zahlung eines Beitrags zu.
Der klagende Versicherer hätte wegen der möglicherweise verspäteten Mitteilung über den Vertragsab-schluss mit dem anderen Versicherer allenfalls einen Schadenersatzanspruch gehabt, welchen er aber ge-genüber der Beklagten nicht geltend gemacht hat.

     
 
 
 
 
Vandalismusschaden richtig versichern ^
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. November 2010 entschieden (Az.: IV ZR 248/08), dass Schäden, die ein Täter nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig, z.B. aus Enttäuschung oder Verärgerung, an einem versicherten Fahrzeug verursacht, nicht Gegenstand einer Teilkaskoversicherung sind.
Für seinen Motorroller hatte der Kläger eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen. In einer Frühjahrsnacht des Jahres 2007 versuchte ein unbekannter Täter, den Motorroller zu stehlen. Nachdem der Täter vergeblich versucht hatte, die eingerastete Lenkersperre zu überwinden, warf er den Roller, offenkundig aus Enttäuschung über den gescheiterten Diebstahlversuch, um und beschädigte ihn schwer. Die durch die Reparatur des Motorrollers entstandenen Kosten in Höhe von ca. 600,- Euro macht der Kläger unter Abzug der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung gegenüber seinem Teilkaskoversicherer geltend.
Jedoch lehnte es der Versicherer ab, den Schaden zu bezahlen. Er vertrat die Ansicht, dass der Schaden nämlich nicht etwa Folge eines versicherten Diebstahls, sondern einer mut- und böswilligen Handlung sei, die aber lediglich im Rahmen einer Voll-, nicht aber einer Teilkaskoversicherung versichert sei.
Der Motorroller-Besitzer berief sich in seiner gegen den Versicherer eingereichten Klage darauf, dass eine Teilkaskoversicherung bedingungsgemäß unter anderem den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs "durch Entwendung, insbesondere Diebstahl" beinhaltet. Nach seiner Meinung hatte ihm sein Versicherer daher Versicherungsschutz zu gewähren.
Die BGH-Richter sahen das anders und wiesen die Klage als unbegründet zurück. Der Formulierung "durch Entwendung" sei bei sinn- und zweckgerichteter Auslegung zu entnehmen, dass Schäden, die nur anlässlich einer versuchten Entwendung entstehen, nicht automatisch Gegenstand einer Teilkaskoversicherung sind. Vielmehr sind nur Schäden versichert, die ein Täter in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Diebstahlabsicht verursacht. Zum Zeitpunkt der Entstehung der an dem Motorroller des Klägers entstandenen Schäden war aber der Entwendungsversuch bereits gescheitert, das eigentliche Ziel, den Roller zu stehlen, folglich nicht mehr erreichbar. Dass im Rahmen einer Teilkaskoversicherung keine Schäden durch mut- und böswillige Handlungen versichert sind, ergibt sich nach richterlicher Ansicht auch aus dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen, in denen es heißt, dass in der Vollkaskoversicherung "darüber hinaus" durch mut- oder böswillige Handlungen betriebsfremder Personen verursachte Schäden als versichert gelten.
Daher sind durch einen Teilkaskoversicherer nur solche Fahrzeugschäden zu ersetzen, die in einem adäquaten Zusammenhang mit einem Diebstahl beziehungsweise Diebstahlversuch stehen, "nicht jedoch solche bei Gelegenheit der Entwendungshandlung".
Der Täter hat den Motorroller nach Meinung des Gerichts in dem Fall des Klägers nicht etwa beschädigt, um den Roller oder Teile von ihm entwenden zu können, sondern aufgrund eines davon völlig unabhängigen Entschlusses, den er nach dem erfolglosen Diebstahlversuch getroffen hatte.
Folglich hat der Versicherer gegenüber dem Kläger die Leistungsübernahme berechtigt verweigert.

     
 
 
 
 
Wenn Fachleute eine Tilgungsaussetzungs-Versicherung abschließen ^
Das Oberlandesgericht Celle hat am 13. Oktober 2010 entschieden (Az.: 3 U 159/10), dass ein Kreditinstitut, das einem Kunden zur Finanzierung eines Hauskaufs statt eines herkömmlichen Darlehens den zusätzlichen Abschluss einer Lebensversicherung empfiehlt, mit welcher der Kredit am Ende der Laufzeit getilgt werden soll, auf die Vor- und Nachteile dieser Kombination hinweisen muss. Das gilt ausnahmsweise nicht, wenn es sich um einen in Geld- und Steuerfragen erfahrenen Kunden handelt.
Im Jahr 1988 wollte ein Steuerberater und Diplom-Finanzwirt eine Eigentumswohnung auf Sylt zu einem Kaufpreis von umgerechnet fast 233.000,- € zahlen. Zur Finanzierung seines Vorhabens empfahl ihm seine Bank eine Kombination aus einem Darlehen sowie den Abschluss einer Lebensversicherung (sogenannte Tilgungsaussetzungs-Versicherung), mit deren Ablaufleistung der Kredit bei Fälligkeit in voller Höhe abgelöst werden sollte. Bei Fälligkeit des Kredits ergab sich jedoch - unter anderem wegen der zwischenzeitlich einsetzenden Wirtschafts- und Finanzkrise - eine Unterdeckung von ca. 20.000,- Euro. Der Kläger weigerte sich zunächst, den Fehlbetrag auszugleichen. Ein Ausgleich erfolgte erst, nachdem die Bank Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen gegen ihn ergriffen hatte.
Der Mann zog mit dem Argument, von seiner Bank falsch beraten worden zu sein, vor Gericht und trug vor, dass ihm der Bankberater ein Hypothekendarlehen mit laufender Tilgung als Alternative hätte anbieten müssen. Denn das ihm empfohlene Modell sei regelmäßig teurer und im Übrigen auch nachteiliger als eine Finanzierung über ein gewöhnliches Annuitätendarlehen.
Nach Meinung des Klägers war ihm das Modell mit der Tilgungsaussetzungs-Versicherung nur wegen der damit verbundenen hohen Abschlussprovision empfohlen worden. Im Übrigen wäre die Bank auf jeden Fall dazu verpflichtet gewesen, die Versicherungssumme der Lebensversicherung so zu wählen, dass am Laufzeitende auf jeden Fall genug Geld zur Verfügung gestanden hätte, um den Kredit in voller Höhe abzulösen.
Dem wollte das Celler Oberlandesgericht nicht folgen und wies darauf hin, dass es die Klage bei Aufrechterhaltung als unbegründet zurückweisen werde.
Gemäß Darlehensvertrag trug der Darlehensnehmer das Risiko einer Unterversicherung. Er hatte sich vertraglich dazu verpflichtet, für eine etwaige Deckungslücke zu haften.
Nach Meinung der Richter war die Bank bei Vertragsabschluss allenfalls dazu verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, dessen Summe aus der bei Vertragsabschluss maßgeblichen Sicht zur Tilgung des Darlehens ausreicht. Dieser Verpflichtung ist die Bank jedoch nachgekommen. Denn seinerzeit waren eine Wirtschafts- und Finanzkrise und deren Folgen in den folgenden Jahren nicht abzusehen.
Im Übrigen kann sich der Kläger auch aus anderen Gründen nicht auf einen Beratungsfehler berufen. Eine Bank ist geschäftsunerfahrenen Kreditnehmern gegenüber zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, sie darauf hinzuweisen, welche vertragsspezifischen Vor- und Nachteile sich aus einer Kombination eines Darlehens mit einer Tilgungsaussetzungs-Versicherung im Vergleich mit einem herkömmlichen Ratenkredit ergeben. Bei dem Kläger handelt es sich aber um einen Steuerberater und Diplom-Finanzwirt. Der Bankberater durfte daher davon ausgehen, dass sein Kunde über ausreichendes Wissen über das von ihm gewählte Finanzierungsmodell verfügte, ohne ihn explizit auf das Risiko einer generell nicht auszuschließenden Unterdeckung der Lebensversicherung hinweisen zu müssen.

     
 
 
 
 
Urteil des Bundessozialgerichts zu Gunsten der privaten Krankenversicherung ^
Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden (Az.: B 4 AS 108/10 R), dass ein Bezieher von Arbeitslosengeld II Anspruch darauf hat, dass der Träger der Grundsicherung die Beiträge zur privaten Krankenversicherung in voller Höhe übernehmen muss.
Seit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wett-bewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) haben Privatversicherte ein finanzielles Problem, wenn sie hilfebedürftig werden. Anders als früher werden sie nicht mehr automatisch Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen. Sie bleiben verpflichtet, eine private Krankenversicherung aufrecht zu erhalten. Der Träger der Grundsicherung übernimmt einen Teil der Kosten in Höhe von ca. 130,- € im Monat. Verbleibende Beiträge mussten Arbeitslosengeld II- oder Sozialhilfe-Empfänger bisher von ihrer Grundsicherung bezahlen.
Der Basistarif ändert nichts daran, denn in diesem ist zwar laut § 12 Absatz 1c VAG eine Halbierung des Beitrags bei Hilfebedürftigkeit vorgesehen. Aber der Grundsicherungs-Träger wurde gesetzlich nur verpflichtet, zum verbleibenden hälftigen Beitrag den Beitrag zu übernehmen, "der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist". Das bedeutet jedoch faktisch, dass auch vom halbierten Beitrag zum Basistarif ein bedeutender Anteil entweder vom Hilfsbedürftigen selbst aufgebracht werden muss - oder gar nicht bezahlt wird. Dann muss allerdings der Krankenversicherer immer noch nach § 193 Absatz 6 VVG "Aufwendungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft" übernehmen.
Sozial- und Landessozialgerichte haben in verschiedenen Verfahren zu Gunsten von Hilfsbedürftigen entschieden, dass die Träger der Grundsicherung nicht nur 130,- €, sondern die vollen, verbleibenden Beiträge zum Basistarif übernehmen müssen.
Das Bundessozialgericht hat im Fall eines selbstständigen Rechtsanwalts eine Entscheidung getroffen, der im Jahr 2009 Grundsicherung für Arbeitssuchende benötigte. Dieser hatte laut Pressemitteilung des Gerichts eine private Krankenversicherung mit 207,39 € Beitrag abgeschlossen, durfte aber nicht in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Das BSG stufte die nicht vorhandene Regelung zum offenen Beitragsanteil als "gesetzesimmanente Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit der gesetzlichen Vorschriften" ein. Die Begründung des GKV-WSG lässt nicht erkennen, dass es Absicht des Gesetzgebers gewesen sein soll, hilfebedürftige Privatversicherte im Regen stehen zu lassen. Im Gegenteil: gerade zum Basistarif sei ausgeführt worden, dass Ziel sei, dass "die Betroffenen finanziell nicht überfordert werden".
Ferner würde das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum nicht erreicht, wenn der Gesetzgeber Personen zum Abschluss einer von ihnen nicht bezahlbaren Versicherung zwingt. Das Gericht verweist weiter auf die Regelung für freiwillig gesetzlich Versicherte, bei denen auch im Fall der Hilfsbedürftigkeit keine eigenen Beiträge mehr verlangt werden, und fordert, durch analoge Anwendung auch hilfsbedürftigen Privatversicherten das Existenzminimum zu sichern.
Der Verband der privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband) begrüßte in einer Stellungnahme diese Entscheidung. Das Gericht "schafft endlich Klarheit zu Gunsten der Hilfebedürftigen: Zu ihrem verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum gehört ein angemessener Krankenversicherungsschutz". Es könne nicht sein, dass der Sozialstaat durch eine "künstliche" Kürzung seiner Zuschüsse die Aufgabe der Sicherung des Existenzminimums auf die Krankenversicherung abwälzt, und zwar sowohl im Fall der gesetzlichen als auch der privaten Krankenversicherung. Allerdings, diesen Seitenhieb kann sich der Verband nicht verkneifen, erhalte die gesetzliche Krankenversicherung im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung "Milliardenzuschüsse". Weiter fordert der PKV-Verband den Gesetzgeber auf, zu handeln und die Regelungslücke zu beseitigen.

     
 
 
 
 
Verweis auf Internet bei Navi-Ersatzgerät? ^
Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 8. Februar 2010 entschieden (Az.: 547 C 4343/09), dass ein Teilkaskoversicherer nicht auf den Kauf eines gebrauchten Ersatzgerätes aus dem Internet verweisen darf, wenn einem Versicherten bei einem Fahrzeugeinbruchs ein fest eingebautes Navigationsgerät gestohlen wird.
Bei dem beklagten Versicherer hatte der Beklagten für seinen Mercedes eine Teilkaskoversicherung abgeschlossen. Im Rahmen eines Einbruchs wurde aus dem Fahrzeug u.a. ein fest eingebautes Navigationsgerät im Wert von fast 3.200,- Euro gestohlen. Der Kläger ließ das Gerät von seiner Vertragswerkstatt durch ein vergleichbares neues Navi ersetzen. Der Versicherer verweigerte unter Hinweis darauf, dass ein vergleichbares Navigationsgerät zu einem Preis von nur 800,- Euro im Internet beschafft werden könne, den vom Kläger aufgewandten Betrag zu erstatten.
Mangels Einigung landete die Sache vor Gericht, wo der Versicherer eine Niederlage erlitt.
Nach Auffassung des Gerichts stehen dem Versicherten die Kosten für den Einbau eines vergleichbaren Ersatzgeräts durch seine Mercedes-Fachwerkstatt zu. Er muss sich nicht auf eine wesentlich kostengünstigere Ersatzbeschaffung aus dem Internet verweisen lassen.
Das Gericht stützte sich in seiner Entscheidung im Wesentlichen auf die Ausführungen eines von ihm beauftragten Sachverständigen, der ausgeführt hatte, dass im Internet zwar vergleichbare Navigationsgeräte angeboten werden, das jedoch nicht regelmäßig. Außerdem sei fragwürdig, ob die Geräte der Qualität eines Original-Navigationsgeräts von Mercedes entsprechen und ob für sie vergleichbare Garantiebedingungen gelten würden. Der Sachverständige hielt es ferner für fraglich, dass sich eine Vertragswerkstatt im Hinblick auf haftungsrechtliche Gründe auf den Einbau eines über das Internet erworbenen Geräts einlassen würde.
Der Käufer eines über das Internet angebotenen Navigationsgeräts kann sich regelmäßig kein persönliches Bild von der Seriosität des Verkäufers machen und den Kaufgegenstand auch nicht in Augenschein nehmen. Das hält das Gericht aber angesichts der Preislage eines solchen Geräts für geboten.
Da die Werkstatt ein vergleichbares Ersatzgerät ohne technische Neuerungen in das Fahrzeug des Klägers eingebaut hat, darf der Versicherer bei der Schadenregulierung nach Ansicht des Gerichts auch keinen Abzug "neu für alt" vornehmen.
Daher wurde der Klage des Versicherten in vollem Umfang stattgegeben.
Wäre der Fall vor dem Essener Amtsgericht verhandelt worden, wäre der Versicherte auf den Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte verwiesen worden, wie in einem vergleichbaren Fall geschehen.

     
 
 
 
 
Ausstand mit Folgen ^
Das Sozialgericht Berlin hat mit Urteil vom 9. Dezember 2010 entschieden (Az.: S 98 U 794/08), dass Personen, die im Rahmen einer privat organisierten Verabschiedung von Kollegen einen Unfall erleiden, grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das gilt auch dann, wenn die Veranstaltung in Räumen des Arbeitgebers durchgeführt wird und ein Vorgesetzter daran teilnimmt.
Mit einer Vielzahl von Kollegen hatte der Kläger eine Veranstaltung besucht, bei der mehrere Mitarbeiter ihren Ausstand feierten. Die Veranstaltung fand nach Feierabend in Räumen des Arbeitgebers statt, die unentgeltlich genutzt werden durften. Auf dem Heimweg von der Feier erlitt der Kläger einen Unfall, bei welchem er sich einen Lendenwirbel brach. Für die Folgen dieses Unfalls wollte er seine Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Unter Hinweis auf den privaten Charakter der Abschiedsfeier lehnte diese es jedoch ab, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren.
Der Streit beschäftigte das Berliner Sozialgericht, wo der Kläger unterlag.
Grundsätzlich steht auch eine Abschiedsfeier unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung ist aber, dass es sich um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung handelt, die von dem Arbeitgeber nicht nur gebilligt wird. Davon war im Fall des Klägers jedoch nicht auszugehen. Zwar stand die Teilnahme an der Feier allen Mitarbeitern offen und wurde auch von vielen Beschäftigten besucht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde die Abschiedsfeier jedoch durch die Teilnehmer eigenständig vorbereitet, ausgestattet und finanziert. Von dem Arbeitgeber des Klägers wurde es lediglich toleriert, dass sie nach Feierabend in den Betriebsräumen stattfand.
Vor diesem Hintergrund stehen weder die Feier selbst noch die Heimwege unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Tatsache, dass nachweislich ein Vorgesetzter an der Feier teilgenommen hat, ändert daran nichts. Eine Veranstaltung ist nur dann von der Autorität der Unternehmensleitung getragen, wenn der Veranstalter dabei nicht oder nicht nur aus eigenem Antrieb und freier Entschließung, sondern im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung oder für diese handelt, begründete das Gericht in seinem Urteil.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war davon jedoch nicht auszugehen.
Daher wurde die Klage des Verletzten gegen seine Berufsgenossenschaft als unbegründet zurückgewiesen.
Hätte der Kläger zuvor eine private Unfallversicherung abgeschlossen, wäre er nicht leer ausgegangen, da diese Versicherung für solche Unfälle leistet. Privat vorsorgen macht Sinn.

     
 
 
 
 
Wenn die Redlichkeit zweifelhaft ist … ^
Das Oberlandesgericht Bamberg hat am 15. Oktober 2010 mit Beschluss entschieden (Az.: 1 U 89/10), dass ein Teilkaskoversicherer nur dann zur Regulierung eines angeblichen Diebstahlschadens bei berechtigten Zweifel an der Redlichkeit eines Versicherten verpflichtet ist, wenn die Entwendung vollständig bewiesen wird. Die Richter haben damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Coburg vom 10. August 2010 (Az.: 23 O 826/09) bestätigt.
Im Februar 2008 hatte der Kläger für 20.000 € einen Mercedes gekauft, welcher zum Zeitpunkt des Kaufs einen reparierten Heckschaden aufwies, dessen Reparatur ebenfalls ca. 20.000 € gekostet hatte. Fast fünf Monate nach dem Kauf erhielten sowohl die Polizei als auch der Teilkaskoversicherer des Klägers einen anonymen Hinweis, das beabsichtigt sei, den Mercedes einem Berliner Autoschieber zu überlassen und ihn anschließend als gestohlen zu melden. Etwa zwei Wochen später wurde das Fahrzeug vom Sohn des Klägers während eines Berlin-Aufenthalts tatsächlich als gestohlen gemeldet. Der Kläger zeigte den Diebstahl seiner Versicherung an. In der Schadenanzeige verschwieg er aber den Vorschaden und dass das Auto nach dem Erwerb wegen Wassereinbruchs wiederholt in die Werkstatt musste.
In einem Fragebogen der Polizei gab der Kläger trotz einer entsprechenden Frage ebenfalls nicht an, dass das angeblich gestohlene Fahrzeug einen erheblichen Vorschaden erlitten hatte. Ein von der Polizei und der Staatsanwaltschaft eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen Vortäuschens eines Kfz-Diebstahls führte zu keinem ausreichenden Ergebnis und wurde aus Mangel an Beweisen eingestellt.
Der Teilkaskoversicherer des Klägers lehnte unter Würdigung der Gesamtumstände die Regulierung des Diebstahlschadens ab. Nach Ansicht des Versicherers bestanden erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Klägers. Er habe daher vollständig beweisen müssen, dass sein Fahrzeug tatsächlich gestohlen worden war. Diesen Beweis sei er jedoch schuldig geblieben.
Das Landgericht Coburg und auch das Bamberger Oberlandesgericht stimmten dem zu und die Klage des Versicherten als unbegründet zurück. Sie sahen es in erheblichem Maße für wahrscheinlich an, dass der Diebstahl von dem Kläger nur vorgetäuscht wurde.
Dafür sprachen nicht nur die Detailkenntnisse des anonymen Anzeigenerstatters. Auch an der Redlichkeit des Klägers gab es nach Meinung der Richter erhebliche berechtigte Zweifel. Denn er hatte sowohl dem Versicherer als auch der Polizei gegenüber den erheblichen Vorschaden verschwiegen und auch keine Angaben zu dem Wassereintritt nach Erwerb des Fahrzeugs gemacht.
Nach Ansicht der Richter begründen die Indizien ein solches Maß an Zweifeln, dass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung einer Entwendung ausgegangen werden muss.
Auch kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren eingestellt wurde. Denn in einem Zivilverfahren sind andere Beweisregeln anzuwenden als in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
Daher hat der Versicherer des Klägers zu Recht die Leistungsübernahme verweigert.

     
 
 
 
 
Verspätete Schadenanzeige nach Policenausstellung ^
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 23. März 2010 entschieden (Az.: 244 C 26368/09), dass die Verpflichtung, einem Versicherer einen Schadenfall unverzüglich anzuzeigen, auch dann gilt, wenn dieser den Versicherungsschein noch nicht ausgestellt hat.
Beim beklagten Versicherer hatte ein Mann im November 2007 eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Einen Monat nach Unterzeichnung des Antrages kam es in dem versicherten Gebäude zu einem Leitungswasserschaden, welchen der Kläger unverzüglich reparieren ließ. Die Police lag ihm zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Dieser wurde ihm erst Mitte Januar 2008 übersandt. Der Mann meldete seinem Versicherer den Schaden daher auch erst unmittelbar nach Eingang der Police und reichte ihm gleichzeitig die Reparaturkosten-Rechnungen in Höhe von ca. 3.700,- Euro zur Erstattung ein.
Jedoch lehnte die Versicherungsgesellschaft eine Regulierung des Schadens ab und berief sich auf die Versicherungs-Bedingungen, die zwingend vorschreiben, dass ein Schadenfall unverzüglich, gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen sei.
Das Münchener Amtsgericht bestätigte diese Ansicht und wies die Klage des Versicherten auf Gewährung von Versicherungsschutz als unbegründet zurück. Das Gericht begründete, sein Urteil damit, dass die bedingungsgemäße Verpflichtung, einen Versicherungsfall unverzüglich anzeigen zu müssen, das Schadenbild soweit wie möglich unverändert zu lassen und den Weisungen des Versicherers zu folgen, sinnvoll ist.
Ein Versicherer muss die Möglichkeit haben, den Schaden zu überprüfen und festzustellen, ob überhaupt ein ersatzpflichtiges Schadenereignis eingetreten ist. Der Kläger ließ den Wasserschaden beseitigen, ohne zuvor seinen Versicherer zu informieren. Damit hat er ihn praktisch jeglicher Prüfungsmöglichkeiten beraubt.
Im Übrigen besteht die Verpflichtung einer unverzüglichen Schadensanzeige auch dann, wenn der Versicherten noch keine Police erhalten hat und der Vertrag somit offiziell noch nicht zustande gekommen ist. Denn auch zwischen Antragstellung und Vertragsschluss obliegen einem Versicherungsnehmer bestimmte Sorgfaltspflichten, zu denen es unter anderem gehört, bedeutsame Umstände unverzüglich anzuzeigen.
Inzwischen ist das Urteil rechtskräftig.

     
 
 
 
 
Ausweichen für Fuchs oder Eichhörnchen nachteilig … ^
Das Landgericht Trier hat am 3. Februar 2010 mit Urteil entschieden (Az.: 4 O 241/09), dass ein Autofahrer, der einem die Straße querenden kleineren Tier ausweicht, von seinem Teilkaskoversicherer für die Folgen eines anschließenden Unfalls keine volle Entschädigung verlangen kann.
Mit ihrem Pkw war eine Frau auf einer Landstraße unterwegs, als unvermittelt ein Fuchs über die Fahrbahn lief. Um das Tier nicht zu überfahren, wich sie ihm reflexartig aus. Dabei geriet das Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und kam erst in einer Böschung zum Stehen. Den Fahrzeugschaden machte die Frau als sogenannte Rettungskosten gegenüber ihrem Teilkaskoversicherer geltend.
Die Versicherungsgesellschaft warf der Frau jedoch grob fahrlässiges Verhalten vor. Die Frau hätte den Fuchs überfahren müssen, um einen größeren Schaden zu vermeiden. Der Teilkaskoversicherer wollte sich daher nur teilweise an den Reparaturkosten beteiligen.
Daraufhin wurde das Trierer Landgericht angerufen, wo die Versicherte eine Niederlage einstecken musste.
Ein Autofahrer, der einem kleineren Tier wie z.B. einem Fuchs ausweicht, anstatt es zu überfahren, handelt nach Ansicht der Richter grob fahrlässig. Denn ein Ausweichen stellt in so einer Situation ein großes Unfallrisiko dar, welches angesichts der Größe eines Fuchses nicht in Kauf genommen werden darf.
Zwar hatte das Gericht keine Zweifel daran, dass das Fahrzeug der Klägerin auch dann beschädigt worden wäre, wenn sie den Fuchs überfahren hätte. Dieses Verhalten wäre aber deutlich weniger risikobehaftet gewesen.
Die Klägerin hat trotz ihres Fehlverhaltens Versicherungsschutz. Nach den Regeln zur groben Fahrlässigkeit in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) muss sich der Versicherer aber nur teilweise an den Aufwendungen der Klägerin beteiligen.
Die Richter hielten aufgrund der Gesamtumstände eine Quote von 60:40 zu Lasten der Versicherten für gerechtfertigt. Die Klägerin bleibt abzüglich der für Wildschäden in der Regel geltenden Selbstbeteiligung folglich auf 60 % ihres Schadens sitzen.
Die Frau hatte noch Glück im Unglück, dass es kein Eichhörnchen war. Dann hätte sie aller Voraussicht nach gar kein Geld erhalten, so ein Urteil des Landgerichts Coburg vom 29. Juni 2010 (Az.: 23 O 256/09).


     
 
 
 
 
Keine Entschädigung bei widersprüchlichen Angaben ^
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat am 11.6.2010 (Az.: I-20 U 212/09) entschieden, dass kein Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der Teilkaskoversicherung besteht, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalls eine erhebliche Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass es sich um einen vorgetäuschten Diebstahl handelt. Das gilt auch dann, wenn das sogenannte äußere Bild eines Diebstahls bewiesen wurde. Das Urteil wurde nach altem Recht getroffen.
Im entschiedenen Fall lag die Klage eines Autobesitzers gegen seine Teilkaskoversicherung zugrunde. Der Versicherte hatte Ende Dezember sein Fahrzeug auf dem Gelände eines mit einer Schranke gesicherten Schrottplatzes abgestellt. Am nächsten Tag bemerkte er, dass der Wagen aufgebrochen worden war und aus dem Motor- und dem Innenraum mehrere Geräte, die Sitze, der Schaltknüppel, das Navigationsgerät sowie der Radio-CD-Wechsler gestohlen worden waren.
Der Versicherer weigerte sich, den Schaden zu ersetzen, weil sie zum einen nicht glaubte, dass der Versicherungsfall in dem vom Kläger behaupteten Umfang eingetreten sei. Zum anderen habe er es unterlassen, die notwendigen Auskünfte zu geben, insbesondere dazu, ob er das Fahrzeug, wie behauptet, zuvor tatsächlich verkauft habe und wenn ja, an wen und wann.
Vor dem Landgericht wurde die Klage zurückgewiesen. Zwar gebe es Aufbruchspuren, aber die Begleitumstände ließen einen Diebstahl eher unwahrscheinlich erscheinen; beispielsweise gebe es kaum eine Möglichkeit, von dem Gelände größere Gegenstände wie Autositze abzutransportieren. Hinzu kämen widersprüchliche Zeugenaussagen über das Rahmengeschehen, insbesondere darüber, wann das Fahrzeug abgestellt worden war und ob der Kläger dabei allein war oder nicht. Außerdem sei es auffällig, dass der Kläger in der Vergangenheit mehrfach Schadenfälle gemeldet hatte, bei denen es Ungereimtheiten gab und er nachweislich falsche Angaben machte. Dazu gehörten unter anderem falsche Angaben über die Laufleistung seines Wagens. Der Kläger legte dagegen Berufung ein und begründete dies damit, dass allein schon aufgrund der Aufbruchspuren das äußere Bild eines Diebstahls bewiesen sei.
Daher müsse die Versicherung ihm beweisen, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl bestehe. Aus der irrtümlich falsch angegebenen Laufleistung dürfe man keine Folgerungen bezüglich seiner Redlichkeit herleiten.
Das OLG stellte im Gegensatz zum Landgericht fest, dass der Kläger das äußere Bild eines Diebstahls von Gegenständen aus seinem Fahrzeug bewiesen habe. Die vom Versicherer vorgebrachten Bedenken und Ungereimtheiten reichten insofern nicht aus, um das äußere Bild eines Diebstahls abzulehnen.
Die Gesamtbewertung aller Umstände führt zu einer erheblichen Wahrscheinlichkeit, dass es sich um einen vorgetäuschten Versicherungsfall handelt. Dies machte das Gericht daran fest, dass in der Vergangenheit bei dem Kläger "in Hinblick auf sein Verhältnis zu Kfz-Versicherungen einige Besonderheiten festzustellen" seien. Es sei zu einer Häufung merkwürdiger Fälle gekommen, wie einem angeblichen Hagelschaden an einem Ort, an dem es gar nicht gehagelt hatte.
Im aktuellen Versicherungsfall hatte er widersprüchliche Angaben zum Verkauf und zur Laufleistung sowie dazu, wann das Fahrzeug abgestellt worden war, gemacht. Diese Widersprüche insgesamt erschütterten seine Glaubwürdigkeit so, dass das Gericht im vorliegenden Fall von einem vorgetäuschten Diebstahl ausging und die Berufung zurückwies.
     
 
 
 
 
Strittige Berufsunfähigkeitsrente nach Berufswechsel ^
Die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hat mit Urteil vom 14.04.2010 entschieden (Az.: 2 O 501/07), dass es bei der Frage, ob eine Rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung zu zahlen ist, immer auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung ankommt. Für den Tatbe-stand eines Berufswechsels reicht es nicht aus, nur ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben wurde.
In seiner vorherigen Firma war der berufsunfähigkeitszusatzversichete Kläger alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer gewesen. Als sie Insolvenz angemeldet hatte, wurde er von einem anderen Unternehmen, bei dem sein Bruder Mitgesellschafter war, als Maurer-, Stahlbetonbau- und Innenausbaumeis-ter/eingetragener Betriebsleiter eingestellt und sollte verantwortlich einen Subunternehmerauftrag betreuen. Die Ausführung dieser Arbeit wurde um ein einige Tage auf den ersten Arbeitstag des Klägers verschoben. Genau an diesem Tag hatte dieser auf dem Weg zum Kunden einen Unfall, als dessen Folge er für körperli-che Arbeit zu 50 % berufsunfähig wurde.
Sein Berufsunfähigkeitversicherer weigerte sich jedoch, ihm eine Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen und verwies darauf, dass er bei seiner letzten Tätigkeit als Geschäftsführer lediglich mit kaufmännischen Aufga-ben betraut gewesen sei.
Der Kläger hielt dagegen, dass er bei seiner jetzigen Tätigkeit, die er am Tag des Unfalls angetreten hatte, vorwiegend körperlich arbeiten würde. Auch als Geschäftsführer sei er überwiegend als Handwerker tätig gewesen, die Büroarbeit habe er nur aus Personalmangel übernommen.
Dem wollte der Versicherer nicht folgen und fand es außerdem unglaubwürdig, dass er bei einem Stunden-lohn von 65,- € bei seiner neuen Tätigkeit nicht doch in erster Linie als Betriebsleiter und damit für eine kaufmännische Tätigkeit eingestellt worden sei.
Ferner hielt sie das Unternehmen seines neuen Arbeitsplatzes ohnehin nur für eine Briefkastenfirma ohne eigene Geschäftstätigkeit, die sich lediglich den Meistertitel des Klägers einkaufen wollte.
Der Kläger zog dagegen vor Gericht. Dieses schloss sich aber weitgehend der Position des Versicherers an.
Nach Meinung des Gerichts stehen dem Kläger keine Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatz-versicherung zu, weil er den Beweis schuldig geblieben sei, dass es zu einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungs-Bedingungen gekommen sei. Maßgeblich sei hierfür das Berufsbild, seiner zuletzt ausgeüb-ten Tätigkeit in ihrer konkreten Ausgestaltung. Der Kläger habe nicht bewiesen, "dass seine Berufstätigkeit im hier maßgeblichen Zeitraum wie behauptet ausgestaltet war, so dass es an der Grundlage für ein einzu-holendes Sachverständigen-Gutachten von vornherein fehlt.
Darüber hinaus betonten die Richter, dass zur Aufnahme eines neuen Berufes oder bei einem Berufswech-sel das Unterschreiben eines Arbeitsvertrags nicht ausreiche, weil damit die neue Stelle noch nicht angetre-ten sei. Die Behauptung des Klägers, er hätte zu 60 % handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt, sah das Ge-richt nicht als hinreichend belegt an.

     
 
 
 
 
Arglist versus als unzureichende Aufklärung ^
Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 21. April 2010 (Az.: 2 O 252/09) entschieden, dass einem Versicherungsnehmer, der in einer Schadenanzeige die Frage nach Vorschäden verneint, obwohl er nach späterem eigenem Bekunden von einem Vorschaden betroffen war, wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Versicherungsschutz versagt werden darf. Das gilt selbst dann, wenn die Belehrung seines Versicherers zu den Folgen einer Obliegenheitsverletzung nicht ordnungsgemäß gewesen sein sollte.
Der Kläger hatte seinem Kfz-Kaskoversicherer den Diebstahl seines Pkw gemeldet. Die in der Schadenanzeige gestellte Frage, ob ihm schon früher Fahrzeuge oder Fahrzeugteile entwendet worden waren, hatte der Kläger verneint. Im Rahmen seiner Ermittlungen fand der Versicherer jedoch heraus, dass der Kläger einige Jahre zuvor wegen Vortäuschens einer Straftat sowie wegen versuchten Betrugs rechtskräftig zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden war. Das damalige Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger seinerzeit die Entwendung eines Fahrzeugs der Polizei und seinem damaligen Versicherer gegenüber nur vorgetäuscht hatte. Als er damit konfrontiert wurde, behauptete der Kläger, dass sein früherer Pkw tatsächlich entwendet worden war. Nur weil er nicht rechtsschutzversichert war, habe er seinerzeit auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet.
Da der Kläger diesen von ihm behaupteten Diebstahl nicht in der Schadenanzeige angegeben hatte, verweigerte ihm sein jetziger Versicherer wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz.
Die Richter der zweiten Zivilkammer des Dortmunder Landgerichts stellten sich auf die Seite des Versicherers und wiesen die Klage des Versicherten auf Zahlung von fast 11.000 Euro für seinen gestohlenen Pkw als unbegründet zurück.
Nach Überzeugung der Richter hat der Kläger objektiv seine bedingungsgemäße Verpflichtung verletzt, alles tun zu müssen, was zur Aufklärung eines Schadens dienlich sein kann. Denn er hätte die von ihm behauptete Entwendung seines früheren Fahrzeuges trotz der Tatsache, dass er wegen Vortäuschung des Diebstahls rechtskräftig verurteilt worden war, in der Schadenanzeige angeben müssen.
Nach Ansicht des Gerichts liegt das Motiv zum Verschweigen der vorherigen Entwendung auf der Hand. Da für den Kläger angesichts der Folgefrage nach der seinerzeit regulierenden Versicherungsgesellschaft zu befürchten war, dass bei einer wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage die damalige Nichtregulierung der angezeigten Entwendung und die Verurteilung offenbar werden würden, lag es erkennbar in seinem Interesse, die frühere Entwendung nicht anzugeben.
Die Richter waren überzeugt davon, dass die Falschbeantwortung der Frage mithin darauf abzielte, Schwierigkeiten bei der Regulierung aus dem Wege zu gehen und damit zumindest eine schnellere Abwicklung des aktuellen Schadenfalls zu erreichen.
Darüber hinaus kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er die Frage nach einer früheren Entwendung